TE Bvwg Erkenntnis 2024/10/28 W280 2283497-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.10.2024
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Entscheidungsdatum

28.10.2024

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


W280 2283497-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1987, StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. Hubert WAGNER, Rechtsanwalt in 1130 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX 11.2023, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX 10.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Wolfgang BONT über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 1987, StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. Hubert WAGNER, Rechtsanwalt in 1130 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 11.2023, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am römisch 40 10.2024 zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)       Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste spätestens am XXXX 10.2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am XXXX 11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz. 1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: BF), ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation, reiste spätestens am römisch 40 10.2022 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am römisch 40 11.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag wurde der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei insbesondere an, am XXXX 10.2022 einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben, wonach er am XXXX 10.2022 zu einem Militärstützpunkt hätte kommen sollen, um eine Vorbereitung als Soldat in der Ukraine zu absolvieren. Auch sei ihm sein Inlandsreisepass abgenommen und ihm mitgeteilt worden, dass er tauglicher Soldat sei. Er weigere sich jedoch im ukrainischen Krieg zu dienen; er wolle niemanden töten oder selbst getötet werden.Am selben Tag wurde der BF vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei insbesondere an, am römisch 40 10.2022 einen Einberufungsbefehl erhalten zu haben, wonach er am römisch 40 10.2022 zu einem Militärstützpunkt hätte kommen sollen, um eine Vorbereitung als Soldat in der Ukraine zu absolvieren. Auch sei ihm sein Inlandsreisepass abgenommen und ihm mitgeteilt worden, dass er tauglicher Soldat sei. Er weigere sich jedoch im ukrainischen Krieg zu dienen; er wolle niemanden töten oder selbst getötet werden.

2. Am XXXX 12.2022 legte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung ein Konvolut an Unterlagen vor.2. Am römisch 40 12.2022 legte der BF im Wege seiner Rechtsvertretung ein Konvolut an Unterlagen vor.

3. Am XXXX 05.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. In dieser gab der BF im Wesentlichen an, er sei von einem Bekannten, einem Bezirksinspektor, gewarnt worden, dass er auf einer Liste stehe und er in die Ukraine geschickt werden würde. Der Bekannte habe ihm zur Flucht geraten. Er sei dann ins Krankenhaus gefahren, wo ihm von ihm bekannten Ärzten Behandlungen aufgeschrieben worden seien. 3. Am römisch 40 05.2023 fand eine niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA statt. In dieser gab der BF im Wesentlichen an, er sei von einem Bekannten, einem Bezirksinspektor, gewarnt worden, dass er auf einer Liste stehe und er in die Ukraine geschickt werden würde. Der Bekannte habe ihm zur Flucht geraten. Er sei dann ins Krankenhaus gefahren, wo ihm von ihm bekannten Ärzten Behandlungen aufgeschrieben worden seien.

Am XXXX 10.2022 sei er dann von Militärpersonen in seiner Wohnung aufgesucht worden. Diese hätten ihn gezwungen eine Bestätigung, dass er benachrichtigt wurde, dass er in die Ukraine fahren werde, zu unterschreiben. Auch sei ihm gesagt worden, dass er seinen Inlandsreisepass abgeben müsse. Den Besitz eines Auslandsreisepasses habe er verneint. Direkt nach diesem Vorfall habe er Bekannte angerufen, die ihm gesagt hätten, er solle nach XXXX kommen. Dort habe er gesehen, dass alle nach Istanbul flüchten würden, woraufhin er sich Tickets für den XXXX 10.2022 nach Istanbul gekauft habe. Er habe viele Freunde und Verwandte in der Ukraine und wolle niemandem etwas Schlechtes antun. Den Wehrdienst habe er nicht abgeleistet, sei nie einberufen worden und habe auch keine militärische Erfahrung, habe jedoch ein Wehrdienstbuch und einen Stempel. Zudem legte der BF Unterlagen vor.Am römisch 40 10.2022 sei er dann von Militärpersonen in seiner Wohnung aufgesucht worden. Diese hätten ihn gezwungen eine Bestätigung, dass er benachrichtigt wurde, dass er in die Ukraine fahren werde, zu unterschreiben. Auch sei ihm gesagt worden, dass er seinen Inlandsreisepass abgeben müsse. Den Besitz eines Auslandsreisepasses habe er verneint. Direkt nach diesem Vorfall habe er Bekannte angerufen, die ihm gesagt hätten, er solle nach römisch 40 kommen. Dort habe er gesehen, dass alle nach Istanbul flüchten würden, woraufhin er sich Tickets für den römisch 40 10.2022 nach Istanbul gekauft habe. Er habe viele Freunde und Verwandte in der Ukraine und wolle niemandem etwas Schlechtes antun. Den Wehrdienst habe er nicht abgeleistet, sei nie einberufen worden und habe auch keine militärische Erfahrung, habe jedoch ein Wehrdienstbuch und einen Stempel. Zudem legte der BF Unterlagen vor.

