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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art140 Abs1 / PräjudizialitätLeitsatz
Verfassungswidrigkeit der Regelung über das unterschiedliche Pensionsalter von Mann und Frau nach dem ASVG idF des Sozialrechts-ÄnderungsG 1991 bis zum Inkrafttreten der Verfassungsbestimmung über die Zulässigkeit unterschiedlicher Altersgrenzen; Zurückweisung des Antrags auf Aufhebung einer Bestimmung betreffend Ermittlung der Bemessungszeit mangels PräjudizialitätSpruch
I. Die Wortfolge "nach Vollendung des 65. Lebensjahres, die Versicherte" im §253 Abs1 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955, BGBl. Nr. 189/1955, über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG) idF des ArtI Z6 lita des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 157/1991, war bis zum Ablauf des 30. November 1991 verfassungswidrig. römisch eins. Die Wortfolge "nach Vollendung des 65. Lebensjahres, die Versicherte" im §253 Abs1 des Bundesgesetzes vom 9. September 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, über die Allgemeine Sozialversicherung (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG) in der Fassung des ArtI Z6 lita des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1991,, war bis zum Ablauf des 30. November 1991 verfassungswidrig.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Feststellung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
II. Der Antrag des Oberlandesgerichtes Innsbruck auf Feststellung, daß die Wortfolgen "nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei männlichen" und "bei weiblichen Versicherten" im §238 Abs2 Z3 ASVG idF des ArtIV Z6 der 44. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 609/1987, bis zum Ablauf des 30. November 1991 verfassungswidrig waren, wird zurückgewiesen. römisch zwei. Der Antrag des Oberlandesgerichtes Innsbruck auf Feststellung, daß die Wortfolgen "nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei männlichen" und "bei weiblichen Versicherten" im §238 Abs2 Z3 ASVG in der Fassung des ArtIV Z6 der 44. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1987,, bis zum Ablauf des 30. November 1991 verfassungswidrig waren, wird zurückgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
1.1. Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen stellte beim Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 7. Juli 1992 den Antrag festzustellen, daß bis zum Inkrafttreten der Verfassungsbestimmung des ArtI des Bundesgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 627/1991, die Wortfolge "nach Vollendung des 65. Lebensjahres, die Versicherte" im §253 Abs1 ASVG sowie die Wortfolgen "nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei männlichen" und "bei weiblichen Versicherten" im §238 Abs2 Z3 ASVG verfassungswidrig waren. 1.1. Das Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen stellte beim Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 7. Juli 1992 den Antrag festzustellen, daß bis zum Inkrafttreten der Verfassungsbestimmung des ArtI des Bundesgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, Bundesgesetzblatt Nr. 627 aus 1991,, die Wortfolge "nach Vollendung des 65. Lebensjahres, die Versicherte" im §253 Abs1 ASVG sowie die Wortfolgen "nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei männlichen" und "bei weiblichen Versicherten" im §238 Abs2 Z3 ASVG verfassungswidrig waren.
Dieser Antrag ist hg. zu Z G169/92 protokolliert.
1.2.1. Es liegt ihm folgender Sachverhalt zugrunde:
Der am 29. Juni 1931 geborene Pensionswerber hat am 20. August 1991 den Antrag auf Gewährung der Alterspension gestellt, wobei er keine der im Formular vorgedruckten Kästchen für Alterspension, für vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer und für vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit angekreuzt hatte. Am 5. September 1991 hat er seinen Antrag dahin präzisiert, daß er die Zuerkennung der Alterspension, in eventu die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer beantrage.
Mit einem nicht als Bescheid bezeichneten Schreiben vom 5. September 1991 teilte die die Sozialversicherungsanstalt der Angestellten, dem Pensionswerber mit, daß nach der derzeitigen Rechtslage (§253 ASVG) eine "normale" Alterspension für männliche Versicherte erst mit der Erreichung des 65. Lebensjahres gewährt werden könne. Sein Antrag vom 27. August 1991 werde daher als Antrag auf vorzeitige Alterspension gemäß §253b ASVG gewertet.
Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Angestellten vom 18. September 1991 wurde dem Pensionswerber die vorzeitige Alterspension ab 1. September 1991 zuerkannt und die ihm monatlich gebührende Pension ziffernmäßig festgesetzt.
