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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §8Rechtssatz
Eine Parteistellung kann nur im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsverfahren bestehen (VwGH 17.1.1992, 89/17/0239). Die Parteistellung besteht also nicht losgelöst von einem Verwaltungsverfahren, vielmehr ist die Partei der künftige Adressat des (bei amtswegigen Verfahren: möglicherweise) zu erlassenden Bescheides. Für die Frage, ob einer Person Parteistellung zukommt, ist relevant, ob die Verletzung eines eigenen, tatsächlich (nicht nur möglicherweise) bestehenden subjektiven Rechts durch diesen Bescheid möglich ist. In diesem Sinn sind all jene Personen Parteien, deren Rechte iSd § 8 AVG vom Ausgang des Verfahrens betroffen sind. Dabei ist nicht darauf abzustellen, dass feststeht, dass die Person durch den (später ergehenden) Bescheid tatsächlich in ihren (öffentlichen) Rechten beeinträchtigt wird, vielmehr genügt es, dass die Verletzung eines subjektiven Rechts durch den künftigen Bescheid möglich ist.Eine Parteistellung kann nur im Zusammenhang mit einem konkreten Verwaltungsverfahren bestehen (VwGH 17.1.1992, 89/17/0239). Die Parteistellung besteht also nicht losgelöst von einem Verwaltungsverfahren, vielmehr ist die Partei der künftige Adressat des (bei amtswegigen Verfahren: möglicherweise) zu erlassenden Bescheides. Für die Frage, ob einer Person Parteistellung zukommt, ist relevant, ob die Verletzung eines eigenen, tatsächlich (nicht nur möglicherweise) bestehenden subjektiven Rechts durch diesen Bescheid möglich ist. In diesem Sinn sind all jene Personen Parteien, deren Rechte iSd Paragraph 8, AVG vom Ausgang des Verfahrens betroffen sind. Dabei ist nicht darauf abzustellen, dass feststeht, dass die Person durch den (später ergehenden) Bescheid tatsächlich in ihren (öffentlichen) Rechten beeinträchtigt wird, vielmehr genügt es, dass die Verletzung eines subjektiven Rechts durch den künftigen Bescheid möglich ist.
Schlagworte
Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022120011.J06Im RIS seit
05.12.2024Zuletzt aktualisiert am
05.12.2024