TE Vfgh Erkenntnis 1992/12/14 B265/92

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Veröffentlicht am 14.12.1992
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Index

64 Besonderes Dienst- und Besoldungsrecht
64/03 Landeslehrer

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
Krnt Landeslehrer-DiensthoheitsG §3
LDG 1984 §26
AVG §58 Abs2
AVG §60

Leitsatz

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden. Die belangte Behörde hat es, als sie die Entscheidung über die Verleihung der Leiterstelle zugunsten der erstbeteiligten Partei - und damit zum Nachteil der Beschwerdeführerin und der weiteren in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerberin - traf, unterlassen, die für (und gegen) die beteiligten Parteien sprechenden Kriterien einander gegenüberzustellen, dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen und derart das Übergehen der nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen - für die Parteien erkennbar - zu begründen.

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Das Land Kärnten ist schuldig, der Beschwerdeführerin zu Handen ihres bevollmächtigten Vertreters die mit 15.000,-- S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Beschwerdeführerin - Inhaberin einer schulfesten Lehrerstelle an der Volksschule 1 Wolfsberg - und vier weitere Personen (darunter die beteiligten Parteien) bewarben sich um die im Verordnungsblatt des Landesschulrates für Kärnten, 5. Stück aus 1990, ausgeschriebene Leiterstelle der Volksschule 1 St. Marein.

2.a) Das Kollegium des Bezirksschulrates Wolfsberg beschloß in seiner Sitzung am 20. Juli 1990 gemäß §3 Abs1 des (Krnt.) Landeslehrer-Diensthoheitsgesetzes, LGBl. 16/1965, idF des Gesetzes LGBl. 31/1981 (im folgenden: KLDHG), einen Besetzungsvorschlag (Dreiervorschlag) iS des §26 Abs6 und 7 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG 1984, BGBl. 302, idF der Gesetze BGBl. 603/1988 und 372/1989, in den die Beschwerdeführerin und die beteiligten Parteien aufgenommen waren, wobei die erstbeteiligte Partei (der in der Folge die Leiterstelle verliehen wurde) an erster Stelle, die zweitbeteiligte Partei an zweiter Stelle und die Beschwerdeführerin an dritter Stelle gereiht waren.

Auf die schriftliche Aufforderung des Amtes der Kärntner Landesregierung hin, eine eingehende Begründung für die vorgeschlagene Reihung der Bewerber abzugeben, da nach dem "Objektivierungsmodell der Erstgereihte in der Grundqualifikation um 3,1 Punkte weniger aufweist als die zweitgereihte Kandidatin", legte der Bezirksschulrat Wolfsberg dem Amt der Kärntner Landesregierung das Protokoll über die Sitzung des Kollegiums vom 20. Juli 1990 vor, in der (ua.) der Besetzungsvorschlag beschlossen worden war.

b) Nachdem zum Besetzungsvorschlag der Landesschulrat für Kärnten (gemäß §3 Abs3 KLDHG) - der sein Einverständnis erklärte - und die Personalvertretung (gemäß §11 KLDHG) - die keine Äußerung abgab - gehört worden waren, schlug das Amt der Kärntner Landesregierung in dem an das zuständige Mitglied der Kärntner Landesregierung gerichteten Schreiben vom 26. September 1990 mit näherer Begründung die Ernennung der (im Vorschlag des Kollegiums des Bezirksschulrates Wolfsberg an erster Stelle gereihten) erstbeteiligten Partei zum Leiter der Volksschule 1 St. Marein vor.

Daraufhin erging folgende, mit 16. Oktober 1991 datierte, "Für die Kärntner Landesregierung: Der Landesrat:" gefertigte Erledigung (allein) an die erstbeteiligte Partei:

"Die Kärntner Landesregierung ernennt Sie gemäß §§3 und 8 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes - LDG, BGBl. Nr. 302/84, mit Wirksamkeit vom 1.11.1990 zum Leiter der Volksschule 1 in St. Marein/Lav.

Mit der Ernennung auf diese Planstelle ist gemäß §24 Abs1 LDG 1984 die Schulfestigkeit an dieser Schule und gemäß §25 leg.cit. die Wirkung verbunden, daß Sie nur mit Ihrer Zustimmung, im Falle der Verwendungsbeschränkung gemäß §28 leg.cit., bei Auflassung der Planstelle oder im Falle des durch Disziplinarerkenntnis ausgesprochenen Verlustes der aus der Innehabung einer schulfesten Stelle fließenden Rechte an eine andere Schule versetzt werden können.

