TE Vfgh Erkenntnis 1992/12/12 G171/91, G115/92

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Veröffentlicht am 12.12.1992
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Index

58 Berg- und Energierecht
58/01 Bergrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art10 Abs1 Z10
B-VG Art10 Abs1 Z12
B-VG Art15 Abs1
B-VG Art102
B-VG Art140 Abs1 / Prüfungsgegenstand
BergG 1975 §2 idF BGBl 355/1990
BergG 1975 §5 idF BGBl 355/1990
BergG 1975 §132 idF BGBl 355/1990
BergG 1975 §145
BergG 1975 §238 Abs5 idF BGBl 355/1990

Leitsatz

Kompetenz des Bundes zur Regelung der Nachnutzung aufgelassener Bergwerke zB zur Müllablagerung im Rahmen des Bergwesens gegeben; keine Aufhebung der diesbezüglichen Novelle zum Berggesetz betreffend die Einbringung von Stoffen in unterirdische Hohlräume; Aufhebung der in kompetenzrechtlicher Hinsicht überschießenden Regelungen der Lagerung von Materialien auf dem Tagbaugelände; keine verfassungswidrige Aushöhlung des Prinzips der mittelbaren Bundesverwaltung durch die durch die Novelle bewirkte Erweiterung der Zuständigkeit der Bergbehörden auch für unterirdische Müllablagerung; keine Gleichheitswidrigkeit der Einbeziehung von bestimmten Rohstoffen in die Liste der grundeigenen mineralischen Rohstoffe; keine Gleichheitswidrigkeit der Übergangsbestimmung der Verleihung einer Gewinnungsbewilligung für nunmehr grundeigene mineralische Rohstoffe

Spruch

1. Der von der Oberösterreichischen Landesregierung gestellte Antrag, §145 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 355/1990, aufzuheben, wird zurückgewiesen.

2. Als verfassungswidrig werden aufgehoben:

Im §132 Abs1 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 355/1990, die Wortfolge "Materialien auf dem Tagbaugelände zu lagern," und im §132 Abs2 dieses Gesetzes die Wendung "Lagern,".

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1993 in Kraft.

Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

3. Im übrigen werden die Anträge abgewiesen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I.

A. 1. Die Kärntner und die Oberösterreichische Landesregierung stellten gemäß Art140 Abs1 B-VG die Anträge, bestimmte Wortfolgen in den §§2 und 132 des Berggesetzes 1975, BGBl. 259, idF der Berggesetznovelle 1990, BGBl. 355, (im folgenden kurz als "BergG" zitiert), als verfassungswidrig aufzuheben.

Die Oberösterreichische Landesregierung begehrt darüber hinaus, bestimmte Wortfolgen im §5 sowie (jeweils zur Gänze) den §145 und den §238 Abs5 BergG als verfassungswidrig aufzuheben.

Jene Stellen, deren Aufhebung beantragt wird, sind in den im folgenden zitierten Gesetzesbestimmungen (Pkt. 2) hervorgehoben.

Die Aufhebungsanträge sind näher begründet (Wortlaut s.u. I.B. und C.).

2. Die oben erwähnten Vorschriften stehen in folgendem rechtlichen Zusammenhang:

§2 BergG findet sich im I. Hauptstück ("Allgemeine Bestimmungen"), ist mit "Anwendungsbereich" überschrieben und lautet:

"§2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe, für das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt, nach Maßgabe des Abs2 für das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten der sonstigen mineralischen Rohstoffe, ferner für das Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen, für das unterirdische behälterlose Speichern solcher Kohlenwasserstoffe sowie für das Aufbereiten der gespeicherten Kohlenwasserstoffe, soweit es vom Speicherberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Speichern vorgenommen wird. Es gilt weiters nach Maßgabe des Abs3 für die bergbautechnischen Aspekte des Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer Energie sowie des Gewinnens der Erdwärme, soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 100 m tiefe Bohrlöcher benützt werden, des Untersuchens des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei deren Herstellung und Benützung, des Suchens von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen, des Erforschens von in Betracht kommenden Strukturen, des Einbringens der Stoffe in die geologischen Strukturen und des Lagerns in diesen sowie der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe.

(2) Für das Aufsuchen und Gewinnen der sonstigen mineralischen Rohstoffe unter Tag und das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem und räumlichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen unter Tag erfolgt, gelten das I., II., VI., VIII. bis XIII., XV. und XVI. Hauptstück dieses Bundesgesetzes. Wird ein natürliches Vorkommen sonstiger mineralischer Rohstoffe unter- und obertags abgebaut und ist eine wechselseitige Beeinflussung des unter- und obertägigen Abbaues gegeben, so gelten die vorangeführten Hauptstücke dieses Bundesgesetzes auch für das Gewinnen obertags und das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch den Gewinnungsberechtigten in betrieblichem und räumlichem Zusammenhang mit dem Gewinnen erfolgt. Im übrigen gilt die Gewerbeordnung 1973 mit Ausnahme der Bestimmungen über die Betriebsanlagen, den Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen sowie den Schutz von Sachen.

(3) Für die bergbautechnischen Aspekte des Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer Engerie sowie des Gewinnens der Erdwärme, soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 100 m tiefe Bohrlöcher benützt werden, des Untersuchens des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei deren Herstellung und Benützung, des Suchens von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen, des Erforschens von in Betracht kommenden Strukturen, des Einbringens der Stoffe in die geologischen Strukturen und des Lagerns in diesen gelten - mit der Maßgabe des Abs4 - sinngemäß der I. Abschnitt des VII. Hauptstückes, die §§133 bis 135, der I. und IV. bis VIII. Abschnitt des VIII. Hauptstücks, der I., IV. und V. Abschnitt des IX. Hauptstücks, das X., XI. und XVI. Hauptstück dieses Bundesgesetzes. Für die bergbautechnischen Aspekte der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe gelten - mit der Maßgabe des Abs4 sinngemäß die §§122 und 133 bis 135, der IV. bis VIII. Abschnitt des VIII. Hauptstücks, der I., IV. und V. Abschnitt des IX. Hauptstücks, das X., XI. und XVI. Hauptstück dieses Bundesgesetzes.

(4) Natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Vorkommen geothermischer Energie suchen und erforschen, Erdwärme gewinnen, den Untergrund auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen untersuchen, solche herstellen und benützen, weiters natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die geologische Strukturen suchen und erforschen, Stoffe in sie einbringen und darin lagern, weiters natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes, die Grubenbaue eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe benützen, sind hinsichtlich dieser Tätigkeiten einem Bergbauberechtigten gleichgestellt.

(5) Für Tätigkeiten der im Abs1 genannten Art, die ausschließlich wissenschaftlichen Zwecken dienen, sowie für das Sammeln von Mineralien gilt dieses Bundesgesetz nicht. Bergbauberechtigungen sind jedoch zu beachten."