4. Mit dem oben angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom XXXX 11.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA oder belangte Behörde) den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunk VI.). 4. Mit dem oben angeführten, nunmehr angefochtenen Bescheid vom römisch 40 11.2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (nachfolgend BFA oder belangte Behörde) den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch III.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch IV.) sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Russische Föderation gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Für die freiwillige Ausreise wurde gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunk römisch VI.).

Begründend führte das BFA im Wesentlichen aus, der BF sei bisher nicht zum Militärdienst einberufen worden und habe diesen auch nicht abgeleistet, weshalb er nicht Reservist sei und für die Teilmobilisierung nicht in Frage gekommen sei. Derzeit gebe es keine Mobilisierung. Dass der BF zum Wehrdienst einberufen werde, sei höchst unwahrscheinlich. Die vom BF angegeben Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes seien nicht maßgeblich asylrelevant und glaubhaft. Es habe nicht festgestellt werden können, dass er dort asylrelevante Verfolgung oder Gefährdung ausgesetzt war bzw. sei oder dies in Zukunft sein werde. Auch dass er dort Gefahr liefe unmenschlicher Behandlung oder Strafe unterworfen zu werden, habe nicht festgestellt werden können. Dass der BF bei einer Rückkehr in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten könnte, habe nicht festgestellt werden können, zumal die gesamte Kernfamilie des BF in der Russischen Föderation lebe, er über eine Eigentumswohnung verfüge sowie bereits vor seiner Ausreise für seinen Lebensunterhalt sorgen haben können. Weiters führte das BFA aus, dass ein schützenswertes Familien- oder Privatleben des BF in Österreich nicht habe festgestellt werden können.

5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF im Wege seiner Rechtsvertretung fristgerecht Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dem BF drohe bei einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung, da im sowohl eine Zwangsrekrutierung als auch Verfolgung und Bedrohung durch die Behörden und die Armee in Tschetschenien wegen seiner Flucht und Stellung eines Antrages auf internationalen Schutzes drohe. Dies sei vom BFA nicht entsprechend berücksichtigt worden.

6. Am XXXX 12.2023 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim BVwG ein. 6. Am römisch 40 12.2023 langte die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim BVwG ein.

10. Zu der für den XXXX 09.2024 anberaumten mündlichen Verhandlung ist weder der BF noch sein gewillkürter Rechtsvertreter trotz ausgewiesener Ladung erschienen. 10. Zu der für den römisch 40 09.2024 anberaumten mündlichen Verhandlung ist weder der BF noch sein gewillkürter Rechtsvertreter trotz ausgewiesener Ladung erschienen.

11. Nach neuerlicher Anberaumung einer Beschwerdeverhandlung fand am XXXX 10.2024 vor dem BVwG eine solche im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache, dem BF und dessen rechtsfreundlicher Vertretung statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen und seinem Aufenthalt in Österreich befragt wurde. Die belangte Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil. Im Zuge der Verhandlung wurde auch die Ehefrau des BF zeugenschaftlich befragt.11. Nach neuerlicher Anberaumung einer Beschwerdeverhandlung fand am römisch 40 10.2024 vor dem BVwG eine solche im Beisein einer Dolmetscherin für die russische Sprache, dem BF und dessen rechtsfreundlicher Vertretung statt, in welcher der BF ausführlich zu seinen Fluchtgründen und seinem Aufenthalt in Österreich befragt wurde. Die belangte Behörde nahm nicht an der Verhandlung teil. Im Zuge der Verhandlung wurde auch die Ehefrau des BF zeugenschaftlich befragt.