Mit einer rechtzeitig eingebrachten Klage begehrte der Pensionswerber, die Sozialversicherungsanstalt der Angestellten schuldig zu erkennen, ihm ab 1. September 1991 die Alterspension gemäß §253 ASVG im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen, und wendete sich dagegen, daß bei der Berechnung der vorzeitigen Alterspension eine Bemessungszeit von 180 anstelle von 120 Versicherungsmonaten herangezogen wurde. Letztere wären - wie der Pensionswerber meint - zu berücksichtigen, wenn es um die Pension einer Frau ginge.
Das Erstgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Kläger erhobene Berufung, über die das antragstellende Gericht nunmehr zu entscheiden hat.
1.2.2. Zur Präjudizialität führt das Oberlandesgericht Innsbruck aus:
"Auch wenn der angefochtene Bescheid nur über die vorzeitige Alterspension abspricht, ist davon auszugehen, daß mit diesem Bescheid in Verbindung mit dem Schreiben der beklagten Partei vom 5.9.1991 über das Begehren des Klägers auf Alterspension nach §253 ASVG ablehnend entschieden wurde. Auch wenn man das Schreiben ...
selbst als ... nur nicht in der entsprechenden Form ausgefertigten
Bescheid auffaßt, war die Klage ... noch rechtzeitig ... erhoben
... Es liegt sohin eine zulässige Klage gegen die Ablehnung der ...
Alterspension nach §253 ASVG vor.
Die Bestimmung des §253 Abs1 ASVG (in der Fassung des Sozialrechtsänderungsgesetzes 1991 BGBl 157/1991) lautet im hier relevanten Teil: Die Bestimmung des §253 Abs1 ASVG (in der Fassung des Sozialrechtsänderungsgesetzes 1991 Bundesgesetzblatt 157 aus 1991,) lautet im hier relevanten Teil:
'Anspruch auf Alterspension hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, ....'
Die Bestimmung des §238 Abs2 lautet hinsichtlich der hier relevanten Ziffer 3:
'Für die Ermittlung der Bemessungszeit kommen in Betracht:
3. Wenn der Stichtag nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei männlichen und nach Vollendung des 55. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten liegt, vermindert sich der Zeitraum der letzten 180 Versicherungsmonate nach Z2 je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um einen Versicherungsmonat bis zum Ausmaß von 120 Versicherungsmonaten.'
Die Bestimmung des §253 ASVG ist dafür maßgebend, ob dem Kläger die in erster Linie begehrte Alterspension und nicht bloß die zuerkannte, bloß eventualiter begehrte vorzeitige Alterspension wegen langer Versicherungsdauer gemäß §253 b ASVG zusteht. Die Bestimmung des §238 Abs2 Z3 leg cit ist für die Ermittlung der Bemessungszeit und damit indirekt für die Ermittlung der Höhe der dem Kläger zustehenden Pension maßgebend. Diese Bestimmungen sind daher vom Oberlandesgericht Innsbruck bei der Entscheidung über die Berufung des Klägers anzuwenden ..."
1.2.3. Seine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen legt das Oberlandesgericht Innsbruck wie folgt dar:
"Die genannten Bestimmungen des ASVG unterscheiden nach dem Geschlecht. Nach Ansicht des Oberlandesgerichtes Innsbruck bestehen gegen die sachliche Rechtfertigung dieser Unterscheidung Bedenken:
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 6.12.1990, G223/88, 235/88, 33/90, 63/90, 144/90, kommt dieser zum Ergebnis, daß Bestimmungen betreffend ein ungleiches Pensionsalter, die bloß allgemein nach dem Geschlecht unterscheiden und Frauen als eine einheitliche Gruppe Männern gegenüberstellen, in Wahrheit nicht jene Besonderheiten berücksichtigen, die zu ihrer Rechtfertigung dienen sollen. Sie kämen vorwiegend jenen Frauen zugute, deren Rollenbild sich von jenem der Männer nicht unterscheide, während jene Frauen, die durch Haushaltsführung und Obsorge für Angehörige besonders belastet seien, von solchen Regelungen im wesentlich geringerem Maß Gebrauch machen könnten. Das unterschiedliche Maß der Belastung von Frauen und die tatsächliche körperliche Beanspruchung finde daher in derart undifferenzierten Regelungen keinen Niederschlag. Solchen Regelungen fehle daher die sachliche Rechtfertigung. Im übrigen darf zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Gründe des zitierten Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes ... verwiesen werden.