Die §§3 bis 5 BergG legen fest, welche mineralischen Rohstoffe "bergfrei" (§3), "bundeseigen" (§4) oder "grundeigen" (§5) sind. Die in den §§3 bis 5 nicht angeführten mineralischen Rohstoffe sind "sonstige mineralische Rohstoffe" (§6 BergG).

Im §5 BergG werden die "grundeigenen mineralischen Rohstoffe" (d.s. solche, die Eigentum des Grundeigentümers sind - §1 Z11 BergG) aufgezählt:

"§5. Grundeigene mineralische Rohstoffe sind:

Magnesit; Glimmer; Illitton und andere Blähtone; Quarz, Quarzit und Quarzsand, soweit sie sich zur Herstellung von Glas oder feuerfesten Erzeugnissen oder als Einsatzstoff für die Herstellung von Zementen eignen; Tone, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten oder säurefesten Erzeugnissen, von Zementen, Ziegeleierzeugnissen oder von anderen keramischen Erzeugnissen eignen; Dolomit, soweit er sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen eignet; Kalkstein, soweit er sich zur Herstellung von Branntkalk oder als Einsatzstoff bei der Zementherstellung oder als Zuschlagstoff bei metallurgischen Prozessen eignet; Mergel, soweit sie sich zur Herstellung von Zementen eignen; basaltische Gesteine, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder von Gesteinswolle eignen; Bentonit; Kieselgur; Asbest; Feldspat; Traß; Andalusit, Sillimanit und Disthen."

§132 BergG ist im VIII. Hauptstück ("Ausübung der Bergbauberechtigungen"), II. Abschnitt ("Besondere Befugnisse des Bergbauberechtigten"), enthalten und hat folgenden Wortlaut:

"§132. (1) Der Bergbauberechtigte ist befugt, nach Maßgabe des §2 Abs1 und 2 mineralische Rohstoffe aufzubereiten, diese in betrieblichem und räumlichem Zusammenhang mit dem Aufbereiten zu pelletieren, brikettieren, trocknen, brennen, schwelen, verkoken, vergasen, verflüssigen, verlösen, in Suspension zu bringen und, wenn sie dann noch nicht verkaufsfähig sind, bis zu einem verkaufsfähigen Produkt weiter zu verarbeiten. Er ist ferner befugt, zur Ausübung der im §2 Abs1 angeführten Tätigkeiten Bergbauanlagen (§145), Betriebsfahrzeuge, Tagbaugeräte, Betriebseinrichtungen u. dgl. (§148) für eigene Bergbauzwecke herzustellen, zu betreiben und zu verwenden, die hiezu erforderlichen Arbeiten gewerblicher Natur auszuführen und an Arbeitnehmer nach Bedarf Lebensmittel zum Selbstkostenpreis abzugeben, weiters, sofern hiedurch das Gewinnen und Speichern mineralischer Rohstoffe nicht beeinträchtigt werden, Materialien auf dem Tagbaugelände zu lagern, Grubenbaue zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe zu benützen und Stoffe unter Benützung von Bergbauanlagen in geologische Strukturen einzubringen und in diesen zu lagern.

(2) Für das Pelletieren, Brikettieren, Trocknen, Brennen, Schwelen, Verkoken, Vergasen, Verflüssigen, Verlösen, In-Suspension-Bringen und Weiterverarbeiten nach Abs1, weiters für die in diesem Absatz bezeichneten Arbeiten gewerblicher Natur und, unbeschadet der Bewilligungspflicht nach anderen Bundesgesetzen oder Landesgesetzen, für das Lagern, Benützen von Grubenbauen zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe, Einbringen von Stoffen in geologische Strukturen und Lagern in diesen gelten das VIII. bis XIII. sowie das XVI. und XVII. Hauptstück dieses Bundesgesetzes sinngemäß. Abfallrechtliche Vorschriften bleiben hievon unberührt.

(3) Über den Umfang und die Ausübung der Befugnisse (Abs1) entscheidet im Streitfall, sofern hiezu nicht die Gerichte zuständig sind, der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Anhörung der allenfalls berührten Verwaltungsbehörden."

§145 BergG und die folgenden Bestimmungen enthalten nähere Vorschriften über die Bergbauanlagen:

"§145. Unter einer Bergbauanlage ist jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen, das den im §2 Abs1 angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist."

Die §§219 bis 244 BergG enthalten Übergangsbestimmungen hinsichtlich bestehender Bergbauberechtigungen. §238 Abs5 BergG lautet:

"(5) Die Abs1 bis 4 gelten für Vorkommen von mineralischen Rohstoffen, die ab dem 1. Jänner 1991 zu den grundeigenen zählen oder schon vorher grundeigen waren, dies jedoch nicht erkannt worden ist, mit der Maßgabe sinngemäß, daß die Gewinnungsbewilligung als am 1. Jänner 1991 erteilt gilt und die Bekanntgabe nach Abs4 bis zum Ablauf des 31. Dezember 1992 vorzunehmen ist."

3. Mit Ausnahme des §145 wurden alle angefochtenen Bestimmungen durch die Berggesetznovelle 1990, BGBl. 355, eingeführt.

Die parlamentarischen Materialien geben hiezu einige Aufschlüsse:

a) Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage, 1290 BlgNR 17. GP, besagen im Allgemeinen Teil auszugsweise:

"Verschiedene Änderungen und Ergänzungen berggesetzlicher Bestimmungen sollen Vereinfachungen und Klarstellungen sowie Angleichungen an die technische und wirtschaftliche Entwicklung der letzten Jahre bewirken. Auch ist die sinngemäße Anwendung bestimmter berggesetzlicher Bestimmungen auf bisher nicht geregelte, dem Bergwesen zuzuordnende Tätigkeiten vorgesehen, nämlich auf die bergbautechnischen Aspekte des Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer Energie, des Gewinnens der Erdwärme, soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 100 m tiefe Bohrlöcher benützt werden, des Untersuchens des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei deren Herstellung und Benützung, des Suchens von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen, des Erforschens von in Betracht kommenden Strukturen, des Einbringens der Stoffe in die geologischen Strukturen und des Lagerns in diesen sowie der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe. Ein Regelungsbedarf hinsichtlich der bergbautechnischen Aspekte dieser Tätigkeiten zeigte sich vor allem in letzter Zeit. Bezügliche Regelungen sind auch in ausländische Berggesetze aufgenommen worden, etwa in das Bundesberggesetz der Bundesrepublik Deutschland.

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung der Berggesetznovelle 1990 stützt sich grundsätzlich auf den Kompetenztatbestand 'Bergwesen' des Art10 Abs1 Z10 B-VG. Teilweise kommt noch der Kompetenztatbestand 'Zivilrechtswesen' des Art10 Abs1 Z6 B-VG in Betracht, dem im wesentlichen diejenigen Bestimmungen zuzurechnen sind, zu deren Vollziehung Gerichte zuständig sind.

