Norm
ZPO §220Rechtssatz
Die nachträgliche Reduktion rechtskräftig verhängter Geldstrafen durch das Gericht ist gemäß § 9 Abs 2 erster Satz GEG unzulässig.Die nachträgliche Reduktion rechtskräftig verhängter Geldstrafen durch das Gericht ist gemäß Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz GEG unzulässig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ordnungsstrafe; NachlassEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2024:RL0000256Im RIS seit
06.12.2024Zuletzt aktualisiert am
06.12.2024