TE Vwgh Beschluss 1995/3/29 95/10/0010

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Veröffentlicht am 29.03.1995
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §14 Abs1;
AVG §44 Abs1;
AVG §56;
AVG §67g;
B-VG Art130;
B-VG Art131 Abs1 Z1;
EGVG Art9 Abs1 Z1;
VStG §22 Abs2;
VwGG §26 Abs1;
VwGG §31 Abs2;
VwGG §33a;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 95/10/0011 95/10/0015

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Mizner und Dr. Bumberger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, in der Beschwerdesache des E in Z, gegen 1. den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 3. Oktober 1994, Zl. UVS 30.6-89/94-6, Seiten 9 und 10,

2. den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 3. Oktober 1994, Zl. UVS 30.6-89/94-7, und

3. den Landeshauptmann von Steiermark wegen Verletzung der Aufsichtspflicht, den Beschluß gefaßt:

Spruch

1. Die Beschwerde gegen den zu 1. bezeichneten "Bescheid" wird zurückgewiesen.

2. Das Verfahren über die Beschwerde gegen den zu 2. bezeichneten Bescheid wird eingestellt.

3. Die Beschwerde gegen den Landeshauptmann von Steiermark wegen "Verletzung der Aufsichtspflicht" wird zurückgewiesen.

4. Die "Ablehnung des Verwaltungsgerichtshofes" wird zurückgewiesen.

5. Die Anträge auf "Weiterleitung an den Verfassungausschuß des Parlamentes", auf "Weiterleitung an die Staatsanwaltschaft" und auf "Einstellung des Verfahrens" werden zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug erlassenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 3. Oktober 1994, Zl. 30.6-89/94-7, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe sich am 23. Jänner 1993 gegen 21.50 Uhr in der Restauration der Tennishalle in Z, X-Straße 18, Bezirk Y, ungeachtet vorausgegangener Abmahnung gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht, während sich diese in rechtmäßiger Ausübung ihres Dienstes befanden, ungestüm benommen, in dem er mit den Händen vor den Beamten herumgefuchtelt habe und diese mit den Worten "Scheiß Schandi", "zu dritt marschierts auf", "Oarsch-Kieberer, habts nix anderes zu tun", beschimpft habe. Er habe hiedurch eine Übertretung nach Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG begangen. Es wurde unter Anrechnung einer Vorhaft eine Geldstrafe von S 425,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 22 Stunden) verhängt.

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde

"A.) gegen die beiden Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 3. Oktober 1994, Zl. UVS 30.6-89/94-6, Seite 9 und 10 und UVS 30.6-89/94-7 und

B.) gegen die Steiermärkische Landesregierung."

Begründend legte er dar, die "beiden Bescheide" des UVS seien "zweifach ausgestellt und in abweichender Diktion und daher beide nicht rechtsgültig". Im übrigen hätte der Beschwerdeführer nicht bestraft werden dürfen, weil der angenommene Sachverhalt eine gerichtlich strafbare Handlung nach den §§ 111 bis 117 StGB darstelle und im Verhältnis zwischen gerichtlich zu ahndenden Ehrenbeleidigungen und von den Verwaltungsbehörden zu verfolgenden Ehrenkränkungen das Prinzip der Subsidarität gelte (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Dezember 1968, Slg. 7465/A). "Oarsch Kieberer" habe der Beschwerdeführer im übrigen nie gesagt. Gehe man jedoch von der im Spruch als erwiesen angenommenen Tat aus, liege eine Übertretung nach § 2 Abs. 1 Z. 3 LGBl. Nr. 158/1975 vor.

Schon in der Beschwerde erklärte der Beschwerdeführer die "Ablehnung wegen Befangenheit des Verwaltungsgerichtshofes" und beantragte die "Weiterleitung an den Verfassungsausschuß des Parlamentes". Dazu führte er begründend aus, die Steiermärkische Gebietskrankenkasse habe am 4. Dezember 1984 seine "Anmeldung zur Gebietskrankenkasse" abgelehnt. Der Verwaltungsgerichtshof habe seine dagegen eingebrachte Beschwerde "in krimineller Weise unter fadenscheinigen Begründungen abgewiesen". Das Erkenntnis sei "eine bewußte Unterdrückung von eindeutigen Beweismitteln", weshalb der Beschwerdeführer gegen den Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde zur Wahrung seiner Rechte an die Generalprokuratur gerichtet habe. Somit sei die "Befangenheit des Verwaltungsgerichtshofes" gegeben. Eine "Überprüfung durch das Parlament" sei notwendig und begründet.

