TE Vfgh Erkenntnis 1992/12/4 G155/92, V54/92

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Veröffentlicht am 04.12.1992
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Index

66 Sozialversicherung
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Präjudizialität
B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
Krankenordnung der Nö Gebietskrankenkasse vom 11.04.75 Punkt 37
ASVG §131 Abs1
ASVG §135
ASVG §153
ASVG §153 Abs1 erster Satz
ASVG §338 ff
  1. B-VG Art. 139 heute
  2. B-VG Art. 139 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 139 gültig von 30.11.1996 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 659/1996
  6. B-VG Art. 139 gültig von 01.01.1991 bis 29.11.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 139 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  8. B-VG Art. 139 gültig von 21.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  9. B-VG Art. 139 gültig von 19.12.1945 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  10. B-VG Art. 139 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 140 heute
  2. B-VG Art. 140 gültig ab 01.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2013
  3. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  5. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  6. B-VG Art. 140 gültig von 06.06.1992 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  7. B-VG Art. 140 gültig von 01.01.1991 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  8. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1988
  9. B-VG Art. 140 gültig von 01.07.1976 bis 30.06.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  10. B-VG Art. 140 gültig von 19.12.1945 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 140 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ASVG § 131 heute
  2. ASVG § 131 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 131 gültig von 03.08.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2017
  4. ASVG § 131 gültig von 25.04.2014 bis 02.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2014
  5. ASVG § 131 gültig von 01.09.2010 bis 24.04.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  6. ASVG § 131 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2005
  7. ASVG § 131 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  8. ASVG § 131 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 135 heute
  2. ASVG § 135 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2024
  3. ASVG § 135 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  4. ASVG § 135 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2023
  5. ASVG § 135 gültig von 01.01.2020 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  6. ASVG § 135 gültig von 03.08.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2017
  7. ASVG § 135 gültig von 27.07.2017 bis 02.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2017
  8. ASVG § 135 gültig von 01.01.2016 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  9. ASVG § 135 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  10. ASVG § 135 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  11. ASVG § 135 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  12. ASVG § 135 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  13. ASVG § 135 gültig von 01.01.2005 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2002
  14. ASVG § 135 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  15. ASVG § 135 gültig von 01.04.2003 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2002
  16. ASVG § 135 gültig von 01.01.2002 bis 31.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  17. ASVG § 135 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  18. ASVG § 135 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  19. ASVG § 135 gültig von 18.04.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  20. ASVG § 135 gültig von 18.04.2001 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2000
  21. ASVG § 135 gültig von 01.10.2000 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  22. ASVG § 135 gültig von 01.10.2000 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  23. ASVG § 135 gültig von 01.08.1998 bis 30.09.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  24. ASVG § 135 gültig von 01.08.1996 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 153 heute
  2. ASVG § 153 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 153 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  4. ASVG § 153 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  5. ASVG § 153 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2005
  6. ASVG § 153 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. ASVG § 153 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  8. ASVG § 153 gültig von 01.01.2006 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  9. ASVG § 153 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  10. ASVG § 153 gültig von 01.01.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  11. ASVG § 153 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  12. ASVG § 153 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 153 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  14. ASVG § 153 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 153 heute
  2. ASVG § 153 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  3. ASVG § 153 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  4. ASVG § 153 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  5. ASVG § 153 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2005
  6. ASVG § 153 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. ASVG § 153 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  8. ASVG § 153 gültig von 01.01.2006 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2002
  9. ASVG § 153 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  10. ASVG § 153 gültig von 01.01.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  11. ASVG § 153 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  12. ASVG § 153 gültig von 01.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 153 gültig von 01.01.1999 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  14. ASVG § 153 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 338 heute
  2. ASVG § 338 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 191/2023
  3. ASVG § 338 gültig von 19.03.2022 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2022
  4. ASVG § 338 gültig von 01.01.2020 bis 18.03.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
  5. ASVG § 338 gültig von 03.08.2017 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2017
  6. ASVG § 338 gültig von 01.01.2016 bis 02.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  7. ASVG § 338 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2013
  8. ASVG § 338 gültig von 01.07.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  9. ASVG § 338 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2005
  10. ASVG § 338 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  11. ASVG § 338 gültig von 01.07.2007 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  12. ASVG § 338 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2005
  13. ASVG § 338 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2002
  14. ASVG § 338 gültig von 01.01.2005 bis 31.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  15. ASVG § 338 gültig von 01.01.2005 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001
  16. ASVG § 338 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  17. ASVG § 338 gültig von 01.04.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 169/2002
  18. ASVG § 338 gültig von 01.08.2001 bis 31.03.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  19. ASVG § 338 gültig von 01.08.1998 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 338 gültig von 01.01.1997 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996