Der Kompetenztatbestand 'Bergwesen' ist wie alle übrigen Kompetenztatbestände, deren Inhalt nicht schon aus dem Wortlaut heraus klar ist, historisch im Sinne der sogenannten Versteinerungstheorie auszulegen. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der gegenständlichen Kompetenzbestimmung war die Rechtslage durch das Allgemeine Berggesetz vom 23. Mai 1854, RGBl. Nr. 146, in der Fassung des Art50 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, bestimmt. Die Berücksichtigung des damaligen Standes der Rechtsordnung schließt es jedoch nicht aus, Neuregelungen, die im Versteinerungszeitpunkt (1. Oktober 1925) an sich noch nicht bestanden haben, dem Kompetenztatbestand 'Bergwesen' zuzurechnen, sofern sie nur in systematischer Verbindung mit den im Versteinerungszeitpunkt geltenden Regelungen stehen (siehe etwa die VfGH. Erk. Slg. Nr. 3670/1960, 4117/1961, 4883/1964, 5748/1968 und 6137/1970). Dies trifft insbesondere für die in Aussicht genommenen Regelungen hinsichtlich der bergbautechnischen Aspekte des Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer Energie, des Gewinnens der Erdwärme, soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 100 m tiefe Bohrlöcher benützt werden, des Untersuchens des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei deren Herstellung und Benützung, sowie des Suchens von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen, des Erforschens von in Betracht kommenden Strukturen, des Einbringens der Stoffe in die geologischen Strukturen und des Lagerns in diesen zu, zumal es sich bei den dabei eingesetzten Mitteln um solche des Bergwesens handelt. Im Zuge der Erstellung des Forschungskonzeptes des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung für Erschließung und Nutzung geothermischer Energie in Österreich wurde von einer Arbeitsgruppe die kompetenzrechtliche Frage eingehend untersucht und die Subsumierbarkeit der Erschließung geothermischer Energie unter den Kompetenztatbestand 'Bergwesen' bejaht (siehe Abschnitt 5.2 Verfassungsrechtliche Grundlagen des vom Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, Sektion Forschung, 1976 als Broschüre herausgegebenen Forschungskonzeptes). Mittel bergbaulicher Natur werden auch zur Gewährleistung der Sicherheit bei Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe eingesetzt. Die Subsumierung der vorgesehenen Regelungen unter den Kompetenztatbestand 'Bergwesen' wird daher unter diesem Gesichtspunkt zu beurteilen sein."

Im Besonderen Teil wird u.a. ausgeführt:

"Zu ArtI Z2 (§2 Abs1):

... In letzter Zeit wurde wahrgenommen, daß mitunter Suchtätigkeiten nicht bloß der Auffindung von Vorkommen mineralischer Rohstoffe dienen, sondern auch der Untersuchung des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, die mit bergmännischen Methoden hergestellt werden müssen. Für die Benützung derartiger Hohlräume gelten hinsichtlich Wetterführung, Wasserhaltung, Förderung, Gebirgsdruckbeherrschung und anderes mehr ähnliche Gesichtspunkte wie für die Benützung von Grubenbauen außerhalb des jeweiligen Vorkommens mineralischer Rohstoffe. Auch auf die vorgenannten Tätigkeiten finden die bergrechtlichen Vorschriften einschließlich der dafür in Betracht kommenden Sicherheitsvorschriften derzeit keine Anwendung. Es erscheint daher angebracht, den Anwendungsbereich des Berggesetzes 1975 auf die bergbautechnischen Aspekte dieser Tätigkeiten auszudehnen. Im Hinblick auf Versuche im Ausland, flüssige oder in Suspension gebrachte Stoffe in geologische Strukturen einzubringen und darin zu lagern, soll auch diese Möglichkeit in Betracht gezogen und berücksichtigt werden.

Seit einiger Zeit besteht in Österreich die verstärkte Tendenz zur Einrichtung von Schaubergwerken in Grubenbauen stillgelegter Bergwerke. In allen diesen Fällen bedarf es der fortdauernden Anwendung von für den Bergbau typischen Techniken und Sicherheitsvorkehrungen. Auch werden solche Grubenbaue als Heilstollen und anderes mehr benützt. Es geht hiebei vor allem um die ständige Überwachung der Sicherheit der Grubenbaue und den Schutz ihrer Benützer. Die Bergbehörden werden zwar immer wieder zur Beratung herangezogen, eine bergrechtliche Eingriffsmöglichkeit besteht jedoch nicht; insbesondere haben die für den Bergbau maßgebenden Sicherheitsvorschriften keine Geltung. Es empfiehlt sich daher, auch für diese Fälle hinsichtlich der bergbautechnischen Aspekte die Anwendung des Berggesetzes 1975 vorzusehen.

Zu ArtI Z3 (§2 Abs3 und 4):

Im Hinblick auf die weitgehende Gleichheit der in Rede stehenden Tätigkeiten und bestimmter bereits berggesetzlich geregelter Tätigkeiten sowie den Einsatz gleicher bergbaulicher Mittel ist hinsichtlich der bergbautechnischen Aspekte die sinngemäße Geltung der jeweils dafür in Betracht kommenden berggesetzlichen Bestimmungen in Aussicht genommen. ..."

"Zu ArtI Z5 (§3 Abs1 Z4) und Z6 (§5):

Von den Interessenvertretungen der Arbeitgeber wurde der Wunsch herangetragen, Glimmer, Kalkstein, soweit er sich zur Herstellung von Branntkalk oder als Einsatzstoff bei der Zementherstellung oder als Zuschlagstoff bei metallurgischen Prozessen eignet, Illitton und andere Blähtone, Tone, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten oder säurefesten Erzeugnissen, von Zementen, Ziegelerzeugnissen oder von anderen keramischen Erzeugnissen eignen, Mergel, soweit sie sich zur Herstellung von Zementen eignen, Quarzsand, soweit er sich zur Herstellung von Glas oder feuerfesten Erzeugnissen oder als Einsatzstoff für die Herstellung von Zementen eignet, und schließlich auch Magnesit sowie Dolomit, soweit er sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen eignet, bergfrei zu erklären. Begründet wurde dies hinsichtlich Glimmer damit, daß dieser als Ersatzstoff für Asbest in Betracht kommt. An die anderen genannten mineralischen Rohstoffe würden Qualitätsanforderungen gestellt, denen nur relativ wenige Vorkommen gerecht würden, über die außerdem nur in beschränktem Maße verfügt werden könne. Ein Import dieser mineralischen Rohstoffe sei wegen der hohen Transportkosten wirtschaftlich nicht zu vertreten.