12. Über Ersuchen der rechtsfreundlichen Vertretung in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt binnen einer Frist von zwei Wochen zu den mit der Ladung bekanntgegebenen Themenberichten eine schriftliche Stellungnahme abzugeben und Kopien des Wehrdienstbuches sowie des Inlandsreisepasses des BF dem Gericht vorzulegen. Binnen der gesetzten Frist langte weder eine Stellungnahme ein noch wurden entsprechende Kopien vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

1.1.1. Der BF führt die im Spruch genannte Identität (Namen und Geburtsdatum); seine Identität steht fest. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der Volksgruppe der Tschetschenen und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Seine Erstsprache ist Tschetschenisch, zudem spricht er Russisch und versteht der BF Ukrainisch und Polnisch. Kenntnisse der deutschen Sprache weist der BF nicht auf.

1.1.2. Der BF wurde im Dorf XXXX in der Teilrepublik Tschetschenien der Russischen Föderation geboren und lebte dann die meiste Zeit bis zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation in XXXX wo er auch elf Jahre die Schule besuchte. Anschließend absolvierte er ein Studium an der Hochschule für XXXX in XXXX . 1.1.2. Der BF wurde im Dorf römisch 40 in der Teilrepublik Tschetschenien der Russischen Föderation geboren und lebte dann die meiste Zeit bis zu seiner Ausreise aus der Russischen Föderation in römisch 40 wo er auch elf Jahre die Schule besuchte. Anschließend absolvierte er ein Studium an der Hochschule für römisch 40 in römisch 40 .

In XXXX , wo der BF eine derzeit leerstehende Eigentumswohnung sowie ein Grundstück besitzt, betrieb dieser – nachdem er ursprünglich im Bauwesen tätig war, ein XXXX mit angeschlossener XXXX , welches nunmehr geschlossen ist. In römisch 40 , wo der BF eine derzeit leerstehende Eigentumswohnung sowie ein Grundstück besitzt, betrieb dieser – nachdem er ursprünglich im Bauwesen tätig war, ein römisch 40 mit angeschlossener römisch 40 , welches nunmehr geschlossen ist.

1.1.3. Die Mutter und der jüngere Bruder des BF leben nach wie vor im Haus der Familie, welches sich neben der Eigentumswohnung des BF befindet. Der Vater des BF ist verstorben. Die Familie des BF führt ein eigenes großes Geschäft mit Lager, in welches auch das geschlossene Geschäft des BF eingebracht wurde. Die jüngste Schwester betreibt einen XXXX und ist in einem XXXX tätig ist. Die dritte Schwester betreibt ein XXXX und ein XXXX . 1.1.3. Die Mutter und der jüngere Bruder des BF leben nach wie vor im Haus der Familie, welches sich neben der Eigentumswohnung des BF befindet. Der Vater des BF ist verstorben. Die Familie des BF führt ein eigenes großes Geschäft mit Lager, in welches auch das geschlossene Geschäft des BF eingebracht wurde. Die jüngste Schwester betreibt einen römisch 40 und ist in einem römisch 40 tätig ist. Die dritte Schwester betreibt ein römisch 40 und ein römisch 40 .

Der jüngere Bruder des BF, welcher XXXX geboren wurde und im tschetschenischen XXXX tätig ist, ist seit kurzem verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau zusammen mit seiner Mutter in deren Haus. Der ältere, XXXX geborene, Bruder des BF ist im Bauwesen tätig und lebt mit seiner Familie gleichfalls in Tschetschenien. Der jüngere Bruder des BF, welcher römisch 40 geboren wurde und im tschetschenischen römisch 40 tätig ist, ist seit kurzem verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau zusammen mit seiner Mutter in deren Haus. Der ältere, römisch 40 geborene, Bruder des BF ist im Bauwesen tätig und lebt mit seiner Familie gleichfalls in Tschetschenien.