Die Bestimmung des §236 Abs1 Z3 ASVG ist insoweit, als sie an ein unterschiedliches Pensionsalter für Männer und Frauen für die Ermittlung der Bemessungszeit anknüpft, nicht verfassungsrechtlich bedenklich, weil es sachlich gerechtfertigt erscheint, daß der Gesetzgeber die Bemessungsgrundlage für eine vorzeitige Pension an andere Bestimmungen knüpft als die Bemessungszeit bei der 'normalen' Alterspension. Da aber die Bestimmung des §238 Abs2 Z3 ASVG nicht unmittelbar daran anknüpft, ob eine vorzeitige Alterspension oder eine Alterspension nach §253 ASVG zuerkannt wird, sondern schlechthin an das Alter in Verbindung mit dem Geschlecht, gelten die Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Bestimmung des §253 ASVG in gleicher Weise auch für die Parallelbestimmungen des §238 Abs2 Z3 ASVG."
Im Hinblick auf ArtI und ArtIV Abs1 des Bundesgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 627/1991, die als Verfassungsbestimmungen erlassen wurden, führt das Oberlandesgericht Innsbruck noch aus, daß der Schluß der Verhandlung der ersten Instanz in der vorliegenden Rechtssache am 14. Jänner 1992 gewesen sei und die Entscheidung des Erstgerichtes sohin aufgrund der Sach- und Rechtslage zu diesem Zeitpunkt zu ergehen gehabt habe. Nach dieser Rechtslage sei aber der maßgebliche Stichtag für die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Leistung aus der Pensionsversicherung gebühre, gemäß §223 Abs2 ASVG der auf die Antragstellung folgende Monatserste, also der 1. September 1991 bzw. Im Hinblick auf ArtI und ArtIV Abs1 des Bundesgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, Bundesgesetzblatt Nr. 627 aus 1991,, die als Verfassungsbestimmungen erlassen wurden, führt das Oberlandesgericht Innsbruck noch aus, daß der Schluß der Verhandlung der ersten Instanz in der vorliegenden Rechtssache am 14. Jänner 1992 gewesen sei und die Entscheidung des Erstgerichtes sohin aufgrund der Sach- und Rechtslage zu diesem Zeitpunkt zu ergehen gehabt habe. Nach dieser Rechtslage sei aber der maßgebliche Stichtag für die Feststellung, ob und in welchem Ausmaß eine Leistung aus der Pensionsversicherung gebühre, gemäß §223 Abs2 ASVG der auf die Antragstellung folgende Monatserste, also der 1. September 1991 bzw.
2.1. Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen stellte beim Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 22. Juli 1992 den Antrag, die Wortfolge "nach Vollendung des 65. Lebensjahres, die Versicherte" im §253 Abs1 ASVG idF des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 157/1991, als verfassungswidrig aufzuheben oder auszusprechen, daß in der angeführten Bestimmung diese Wortfolge verfassungswidrig war. 2.1. Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen stellte beim Verfassungsgerichtshof mit Beschluß vom 22. Juli 1992 den Antrag, die Wortfolge "nach Vollendung des 65. Lebensjahres, die Versicherte" im §253 Abs1 ASVG in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1991,, als verfassungswidrig aufzuheben oder auszusprechen, daß in der angeführten Bestimmung diese Wortfolge verfassungswidrig war.
Dieser Antrag ist hg. zu G196/92 protokolliert.
2.2.1. Diesem Antrag liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der am 30. April 1930 geborene Pensionswerber ist Rechtsanwalt. Er stellte am 25. April 1991 bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellen die Anträge, ihm die Alterspension gemäß §270 iVm §253 ASVG, hilfsweise die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß §270 iVm §253b Abs1 ASVG zu gewähren. Der am 30. April 1930 geborene Pensionswerber ist Rechtsanwalt. Er stellte am 25. April 1991 bei der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellen die Anträge, ihm die Alterspension gemäß §270 in Verbindung mit §253 ASVG, hilfsweise die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß §270 in Verbindung mit §253b Abs1 ASVG zu gewähren.
Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellen vom 29. Mai 1991 wurde sein Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension abgewiesen, weil die Voraussetzung des §253b Abs1 litc ASVG nicht erfüllt sei.
Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 22. Juli 1991 wurde auch sein Antrag auf Gewährung der Alterspension gemäß §270 iVm §253 ASVG abgewiesen, weil er das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet habe. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten vom 22. Juli 1991 wurde auch sein Antrag auf Gewährung der Alterspension gemäß §270 in Verbindung mit §253 ASVG abgewiesen, weil er das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet habe.
Das Erstgericht verband in der Folge die vom Pensionswerber eingebrachten Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung und wies beide ab. Dagegen hat der Pensionswerber Berufung erhoben, über die nunmehr das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden hat.
2.2.2. In seinem Antrag führt das Oberlandesgericht Linz im wesentlichen folgendes aus:
"Die Berufung des Klägers richtet sich in erster Linie gegen die Abweisung seines Begehrens auf Gewährung der Alterspension. Er habe am 30.4.1991 das 61. Lebensjahr vollendet. Das Erstgericht stütze die Abweisung auf §253 Abs1 ASVG idF des BGBl. 1991/157 "Die Berufung des Klägers richtet sich in erster Linie gegen die Abweisung seines Begehrens auf Gewährung der Alterspension. Er habe am 30.4.1991 das 61. Lebensjahr vollendet. Das Erstgericht stütze die Abweisung auf §253 Abs1 ASVG in der Fassung des BGBl. 1991/157
...
Einer sachlichen Erledigung der Berufung, soweit sie die Abweisung des Begehrens nach Gewährung der Alterspension ab 1.5.1991 betrifft ... , steht entgegen, daß aus den nachstehenden Gründen gegen die anzuwendende Bestimmung des §253 Abs1 ASVG idF des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991, BGBl. 157/1991, - Wortfolge in der zum Stichtag 1.5.1991 geltenden Fassung 'nach Vollendung des 65. Lebensjahres, die Versicherte ...' jene verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, die der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 6.12.1990, G223/88 u.a., zum Anlaß genommen hat, die Wortfolge 'nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte' im §253 b Abs1 ASVG und die ähnlichen Bestimmungen des §236 Abs1 Z1 lita) und b) ASVG als verfassungswidrig aufzuheben; der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis ausgesprochen, daß diese Aufhebung mit Ablauf des 30.11.1991 in Kraft tritt. Einer sachlichen Erledigung der Berufung, soweit sie die Abweisung des Begehrens nach Gewährung der Alterspension ab 1.5.1991 betrifft ... , steht entgegen, daß aus den nachstehenden Gründen gegen die anzuwendende Bestimmung des §253 Abs1 ASVG in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt 157 aus 1991,, - Wortfolge in der zum Stichtag 1.5.1991 geltenden Fassung 'nach Vollendung des 65. Lebensjahres, die Versicherte ...' jene verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen, die der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 6.12.1990, G223/88 u.a., zum Anlaß genommen hat, die Wortfolge 'nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte' im §253 b Abs1 ASVG und die ähnlichen Bestimmungen des §236 Abs1 Z1 lita) und b) ASVG als verfassungswidrig aufzuheben; der Verfassungsgerichtshof hat in diesem Erkenntnis ausgesprochen, daß diese Aufhebung mit Ablauf des 30.11.1991 in Kraft tritt.
In der Folge wurde das Sozialrechts-Änderungsgesetz 1991, BGBl. 1991/157, beschlossen, das am 1.4.1991 in Kraft trat und das vor allem die notwendigen legistischen Maßnahmen zur Aufhebung der Ruhensbestimmungen im ASVG in Entsprechung des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 15.12.1990 enthält.
