Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/10/0026 E 30. September 2020 RS 3 (hier nur der zweite Satz)Stammrechtssatz
Die ersatzlose Behebung des verwaltungsbehördlichen Bescheids hat zur Folge, dass die Verwaltungsbehörde über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf. Liegt dem verwaltungsbehördlichen Bescheid aber ein Parteiantrag zugrunde, kommt eine bloße Kassation nicht in Betracht; es muss der Parteiantrag erledigt werden (vgl. VwGH 29.9.2017, Ra 2017/10/0044, 0045).Die ersatzlose Behebung des verwaltungsbehördlichen Bescheids hat zur Folge, dass die Verwaltungsbehörde über den Gegenstand nicht mehr neuerlich entscheiden darf. Liegt dem verwaltungsbehördlichen Bescheid aber ein Parteiantrag zugrunde, kommt eine bloße Kassation nicht in Betracht; es muss der Parteiantrag erledigt werden vergleiche VwGH 29.9.2017, Ra 2017/10/0044, 0045).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Kassation Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023210048.L01Im RIS seit
05.12.2024Zuletzt aktualisiert am
05.12.2024