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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §279 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/16/0164 E 25. März 2021 RS 5Stammrechtssatz
Nach § 13 zweiter Satz FLAG hat ein Bescheid nur dann zu ergehen, wenn einem Antrag auf Familienbeilhilfe nicht oder nicht vollinhaltlich stattgeben wird. Die Stattgabe eines Antrags auf Familienbeihilfe erfolgt durch deren Gewährung (Auszahlung). Das Bundesfinanzgericht hätte daher bei Stattgabe der Beschwerde den abweisenden Bescheid des Finanzamts nicht abändern dürfen, sondern hätte diesen ersatzlos beheben müssen.Nach Paragraph 13, zweiter Satz FLAG hat ein Bescheid nur dann zu ergehen, wenn einem Antrag auf Familienbeilhilfe nicht oder nicht vollinhaltlich stattgeben wird. Die Stattgabe eines Antrags auf Familienbeihilfe erfolgt durch deren Gewährung (Auszahlung). Das Bundesfinanzgericht hätte daher bei Stattgabe der Beschwerde den abweisenden Bescheid des Finanzamts nicht abändern dürfen, sondern hätte diesen ersatzlos beheben müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024160025.L05Im RIS seit
03.12.2024Zuletzt aktualisiert am
03.12.2024