Die Interessenvertretungen der Arbeitnehmer vertraten die Ansicht, daß zur Sicherung der Rohstoffversorgung möglichst viele noch nicht als bergfrei geltende mineralische Rohstoffe, die vorkommensmäßig nicht allgemein verbreitet sind und denen eine erhebliche volkswirtschaftliche Bedeutung zukommt oder die in naher Zukunft eine solche erlangen können, in die Bergfreiheit übergeführt werden sollten. Jene mineralischen Rohstoffe, für welche die Bergfreiheit sachlich nicht zu begründen sei, sollten zumindest den grundeigenen mineralischen Rohstoffen zugeordnet werden, wenn sie nicht im Übermaß vorkämen und von volkswirtschaftlicher Bedeutung seien. In diesem Sinn äußerte sich auch die Bundes-Ingenieurkammer.

Die daraufhin befaßte Professorenkurie der Montanuniversität Leoben hat an Hand statistischer Daten nachgewiesen, daß die volkswirtschaftliche Bedeutung der für die Bergfreiheit vorgeschlagenen mineralischen Rohstoffe im allgemeinen jener der bereits heute bergfreien Industrieminerale entspricht, verschiedentlich sie sogar übertrifft. Die Prüfung der vorkommensmäßigen Verbreitung durch die Geologische Bundesanstalt hat ergeben, daß die Voraussetzungen für eine Bergfreierklärung bei Magnesit, Glimmer, Illitton und anderen Blähtonen sowie bei Quarzsand, soweit er sich zur Herstellung von Glas oder feuerfesten Erzeugnissen oder als Einsatzstoff für die Herstellung von Zementen eignet, gegeben sind, wobei jedoch auch Quarz und Quarzit einzubeziehen seien, da sie eine Einheit mit Quarzsand bildeten. Die anderen für die Bergfreiheit vorgeschlagenen mineralischen Rohstoffe erfüllten die vorkommensmäßige Voraussetzung für die Aufnahme in die Gruppe der grundeigenen mineralischen Rohstoffe, soweit sie nicht ohnehin schon dazu zählten.

In Berücksichtigung des Ergebnisses der Prüfungen durch die Geologische Bundesanstalt und die Professorenkurie der Montanuniversität Leoben sollen nur die von der Geologischen Bundesanstalt für die Aufnahme unter die bergfreien mineralischen Rohstoffe empfohlenen mineralischen Rohstoffe im §3 Abs1 angeführt werden, wobei allerdings für die mineralischen Rohstoffe jener Vorkommen, die sich in Räumen befinden, für die Schurfbewilligungen (§88) oder Gewinnungsbewilligungen (§94 Abs1) bestehen, bis zum Erlöschen dieser Bergbauberechtigungen der Status grundeigener mineralischer Rohstoffe aufrechterhalten werden soll. Die Ausnahme von der Bergfreiheit würde sich aus einem neu einzufügenden §244a - siehe ArtI Z94 - ergeben. Dies soll im §3 Abs1 in einer anzufügenden Z4 zum Ausdruck gebracht werden.

Die anderen für die Bergfreiheit vorgeschlagenen mineralischen Rohstoffe sollen in den §5, in die Liste der grundeigenen mineralischen Rohstoffe, soweit sie nicht schon darin angeführt sind, aufgenommen werden. Durch die Überstellung von sonstigen mineralischen Rohstoffen zu den grundeigenen würden die privaten Rechtsverhältnisse nicht berührt werden. Auf Anregung der Professorenkurie der Montanuniversität Leoben sollen in der Liste der grundeigenen mineralischen Rohstoffe auch noch die basaltischen Gesteine, soweit sie sich zur Herstellung von feuerfesten Erzeugnissen oder von Gesteinswolle eignen, angeführt werden."

"Zu ArtI Z39 (§132 Abs1 und 2):

... Um klarzustellen, daß für das Lagern von Materialien auf dem Tagbaugelände, für das Benützen von Grubenbauen zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe und das Einbringen von Stoffen unter Benützung von Bergbauanlagen in geologische Strukturen und das Lagern in diesen insbesondere die bergrechtlichen Vorschriften gelten, erscheint es angebracht, die vorgenannten Tätigkeiten im §132 Abs1 ausdrücklich anzuführen und überdies zu normieren, daß durch diese Tätigkeiten das Gewinnen und Speichern mineralischer Rohstoffe nicht beeinträchtigt werden darf. Entsprechend wäre auch der §132 Abs2 zu ändern, wobei ausdrücklich festgehalten werden soll, daß bestehende Bewilligungspflichten nach anderen Bundesgesetzen oder Landesgesetzen durch die Neufassung des §132 Abs1 nicht berührt werden."

"Zu ArtI Z91 (§237 Abs4) und Z93 (§238 Abs5):

Der an den §237 anzufügende Abs4 und der an den §238 anzufügende Abs5 sind im Hinblick auf die vorgesehene Einordnung mehrerer sonstiger mineralischer Rohstoffe unter die grundeigenen mineralischen Rohstoffe - siehe hiezu ArtI Z6 - erforderlich. Außerdem soll der unbefriedigende Zustand beseitigt werden, wonach auf bereits jetzt grundeigene mineralische Rohstoffe, die jedoch mangels festgestellter Eignung zur Herstellung bestimmter Erzeugnisse nicht gleich als grundeigen erkannt worden sind, der §237 Abs1 bis 3 und §238 Abs1 bis 4 wegen Ablaufes der darin angegebenen Fristen nicht angewendet werden können."

b)aa) Der Bericht des Handelsausschusses über die Regierungsvorlage der Berggesetznovelle 1990, 1344 BlgNR, 17. GP, führt zu §2 u.a. aus:

"Die Geltung des Berggesetzes 1975 für die bergbautechnischen Aspekte in den im §2 genannten Fällen schließt nicht aus, daß aus anderen Aspekten auch die Zuständigkeit anderer Verwaltungsbehörden als der Bergbehörden gegeben sein kann."

bb) Dem Ausschußbericht ist eine abweichende persönliche Stellungnahme (§42 Abs5 GeoNR) des Abgeordneten Zaun angefügt, in der auszugsweise zunächst im allgemeinen bemerkt wird:

"Mit der Ausweitung des Geltungsbereichs des Berggesetzes auf das Einbringen von 'Stoffen' in geologische Strukturen, auf das Benützen von unterirdischen Hohlräumen für das Lagern von 'Materialien' (§2 Abs1) und das Lagern von 'Materialien' auf Tagbaugelände (§132 Abs1) wird der ursprüngliche

Regelungsbereich vollends verlassen, denn die Ablagerung von Hausmüll und gefährlichen Abfällen hat gar nichts mehr gemein mit Gewinnung und Verarbeitung von Naturprodukten (außer Pflanzen und Tiere). Diese Ausweitung kann daher nur mehr unter dem Aspekt gesehen werden, die im Vergleich mit anderen Unternehmergruppen gegebenen Privilegien des Bergbaus nun auch für den Einstieg ins Müllgeschäft zu sichern, was schwächere Umweltschutzbestimmungen bedeutet und eine gravierende Verschlechterung der Rechtsposition der Nachbarn von derartigen Anlagen zur Folge haben kann."