Das Bundesgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. 1991/627, enthält in ArtI und IV die Verfassungsbestimmungen, gesetzliche Regelungen, die unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Versicherten der gesetzlichen Sozialversicherung vorsehen, sind zulässig (ArtI) und ArtI tritt mit 1.12.1991 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.1992 außer Kraft (ArtIV). Im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (251 der Beilagen NR 18.GP), ... sieht die Lösung in den bereits angeführten befristeten Verfassungsbestimmungen. Durch diese Lösung soll dem Spruch des Verfassungsgerichtshofes für die Zeit vom 1.12.1991 bis 31.12.1992 die Wirksamkeit genommen werden. Durch die angeführten Verfassungsbestimmungen im Bundesgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten wurden die unterschiedlichen Altersgrenzen von namentlich weiblichen Sozialversicherten nur für die Zeit vom 1.12.1991 bis 31.12.1992 verfassungsrechtlich abgesichert, nicht aber die unterschiedlichen Altersgrenzen in der Zeit bis 30.11.1991. Der Pensionsstichtag des Klägers liegt am 1.5.1991. Das Bundesgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. 1991/627, enthält in ArtI und römisch vier die Verfassungsbestimmungen, gesetzliche Regelungen, die unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Versicherten der gesetzlichen Sozialversicherung vorsehen, sind zulässig (ArtI) und ArtI tritt mit 1.12.1991 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.1992 außer Kraft (ArtIV). Im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (251 der Beilagen NR 18.GP), ... sieht die Lösung in den bereits angeführten befristeten Verfassungsbestimmungen. Durch diese Lösung soll dem Spruch des Verfassungsgerichtshofes für die Zeit vom 1.12.1991 bis 31.12.1992 die Wirksamkeit genommen werden. Durch die angeführten Verfassungsbestimmungen im Bundesgesetz über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten wurden die unterschiedlichen Altersgrenzen von namentlich weiblichen Sozialversicherten nur für die Zeit vom 1.12.1991 bis 31.12.1992 verfassungsrechtlich abgesichert, nicht aber die unterschiedlichen Altersgrenzen in der Zeit bis 30.11.1991. Der Pensionsstichtag des Klägers liegt am 1.5.1991.
Gemäß Art7 Abs1 B-VG iVm Art2 StGG sind alle Bundesbürger vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Gesetzliche Regelungen, die nach dem Geschlecht unterscheiden, widersprechen daher dem Gleichheitsgrund, soferne keine sachliche Rechtfertigung für die geschlechtsspezifische Unterscheidung vorliegt. Der angefochtenen - bloß nach dem Geschlecht differenzierenden - Regelung des §253 Abs1 ASVG in der zum Stichtag 1.5.1991 geltenden Fassung fehlt jedoch die sachliche Rechtfertigung. Sie verletzt daher den Gleichheitsgrundsatz (vgl. VfGH vom 6.12.1990, G223/88 u.a.). Gemäß Art7 Abs1 B-VG in Verbindung mit Art2 StGG sind alle Bundesbürger vor dem Gesetz gleich. Vorrechte der Geburt, des Geschlechtes, des Standes, der Klasse und des Bekenntnisses sind ausgeschlossen. Gesetzliche Regelungen, die nach dem Geschlecht unterscheiden, widersprechen daher dem Gleichheitsgrund, soferne keine sachliche Rechtfertigung für die geschlechtsspezifische Unterscheidung vorliegt. Der angefochtenen - bloß nach dem Geschlecht differenzierenden - Regelung des §253 Abs1 ASVG in der zum Stichtag 1.5.1991 geltenden Fassung fehlt jedoch die sachliche Rechtfertigung. Sie verletzt daher den Gleichheitsgrundsatz vergleiche VfGH vom 6.12.1990, G223/88 u.a.).
Das Oberlandesgericht Linz als Berufungsgericht hat daher gewichtige Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der im vorliegenden Fall zur Beurteilung der Alterspension des Klägers anzuwendenden gesetzlichen Regelung des §253 Abs1 ASVG (Stichtag 1.5.1991). ... "
3.1. Die Bundesregierung hat von der Erstattung einer meritorischen Äußerung Abstand genommen. Für den Fall der Aufhebung stellt sie den Antrag, der Verfassungsgerichtshof wolle gemäß Art140 Abs5 B-VG für das Außerkrafttreten eine Frist von einem Jahr bestimmen, um die allenfalls erforderlichen legistischen Vorkehrungen zu ermöglichen.
3.2. Des weiteren hat im Verfahren G169/92 der Kläger des Anlaßverfahrens eine Äußerung abgegeben, in der er sich den Bedenken des Oberlandesgerichtes Innsbruck anschließt und ersucht, dem Antrag stattzugeben und ihm als mitbeteiligte Partei den Ersatz der Kosten des Verfahrens zuzuerkennen.
