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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
B-VG Art140 Abs1 Z1 litdLeitsatz
Ablehnung eines Parteiantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des ASVG betreffend die Begriffe Invalidität und BerufsunfähigkeitRechtssatz
Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und" in §273 Abs2 ASVG idF BGBl I 122/2011, und in §255 Abs3 leg cit idF BGBl I 162/2015, und des §255 leg cit idF BGBl I 162/2015, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz: Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH (VfSlg 18.885/2009 zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen) lässt das Vorbringen des Antrags die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.Der Antrag behauptet die Verfassungswidrigkeit der Wortfolge "die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet wird und" in §273 Abs2 ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2011,, und in §255 Abs3 leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 162 aus 2015,, und des §255 leg cit in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 162 aus 2015,, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz: Vor dem Hintergrund der stRsp des VfGH (VfSlg 18.885/2009 zum weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Beurteilung sozialer Bedarfslagen und bei der Ausgestaltung der an diese Bedarfslagen anknüpfenden sozialen Maßnahmen) lässt das Vorbringen des Antrags die behauptete Verfassungswidrigkeit als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass er keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Sozialversicherung, Behinderte, Rechtspolitik, VfGH / ParteiantragEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:G91.2024Zuletzt aktualisiert am
05.12.2024