Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §4Rechtssatz
Der Sachverhalt, welcher zur Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach § 29 Abs. 6 FinStrG führt, besteht in der Erstattung einer Selbstanzeige, einem Verhalten nach der Tat (vgl. VwGH 3.6.2020, Ra 2019/16/0125). Damit ist geklärt, dass der Abgabenanspruch hinsichtlich der nach § 29 Abs. 6 FinStrG festzusetzenden Abgabenerhöhung mit Erstattung einer Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe entsteht.Der Sachverhalt, welcher zur Festsetzung einer Abgabenerhöhung nach Paragraph 29, Absatz 6, FinStrG führt, besteht in der Erstattung einer Selbstanzeige, einem Verhalten nach der Tat vergleiche VwGH 3.6.2020, Ra 2019/16/0125). Damit ist geklärt, dass der Abgabenanspruch hinsichtlich der nach Paragraph 29, Absatz 6, FinStrG festzusetzenden Abgabenerhöhung mit Erstattung einer Selbstanzeige anlässlich einer finanzbehördlichen Nachschau, Beschau, Abfertigung oder Prüfung von Büchern oder Aufzeichnungen nach deren Anmeldung oder sonstigen Bekanntgabe entsteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RO2022160020.J03Im RIS seit
03.12.2024Zuletzt aktualisiert am
23.01.2025