Im einzelnen wird in dieser Stellungnahme zur Ausweitung des Geltungsbereiches ausgeführt:

"Die offensichtlich nach Anregung des Verfassungsdienstes vorgenommene Einschränkung der Ausweitung in §2 Abs1 auf 'bergbautechnische Aspekte' der genannten Nutzungen ändert nichts an der Konsequenz, daß für derartige (zukünftige und bestehende) Deponien die Gewerbeordnung und zum Teil das Abfallwirtschaftsgesetz nicht mehr zur Anwendung kommen. Dies ergibt sich aus dem Umstand, daß weder §74 Abs4 der Gewerbeordnung, noch §28 des Abfallwirtschaftsgesetzes eine solche Differenzierung vorsehen, sondern von einer Bewilligungspflicht nach diesen Bestimmungen abgesehen wird, wenn eine Bewilligung nach dem Berggesetz oder der Gewerbeordnung schlechthin erforderlich ist. (Die Anwendung des Wasserrechts bei 'bergrechtlichen' Deponien ist nicht ausgeschlossen, siehe §21 b WRG und im Vergleich dazu die Ausnahme bei §31 a Abs6 WRG, jedoch könnte die Einschränkung der generellen kumulativen Zuständigkeit der Wasserrechtsbehörde nach §98 WRG von negativer Konsequenz sein.)".

B. Die Kärntner Landesregierung begründet ihren Aufhebungsantrag (s.o. I.A.1.) - nach einer Darstellung der Rechtslage und ihrer Entwicklung - wie folgt:

"1. Verstoß gegen die bundesstaatliche Kompetenzverteilung:

a) Kompetenzrechtliche Grundlagen der Berggesetznovelle 1990:

aa) In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend die Berggesetznovelle 1990 (1290 BlgNR, 17. GP, S 13 f.) wird ausgeführt, daß sich die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung dieser Novelle grundsätzlich auf den Kompetenztatbestand 'Bergwesen' des Art10 Abs1 Z. 10 B-VG stützt. Dieser Kompetenztatbestand sei zwar im Sinne der sogenannten Versteinerungstheorie auszulegen, schließe es aber nicht aus, neue Regelungen, die im Versteinerungszeitpunkt (1. Oktober 1925) an sich noch nicht bestanden haben, dem Kompetenztatbestand 'Bergwesen' zuzurechnen, soferne sie in einer systematischen Verbindung mit den im Versteinerungszeitpunkt geltenden Regelungen stehen. Dies treffe sowohl für die in Aussicht genommenen Regelungen hinsichtlich der bergbautechnischen Aspekte des Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer Energie, des Gewinnens der Erdwärme, als auch des Untersuchens des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei deren Herstellung und Benützung, sowie des Suchens von geeigneten geologischen Strukturen zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen, des Erforschens von in Betracht kommenden Strukturen, des Einbringens der Stoffe in die geologischen Strukturen und des Lagerns in diesen zu. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf ein Forschungskonzept des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung für die Erschließung und Nutzung geothermischer Energie, in der (allein) die Subsumierbarkeit der Erschließung geothermischer Energie unter dem Kompetenztatbestand 'Bergwesen' bejaht wird. Gleiches gelte für die Regelungen für die Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerkes zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe.

Im übrigen enthalten die EB zur RV keine weiteren kompetenzrechtlichen Ausführungen.

bb) Eine davon abweichende Beurteilung der kompetenzrechtlichen Zulässigkeit der Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Berggesetzes 1975 wird in der abweichenden persönlichen Stellungnahme des Abgeordneten Zaun zum Bericht des Handelsausschusses über die Regierungsvorlage für die Berggesetznovelle 1990 (1344 BlgNR, 17. GP, S 14 f.) vertreten:

'Mit der Ausweitung des Geltungsbereichs des Berggesetzes auf das Einbringen von 'Stoffen' in geologische Strukturen, auf das Benützen von unterirdischen Hohlräumen für das Lagern von 'Materialien' (§2 Abs1) und das Lagern von 'Materialien' auf Tagbaugelände (§132 Abs1) wird der ursprüngliche

Regelungsbereich vollends verlassen, denn die Ablagerung von Hausmüll und gefährlichen Abfällen hat gar nichts mehr gemein mit Gewinnung und Verarbeitung von Naturprodukten (außer Pflanzen und Tiere).'

...

'Zur Ausweitung des Geltungsbereichs. Die offensichtlich nach Anregung des Verfassungsdienstes vorgenommene Einschränkung der Ausweitung im §2 Abs1 auf bergbautechnische Aspekte der genannten Nutzungen ändert nichts an der Konsequenz, daß für derartige (zukünftige und bestehende) Deponien die Gewerbeordnung und zum Teil das Abfallwirtschaftsgesetz nicht mehr zur Anwendung kommen.'

b) Auslegung des Kompetenztatbestandes 'Bergwesen':

aa) Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes kommt bei der Auslegung von Kompetenzbestimmungen der Wortinterpretation besondere Bedeutung zu (VfSlg. 5.019/1965, 5.679/1968). Erweist sich diese Auslegungsmaxime als nicht ausreichend, so sind Kompetenzbegriffe in jener Bedeutung zu verstehen, in welcher sie in der Rechtsordnung zum Zeitpunkt ihrer Schaffung verwendet wurden (VfSlg. 4.349/1963, 5.679/1968, 7.709/1975, 10292/1984).

Die Bedeutung des Kompetenzbegriffes 'Bergwesen' ergibt sich demnach - da der Inhalt des genannten Kompetenzbegriffes in der Verfassung nicht definiert ist - aus dem Stand der Rechtsordnung im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Kompetenzbegriffes, also am 1. Oktober 1925 (vgl. zum Versteinerungszeitpunkt des Kompetenzbegriffes 'Bergwesen' insbesondere VfSlg. 5.672/1968).

bb) Das (am 30. September 1925 in Geltung gewesene) Allgemeine Österreichische Berggesetz, RGBl. 146/1854 (idF des Art50 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. 277/1925) enthielt (im hier maßgeblichen Zusammenhang) allein Regelungen für das Aufsuchen, Aufschließen, Gewinnen und Aufbereiten von Mineralien (vgl. insbesondere die §§1 ff., 13 ff. und 108 ff. leg.cit.).