4.1.1. Der unter der Überschrift "Bemessungsgrundlage" stehende §238 ASVG - die vom Oberlandesgericht Innsbruck angefochtene Wortfolge in dessen Abs2 Z3 idF des ArtIV Z6 der 44. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 609/1987, ist hervorgehoben (vgl. die wörtliche Wiedergabe durch das antragstellende Gericht unter Punkt 1.2.2.) - lautet: 4.1.1. Der unter der Überschrift "Bemessungsgrundlage" stehende §238 ASVG - die vom Oberlandesgericht Innsbruck angefochtene Wortfolge in dessen Abs2 Z3 in der Fassung des ArtIV Z6 der 44. Novelle zum ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1987,, ist hervorgehoben vergleiche die wörtliche Wiedergabe durch das antragstellende Gericht unter Punkt 1.2.2.) - lautet:
"§238. (1) Bemessungsgrundlage für die Leistungen aus der Pensionsversicherung ist der Betrag, der sich aus der Teilung der Summe der in die Bemessungszeit (Abs3) fallenden Beitragsgrundlagen nach Maßgabe des §242 durch die um ein Sechstel erhöhte Zahl der die Bemessungszeit bildenden Versicherungsmonate ergibt. Die Bemessungsgrundlage ist auf volle Schilling aufzurunden.
1. wenn der Stichtag (§223 Abs2) vor Vollendung des 50. Lebensjahres des (der) Versicherten liegt, die letzten 120 Versicherungsmonate aus allen Zweigen der Pensionsversicherung, die vor dem Kalenderjahr liegen, in das der Berechnungszeitpunkt fällt;
2. wenn der Stichtag nach Vollendung des 50. Lebensjahres des (der) Versicherten liegt, verlängert sich der Zeitraum der letzten 120 Versicherungsmonate nach Z1 je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen Versicherungsmonat, bis zum Höchstausmaß von
180 Versicherungsmonaten;
3. wenn der Stichtag nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei männlichen, nach Vollendung des 55. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten liegt, vermindert sich der Zeitraum der letzten 180 Versicherungsmonate nach Z2 je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen Versicherungsmonat bis zum Ausmaß von 120 Versicherungsmonaten;
4. wenn es für den Versicherten (die Versicherte) günstiger ist, anstelle der nach Z1 bis 3 in Betracht kommenden Versicherungsmonate die letzten 180 Versicherungsmonate aus allen Zweigen der Pensionsversicherung, die vor dem Kalenderjahr liegen, in das der Bemessungszeitpunkt fällt.
Versicherungsmonate, die zwischem dem 1. Jänner 1947 und dem 31. Dezember 1950 liegen, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, daß Versicherungsmonate nur in diesem Zeitraum vorliegen. Bemessungszeitpunkt ist der Stichtag.
..."
Diese Bestimmung ist gemäß ArtX Abs1 der 44. Novelle zum ASVG mit 1. Jänner 1988 in Kraft getreten.
4.1.2. Ebenfalls mit 1. Jänner 1988 ist aber auch der unter der Überschrift "Übergansgsbestimmungen" stehende ArtVI Abs11 der 44. Novelle zum ASVG in Kraft getreten (vgl. ArtX Abs1 leg.cit.), der bestimmt: 4.1.2. Ebenfalls mit 1. Jänner 1988 ist aber auch der unter der Überschrift "Übergansgsbestimmungen" stehende ArtVI Abs11 der 44. Novelle zum ASVG in Kraft getreten vergleiche ArtX Abs1 leg.cit.), der bestimmt:
1. in Z2 bis 4 jeweils das Ausmaß von 180 Versicherungsmonaten im Jahr 1988 durch 132 Versicherungsmonate,
im Jahr 1989 durch 144 Versicherungsmonate,
im Jahr 1990 durch 156 Versicherungsmonate
und
im Jahr 1991 durch 168 Versicherungsmonate
zu ersetzen ist;
2. in Z3 jeweils das 60. Lebensjahr bzw. das 55. Lebensjahr
im Jahr 1988 durch das 64. Lebensjahr bzw. das 59. Lebensjahr,
im Jahr 1989 durch das 63. Lebensjahr bzw. das 58. Lebensjahr,
im Jahr 1990 durch das 62. Lebensjahr bzw. das 57. Lebensjahr
und
im Jahr 1991 durch das 61. Lebensjahr bzw. das 56. Lebensjahr zu ersetzen ist und
3. für die Ermittlung der Bemessungszeit nach Z2 und 3
a) bei männlichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1927 120 Versicherungsmonate,
...
bei männlichen Versicherten des Geburtsjahrganges 1931
168 Versicherungsmonate,
b) bei weiblichen Versicherten der Geburtsjahrgänge bis 1932 120 Versicherungsmonate,
...
höchstens in Betracht kommen."
