TE Vwgh Erkenntnis 1995/3/28 94/19/1156

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Veröffentlicht am 28.03.1995
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §2 Abs2 Z3;
AsylG 1991 §25 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Kremla und Dr. Stöberl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Klebel, über die Beschwerde des A, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Mai 1994, Zl. 4.336.367/2-III/13/92, betreffend Asylgewährung, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug gemäß § 66 Abs. 4 AVG ergangenen Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 27. Mai 1994 wurde die Berufung des Beschwerdeführers, eines Staatsangehörigen von Somalia, der am 12. April 1992 in das Bundesgebiet eingereist ist, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 1. Juni 1992, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:

Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer - ohne sich mit seiner Flüchtlingseigenschaft gemäß § 1 Z. 1 AsylG 1991 auseinanderzusetzen - deshalb kein Asyl gemäß § 3 leg. cit. gewährt, weil sie der Ansicht war, daß bei ihm der Ausschließungsgrund des § 2 Abs. 2 Z. 3 leg. cit. gegeben sei, wonach einem Flüchtling kein Asyl gewährt wird, wenn er bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher war. Der Beschwerdeführer hat sich nämlich vor seiner Einreise in das Bundesgebiet vier Wochen in Kenia aufgehalten, wo er vor Verfolgung sicher gewesen sei. Daß von ihr im vorliegenden Fall bereits das AsylG 1991 anzuwenden sei, folgerte die belangte Behörde nach der Begründung des angefochtenen Bescheides aus § 25 Abs. 2 erster Satz AsylG 1991, weil das gegenständliche Asylverfahren nach dem 1. Juni 1992 beim Bundesministerium für Inneres anhängig war. Diese Auffassung trifft aber - wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 92/01/0831, auf welches des näheren gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, ausführlich dargelegt hat - nicht zu.

Die belangte Behörde hätte daher zufolge der am 15. Juni 1992 erfolgten Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides ihrer Entscheidung gemäß § 25 Abs. 1 AsylG 1991 vielmehr das AsylG (1968) zugrundezulegen gehabt. Da diesem Gesetz jedoch eine Bestimmung wie sie § 2 Abs. 2 Z. 3 AsylG 1991 vorsieht, fremd war, erweist sich der angefochtene Bescheid als mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben, ohne daß auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen werden mußte.

Von der beantragten Verhandlung konnte bei diesem Ergebnis gemäß § 39 Abs. 2 Z. 4 VwGG abgesehen werden.

Die Entscheidung über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994191156.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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