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32/06 VerkehrsteuernNorm
BewG 1955 §1 Abs2Rechtssatz
Nach § 1 Abs. 2 BewG 1955 gilt der erste Abschnitt des zweiten Teils des BewG 1955 (§§ 19 bis 68) nur "nach näherer Regelung durch die in Betracht kommenden Gesetze" für die Grunderwerbsteuer (vgl. VwGH 21.12.1992, 91/16/0125). Eine solche Regelung enthält § 4 Abs. 1 GrEStG, der nur auf die Bestimmung des § 53 Abs. 2 BewG 1955 verweist (vgl. hingegen § 4 Abs. 2 iVm § 6 GrEStG) - ebenso wenig wie die GrWV -, nicht (vgl. VwGH 11.9.2018, Ra 2017/16/0005). (Hier war der Grundwert der verfahrensgegenständlichen Baurechte daher so zu ermitteln, wie er sich aus § 4 Abs. 1 GrEStG iVm § 2 Abs. 2 GrWV ergibt, somit unter Heranziehung der Bodenwerte der belasteten Grundstücke ohne Vornahme einer Aliquotierung [vgl. VwGH 13.12.2022, Ro 2019/16/0005]).Nach Paragraph eins, Absatz 2, BewG 1955 gilt der erste Abschnitt des zweiten Teils des BewG 1955 (Paragraphen 19 bis 68) nur "nach näherer Regelung durch die in Betracht kommenden Gesetze" für die Grunderwerbsteuer vergleiche VwGH 21.12.1992, 91/16/0125). Eine solche Regelung enthält Paragraph 4, Absatz eins, GrEStG, der nur auf die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz 2, BewG 1955 verweist vergleiche hingegen Paragraph 4, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 6, GrEStG) - ebenso wenig wie die GrWV -, nicht vergleiche VwGH 11.9.2018, Ra 2017/16/0005). (Hier war der Grundwert der verfahrensgegenständlichen Baurechte daher so zu ermitteln, wie er sich aus Paragraph 4, Absatz eins, GrEStG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, GrWV ergibt, somit unter Heranziehung der Bodenwerte der belasteten Grundstücke ohne Vornahme einer Aliquotierung [vgl. VwGH 13.12.2022, Ro 2019/16/0005]).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022160023.J02Im RIS seit
26.11.2024Zuletzt aktualisiert am
03.12.2024