Leitsatz

Keine Gesetzwidrigkeit der Bestimmungen der Krankenordnung der Nö Gebietskrankenkasse über die mangelnde Gewährung von Kostenersatz für die Inanspruchnahme eines Vertrags(zahn)arztes als Wahl(zahn)arzt

Spruch

1. Der Antrag, §153 Abs1 Satz 1 ASVG als verfassungswidrig aufzuheben, wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag, Punkt 37 der Krankenordnung der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte vom 11. April 1975, SoSi 1975, Amtliche Verlautbarung Nr. 89, als gesetzwidrig aufzuheben, wird hinsichtlich des Abs1 abgewiesen und hinsichtlich des Abs2 zurückgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

1. Gestützt auf Art89 Abs2 B-VG stellt das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen mit Beschluß vom 22. Juni 1992 (beim Verfassungsgerichtshof eingelangt am 23. Juli 1992) die Anträge, der Verfassungsgerichtshof wolle §153 Abs1 Satz 1 ASVG als verfassungswidrig und Punkt 37 der Krankenordnung der NÖ Gebietskrankenkasse als gesetzwidrig aufheben.

Der Gesetzesprüfungsantrag ist hg. zu G155/92, der Verordnungsprüfungsantrag zu V54/92 protokolliert.

2. Die vom Oberlandesgericht Wien angefochtenen (und im folgenden hervorgehobenen) Bestimmungen haben in ihrem Kontext folgenden Wortlaut:

2.1. §153 ASVG lautet:

"§153. (1) Zahnbehandlung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Satzung zu gewähren. Als Leistungen der Zahnbehandlung kommen chirurgische Zahnbehandlung, konservierende Zahnbehandlung und Kieferregulierungen, letztere, soweit sie zur Verhütung von schweren Gesundheitsschädigungen oder zur Beseitigung von berufsstörenden Verunstaltungen notwendig sind, in Betracht. Diese Leistungen der Zahnbehandlung können in der Satzung des Versicherungsträgers von der Erfüllung einer Wartezeit abhängig gemacht werden. §121 Abs3 gilt entsprechend.

  1. (2)Absatz 2,Der unentbehrliche Zahnersatz kann unter Kostenbeteiligung des Versicherten gewährt werden. Anstelle der Sachleistung können auch Zuschüsse zu den Kosten eines Zahnersatzes geleistet werden. Das Nähere wird durch die Satzung des Versicherungsträgers bestimmt.

