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32/06 VerkehrsteuernNorm
BewG 1955 §53 Abs6Rechtssatz
Die Bestimmung des § 2 Abs. 3 Z 3 lit. b GrWV erfasst bestimmte Gebäudetypen (Fabriksgebäude, Werkstättengebäude und Lagerhäuser), die Teile der wirtschaftlichen Einheit eines Fabriksgrundstückes sind. Auffallend ist dabei, dass trotz offensichtlicher Anlehnung an die Bestimmungen des § 53 Abs. 6 BewG 1955 die an jener Stelle vorgesehene Abgrenzung der lit. d von den lit. e und f nicht in die GrWV übernommen wurde. Dies spricht dafür, dass der Verordnungsgeber die in § 2 Abs. 3 Z 3 lit. b GrWV genannten Gebäudetypen jedenfalls unter dieser Bestimmung erfassen wollte, wenn sie Teil der wirtschaftlichen Einheit eines Fabriksgrundstückes sind, unabhängig davon, ob im konkreten Fall die betreffenden Gebäude aufgrund ihrer bautechnischen Beschaffenheit auch als einfachste Gebäude gemäß § 2 Abs. 3 Z 3 lit. c GrWV eingestuft werden könnten.Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, GrWV erfasst bestimmte Gebäudetypen (Fabriksgebäude, Werkstättengebäude und Lagerhäuser), die Teile der wirtschaftlichen Einheit eines Fabriksgrundstückes sind. Auffallend ist dabei, dass trotz offensichtlicher Anlehnung an die Bestimmungen des Paragraph 53, Absatz 6, BewG 1955 die an jener Stelle vorgesehene Abgrenzung der Litera d, von den Litera e und f nicht in die GrWV übernommen wurde. Dies spricht dafür, dass der Verordnungsgeber die in Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, Litera b, GrWV genannten Gebäudetypen jedenfalls unter dieser Bestimmung erfassen wollte, wenn sie Teil der wirtschaftlichen Einheit eines Fabriksgrundstückes sind, unabhängig davon, ob im konkreten Fall die betreffenden Gebäude aufgrund ihrer bautechnischen Beschaffenheit auch als einfachste Gebäude gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, Litera c, GrWV eingestuft werden könnten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022160023.J04Im RIS seit
26.11.2024Zuletzt aktualisiert am
03.12.2024