Vorschriften hinsichtlich des Einbringens von (bergbaufremden) Stoffen in unterirdische Hohlräume (im weitesten Sinn) sowie hinsichtlich des Lagerns von Materialien auf Tagbaugeländen bestanden nicht.

cc) Auch eine Betrachtung des zeitgenössischen rechtswissenschaftlichen Schrifttums bestätigt die Auffassung, daß derartige Regelungen dem Bergrecht im Versteinerungszeitpunkt fremd waren: Mischler-Ulbrich (Österreichisches Staatswörterbuch, Erster Band, Wien 1905, S 466) führen zum Begriff des Bergrechtes folgendes aus:

'Der Bergbau hat die Gewinnung nutzbarer Mineralien zum Zwecke. Wäre er nichts als eine Art der Bodennutzung, so bedürfte es, abgesehen allenfalls von polizeil. Gesichtspunkten, keiner gesetzl. Ordnung desselben. Nun besteht aber in den meisten Rechtsgebieten und so auch in Deutschland u. Österr. zwischen dem Bergbau und dem Grundeigentum derart eine Trennung, daß das Recht zum Bergbau auf gewisse Mineralien nicht als Ausfluß des Grundeigentumes erscheint, sondern den Inhalt eines bes., auf konkreter staatl. Verleihung beruhenden Rechtes bildet. Der Inbegriff jener bes. Rechtssätze, welche den Bergbau auf diese Fossilien regeln, ist das Bergrecht im objektiven Sinne. Dasselbe beruht für Österr. auf dem allg. Berggesetze 23 V 54, R. 146, und der dazu ergangenen Vollzugsvorschrift 24 IX 54, die wohl an die Bergbehörden und Berggerichte hin ausgegeben, jedoch im R. nicht kundgemacht wurde und der auch schon darum gegenüber dem Berggesetz derogierende Kraft nicht zukommt (E. des B. G. 1 XII 1903, Budwinski 2170 A, und 12 II 1904, Z. 1477) sowie auf der seitherigen Novellengesetzgebung.'

Im Staatslexikon, (Hermann Sacher (Hrsg.), 5. Auflage, 1. Band, Freiburg im Breisgau 1926, S. 491 f.) wird das Bergrecht in ähnlicher Weise definiert:

'Das Bergrecht ist die Gesamtheit der für den Bergbau geltenden Sonderrechtssätze; dabei ist unter Bergbau die Aufsuchung u. Gewinnung der nach Gesetz od. Gewohnheitsrecht dem Verfügungsrecht des Grundeigentümers entzogenen Mineralien zu verstehen, also nicht der sog. Grundeigentümerbergbau.'

dd) Die Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Berggesetzes 1975 durch die Berggesetznovelle 1990 kann somit in kompetenzrechtlicher Hinsicht nicht darauf gestützt werden, daß der Begriff des 'Bergwesens' zum Versteinerungszeitpunkt derartige Regelungen mitumfaßt habe.

c) Zu untersuchen ist nunmehr, ob die angefochtenen Neuregelungen der Berggesetznovelle 1990, die den Anwendungsbereich des Berggesetzes 1975 auf die bergbautechnischen Aspekte der dort näher bezeichneten Tätigkeiten ausgedehnt haben, als intrasystematische Fortentwicklung (im Sinne der EB zur RV betreffend die Berggesetznovelle 1990) auf den Kompetenztatbestand 'Bergwesen' gestützt werden können:

aa) Nach der Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes bewirkt das Versteinerungsprinzip keineswegs ein absolutes Erstarren der Kompetenzen des Bundes, sondern ermöglicht auch solche Neuregelungen, die nach ihrem Inhalt systematische Fortentwicklungen eines bestimmten (versteinerten) Rechtsbereiches darstellen und somit dem diesen tragenden Kompetenzgrund zugerechnet werden können (z.B. VfSlg. 3.670/1960, 4.883/1964, 6.137/1970).

Von einer intrasystematischen Fortentwicklung kann jedoch nur dann die Rede sein, wenn zum Versteinerungszeitpunkt zumindest vom Ansatz her vergleichbare Regelungen bestanden haben (vgl. dazu z.B. Funk, Das System der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung im Lichte der Verfassungsrechtssprechung, Schriftenreihe des Institutes für Föderalismusforschung, Band 17, S 77 ff.). Eine Betrachtung der damals maßgeblichen Rechtslage (vgl. dazu II.1.b) erweist, daß damals Regelungen lediglich für das Aufsuchen, Aufschließen, Gewinnen und Aufbereiten von Mineralien bestanden.

Das Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen, das unterirdische behälterlose Speichern dieser Kohlenwasserstoffe sowie das Aufbereiten der gespeicherten Kohlenwasserstoffe (§2 Abs1 des Berggesetzes 1975 in der Stammfassung) wird man wegen des systematischen Zusammenhanges dieser Tätigkeiten mit der Förderung der Kohlenwasserstoffe und damit mit dem 'Bergwesen' wohl noch als - verfassungsrechtliche zulässige - intrasystematische Fortentwicklung des Bergrechts ansehen können (in diesem Sinne etwa auch die EB zur RV betreffend das Berggesetz 1975, 1303 BlgNR, 13. GP, S 60): In der Literatur wurde dazu hingegen die Auffassung geäußert, daß bereits das unterirdische behälterlose Speichern von Kohlenwasserstoffen nicht mehr dem 'Bergwesen' zugerechnet werden kann (vgl. dazu Schäffer,

Das Berggesetz 1975, ZfV 1976, S 3 ff., hier FN 19, unter Hinweis auf Wessely, Ein neues Österreichisches Berggesetz, Berichte und Informationen 25.4.1970). Der systematische Zusammenhang mit dem Bergrecht mag auch für die Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Berggesetzes 1975 auf die bergbautechnischen Aspekte des Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer Energie sowie deren Gewinnung gelten.

bb) Die Kärntner Landesregierung bezweifelt allerdings, daß diese Beurteilung auch für das Untersuchen des Untergrundes zum Lagern von Materialien in unterirdische Hohlräume, deren Herstellung und Benützung, das Suchen von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen, sowie das Erforschen von in Betracht kommenden Strukturen gemäß §2 des Berggesetzes 1975 idF der Berggesetznovelle 1990 zutrifft. In jedem Fall fehlt aber jeder Zusammenhang mit dem System bergrechtlicher Regelungen zum Versteinerungszeitpunkt insofern, als durch die genannte Bestimmung die Einbringung von Stoffen in die geologischen Strukturen und das Lagern in diesen sowie die Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerkes zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe und durch §132 Abs1 und 2 leg.cit. das Lagern von Materialien auf Tagbaugeländen dem bergrechtlichen Regime unterworfen werden. Von einer 'intrasystematischen Rechtsfortentwicklung' kann in diesem Zusammenhang nicht mehr gesprochen werden (in diesem Sinne etwa auch 1344 BlgNR, 17. GP, S 14 f.), vielmehr allein von Nachnutzungen nach der Beendigung bergbaulicher Tätigkeiten. Die angefochtenen Vorschriften stellen somit keine 'intrasystematischen Fortentwicklungen' dar und finden demnach im Kompetenztatbestand 'Bergwesen' keine Deckung.

cc) Die Unterstellung der 'bergbautechnischen Aspekte' des Untersuchens des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei deren Herstellung und Benützung, des Einbringens der Stoffe in die geologischen Strukturen und des Lagerns in diesen, der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe sowie das Lagern von Materialien auf Tagbaugeländen erweist sich in Wahrheit in weiten Bereichen als Regelung einer anderen Sachmaterie, nämlich der Abfallwirtschaft; da sich die Regelungen - undifferenziert - auf das Lagern von 'Materialien' bzw. 'Stoffen' (im weitesten Sinn) beziehen und etwa auch das Ablagern von Hausmüll in derartigen Lagerstätten erfassen (vgl. Art10 Abs1 Z12 B-VG; siehe auch 607 BlgNR, 17. GP, S 8 f.), greifen sie - in verfassungswidriger Weise - in die Gesetzgebungszuständigkeit der Länder ein.