Gemäß §55 Abs4 LDG 1984 sind Sie zur Führung des Amtstitels

Volksschuldirektor

berechtigt.

Die Regelung der Dienstbezüge erfolgt gesondert."

c) Diese Erledigung wurde dem Beschwerdevorbringen zufolge dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin auf dessen an das Amt der Kärntner Landesregierung gerichtete Ersuchen am 17. Jänner 1992 ausgefolgt.

3. Gegen diese Erledigung richtet sich die vorliegende, auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, mit der die Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der angefochtenen Erledigung begehrt wird.

4. Die Kärntner Landesregierung als belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1.a) Im Beschwerdefall geht es um die Verleihung der Leiterstelle einer Volksschule, somit einer gemäß §24 Abs1 LDG 1984 - also kraft Gesetzes - schulfesten Stelle iS des LDG 1984. Bei Verleihungen schulfester Stellen handelt es sich um "sonstige Besetzungen von Dienstposten" iS des Art14 Abs4 lita B-VG (VfSlg. 7084/1973, 457). Es findet daher Art14 Abs4 lita B-VG Anwendung, wonach die Landesgesetzgebung zu bestimmen hat, daß bei Verleihung schulfester Stellen die Schulbehörden des Bundes in den Ländern und politischen Bezirken mitzuwirken haben und die Mitwirkung jedenfalls ein Vorschlagsrecht der Schulbehörde erster Instanz des Bundes zu umfassen hat.

Nach §1 des im Beschwerdefall maßgeblichen KLDHG obliegt die Diensthoheit ua. über die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land stehenden Lehrer für öffentliche Volksschulen, soweit nicht anderes bestimmt wird, der Landesregierung. Diese hat ua. vor einer Ernennung und einer sonstigen Besetzung von Dienstposten (auch) im Fall von Landeslehrern für öffentliche Volksschulen vom Kollegium des Bezirksschulrates Vorschläge einzuholen (§3 Abs1 KLDHG). Wenn das Kollegium des Bezirksschulrates einen Vorschlag erstattet hat, ist der Landesschulrat zu hören (§3 Abs3 KLDHG).

b) Schulfeste Stellen dürfen gemäß §26 Abs1 LDG 1984 nur Landeslehrern im definitiven Dienstverhältnis verliehen werden, die die Ernennungserfordernisse für die betreffende Stelle erfüllen. Sie sind - ausgenommen im Falle des Diensttausches (§20 LDG 1984) von Inhabern solcher Stellen - im Ausschreibungs- und Bewerbungsverfahren zu besetzen (§26 Abs2 LDG 1984). Gemäß §26 Abs6 LDG 1984 sind für jede einzelne ausgeschriebene Stelle von den landesgesetzlich hiezu berufenen Organen aus den Bewerbungsgesuchen Besetzungsvorschläge zu erstatten, in die nur jene Bewerber gültig aufgenommen werden können, die nach §26 Abs1 LDG 1984 für die Verleihung der Stelle in Betracht kommen. In jeden Besetzungsvorschlag sind bei mehr als drei Bewerbern drei, bei drei oder weniger solchen Bewerbern alle diese Bewerber aufzunehmen und zu reihen (§26 Abs7 erster Satz LDG 1984). Bei der Auswahl und Reihung ist nach §26 Abs7 zweiter Satz LDG 1984 zunächst auf die Leistungsfeststellung, ferner auf den Vorrückungsstichtag, überdies auf die in dieser Schulart zurückgelegte Verwendungszeit, sodann auf die Rücksichtswürdigkeit der Bewerber im Hinblick auf ihre sozialen Verhältnisse Bedacht zu nehmen; Landeslehrer, die ihre schulfeste Stelle durch Auflassung der Planstelle verloren haben bzw. nach Aufhebung der schulfesten Stelle versetzt worden sind (§25 LDG 1984), sind bevorzugt zu reihen. Insbesondere bei Leiterstellen ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. zB 12.5.1978, 937/77, VwSlg. 9556 A/1978; 9899 A/1979) auch auf andere Kriterien (etwa Organisationstalent und Eignung zur Menschenführung) Rücksicht zu nehmen.