  1. (3)Absatz 3,Zahnbehandlung und Zahnersatz werden als Sachleistungen durch Vertragsärzte, Wahlärzte (§131 Abs1), nach den Bestimmungen des Dentistengesetzes, BGBl. Nr. 90/1949, auch durch Vertragsdentisten, Wahldentisten (§131 Abs1), in eigens hiefür ausgestatteten Einrichtungen (Ambulatorien) der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) oder in Vertragseinrichtungen gewährt. Für die Zahnbehandlung gilt hiebei §135 Abs2 entsprechend. Insoweit Zuzahlungen zu den Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes vorgesehen sind, müssen diese in den Zahnambulatorien und bei den freiberuflich tätigen Vertragsfachärzten und Vertragsdentisten gleich hoch sein. In den Satzungen und im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen dürfen in den Zahnambulatorien nicht erbracht werden; in den Zahnambulatorien dürfen aber jedenfalls jene Leistungen erbracht werden, die am 31. Dezember 1972 Gegenstand eines Vertrages waren.Zahnbehandlung und Zahnersatz werden als Sachleistungen durch Vertragsärzte, Wahlärzte (§131 Abs1), nach den Bestimmungen des Dentistengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 90 aus 1949,, auch durch Vertragsdentisten, Wahldentisten (§131 Abs1), in eigens hiefür ausgestatteten Einrichtungen (Ambulatorien) der Versicherungsträger (des Hauptverbandes) oder in Vertragseinrichtungen gewährt. Für die Zahnbehandlung gilt hiebei §135 Abs2 entsprechend. Insoweit Zuzahlungen zu den Leistungen der Zahnbehandlung und des Zahnersatzes vorgesehen sind, müssen diese in den Zahnambulatorien und bei den freiberuflich tätigen Vertragsfachärzten und Vertragsdentisten gleich hoch sein. In den Satzungen und im Vertrag nicht vorgesehene Leistungen dürfen in den Zahnambulatorien nicht erbracht werden; in den Zahnambulatorien dürfen aber jedenfalls jene Leistungen erbracht werden, die am 31. Dezember 1972 Gegenstand eines Vertrages waren.

  1. (4)Absatz 4,Bei der Inanspruchnahme der chirurgischen oder konservierenden Zahnbehandlung durch einen Vertragszahnarzt oder Vertragsdentisten oder in einer eigenen Einrichtung (Vertragseinrichtung) des Versicherungsträgers ist ein Zahnbehandlungsschein vorzulegen. Der Hauptverband hat hiefür einen einheitlichen, für alle Versicherungsträger gültigen Vordruck aufzulegen.

  1. (5)Absatz 5,Für die Übernahme von Reise(fahrt)- bzw. Transportkosten gilt §135 Abs4 und 5 entsprechend."

2.2. Punkt 37 der Krankenordnung der NÖ Gebietskrankenkasse lautet:

"37

  1. (1)Absatz eins,Für die Inanspruchnahme eines Vertragsarztes als Wahlarzt wird kein Kostenersatz gewährt.

  1. (2)Absatz 2,Ein Kostenersatz wird auch nicht gewährt, wenn der Versicherte in demselben Kalendervierteljahr einen praktischen Arzt als Wahlarzt und einen praktischen Arzt als Vertragsarzt oder einen Facharzt als Wahlarzt und einen Facharzt des gleichen Fachgebietes als Vertragsarzt in Anspruch genommen hat. Das gleiche gilt sinngemäß bei der Inanspruchnahme eines Wahlarztes neben einer eigenen Einrichtung (Vertragseinrichtung) der Kasse."

Der unter der Überschrift "Kostenersatz bei Inanspruchnahme von Wahlzahnärzten (Wahldentisten, Wahleinrichtungen)" stehende Punkt 39 bestimmt in seinem Abs4:

"Die Punkte 36 und 37 gelten sinngemäß."

3. Das Oberlandesgericht Wien bringt im wesentlichen vor:

"Der Kläger stand am 5.2.1991 und 8.2.1991 bei (einem) Facharzt für Zahnheilkunde ... in ärztlicher Behandlung. Er hat die Kosten der Behandlung selbst bezahlt. (Dieser Facharzt) ist Vertragsarzt. Der Kläger hat keinen Zahnbehandlungsschein vorgelegt.

Mit Bescheid vom 7.5.1991, LA I-Zw/V-3.616, sprach die beklagte Partei aus, daß dem Kläger für die Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe bei (diesem Facharzt) am 5.2.1991 und 8.2.1991 kein Kostenersatz gebühre.

