TE Vwgh Erkenntnis 1995/4/7 95/02/0068

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Veröffentlicht am 07.04.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §48 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des A in R, vertreten durch Mag. E in L, diese vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 5. Jänner 1995, Zl. St 165-8/94, betreffend Antrag auf Zustellung von Bescheiden in Angelegenheit einer Übertretung des Meldegesetzes, einer Verwaltungsübertretung der Ordnungsstörung und der Erlassung eines Waffenverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Inhalt der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt:

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des durch seine bestellte Sachwalterin vertretenen Beschwerdeführers vom 15. März 1994 auf Zustellung näher bezeichneter Bescheide in Angelegenheit einer Übertretung des Meldegesetzes, einer Verwaltungsübertretung der Ordnungsstörung und der Erlassung eines Waffenverbotes abgewiesen, in Angelegenheit einer Verwaltungsübertetung nach dem oberösterreichischen Polizeistrafgesetz zurückgewiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Als Beschwerdepunkte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG bringt der Beschwerdeführer vor, er erachte sich in seinem "gesetzlich gewährleisteten Recht, entgegen den Vorschriften des Meldegesetzes und des EGVG iVm AVG nicht bestraft zu werden, dem Recht auf amtswegige Wahrnehmung der Prozeßunfähigkeit und dem Recht auf Beseitigung eines Aktes, der gegenüber einem Prozeßunfähigen ergangen ist, verletzt".

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG hat die Beschwerde die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in der der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte), zu enthalten. Die Bezeichnung des Beschwerdepunktes (der Beschwerdepunkte) ist nicht Selbstzweck, sondern vielmehr unter dem Gesichtspunkt von rechtlicher Bedeutung, daß es dem Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 Abs. 1 VwGG nicht zu prüfen obliegt, ob irgendein subjektives Recht des Beschwerdeführers, sondern nur, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung er behauptet. Durch den Beschwerdepunkt wird somit der Prozeßgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Bescheides gebunden ist (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 19. September 1984, Slg. Nr. 11525/A). Eine über den Beschwerdepunkt hinausgehende Prüfung dahingehend, ob der Beschwerdeführer allenfalls in anderen Rechten verletzt wurde, ist dem Verwaltungsgerichtshof verwehrt. Wird der Beschwerdepunkt vom Beschwerdeführer ausdrücklich und unmißverständlich bezeichnet, so ist er einer (hievon abweichenden) Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Beschwerde nicht zugänglich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 16. Jänner 1984, Slg. Nr. 11283/A).

Daß der Beschwerdeführer in dem als verletzt bezeichneten Recht "entgegen den Vorschriften des Meldegesetzes und des EGVG iVm AVG nicht bestraft zu werden" durch den angefochtenen Bescheid im hier behandelten Umfang nicht verletzt sein kann, bedarf keiner näheren Erörterung. Gleiches gilt hinsichtlich des als verletzt bezeichneten Rechtes "auf amtswegige Wahrnehmung der Prozeßunfähigkeit und dem Recht auf Beseitigung eines Aktes, der gegenüber einem Prozeßunfähigen ergangen ist", wurde doch mit dem angefochtenen Bescheid lediglich die Zustellung von Bescheiden verweigert (vgl. hiezu das denselben Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom 17. Jänner 1995, Zl. 94/11/0417, sowie vom 27. Jänner 1995, Zl. 94/02/0524, 0526). Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch im vorliegenden Fall zur Feststellung veranlaßt, daß mit dem angefochtenen Bescheid über die Frage der Rechtswirksamkeit der seinerzeitigen Zustellungen nicht in einer der Rechtskraft zugänglichen Weise entschieden wurde.

Soweit mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers betreffend ein Verwaltungsstrafverfahren nach dem oberösterreichischen Polizeistrafgesetz wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde zurückgewiesen wurde, unterläßt der Beschwerdeführer hiezu jegliches substantiierte Vorbringen, sodaß sich ein Eingehen darauf erübrigt.

Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020068.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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