Des Weiteren verfügt der BF über zahlreiche weitere Verwandte in Tschetschenien.

Der BF steht in regelmäßigem Kontakt mit seiner Mutter und seinen Brüdern sowie Teilen der sonstigen Verwandtschaft.

1.2. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

1.2.1. Der BF verließ die Russische Föderation am XXXX 10.2022 per Flugzeug in Richtung Türkei und reiste spätestens am XXXX 10.2022 nach Österreich ein wo er seither durchgehend aufhältig ist. Am XXXX 11.2022 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit oben angeführtem Bescheid des BFA vom XXXX 11.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Weiters wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgesetzt.1.2.1. Der BF verließ die Russische Föderation am römisch 40 10.2022 per Flugzeug in Richtung Türkei und reiste spätestens am römisch 40 10.2022 nach Österreich ein wo er seither durchgehend aufhältig ist. Am römisch 40 11.2022 stellte der BF einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit oben angeführtem Bescheid des BFA vom römisch 40 11.2023 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wurde. Weiters wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung gegen ihn erlassen sowie festgestellt, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen festgesetzt.

1.2.2. Der BF hat am XXXX 04.2023 mit der in Österreich über eine Aufenthaltsberechtigung Rot-Weiß-Rot Plus verfügenden Frau XXXX eine Ehe nach traditionellem Ritus geschlossen. Seit XXXX 12.2023 ist der BF mit ihr auch standesamtlich verheiratet. 1.2.2. Der BF hat am römisch 40 04.2023 mit der in Österreich über eine Aufenthaltsberechtigung Rot-Weiß-Rot Plus verfügenden Frau römisch 40 eine Ehe nach traditionellem Ritus geschlossen. Seit römisch 40 12.2023 ist der BF mit ihr auch standesamtlich verheiratet.

1.2.3. Der BF lernte seine nunmehrige Ehefrau bereits im Jahr XXXX in der Russischen Föderation kennen. Nachdem diese die Russische Föderation im Jahr XXXX nach Österreich verließ, pflegten sie telefonischen Kontakt. Die Ehefrau des BF, welche in Tschetschenien ein Studium der XXXX absolvierte, ist in Österreich bislang keiner legalen Beschäftigung nachgegangen ist. 1.2.3. Der BF lernte seine nunmehrige Ehefrau bereits im Jahr römisch 40 in der Russischen Föderation kennen. Nachdem diese die Russische Föderation im Jahr römisch 40 nach Österreich verließ, pflegten sie telefonischen Kontakt. Die Ehefrau des BF, welche in Tschetschenien ein Studium der römisch 40 absolvierte, ist in Österreich bislang keiner legalen Beschäftigung nachgegangen ist.

1.2.4. Der BF lebt nach eigenen Angaben seit XXXX 04.2023 in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau. Eine gemeinsame behördliche Wohnsitzmeldung existiert, trotz Belehrung über das Meldegesetz anlässlich seiner Befragung durch das BFA erst seit XXXX 09.2024. Am XXXX 03.2024 wurde die gemeinsame Tochter geboren. 1.2.4. Der BF lebt nach eigenen Angaben seit römisch 40 04.2023 in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Ehefrau. Eine gemeinsame behördliche Wohnsitzmeldung existiert, trotz Belehrung über das Meldegesetz anlässlich seiner Befragung durch das BFA erst seit römisch 40 09.2024. Am römisch 40 03.2024 wurde die gemeinsame Tochter geboren.

1.2.5. Der BF weist keine Kenntnisse der deutschen Sprache auf und besuchte bisher auch keinen Deutschkurs. Er ist in Österreich weder in einem Verein noch ehrenamtlich tätig. Abgesehen von seiner Ehefrau verfügt er über keine intensiven sozialen Bindungen in Österreich.