Die Verleihung hat erforderlichenfalls unter gleichzeitiger Ernennung oder unter gleichzeitiger Zuweisung an die betreffende Schule oder unter gleichzeitiger Ernennung und Zuweisung zu erfolgen (§26 Abs9 LDG 1984).

2.a) Besetzungsvorschläge für die Verleihung schulfester Stellen sind verbindlich (s. dazu etwa VfSlg. 7084/1973, 7094/1973), wobei sich die Verbindlichkeit des Besetzungsvorschlages der Schulbehörde des Bundes erster Instanz bereits aus Art14 Abs4 lita B-VG ergibt (s. VfSlg. 7084/1973, 457 f.; 7094/1973, 497).

Die Aufnahme in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag berührt, wie der Verfassungsgerichtshof erstmals im Erkenntnis VfSlg. 6151/1970 ausgesprochen hat, auch in jenen Fällen, in denen es sich um ein Verfahren zur Verleihung einer (kraft Gesetzes schulfesten) Leiterstelle handelt, das Dienstverhältnis des Bewerbers und verleiht ihm Parteistellung iS des §3 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984 (s. etwa auch VfSlg. 9923/1984). Die in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber bilden, wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt dargetan hat (vgl. die die Verleihung von Leiterstellen betreffenden Erkenntnisse VfSlg. 6894/1972, 7094/1973, 9923/1984, 12102/1989; VfGH 1.10.1990 B1242/89, 1.10.1990 B51/90, 30.11.1990 B505/90, B713/90, 27.6.1991 B793/90, 10.10.1991 B986/90, 2.3.1992 B390/91, 2.3.1992 B1214/91, 3.10.1992 B92/92; s. auch VfSlg. 7084/1973), eine Verwaltungsverfahrensgemeinschaft (s. zu diesem Begriff etwa auch die Erkenntnisse VfSlg. 6806/1972, 8524/1979). Sie haben ein Recht auf Teilnahme an dem durch den Besetzungsvorschlag konkretisierten Verleihungsverfahren (VfSlg. 6894/1972) sowie darauf, daß die Verleihungsbehörde die Stelle nicht einem Bewerber verleiht, der nicht in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommen ist (VfSlg. 7094/1973, 497).

Der Verfassungsgerichtshof vermag sich der die Parteistellung (selbst) der in einen verbindlichen Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber im Verfahren zur Verleihung von (kraft Gesetzes schulfesten) Leiterstellen verneinenden Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa VwSlg. 9899 A/1979, 12418 A/1987; VwGH 12.12.1988, 88/12/0215) nicht anzuschließen; er sieht sich nicht veranlaßt, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzugehen.

b) Der Beschwerdeführerin kam, weil sie in den (verbindlichen) Besetzungsvorschlag des Kollegiums des Bezirksschulrates Wolfsberg aufgenommen war, im Verfahren zur Verleihung der in Rede stehenden Leiterstelle Parteistellung zu.

3. Die angefochtene (unter I.2.b wiedergebene) Erledigung besitzt ungeachtet des Fehlens der ausdrücklichen Bezeichnung als Bescheid sowie des Fehlens einer Begründung die rechtliche Qualität eines Bescheides, da sie nach ihrem deutlich erkennbaren objektiven Gehalt in einer Verwaltungsangelegenheit rechtsbegründend gegenüber einer individuell bestimmten Person abspricht (vgl. etwa VfSlg. 11420/1987 mwH; zur Bescheidqualität einer Erledigung von der Art der hier in Rede stehenden s. etwa VfGH 30.11.1990 B505/90, B713/90, 10.10.1991 B986/90).

4. Da der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren Parteistellung zukam, ein geeigneter Beschwerdegegenstand vorliegt und auch die übrigen Prozeßvoraussetzungen gegeben sind, ist die Beschwerde zulässig (vgl. dazu etwa VfSlg. 8746/1980, 8968/1980, 9064/1981).

5.a) Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz dadurch verletzt, daß die belangte Behörde es bei der Erlassung dieses Bescheides verabsäumt habe, die für die Verleihung einer Leiterstelle maßgeblichen, für und gegen die in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen und Bewerber sprechenden Kriterien einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen und solcherart das Übergehen der nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen zu begründen.

b) Das Gleichheitsrecht kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg. 12166/1989 mwH) durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde nur verletzt werden, wenn dieser auf einer mit dem Gleichheitsgebot in Widerspruch stehenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde den angewendeten Rechtsvorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei der Erlassung des Bescheides Willkür geübt hat.