dd) Die Beschränkung der Erweiterung des Anwendungsbereiches des Berggesetzes 1975 auf 'bergbautechnische Aspekte' der erwähnten Tätigkeiten in §2 Abs1 bzw. Abs3 des Berggesetzes 1975 idgF die 'offensichtlich nach Anregung des Verfassungsdienstes' vorgenommen worden ist (vgl. 1344 BlgNR, 17. GP, S 15 f) - ändert nichts an der offenkundigen Absicht des Bundesgesetzgebers, das Einbringen von 'Stoffen' in geologische Strukturen und das Lagern in diesen sowie die Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerkes zu anderen Zwecken als dem Gewinn mineralischer Rohstoffe umfassend zu regeln. Zum einen sei in diesem Zusammenhang auf den Umstand verwiesen, daß auf die dargestellten Tätigkeiten etwa auch der erste Abschnitt des IX. Hauptstückes des Berggesetzes 1975 ('Grundüberlassung') sinngemäß für anwendbar erklärt wird (vgl. §2 Abs3 leg.cit.). Zum anderen darf nicht übersehen werden, daß für Anlagen und Tätigkeiten, die dem Bergrecht (wenn auch nur hinsichtlich der 'bergbautechnischen Aspekte') unterliegen, eine gesonderte Bewilligungspflicht nach anderen Gesetzesvorschriften im Regelfall entfällt (siehe dazu I.2.b). Die nur scheinbar restriktive Erweiterung des Anwendungsbereiches auf die 'bergbautechnischen Aspekte' der erwähnten Tätigkeiten erweist sich somit in Wahrheit als umfassende Regelung einer bergrechtsfremden Sachmaterie.

d) Die angefochtenen Bestimmungen erweisen sich somit als im Widerspruch mit der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung stehend.

2. Aushöhlung der mittelbaren Bundesverwaltung:

a) Das System der mittelbaren Bundesverwaltung bildet nach herrschender Auffassung ein wesentliches Element für die Verwirklichung des bundesstaatlichen Baugesetzes der Österreichischen Bundesverfassung (vgl. etwa VfSlg. 1.030/1928; 11403/1987 mit Hinweisen auf das rechtswissenschaftliche Schrifttum). Die Einrichtung der mittelbaren Bundesverwaltung vermittelt 'den Ländern eine weitgehende Trägerschaft und damit bedeutende Einflußmöglichkeiten im Bereich der Vollziehung von Bundesaufgaben' (Adamovich-Funk, Österreichisches Verfassungsrecht, 3. Auflage, 1985, S 127). Nach der Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes wäre es verfassungswidrig, dieses tragende Element des bundesstaatlichen Prinzips durch rechtstechnische Konstruktionen auszuhöhlen; insbesondere verbietet es das Prinzip der mittelbaren Bundesverwaltung, 'Vollzugskonstruktionen zu erfinden, die den Landeshauptmann schlechthin 'umgehen'' (VfSlg. 11403/1987).

b) Eine solche - verfassungswidrige - Aushöhlung des Prinzips der mittelbaren Bundesverwaltung durch die Ausschaltung des Landeshauptmannes als Träger dieser Art der Besorgung von Verwaltungsaufgaben des Bundes bewirken die angefochtenen Vorschriften, soweit durch sie der Anwendungsbereich des Berggesetzes 1975 erweitert wurde:

aa) Gewerberecht:

Da der Katalog des Art102 Abs2 B-VG das Gewerberecht nicht als Angelegenheit nennt, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden kann, hat die Vollziehung (ua.) der Gewerbeordnung 1973 (GewO 1973) im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zu erfolgen, somit im Sinne des Art102 Abs1 B-VG durch den Landeshauptmann und die ihm unterstellten Landesbehörden.

Gemäß §2 Abs1 Z. 6 GewO 1973 ist dieses Bundesgesetz auf den Bergbau nicht anzuwenden. Inwieweit der Bergbau vom Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ausgenommen ist, ergibt sich gemäß §2 Abs8 GewO 1973 (idF des §218 des Berggesetzes 1975) aus den bergrechtlichen Vorschriften. §2 Abs8 GewO 1973 verweist insoferne auf jene Vorschriften des Berggesetzes 1975, die dessen Anwendungsbereich festlegen. Die im §2 Abs1 des Berggesetzes 1975 umschriebenen Tätigkeiten sind nun aber nach herrschender Auffassung vom Anwendungsbereich der GewO 1973 zur Gänze ausgenommen (Mache-Kinscher, Die Gewerbeordnung, Wien 1982, FN 197 zu §2; Winkler, Gewerbebegriff und Anwendungsbereich der GewO 1973, in: Rill (Hrsg.), Gewerberecht Beiträge zu Grundfragen der GewO 1973 (1978), S 15 f.).

Durch die Erweiterung des Anwendungsbereiches des Berggesetzes 1975 durch die Berggesetznovelle 1990 wurden die davon erfaßten Tätigkeiten gleichzeitig aus dem Anwendungsbereich der GewO 1973 herausgenommen. Da die Vollziehung des Berggesetzes 1975 in unmittelbarer Bundesverwaltung erfolgt und gemäß §193 ff. leg.cit. den Bergbehörden - somit eigenen Bundesbehörden - obliegt, bewirkt die Erweiterung des Anwendungsbereiches des Berggesetzes 1975 eine Einschränkung der Vollzugskompetenz der Länder im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung hinsichtlich der Vollziehung gewerberechtlicher Agenden.

bb) Gleichartig stellt sich die Situation im Bereich weiterer, ebenfalls im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung zu vollziehender Verwaltungsmaterien dar, etwa im Forstrecht (vgl. §50 Abs2 Forstgesetz 1975, BGBl. 440, idF BGBl. 576/1987), im Luftreinhalterecht (vgl. §6 Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen, BGBl. 380/1988), im Abfallwirtschaftsrecht (vgl. §28 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. 325/1990), im Bereich des Rohrleitungsgesetzes (vgl. §2 Z1 Rohrleitungsgesetz, BGBl. 411/1975) und im Eisenbahnrecht (vgl. §9 Eisenbahngesetz 1957, BGBl. 60).