1.2.6. Der Beschwerdeführer geht keine Erwerbstätigkeit nach und wird von Freunden sowie dem Bruder seiner Ehefrau unterstützt.

1.2.7. Der BF leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung, ist arbeitsfähig und -willig sowie in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.3.1. Dem 36-jährigen BF, der bislang nicht gemustert worden ist, keinen Militärdienst abgeleistet hat, kein Wehrdienstbuch besitzt und auch nie einberufen wurde, droht bei einer Rückkehr in die Russische Föderation weder mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Einberufung zu den Streitkräften noch eine Zwangsrekrutierung durch diese.

1.3.2. Der BF weißt keine glaubhaft verinnerlichte politische Überzeugung gegen die politischen Machthaber in seinem Herkunftsstaat oder gegen den Dienst an der Waffe an sich auf.

1.3.3. Es droht dem BF bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit der gebotenen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit ungerechtfertigte konkrete und individuelle physische und/oder psychische Eingriffe erheblicher Intensität in seine persönliche Sphäre.

1.3.4. Das Vorliegen anderer Verfolgungsgründe aufgrund von Religion, Nationalität, politischer Einstellung, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder ethnischer Zugehörigkeit wurde nicht vorgebracht; Hinweise für eine solche Verfolgung sind auch amtswegig nicht hervorgekommen.

1.4. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in die Russische Föderation:

Der BF ist bei einer Rückkehr in die Russische Föderation auch nicht gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden; er ist auch nicht von der Todesstrafe bedroht. Er würde bei einer Rückkehr in die Russische Föderation nicht in eine existenzgefährdende Notlage geraten.

Es bestehen anlassbezogen keine Anhaltspunkte, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegenstehen.

1.5. Zur maßgeblichen, entscheidungsrelevanten Situation in der Russischen Föderation:

Die Feststellung der maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation beruht auf den in das Verfahren eingebrachten aktuellen Länderinformationen zur Russischen Föderation (Version 14 vom 12.06.2024) und den diesen zugrundeliegenden Quellen, dem Themenbericht der Staatendokumentation zum Thema: „Russische Föderation – Militärdienst vor dem Hintergrund des Ukraine Kriegs“, Version 1, vom 02.04.2024, der Country of Origin Information –Themenbericht des Danish Immigration Service and the Swedish Migration Agency „Russia – Recruitment of Chechens to the war in Ukraine“ vom April 2024, sowie der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation – Russische Föderation: „Mobilisierung ohne vorhergehenden Militärdienst; Tschetschenien“ vom 21.09.2023 und der EUAA Anfragebeantwortung – Russische Föderation zum Thema „Wichtige Entwicklungen in der Russischen Föderation in Bezug auf den Militärdienst / Major developmemts in the Russian Federation in relation to military service“ [Q47-2023] vom 3.10.2023, die nachfolgend auszugsweise wiedergegeben sind:

