RS Vwgh 2024/11/4 Ro 2022/12/0011

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Veröffentlicht am 04.11.2024
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die allfällige Befangenheit des den Revisionsschriftsatz genehmigenden Organwalters ändert nichts an der Zuständigkeit (Ermächtigung) des einschreitenden Organwalters zur Genehmigung des Revisionsschriftsatzes oder an der Zurechnung der von ihm genehmigten Revision zur revisionswerbenden Behörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022120011.J01

Im RIS seit

05.12.2024

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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