4.2.1. §253 Abs1 ASVG idF des ArtI Z6 lita des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991, BGBl. Nr. 157/1991, - die von den Oberlandesgerichten Innsbruck und Linz angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben - lautet: 4.2.1. §253 Abs1 ASVG in der Fassung des ArtI Z6 lita des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 157 aus 1991,, - die von den Oberlandesgerichten Innsbruck und Linz angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben - lautet:
1. wenn der (die) Versicherte am Stichtag (§223 Abs2) weder in der Pensionsversicherung nach diesem noch nach einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert ist;
2. solange der (die) Versicherte innerhalb von sechs Kalendermonaten ab dem Stichtag (§223 Abs2) weder eine die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach diesem noch nach einem anderen Bundesgesetz begründende selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausübt. Außer Betracht bleibt jedoch eine solche Erwerbstätigkeit, die
a) nicht bei dem Dienstgeber ausgeübt wird - oder bei einem anderen Unternehmen, das sich im wirtschaftlichen Entscheidungsbereich dieses Dienstgebers befindet oder mit diesem in einer konzernartigen Verbindung steht -, bei dem sie während der letzten sechs Monate vor dem Stichtag (§223 Abs2) überwiegend ausgeübt worden ist,
b) als betriebliche Tätigkeit bzw. selbständige Tätigkeit im Sinne der §§2 und 3 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes ausgeübt wird, sofern sie der (die) Versicherte nicht während der letzten sechs Monate vor dem Stichtag (§223 Abs2) überwiegend ausgeübt hat,
c) nicht auf der Fortführung des unmittelbar vor dem Stichtag (§223 Abs2) geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes (§2 Abs1 Z1 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) beruht bzw. die nicht auf einer Beschäftigung im Sinne des §2 Abs1 Z2 des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes beruht, die während der letzten sechs Monate vor dem Stichtag (§223 Abs2) ausgeübt worden ist.
Eine Pflichtversicherung auf Grund einer Beschäftigung als Hausbesorger im Sinne des Hausbesorgergesetzes und eine Pflichtversicherung auf Grund eines am Stichtag bereits beendeten Beschäftigungsverhältnisses, aus dem dem (der) Versicherten noch ein Anspruch auf Kündigungsentschädigung oder ein Anspruch auf Insolvenz-Ausfallgeld anstelle von Kündigungsentschädigung zusteht, haben hiebei außer Betracht zu bleiben."
4.2.2. ArtV Abs3 des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991 bestimmt:
Das Sozialrechts-Änderungsgesetz 1991 ist (mit Ausnahme des ArtIX) mit 1. April 1991 in Kraft getreten (ArtXI Abs1 dieses Gesetzes).
4.3. Die für die vorliegenden Anträge bedeutsamen Bestimmungen des Bundesgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, BGBl. Nr. 627/1991, lauten: 4.3. Die für die vorliegenden Anträge bedeutsamen Bestimmungen des Bundesgesetzes über unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Sozialversicherten, Bundesgesetzblatt Nr. 627 aus 1991,, lauten:
"Artikel I"Artikel römisch eins
(Verfassungsbestimmung)
Gesetzliche Regelungen, die unterschiedliche Altersgrenzen von männlichen und weiblichen Versicherten der gesetzlichen Sozialversicherung vorsehen, sind zulässig."
"Artikel IV"Artikel römisch vier
5. Der Verfassungsgerichtshof hat erwogen:
5.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag iS des Art140 B-VG bzw. des Art139 B-VG nur dann wegen mangelnder Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig ausgeschlossen (denkunmöglich) ist, daß die - angefochtene - generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlaßfall bildet (zB VfSlg. 7999/1977, 9811/1983, 10296/1984, 11565/1987).