Der Beschwerdeführer stellte weiters den Antrag auf "Einholung der Beweismittel im Umfang von etwa 1300 bis 1400 Seiten", die der Generalprokuratur vorgelegt worden seien.

Er stellte weiters den Antrag "auf Einstellung des Verfahrens" (gemeint offenbar: des Verwaltungsstrafverfahrens) mit der Begründung, die Staatsanwaltschaft Leoben habe eine gegen ihn erstattete Anzeige zurückgelegt.

Zur Beschwerde ad B.) führte der Beschwerdeführer aus, der Landeshauptmann von Steiermark habe "auf das gröbste seine Aufsichtspflicht verletzt".

Der Beschwerde angeschlossen waren Abschriften des Bescheides des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 3. Oktober 1994, Zl. 30.6-89/94-7, und der vom UVS aufgenommenen Verhandlungsniederschrift vom 3. Oktober 1994, Zl. 30.6-89/94-6; nach Ausweis der letzteren (Seiten 9, 10) wurde in der mündlichen Verhandlung vom selben Tag der über die Berufung des Beschwerdeführers ergangene, in der Folge zur Zl. 30.6-89/94-7 schriftlich ausgefertigte Bescheid mit seinem wesentlichen Inhalt verkündet.

Mit gesondertem Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer, ihm "in der Rechtssache gegen den Bescheid Verdacht der Übertretung des EGVG abgewiesene Berufung des UVS für die Steiermark mit der GZ UVS 30.6-89/94-7 vom 3. Oktober 1994 zur Bekämpfung des vorgenannten Bescheides" die Verfahrenshilfe zu bewilligen.

Den - der eindeutigen, soeben wiedergegebenen Erklärungen zufolge nur auf die Beschwerde gegen den Bescheid des UVS vom 3. Oktober 1994, Zl. UVS 30.6-89/94-7, nicht aber auf die weiteren Beschwerden und Anträge bezogenen - Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wies der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 25. Jänner 1995 gemäß § 63 erster Satz letzter Halbsatz ZPO in Verbindung mit § 61 Abs. 1 erster Satz VwGG ab; dies im Hinblick darauf, daß nach dem Inhalt des Bescheides, der Beschwerde und der vom Beschwerdeführer vorgelegten Abschriften der Verwaltungsakten die Entscheidung nicht von der Lösung einer solchen Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG zukäme.

Ergänzend wird hier zum Beschwerdevorbringen folgendes bemerkt:

Die Vorgangsweise des UVS, den Bescheid öffentlich zu verkünden, dies in der Niederschrift zu beurkunden und dem Beschwerdeführer eine schriftliche Ausfertigung zuzustellen, entsprach dem Gesetz (vgl. § 67g erster und zweiter Satz AVG, § 62 AVG in Verbindung mit § 24 VStG). Abweichungen zwischen der Beurkundung des mündlichen Bescheides und dessen schriftlicher Ausfertigung liegen, soweit es den wesentlichen Inhalt des Bescheides betrifft, nicht vor.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht keine Subsidiarität der Verwaltungsübertretung nach Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG gegenüber einem Straftatbestand des StGB (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 25. Jänner 1991, Zl. 89/10/0021, vom 25. Jänner 1993, Zl. 92/10/0405, und vom 22. Februar 1993, Zl. 92/10/0404). Soweit sich die Beschwerde auf Slg. 7465/A und Folgejudikatur beruft, wird verkannt, daß im Beschwerdefall nicht zu beurteilen war, ob eine Ehrenkränkung zu Straftatbeständen des StGB im Verhältnis der Subsidiarität steht, weil der Beschwerdeführer nicht wegen Ehrenkränkung, sondern wegen der Verwaltungsübertretung nach Art. IX Abs. 1 Z. 1 EGVG bestraft wurde.

