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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art7 Abs1 / GesetzLeitsatz
Kompetenz des Bundes zur Regelung der Nachnutzung aufgelassener Bergwerke zB zur Müllablagerung im Rahmen des Bergwesens gegeben; keine Aufhebung der diesbezüglichen Novelle zum Berggesetz betreffend die Einbringung von Stoffen in unterirdische Hohlräume; Aufhebung der in kompetenzrechtlicher Hinsicht überschießenden Regelungen der Lagerung von Materialien auf dem Tagbaugelände; keine verfassungswidrige Aushöhlung des Prinzips der mittelbaren Bundesverwaltung durch die durch die Novelle bewirkte Erweiterung der Zuständigkeit der Bergbehörden auch für unterirdische Müllablagerung; keine Gleichheitswidrigkeit der Einbeziehung von bestimmten Rohstoffen in die Liste der grundeigenen mineralischen Rohstoffe; keine Gleichheitswidrigkeit der Übergangsbestimmung der Verleihung einer Gewinnungsbewilligung für nunmehr grundeigene mineralische RohstoffeSpruch
1. Der von der Oberösterreichischen Landesregierung gestellte Antrag, §145 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 355/1990, aufzuheben, wird zurückgewiesen. 1. Der von der Oberösterreichischen Landesregierung gestellte Antrag, §145 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1990,, aufzuheben, wird zurückgewiesen.
2. Als verfassungswidrig werden aufgehoben:
Im §132 Abs1 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 355/1990, die Wortfolge "Materialien auf dem Tagbaugelände zu lagern," und im §132 Abs2 dieses Gesetzes die Wendung "Lagern,". Im §132 Abs1 des Berggesetzes 1975, BGBl. Nr. 259, in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 355 aus 1990,, die Wortfolge "Materialien auf dem Tagbaugelände zu lagern," und im §132 Abs2 dieses Gesetzes die Wendung "Lagern,".
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1993 in Kraft.
Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
3. Im übrigen werden die Anträge abgewiesen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I.römisch eins.
A. 1. Die Kärntner und die Oberösterreichische Landesregierung stellten gemäß Art140 Abs1 B-VG die Anträge, bestimmte Wortfolgen in den §§2 und 132 des Berggesetzes 1975, BGBl. 259, idF der Berggesetznovelle 1990, BGBl. 355, (im folgenden kurz als "BergG" zitiert), als verfassungswidrig aufzuheben.A. 1. Die Kärntner und die Oberösterreichische Landesregierung stellten gemäß Art140 Abs1 B-VG die Anträge, bestimmte Wortfolgen in den §§2 und 132 des Berggesetzes 1975, Bundesgesetzblatt 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, Bundesgesetzblatt 355, (im folgenden kurz als "BergG" zitiert), als verfassungswidrig aufzuheben.
Die Oberösterreichische Landesregierung begehrt darüber hinaus, bestimmte Wortfolgen im §5 sowie (jeweils zur Gänze) den §145 und den §238 Abs5 BergG als verfassungswidrig aufzuheben.
Jene Stellen, deren Aufhebung beantragt wird, sind in den im folgenden zitierten Gesetzesbestimmungen (Pkt. 2) hervorgehoben.
Die Aufhebungsanträge sind näher begründet (Wortlaut s.u. I.B. und C.). Die Aufhebungsanträge sind näher begründet (Wortlaut s.u. römisch eins.B. und C.).
2. Die oben erwähnten Vorschriften stehen in folgendem rechtlichen Zusammenhang:
§2 BergG findet sich im I. Hauptstück ("Allgemeine Bestimmungen"), ist mit "Anwendungsbereich" überschrieben und lautet: §2 BergG findet sich im römisch eins. Hauptstück ("Allgemeine Bestimmungen"), ist mit "Anwendungsbereich" überschrieben und lautet:
"§2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe, für das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt, nach Maßgabe des Abs2 für das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten der sonstigen mineralischen Rohstoffe, ferner für das Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen, für das unterirdische behälterlose Speichern solcher Kohlenwasserstoffe sowie für das Aufbereiten der gespeicherten Kohlenwasserstoffe, soweit es vom Speicherberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Speichern vorgenommen wird. Es gilt weiters nach Maßgabe des Abs3 für die bergbautechnischen Aspekte des Suchens und Erforschens von Vorkommen geothermischer Energie sowie des Gewinnens der Erdwärme, soweit hiezu Stollen, Schächte oder mehr als 100 m tiefe Bohrlöcher benützt werden, des Untersuchens des Untergrundes auf Eignung zum Lagern von Materialien in unterirdischen Hohlräumen, bei deren Herstellung und Benützung, des Suchens von geologischen Strukturen, die sich zur Aufnahme von einzubringenden Stoffen eignen, des Erforschens von in Betracht kommenden Strukturen, des Einbringens der Stoffe in die geologischen Strukturen und des Lagerns in diesen sowie der Benützung von Grubenbauen eines stillgelegten Bergwerks zu anderen Zwecken als dem Gewinnen mineralischer Rohstoffe.