Mit dem angefochtenen Urteil hat das Erstgericht das Klagebegehren, die beklagte Partei sei verpflichtet, dem Kläger die anläßlich der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe ... bevorschußten Kosten von S 720,-- zu ersetzen, in eventu nach Maßgabe des zwischen der beklagten Partei und (dem Facharzt) bestehenden Vertrages zu ersetzen, abgewiesen. Es legte zusätzlich zu dem bereits wiedergegebenen Sachverhalt seiner Entscheidung noch zugrunde, daß der Kläger weder von der Möglichkeit, sich einen Urlaubskrankenschein ausstellen zu lassen, noch beim behandelnden Arzt den begehrten Honoraranspruch einzusetzen und gegen Nachreichung eines Arzthilfescheines den eingesetzen Betrag zurückzuerlangen, Gebrauch gemacht hat.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im wesentlichen aus:

Ein Vertragsarzt des Krankenversicherungsträgers könne nicht gleichzeitig auch als Wahlarzt für den Versicherten tätig sein. Der Kläger habe dadurch, daß er einen Zahnbehandlungsschein dem (Facharzt) nicht vorgelegt, sondern dessen Honorar für die Behandlung gezahlt habe, diesen als Wahlarzt in Anspruch genommen. Für diesen Fall werde durch Punkt 37 der Krankenordnung der Nö.Gebietskrankenkasse angeordnet, daß ein Kostenersatz nicht in Frage komme. Der angefochtene Bescheid sei durch §153 Abs3 ASVG iVm §131 Abs1 ASVG gedeckt. Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit dieser Bestimmungen seien vom Erstgericht nicht wahrzunehmen. Bedenken gegen die Gesetzeskonformität der Krankenordnung der beklagten Partei bestünden nicht. Ein Vertragsarzt des Krankenversicherungsträgers könne nicht gleichzeitig auch als Wahlarzt für den Versicherten tätig sein. Der Kläger habe dadurch, daß er einen Zahnbehandlungsschein dem (Facharzt) nicht vorgelegt, sondern dessen Honorar für die Behandlung gezahlt habe, diesen als Wahlarzt in Anspruch genommen. Für diesen Fall werde durch Punkt 37 der Krankenordnung der Nö.Gebietskrankenkasse angeordnet, daß ein Kostenersatz nicht in Frage komme. Der angefochtene Bescheid sei durch §153 Abs3 ASVG in Verbindung mit §131 Abs1 ASVG gedeckt. Bedenken gegen die Verfassungsgemäßheit dieser Bestimmungen seien vom Erstgericht nicht wahrzunehmen. Bedenken gegen die Gesetzeskonformität der Krankenordnung der beklagten Partei bestünden nicht.

...

Die beklagte Partei hat sich bei der Ablehnung der Zahlung von S 720,-- auf die §§153 Abs1, 3 und 4 ASVG in Zusammenhalt mit Punkt 37 der Krankenordnung berufen. Gleich dem Obersten Gerichtshof ... hat auch das Berufungsgericht gegen die auch hier anzuwendende Bestimmung des §153 Abs1 Satz 1 ASVG aus dem Grunde der Verfassungswidrigkeit Bedenken."

Nach einer nahezu wörtlichen Wiedergabe der im hg. Verfahren G245/91, V189/91 vom Obersten Gerichtshof zu §153 Abs1 Satz 1 ASVG vorgetragenen Bedenken (vgl. daher VfGH 25.6.1992 G245/91, V189/91, Pkt. 1.3.2.) führt das Oberlandesgericht Wien weiters aus: Nach einer nahezu wörtlichen Wiedergabe der im hg. Verfahren G245/91, V189/91 vom Obersten Gerichtshof zu §153 Abs1 Satz 1 ASVG vorgetragenen Bedenken vergleiche daher VfGH 25.6.1992 G245/91, V189/91, Pkt. 1.3.2.) führt das Oberlandesgericht Wien weiters aus:

"... Ist aber §153 Abs1 Satz 1 ASVG verfassungswidrig, dann fehlt es auch an der gesetzlichen Deckung der Bestimmung des Punkt 37 der Krankenordnung der NÖ. Gebietskrankenkasse.