Mit der Subsumtion des als erwiesen angenommenen Verhaltens unter die zuletzt zitierte Vorschrift ist die belangte Behörde ebenfalls nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 26. Februar 1990, Zl. 89/10/0295, und vom 24. Mai 1993, Zl. 92/10/0069). Mit seiner nicht weiter zu Vorgängen des Verwaltungsstrafverfahrens in Beziehung gesetzten Behauptung, er habe einen der inkriminierten Ausdrücke nicht gebraucht, spricht der Beschwerdeführer ebenfalls keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 33a VwGG an.

Schon aus der Beschwerde, dem angefochtenen Bescheid und dem Inhalt der vom Beschwerdeführer vorgelegten Abschriften der Verwaltungsakten ergab sich somit, daß die Voraussetzungen einer Ablehnung der Beschwerde nach § 33a VwGG vorlägen.

Mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. Jänner 1995 wurde die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 2 VwGG zur Behebung folgender Mängel zurückgestellt:

"1. Es ist klarzustellen, ob sich die Beschwerde ad B.) gegen die Steiermärkische Landesregierung (Seite 1) oder gegen den Landeshauptmann von Steiermark (S. 6) richtet.

2. Es ist der angefochtene Verwaltungsakt der Steiermärkischen Landesregierung bzw. des Landeshauptmannes von Steiermark nach Datum und Geschäftszahl zu bezeichnen (§ 28 Abs. 1 Z. 1 VwGG).

3. Es sind die Tage, an denen die angefochtenen Bescheide zugestellt wurden, anzugeben (§ 28 Abs. 1 Z. 7 VwGG).

4. Es ist betreffend die "Verletzung der Aufsichtspflicht" ein bestimmtes Begehren (§ 28 Abs. 1 Z. 6 in Verbindung mit § 42 Abs. 2 VwGG) zu stellen.

5. Es ist, sofern der Bescheid ad B.) zugestellt worden ist, eine Ausfertigung, Gleichschrift oder Kopie des angefochtenen Bescheides anzuschließen (§ 28 Abs. 5 VwGG).

6. Es ist die Beschwerde mit der Unterschrift eines Rechtsanwaltes zu versehen (§ 24 Abs. 2 VwGG).

7. Es sind zwei weitere Ausfertigungen der Beschwerde beizubringen (§§ 24 Abs. 1 und 21 Abs. 1 VwGG)."

Mit Schriftsatz vom 19. Februar 1995 übermittelte der Beschwerdeführer zwei weitere Beschwerdeausfertigungen und brachte folgendes vor:

"zu ad. 1.)

Die Beschwerde richtet sich vorläufig gegen den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Steiermark zum Zwecke der Rechtssicherheit wegen unterschiedlicher Rechtssprechung und gegen Landeshauptmann für die Steiermark wegen Verletzung der Aufsichtspflicht mit dem ANTRAG AUF WEITERLEITUNG

an die Staatsanwaltschaft, zum Zwecke der Einleitung eines Strafverfahrens wegen Verdachtes des Amtsmißbrauches. Nach Genehmigung der Verfahrenshilfe und Konsultation eines Rechtsanwaltes, den ich mir finanziell nicht leisten kann, ohne daß eine Gefahr für Leben und Gesundheit besteht, bedarf es der rechtlichen Abklärung mit diesem, ob die Beschwerde auf die Landesregierung ausgedehnt wird.

zu ad. 2.)

a) Der angefochtene Bescheid hat die GZ.:

UVS 30.6.-89-/94-7 (mit fortlaufenden Seitenzahlen von 1 bis 5) ist ausgestellt in Graz am 3. Oktober 1994. Er wurde am 29. Oktober 1994 zugestellt.

Beilage: 2fach in Abschrift (10 Seiten)

b) der angefochtene Bescheid hat die GZ.: UVS 30.6.-89-/94 mi den Seitenzahlen 1 (Verhandlungsschrift), 9 und 10 wurde im Zuge des Kopierens des Aktes am 6. Oktober 1994 dem Konvolut von 117 Seiten beigegeben. Er weist eine kürzere, andere Diktion auf und wurde ebenso in Graz am 3. Oktober 1994 ausgestellt.