1.5.1. Auszug aus den Länderinformationen zur Russischen Föderation (Version 14):

Politische Lage

Letzte Änderung 2024-06-12 10:50

Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.3.2024). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vgl. EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vgl. AA 6.10.2023) ist de facto stark eingeschränkt (AA 6.10.2023; vgl. BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vgl. FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut der Verfassung werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand zwischen 15. und 17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024): Russland ist eine Präsidialrepublik mit föderativem Staatsaufbau (AA 22.3.2024). Das Regierungssystem Russlands wird als undemokratisch (autokratisch) bzw. autoritär eingestuft (BS 2024; vergleiche EIU 2024, UNIG-VDI 3.2024, FH 11.4.2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022). Der Europarat bezeichnet Russland als eine De-facto-Diktatur (CoE 18.3.2024). Die in der Verfassung der Russischen Föderation vorgesehene Gewaltenteilung (Verfassung RUSS 6.10.2022; vergleiche AA 6.10.2023) ist de facto stark eingeschränkt (AA 6.10.2023; vergleiche BS 2024). Das politische System ist zentral auf den Präsidenten ausgerichtet (AA 28.9.2022; vergleiche FH 2024, Russland-Analysen/Ennker 20.6.2022), was durch den Begriff der Machtvertikale ausgedrückt wird (SWP/Fischer 19.4.2022). Gemäß der Verfassung der Russischen Föderation ernennt der Staatspräsident (nach Bestätigung durch die Staatsduma) den Regierungsvorsitzenden und entlässt ihn. Der Präsident leitet den Sicherheitsrat der Russischen Föderation und schlägt dem Föderationsrat die neuen Mitglieder der Höchstgerichte vor. Laut der Verfassung werden der Generalstaatsanwalt sowie die Staatsanwälte der Subjekte der Russischen Föderation nach Beratungen mit dem Föderationsrat vom russischen Präsidenten ernannt und von diesem entlassen. Darüber hinaus ernennt und entlässt der Präsident die Vertreter im Föderationsrat, bringt Gesetzesentwürfe ein, löst die Staatsduma auf und ruft den Kriegszustand aus. Der Präsident bestimmt die grundlegende Ausrichtung der Innen- und Außenpolitik (Verfassung RUSS 6.10.2022). Seit dem Jahr 2000 wird das Präsidentenamt (mit einer Unterbrechung von 2008 bis 2012) von Wladimir Putin bekleidet (BS 2024). Der Präsident der Russischen Föderation wird laut der Verfassung für eine Amtszeit von sechs Jahren von den Bürgern direkt gewählt (Verfassung RUSS 6.10.2022). Die letzte Präsidentschaftswahl fand zwischen 15. und 17.3.2024 statt. Gemäß der Zentralen Wahlkommission ging Wladimir Putin mit 87,28 % der abgegebenen Stimmen als Sieger der Präsidentenwahl hervor. Die anderen drei Präsidentschaftskandidaten erzielten folgendes Wahlergebnis (RIA Nowosti 21.3.2024):

Nikolaj Charitonow: 4,31 %

Wladislaw Dawankow: 3,85 %

Leonid Sluzkij: 3,20 %

Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Für Wähler bestand die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, was zur Intransparenz beitrug (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die 'Präsidentenwahl' fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vgl. CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vgl. SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die Wahl, begleitet von zahlreichen Protestaktionen, war weder frei noch fair (BAMF 18.3.2024). Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) wurde von Russland zur Beobachtung der Präsidentenwahl 2024 nicht eingeladen (OSCE/ODIHR 29.1.2024), wodurch eine unparteiische und unabhängige Beurteilung der Wahl verwehrt wurde (Rat der EU 22.4.2024).Nikolaj Charitonow gehört der Kommunistischen Partei an (KPRF o.D.), Wladislaw Dawankow der Partei Neue Leute (PNL o.D.), und Leonid Sluzkij ist Vorsitzender der Liberal-Demokratischen Partei (Duma o.D.). Echte Oppositionskandidaten wurden nicht zugelassen (BAMF 18.3.2024). Zahlreiche Kandidaten wurden ausgeschlossen, darunter auch Personen, welche sich gegen den Ukraine-Krieg ausgesprochen hatten (Rat der EU 22.4.2024). Insgesamt hatten 15 Personen die Kandidatur beantragt (SWP/Fischer 6.3.2024). Die Wahlbeteiligung lag laut der Zentralen Wahlkommission bei 77,49 % (RIA Nowosti 21.3.2024). Für Wähler bestand die Möglichkeit einer elektronischen Stimmabgabe (NGE 19.3.2024) in mehreren Regionen, was zur Intransparenz beitrug (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024). Die 'Präsidentenwahl' fand auch im von Russland besetzten Teil der Ukraine statt (Rat der EU 22.4.2024; vergleiche CoE 18.3.2024). Es kam zu massiven Wahlmanipulationen (Russland-Analysen/Stykow 2.5.2024; vergleiche SWP/Fischer 6.3.2024, NGE 19.3.2024, KR 21.3.2024), Druck auf Wähler, Verletzungen des Wahlgeheimnisses (Golos 18.3.2024) sowie groß angelegten Fälschungen bei der Abgabe der Stimmen, deren Auszählung und Dokumentation (Russland-

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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