Norm
StPO §393 Abs4Rechtssatz
Im Adhäsionsverfahren kann ein Zuspruch trotz eines Anerkenntnisses nur dann erfolgen, wenn der Angeklagte verurteilt wird und der Zuspruch im Schuldspruch Deckung findet, zumal das Anerkenntnis zwar einen selbständigen Verpflichtungsgrund darstellt, der Geschedigte aber noch keinen Exekutionstitel erlangt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0459:2023:RL0000255Im RIS seit
28.11.2024Zuletzt aktualisiert am
28.11.2024