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10/07 Verfassungs- und VerwaltungsgerichtsbarkeitNorm
B-VG Art139 Abs1 Z4Leitsatz
Zurückweisung des Parteiantrags auf Aufhebung einer Bestimmung der Satzung der Österreichischen Gesundheitskasse 2020 betreffend Kostenzuschüsse für manuelle Lymphdrainagen wegen unrichtiger Bezeichnung der ZeichenfolgeRechtssatz
Die Antragstellerin begehrt die Feststellung der Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeit der Zeichenfolgen "9,44 €" und "14,21 €" in Anhang 7 Punkt III.3. der Satzung der Österreichischen Gesundheitskasse (OEGK 2020) idF der 4. Änderung der Satzung 2020. Zwar hat das Erstgericht Anhang 7 Punkt III.3. der Satzung OEGK 2020 idF der 4. Änderung der Satzung 2020 angewendet, weshalb diese Bestimmung präjudiziell ist. Anhang 7 Punkt III.3. der Satzung OEGK 2020 idF der 4. Änderung der Satzung 2020 enthält jedoch die Zeichenfolgen "9,44 €" und "14,21 €", deren Feststellung als gesetz- bzw verfassungswidrig von der Antragstellerin begehrt wird, nicht. Da die Antragstellerin eine in der bekämpften Verordnungsbestimmung nicht vorhandene Zeichenfolge anficht, erweist sich der Antrag, an dessen Aufhebungs- bzw Feststellungsbegehren der VfGH gebunden ist, als unzulässig.Die Antragstellerin begehrt die Feststellung der Gesetz- bzw Verfassungswidrigkeit der Zeichenfolgen "9,44 €" und "14,21 €" in Anhang 7 Punkt römisch drei.3. der Satzung der Österreichischen Gesundheitskasse (OEGK 2020) in der Fassung der 4. Änderung der Satzung 2020. Zwar hat das Erstgericht Anhang 7 Punkt römisch drei.3. der Satzung OEGK 2020 in der Fassung der 4. Änderung der Satzung 2020 angewendet, weshalb diese Bestimmung präjudiziell ist. Anhang 7 Punkt römisch drei.3. der Satzung OEGK 2020 in der Fassung der 4. Änderung der Satzung 2020 enthält jedoch die Zeichenfolgen "9,44 €" und "14,21 €", deren Feststellung als gesetz- bzw verfassungswidrig von der Antragstellerin begehrt wird, nicht. Da die Antragstellerin eine in der bekämpften Verordnungsbestimmung nicht vorhandene Zeichenfolge anficht, erweist sich der Antrag, an dessen Aufhebungs- bzw Feststellungsbegehren der VfGH gebunden ist, als unzulässig.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Parteiantrag, VfGH / Formerfordernisse, Zuschüsse, KrankenversicherungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:V10.2023Zuletzt aktualisiert am
05.12.2024