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90/01 Straßenverkehrsordnung 1960Norm
B-VG Art144 Abs2Leitsatz
Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde gegen die Abweisung eines Antrags auf Erteilung einer Ausnahme vom Verbot des Befahrens einer Fußgängerzone und vom Verbot des Haltens und Parkens in der Fußgängerzone in BregenzRechtssatz
Keine Bedenken gegen die Verordnungen des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Bregenz vom 01.07.2022, 2022/001-76a, und vom 28.06.2023, 2023/001-76a, angesichts der vorgelegten Verordnungsakten – aus denen sich sowohl die Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens zur Feststellung der Erforderlichkeit der Fußgängerzone iSd §76a StVO 1960 als auch die Durchführung eines gesetzmäßigen Anhörungsverfahrens iSd §94f Abs1 litb Z2 StVO 1960 ergibt – sowie im Hinblick auf die Kundmachungsanforderungen des §44 Abs1 StVO 1960 vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Ablehnung, Halte(Park-)verbot, AusnahmebewilligungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2024:E692.2024Zuletzt aktualisiert am
14.03.2025