Daß die bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides angewendeten Rechtsvorschriften wegen Verstoßes gegen den - auch den Gesetzgeber bindenden - Gleichheitsgrundsatz verfassungswidrig wären oder daß die belangte Behörde diesen Vorschriften einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hätte, hat die Beschwerdeführerin nicht behauptet. Auch sonst sind im Verfahren Anhaltspunkte dafür nicht hervorgekommen.

c) Ein willkürliches Verhalten ist der Behörde ua. auch dann anzulasten, wenn der angefochtene Bescheid wegen gehäuften Verkennens der Rechtslage in einem besonderen Maße mit den Rechtsvorschriften in Widerspruch steht (s. zB VfSlg. 9147/1981, 9726/1983, 10057/1984), was auch dann zutrifft, wenn die Behörde es unterlassen hat, sich mit den Gründen auseinanderzusetzen, die für und gegen die von ihr getroffene Entscheidung zu sprechen scheinen, sodaß sie gar nicht in die Lage kommt, Gründe und Gegengründe einander gegenüberzustellen und dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen (s. etwa VfSlg. 8526/1979, 8674/1979, 8808/1980, 9665/1983, 10942/1986).

Ein solcher Fehler ist der belangten Behörde im vorliegenden Fall unterlaufen.

Da, wie unter II.2.a dargelegt, im Verfahren betreffend die Verleihung einer schulfesten Stelle den in einen (verbindlichen) Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern Parteistellung zukommt, hat die Behörde über die Verleihung einer schulfesten Stelle gegenüber allen Parteien des Verwaltungsverfahrens einen Bescheid zu erlassen (vgl. dazu etwa VwSlg. 8643 A/1974, 276, 9127 A/1976) und diesen allen in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerbern um diese Stelle zuzustellen. Der Bescheid hat sowohl die Verleihung der schulfesten Stelle an einen Bewerber als auch die Abweisung, gegebenenfalls die Zurückweisung der Bewerbungen der übrigen in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerber zu enthalten (s. zB VwGH 27.11.1975, 1076/75 und 1226/75; 12.5.1878, 1075/77; 9.11.1987, 86/12/0158). Zumindest ist die Behörde, wie der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen hat (12.5.1978, 937/77, VwSlg. 9556 A/1978; 12.5.1978, 1075/77) verpflichtet, dem Bewerber, dessen Bewerbung abgewiesen wird (spätestens) zugleich mit diesem Bescheid auch den Verleihungsbescheid zuzustellen.

Die belangte Behörde hat es unterlassen, entsprechend dem eben Dargestellten über die Verleihung der Leiterstelle gegenüber allen Parteien des Verwaltungsverfahrens einen Bescheid zu erlassen und diesen allen in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerberinnen (Bewerbern) zuzustellen. Gewiß ist dies, worauf die belangte Behörde in der Gegenschrift zutreffend hingewiesen hat, für sich allein noch kein in die Verfassungssphäre reichender Fehler (s. etwa VfGH 30.11.1990, B505/90, B713/90). Die belangte Behörde hat es aber, als sie die Entscheidung über die Verleihung der Leiterstelle zugunsten der erstbeteiligten Partei - und damit zum Nachteil der Beschwerdeführerin und der weiteren in den Besetzungsvorschlag aufgenommenen Bewerberin - traf, unterlassen, die für (und gegen) die beteiligten Parteien sprechenden Kriterien einander gegenüberzustellen, dem größeren Gewicht der Argumente den Ausschlag geben zu lassen und derart das Übergehen der nicht zum Zuge gekommenen Bewerberinnen - für die Parteien erkennbar - zu begründen.

Dadurch, daß die belangte Behörde dies verabsäumt hat, hat sie, an der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s. unter II.5.c) gemessen, Willkür geübt und dadurch den angefochtenen Bescheid mit Gleichheitswidrigkeit belastet (vgl. etwa VfGH 10.10.1991 B986/90).

Die Beschwerdeführerin ist somit durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Der Bescheid war daher aufzuheben.

6. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 erster Satz VerfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. In den zuerkannten Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von 2.500,-- S enthalten.

Schlagworte

Dienstrecht, Landeslehrer, Bescheidbegründung, Besetzungsvorschlag, schulfeste Stelle

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B265.1992

Dokumentnummer

JFT_10078786_92B00265_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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