Die Ausdehnung des Anwendungsbereiches des Berggesetzes 1975 führt dazu, daß Bewilligungen für bestimmte Anlagen und Tätigkeiten nach den genannten Materiengesetzen nicht mehr erforderlich sind. Dadurch erfolgt eine Einschränkung jener Agenden, die - bei Nichtanwendbarkeit der bergrechtlichen Vorschriften - in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehen wären.

c) Der Begriff des 'Bergwesens' in Art102 Abs2 B-VG, dem nach der Rechtssprechung des Verfassungsgerichtshofes jenes Verständnis zugrundezulegen ist, das zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens in der Rechtsordnung herrschte (vgl. dazu zB VfSlg. 8.478/1979) bietet aber keine taugliche verfassungsrechtliche Grundlage für die gewählte Vollzugskonstruktion die zu einer Verschiebung der Aufgabenverteilung zwischen der mittelbaren und der unmittelbaren Bundesverwaltung geführt hat.

d) Durch die gewählte Konstruktion werden Verwaltungsaufgaben, die nach dem Verfassungskonzept grundsätzlich in mittelbarer Bundesverwaltung wahrzunehmen wären, auf Bundesbehörden (Bergbehörden) übertragen. Dadurch werden im Sinne des Erk. VfSlg. 11403/1987 einerseits dem Bund unmittelbar wichtige Verwaltungsaufgaben übertragen, andererseits im Bereich der Länder Bundesbehörden zur dekonzentrierten Besorgung dieser Aufgaben berufen. Die vom Bundesgesetzgeber gewählte Konstruktion führt somit zu einer verfassungswidrigen Aushöhlung des Prinzips der mittelbaren Bundesverwaltung."

C. Die Oberösterreichische Landesregierung führt ihren Aufhebungsantrag (s.o. I.A.1.) wie folgt aus:

    "1. Zu ..... (den) §§2 .... (und) 132 ...:

    1.1. . . . (Wiedergabe des Inhaltes der BergG-Novelle 1990)

1.2.1. Mit dieser Ausweitung des Regelungsbereiches des Berggesetzes hat der Bundesgesetzgeber seine ihm nach der geltenden bundesverfassungsgesetzlichen Kompetenzverteilung zukommenden Zuständigkeiten überschritten. Der das Berggesetz tragende Kompetenztatbestand 'Bergwesen' gemäß Art10 Abs1 Z10 B-VG ist für die Ermittlung seines Inhaltes nach der 'Versteinerungstheorie' zu beurteilen. Maßgeblich für den Inhalt des Kompetenztatbestandes 'Bergwesen' ist demnach der einfachgesetzliche Rechtsbestand im Versteinerungszeitpunkt (1. Oktober 1925). Im Versteinerungszeitpunkt stand das Allgemeine Berggesetz (ABG), RGBl. Nr. 146/1854, in der Fassung des Art50 des Verwaltungsentlastungsgesetzes, BGBl. Nr. 277/1925, in Geltung. Die im ABG geregelten Tätigkeiten waren das Aufsuchen, Aufschließen, Gewinnen und Aufbereiten von Mineralien. Regelungen betreffend die Lagerung von Materialien in geologischen Strukturen, Hohlräumen oder Grubenbauen stillgelegter Bergwerke fanden sich im ABG ebensowenig wie in dem an seine Stelle getretenen Berggesetz 1954. Auch in der Literatur wird dem Kompetenztatbestand 'Bergwesen' kein weiterer als der hier dargestellte Umfang zugestanden: 'Das Berggesetz soll eine Nutzung volkswirtschaftlich bedeutender mineralischer Rohstoffe unabhängig vom Grundeigentum ermöglichen und dem Staat Einflußnahme sichern.' (Walter-Mayer, Grundriß des Besonderen Verwaltungsrechts2, 323).

1.2.2. Dieses Umstandes war sich wohl auch die Bundesregierung bewußt, da sie sich mit dieser Problematik in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage (1290 BlgNR XVII. GP) betreffend die Berggesetznovelle 1990 eingehend auseinandergesetzt hat. Die Bundesregierung argumentiert unter Hinweis auf die vom Verfassungsgerichtshof zur 'intrasystematischen Fortentwicklung' von Kompetenztatbeständen entwickelte Judikatur damit, daß auch zum Versteinerungszeitpunkt noch nicht bestehende Neuregelungen einem Kompetenztatbestand zugerechnet werden könnten, sofern sie nur in systematischer Verbindung mit den im Versteinerungszeitpunkt geltenden Regelungen stünden. Dies treffe für die Regelungen hinsichtlich der bergbautechnischen Aspekte des Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer Energie, des Gewinnens der Erdwärme, des Untersuchens des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei deren Herstellung und Benützung, sowie des Suchens von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen, des Erforschens von in Betracht kommenden Strukturen, des Einbringens der Stoffe in die geologischen Strukturen und des Lagerns in diesen zu, zumal es sich bei den dabei eingesetzten Mitteln um solche des Bergwesens handle. Ebenso würden zur Gewährleistung der Sicherheit bei der Benützung von Grubenbauen stillgelegter Bergwerke zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe ebenfalls Mittel bergbaulicher Natur eingesetzt.

1.2.3. Dies mag durchaus zutreffen, ist aber im gegebenen Zusammenhang ohne Relevanz: Aus dem Umstand, daß die hinsichtlich einer bestimmten tatsächlichen Maßnahme getroffene Regelung in einem Zusammenhang mit einem bestimmten Kompetenztatbestand steht, kann noch nicht geschlossen werden, daß die entsprechende rechtliche Regelung diesem Kompetenztatbestand zuzuordnen ist (VfSlg. 7169/1973). Die von der Bundesregierung vertretene Auffassung macht sich aber eben diese, vom Verfassungsgerichtshof 'in ständiger Rechtsprechung' abgelehnte Kompetenzauslegung nach dem Prinzip der Sachzugehörigkeit zu eigen und verkennt, daß das institutionelle System, das den kompetenzrechtlichen Rahmen für neue Regelungen abgibt, immer noch durch den historischen Rechtsbestand konstituiert wird (Funk in Republik Österreich, BKA-VD (Hrsg.), Neuordnung der Kompetenzverteilung in Österreich, 113). Die in den Materialien vertretene Auffassung führt letztlich zum Ergebnis, daß die für die Verwirklichung eines bestimmten Vorhabens eingesetzten Methoden und Mittel über die kompetenzrechtliche Zuordnung des Vorhabens entscheiden. In letzter Konsequenz müßten demnach alle Maßnahmen, die mit bautechnischen Mitteln ausgeführt werden, unabhängig davon, ob es sich etwa um ein Wohnhaus, eine gewerbliche Betriebsanlage oder um eine Wasserbenutzungsanlage handelt, (ausschließlich) in die Baurechtskompetenz der Länder fallen.

1.2.4. Es ist bekannt, daß auch bereits vor Inkrafttreten der Berggesetznovelle 1990 im Zusammenhang mit der Gewinnung von mineralischen Rohstoffen oder mit der Speicherung von Kohlenwasserstoffen 'Materialien' oder 'Stoffe' in geologische Strukturen eingebracht wurden. Es ist auch durchaus vorstellbar, daß dies bereits zum Versteinerungszeitpunkt der Fall war und bergrec

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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