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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z4Leitsatz
Zurückweisung des Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der Satzung der Österreichischen Gesundheitskasse 2020 betreffend Kostenzuschüsse für Heilmassagen wegen zu engen AnfechtungsumfangsRechtssatz
Die Antragstellerin ficht (nur) den Zuschusssatz für manuelle Heilmassagen durch Heilmasseure für 20 Minuten an. Sie hegt das Bedenken, dass der angefochtene Tarif §131b ASVG widerspreche, der Tarifsatz im Vergleich zum Kostenersatz für Heilmassage durch Physiotherapeuten in unsachlicher und gesetzwidriger Weise zu niedrig sei und zudem der Gleichheitsgrundsatz verletzt sei, weil bei Physiotherapeuten ein Zuschuss "für 30 Minuten gewährt" werde, während "die bezuschusste (maximale) Dauer einer einzelnen Behandlung durch den Heilmasseur dagegen nur 20 Minuten" betrage.
Diese behaupteten Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeiten würden allerdings durch die Aufhebung der (ausschließlich) angefochtenen Bestimmungen (bzw die Feststellung ihrer Gesetzwidrigkeit) nicht beseitigt, weil dann der – nicht mitangefochtene – Tarifsatz für "10 Minuten" in Anhang 7 Punkt III.1. der Satzung OEGK 2020 zum Tragen käme, der – als Fixzuschuss je Behandlungseinheit, sofern sie mindestens zehn Minuten dauert – für die Antragstellerin nicht nur noch ungünstiger wäre, sondern gegen den die Bedenken der Antragstellerin umso mehr gelten würden. Der Antrag erweist sich damit schon aus diesem Grund als zu eng gefasst, weshalb er als unzulässig zurückzuweisen ist.Diese behaupteten Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeiten würden allerdings durch die Aufhebung der (ausschließlich) angefochtenen Bestimmungen (bzw die Feststellung ihrer Gesetzwidrigkeit) nicht beseitigt, weil dann der – nicht mitangefochtene – Tarifsatz für "10 Minuten" in Anhang 7 Punkt römisch drei.1. der Satzung OEGK 2020 zum Tragen käme, der – als Fixzuschuss je Behandlungseinheit, sofern sie mindestens zehn Minuten dauert – für die Antragstellerin nicht nur noch ungünstiger wäre, sondern gegen den die Bedenken der Antragstellerin umso mehr gelten würden. Der Antrag erweist sich damit schon aus diesem Grund als zu eng gefasst, weshalb er als unzulässig zurückzuweisen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Prüfungsumfang, Zuschüsse, KrankenversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:V11.2023Zuletzt aktualisiert am
05.12.2024