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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GrEStG 1987 §1 Abs3Rechtssatz
Der Grundstückswert als Mindestbemessungsrundlage sollte nicht einer bestimmten Kategorie von Grundstücken vorbehalten sein, sondern ganz allgemein - und somit auch für Baurechte - als Mindestbemessungsgrundlage vorgesehen werden (vgl. ErlRV 684 BlgNR 25. GP 36). Dies gilt umso mehr in jenen Fällen, in denen der Grundstückswert nicht Mindestbemessungsgrundlage ist, sondern die Berechnung der Grunderwerbsteuer gemäß § 4 Abs. 1 zweiter Satz GrEStG - etwa wie bei Verwirklichung des Tatbestandes der Anteilsvereinigung gemäß § 1 Abs. 3 GrEStG - "immer" vom Grundstückswert zu erfolgen hat, womit dieser Wert den Charakter einer Ersatzbemessungsgrundlage bekommt (vgl. dazu VwGH 18.10.2022, Ro 2020/16/0049). Daraus ergibt sich, dass in den in § 4 Abs. 1 GrEStG vorgesehenen Fällen auch beim Erwerb von Baurechten der Grundstückswert als Bemessungsgrundlage herangezogen werden muss.Der Grundstückswert als Mindestbemessungsrundlage sollte nicht einer bestimmten Kategorie von Grundstücken vorbehalten sein, sondern ganz allgemein - und somit auch für Baurechte - als Mindestbemessungsgrundlage vorgesehen werden vergleiche ErlRV 684 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 36). Dies gilt umso mehr in jenen Fällen, in denen der Grundstückswert nicht Mindestbemessungsgrundlage ist, sondern die Berechnung der Grunderwerbsteuer gemäß Paragraph 4, Absatz eins, zweiter Satz GrEStG - etwa wie bei Verwirklichung des Tatbestandes der Anteilsvereinigung gemäß Paragraph eins, Absatz 3, GrEStG - "immer" vom Grundstückswert zu erfolgen hat, womit dieser Wert den Charakter einer Ersatzbemessungsgrundlage bekommt vergleiche dazu VwGH 18.10.2022, Ro 2020/16/0049). Daraus ergibt sich, dass in den in Paragraph 4, Absatz eins, GrEStG vorgesehenen Fällen auch beim Erwerb von Baurechten der Grundstückswert als Bemessungsgrundlage herangezogen werden muss.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022160023.J01Im RIS seit
26.11.2024Zuletzt aktualisiert am
03.12.2024