Beilage: 2fach in Abschrift (6 Seiten)

zu ad. 3.) siehe oben

zu ad. 4.) siehe oben

zu ad. 5.)

In Beilage sind der die beide geschäftszahl- und datumsmäßigen Bescheide in 2facher Abschrift angeschlossen. zu ad. 6.)

Es ist mir, ohne Schädigung meiner Gesundheit, daß heißt auch einer weiteren Einschränkung meiner kriminellen Lebensweise, verursacht durch verbrecherische Verhaltensweisen von Rechtsanwälten, Richtern, Ärzten, Gutachtern und Behörden nicht möglich, einen Rechtsanwalt für die Unterschrift auf meiner Beschwerde zu bezahlen.

Ein neuerlicher Verfahrenshilfeantrag wird beigegeben und

gestellt.

Beilage: Neuerlicher Verfahrenshilfeantrag"

Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer den "neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 3. Oktober 1994, Zl. UVS 30.6-89/94-7".

1. Zur Beschwerde gegen den "Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 3. Oktober 1994, Zl. UVS 30.6-89/94-6, Seiten 9 und 10":

Bei dem durch die soeben angeführte Geschäftszahl bezeichneten Aktenstück handelt es sich um die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vor dem UVS. Ungeachtet des Umstandes, daß die Niederschrift die Beurkundung der mündlichen Verkündung des Berufungsbescheides enthält, liegt darin kein gesondert neben der Beschwerdeführung gegen den Berufungsbescheid, für die die Frist mit der Zustellung seiner schriftlichen Ausfertigung begonnen hat, anfechtbarer Verwaltungsakt. Insoweit war die Beschwerde daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

2. Zur Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 3. Oktober 1994, Zl. UVS 30.6-89/94-7:

Der Beschwerdeführer ist dem ihm erteilten Verbesserungsauftrag nicht zur Gänze - insbesondere nicht betreffend den Auftrag zur Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt - nachgekommen. Das Verfahren war daher insoweit gemäß § 33 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 letzter Halbsatz VwGG einzustellen. Den neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe betreffend wird auf den Beschluß, mit dem dieser Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen wurde, verwiesen.

3. Zur Beschwerde gegen den Landeshauptmann von Steiermark:

Mit seinem Ergänzungsschriftsatz hat der Beschwerdeführer klargestellt, daß sich seine Beschwerde ("vorläufig") gegen den Landeshauptmann von Steiermark (und nicht - wie in der Beschwerde unter anderem erwähnt - gegen die Landesegierung) richte. Dem trotz einer entsprechenden Aufforderung nicht weiter konkretisierten Vorwurf der "Verletzung der Aufsichtspflicht" ist nicht zu entnehmen, daß sich der Beschwerdeführer gegen ein Verwaltungshandeln der bezeichneten Behörde wende, das einem Tätigwerden des Verwaltungsgerichtshofes im Sinne der Art. 130 bis 132 B-VG zugänglich wäre. Die Beschwerde war daher auch insoweit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Zu 4.: Eine nicht im Sinne des § 31 Abs. 2 VwGG auf bestimmte Mitglieder des Gerichtshofes oder Schriftführer bezogene "Ablehnung des Verwaltungsgerichtshofes" ist dem Gesetz fremd. Der entsprechende Antrag war daher - da eine "Beschlußfassung im Sinne des § 31 Abs. 2 VwGG" nicht vorliegt, durch den in der Sache erkennenden Strafsenat - zurückzuweisen.

Zu 5.: Ebensowenig kennt das Gesetz eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes für "Weiterleitungen" an den Verfassungausschuß des Parlamentes und die Staatsanwaltschaft sowie die Einstellung eines Strafverfahrens.

Mit dem "Antrag auf Einholung der Beweismittel" wird offenbar eine verfahrensleitende Verfügung angestrebt; eine gesonderte spruchmäßige Entscheidung über diesen Antrag erübrigt sich im Hinblick auf die Entscheidung in der Sache.

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Diverses Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995100010.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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