Auch die Regelung des §153 Abs4 ASVG, daß bei der Inanspruchnahme der chirurgischen oder konservierenden Zahnbehandlung durch einen Vertragsarzt oder Vertragsdentisten oder in einer eigenen Einrichtung (Vertragseinrichtung) des Versicherungsträgers ein Zahnbehandlungsschein vorzulegen ist, stellt keine gesetzliche Deckung für den Punkt 37 der Krankenordnung der NÖ. Gebietskrankenkasse, wonach für den Fall der Nichtvorlage kein Kostenersatz vorgesehen ist, dar. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes darf eine derartige Regelung nicht allein einer Krankenordnung oder einer Satzung überlassen bleiben. Zutreffend weist in diesem Zusammenhang der Kläger in seiner Berufung darauf hin, daß nach §131 Abs1 ASVG für die Leistungen von Vertragsärzten und von Wahlärzten grundsätzlich ein Ersatzanspruch in gleicher Höhe zu gewähren ist. Es ist daher gesetzlich nicht gedeckt, für die Inanspruchnahme eines Vertragsarztes als Wahlarzt überhaupt keinen Kostenersatzanspruch zuzuerkennen.

Gegen Punkt 37 der Krankenordnung der NÖ.Gebietskrankenkasse bestehen daher auch für den Fall Bedenken als §153 Abs1 S 1 ASVG nicht verfassungswidrig sein sollte."

4.1. Im Verfahren G155/92 übermittelte der Verfassungsdienst die Äußerung der Bundesregierung vom 17. September 1991 zum Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof G245/91 (vgl. daher nochmals VfGH 25.6.1992 G245/91, V189/91, Pkt. 2.1.) mit dem Hinweis auf Pkt. VII dieser Äußerung, wonach diese auch für alle künftigen, sachverhaltsähnlichen Verfahren zur Prüfung derselben Gesetzesbestimmung gelte. 4.1. Im Verfahren G155/92 übermittelte der Verfassungsdienst die Äußerung der Bundesregierung vom 17. September 1991 zum Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof G245/91 vergleiche daher nochmals VfGH 25.6.1992 G245/91, V189/91, Pkt. 2.1.) mit dem Hinweis auf Pkt. römisch sieben dieser Äußerung, wonach diese auch für alle künftigen, sachverhaltsähnlichen Verfahren zur Prüfung derselben Gesetzesbestimmung gelte.

4.2. Der Vorstand der NÖ Gebietskrankenkasse als verordnungserlassende Behörde und die NÖ Gebietskrankenkasse als beteiligte Partei äußerten sich im wesentlichen wie folgt:

"... Zur Bestimmung des §37 der Krankenordnung der NÖ. Gebietskrankenkasse:

...

Im Zusammenhang mit der im Beschluß vom 22.6.1992 vom OLG. Wien vertretenen Ansicht, daß selbst dann, wenn die Bestimmung des §153 Abs1) Satz 1 ASVG. nicht verfassungswidrig sein sollte, der Punkt 37 der Krankenordnung der NÖ. Gebietskrankenkasse nicht verfassungskonform sein sollte, wird folgender Standpunkt vertreten:

Diese Bestimmung der Krankenordnung ist sehr wohl im gesetzlichen Rahmen ergangen. Die gesetzliche Deckung hiefür ergibt sich aus der Bestimmung des §153 Abs4) ASVG. in Verbindung mit all den anderen einschlägigen ... Bestimmungen des ASVG. Die Grundlage hiefür ergibt sich zwangsläufig daraus, daß nach Sinn und Zweck der Bestimmung des §131 ASVG. und nach dem Willen des Gesetzgebers die gleichzeitige Inanspruchnahme eines Vertragsarztes eines Krankenversicherungsträgers als Wahlarzt auch dann nicht statthaft ist, wenn dies vom Versicherten gewünscht wird (OLG. Wien, 8.6.1979, 35 R 112/79, JBl. 1982, Nr. 19/20 S.556). Dem tragen die Bestimmungen der §§135 Abs3) und 153 Abs4) ASVG. Rechnung, indem die Inanspruchnahme eines Vertragsarztes von der Vorlage eines Krankenscheines bzw. Zahnbehandlungsscheines abhängig gemacht wird. Wird ein derartiger Schein nicht vorgelegt, kann ein Vertragsarzt, auch wenn er in einem Vertragsverhältnis zum Versicherungsträger steht, in dieser Eigenschaft nicht in Anspruch genommen werden. Damit findet aber die Bestimmung des Punktes 37 der Krankenordnung der NÖ. Gebietskrankenkasse, zu deren Erlassung sie nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet ist, in vollem Umfang gesetzliche Deckung.