5.1.1. Die Präjudizialitätsfrage wurde vom Oberlandesgericht Innsbruck und vom Oberlandesgericht Linz hinsichtlich der angefochtenen Wortfolge im §253 Abs1 ASVG idF des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991 denkmöglich beantwortet. Da im Verfahren auch keine sonstigen Prozeßhindernisse hervorgekommen sind, sind diese Gesetzesprüfungsanträge zulässig. 5.1.1. Die Präjudizialitätsfrage wurde vom Oberlandesgericht Innsbruck und vom Oberlandesgericht Linz hinsichtlich der angefochtenen Wortfolge im §253 Abs1 ASVG in der Fassung des Sozialrechts-Änderungsgesetzes 1991 denkmöglich beantwortet. Da im Verfahren auch keine sonstigen Prozeßhindernisse hervorgekommen sind, sind diese Gesetzesprüfungsanträge zulässig.
5.1.2. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Innsbruck im Hinblick auf seinen Antrag betreffend eine bestimmte Wortfolge des §238 Abs2 Z3 ASVG idF der 44. Novelle zum ASVG anscheinend die Übergangsbestimmung des ArtVI Abs11 der 44. Novelle zum ASVG übersehen. 5.1.2. Demgegenüber hat das Oberlandesgericht Innsbruck im Hinblick auf seinen Antrag betreffend eine bestimmte Wortfolge des §238 Abs2 Z3 ASVG in der Fassung der 44. Novelle zum ASVG anscheinend die Übergangsbestimmung des ArtVI Abs11 der 44. Novelle zum ASVG übersehen.
Unter Zugrundelegung der Annahme des Oberlandesgerichtes Innsbruck ist der im Anlaßfall maßgebende Stichtag (§223 Abs2 ASVG) der 1. September oder der 1. Oktober 1991 (vgl. unter 1.2.3.). Der Kläger ist am 29. Juni 1931 geboren und hatte sohin am Stichtag zwar das 60., aber noch nicht das 61. Lebensjahr vollendet. Unter Bedachtnahme auf die Übergangsbestimmung des ArtVI Abs11 der 44. Novelle zum ASVG ist es daher ausgeschlossen, daß das antragstellende Gericht die von ihm wörtlich idF des ArtIV Z6 der 44. Novelle zum ASVG zitierte Bestimmung des §238 Abs2 Z3 ASVG anzuwenden hat; für das Jahr 1991 ist infolge des ArtVI Abs11 der 44. Novelle zum ASVG §238 Abs2 Z3 wie folgt zu lesen: Unter Zugrundelegung der Annahme des Oberlandesgerichtes Innsbruck ist der im Anlaßfall maßgebende Stichtag (§223 Abs2 ASVG) der 1. September oder der 1. Oktober 1991 vergleiche unter 1.2.3.). Der Kläger ist am 29. Juni 1931 geboren und hatte sohin am Stichtag zwar das 60., aber noch nicht das 61. Lebensjahr vollendet. Unter Bedachtnahme auf die Übergangsbestimmung des ArtVI Abs11 der 44. Novelle zum ASVG ist es daher ausgeschlossen, daß das antragstellende Gericht die von ihm wörtlich in der Fassung des ArtIV Z6 der 44. Novelle zum ASVG zitierte Bestimmung des §238 Abs2 Z3 ASVG anzuwenden hat; für das Jahr 1991 ist infolge des ArtVI Abs11 der 44. Novelle zum ASVG §238 Abs2 Z3 wie folgt zu lesen:
1. ...
2. ...
3. wenn der Stichtag nach Vollendung des 61. Lebensjahres bei männlichen, nach Vollendung des 56. Lebensjahres bei weiblichen Versicherten liegt, vermindert sich der Zeitraum der letzten 168 Versicherungsmonate nach Z2 je nach dem Lebensalter des (der) Versicherten für jeden weiteren Lebensmonat um jeweils einen Versicherungsmonat bis zum Ausmaß von 168 Versicherungsmonaten;
4. ..."
Der Antrag des Oberlandesgerichtes Innsbruck, der Verfassungsgerichtshof wolle feststellen, daß die Wortfolgen "nach Vollendung des 60. Lebensjahres bei männlichen" und "bei weiblichen Versicherten" im §238 Abs2 Z3 ASVG idF des ArtIV Z6 der 44. Novelle zum ASVG, BGBl. Nr. 609/1989, bis zum Ablauf des 30. November