Bei den vom OLG. Wien geäußerten Bedenken wird dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung nicht Rechnung getragen. Es geht dabei darum, daß ein Vertragsarzt, wird er in Anspruch genommen, im Rahmen des Vertragsverhältnisses nur als solcher tätig werden kann und darf. Die gesetzlichen Regelungen und die darauf basierende Bestimmung des Punktes 37 der Krankenordnung der NÖ. Gebietskrankenkasse schließen es deshalb auch aus, daß ein Vertragsarzt gleichzeitig als solcher und als Wahlarzt in Anspruch genommen werden kann. Würde man den diesbezüglichen Bedenken des OLG Wien Rechnung tragen, müßte dies ja zwangsläufig zu dem durch die gesetzliche Regelung ausgeschlossenen Zustand führen, daß nach dem Belieben des jeweiligen Anspruchsberechtigten dieser einen Krankenschein oder Zahnbehandlungsschein vorlegt oder auch nicht, nach seinem Belieben sohin auch einen Vertragsarzt als Wahlarzt in Anspruch nehmen kann und der Vertragsarzt über seine Tätigkeit als solche hinausgehend, gewissermaßen in Personalunion in beiden Richtungen hin tätig werden könnte, so daß er also in den Fällen, in denen er mangels Beibringung eines Krankenscheines oder Zahnbehandlungsscheines als Wahlarzt tätig wird, mit dem Patienten abrechnet, und sodann analog den für die Inanspruchnahme eines Wahlarztes geltenden Bestimmungen (§131 ASVG. in Verbindung mit Punkt 39 der Krankenordnung) die saldierte Abrechnung dem Versicherungsträger eingereicht wird. Gerade dies wird aber durch die hiefür heranzuziehenden Gesetzesbestimmungen und diesen zufolge durch die Krankenordnung durchaus rechtens und zwingend ausgeschlossen. Die Gesetzeslage und die bisher dazu ergangene Judikatur ... stimmen diesbezüglich in diesem Sinne überein. Da somit ein Vertragsarzt nicht gleichzeitig als Wahlarzt tätig werden kann, kann füglich auch kein Ersatzanspruch geltend gemacht werden, wenn ein Versicherter einen Vertragsarzt als Wahlarzt in Anspruch nimmt.

Eine Ungleichheit im Sinne der Bedenken des OLG. Wien besteht sohin, beachtet man diesen von der Rechtsordnung mit den einschlägigen Gesetzesbestimmungen angestrebten Zweck, nicht. Wenn nun im ASVG. normiert ist, daß ein Versicherter bei Inanspruchnahme eines Vertragsarztes einen Kranken- bzw. Zahnbehandlungsschein vorzulegen hat, so hat die diesbezügliche Unterlassung zwangsläufig zur Folge, daß ein Kostenersatz nicht geleistet werden kann. Analog zu allgemein versicherungsrechtlichen Bestimmungen wird damit dem Versicherten durch das Gesetz eine Verpflichtung im Sinne einer Obliegenheit auferlegt, wobei die Obliegenheitsverletzung durch den Versicherten die Leistungsfreiheit des Versicherers zur Folge hat.

Zusammenfassend ist daher festzustellen, daß die Bestimmung des Punktes 37 der Krankenordnung der NÖ. Gebietskrankenkasse für sich allein sich durchaus im Rahmen der Gesetze bewegt, ja sich zwangsläufig aus der Gesetzeslage ergeben muß.

..."

Die NÖ Gebietskrankenkasse begehrt den Zuspruch von Kosten für diese Äußerung.

4.3. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales beantragt, den Antrag des Oberlandesgerichtes Wien, Punkt 37 der Krankenordnung der NÖ Gebietskrankenkasse als gesetzwidrig aufzuheben, abzuweisen, und führt im wesentlichen aus:

    "... Die in Rede stehende Krankenordnung behandelt die Frage

des Kostenersatzes bei Wahlarzthilfe in ihren Punkten 33 bis 37.

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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