TE Vwgh Erkenntnis 1995/4/7 95/02/0124

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Veröffentlicht am 07.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita;
VStG §44a Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Riedinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des Dr. C in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20. Jänner 1994 (richtig wohl: 1995), Zl. UVS-03/04/3372/94, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus der Beschwerde und der ihr angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß der Beschwerdeführer mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid (in Bestätigung eines Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Wien vom 18. April 1994) schuldig erkannt wurde, eine Übertretung der StVO 1960 - offenbar des § 24 Abs. 1 lit. a - begangen zu haben. Über ihn wurde eine Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer macht geltend, daß die Umschreibung des Tatortes im Spruch des mit dem angefochtenen Bescheid bestätigten Straferkenntnisses im Sinne des § 44a Z. 1 VStG ("Wien 9, Liechtensteinstr. 118") insofern unrichtig sei, als er das Fahrzeug vor und nicht auf dem Grundstück abgestellt gehabt habe.

Ihm ist zu erwidern, daß die Tatortumschreibung zwar sprachlich nicht völlig korrekt, aber soweit determiniert ist, daß kein Zweifel daran bestehen kann, was dem Beschwerdeführer zur Last gelegt wird. Der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt zu sein, behauptet er nicht. Die Bezeichnung eines im verbauten Gebiet gelegenen Tatortes auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr mit der Ordnungsnummer des Grundstückes (Gebäudes) vor bzw. gegenüber welcher sich der Tatort befindet, entspricht der gängigen Praxis, wie sie auch vom Verwaltungsgerichtshof in seiner in zahllosen Entscheidungen zum Ausdruck kommenden Rechtsprechung akzeptiert wurde. Der Beschwerdeführer bleibt jegliche Ausführungen in der Richtung schuldig, daß in diesem speziellen Fall - im Zusammenhang mit dem erwähnten Tatort - auf Grund der dort gegebenen Verhältnisse vom Gesagten Abweichendes zu gelten hätte, etwa weil sich dort ein für jeden Straßenbenützer unter gleichen Bedingungen befahrbares Grundstück befindet, auf welchem Verkehrszeichen mit demselben Inhalt wie vor dem Grundstück auf der Straße stehen. Daß solches theoretisch denkbar sei, berührt mangels konkreter Darstellung, daß es auch tatsächlich zutrifft, die Rechtmäßigkeit des Spruches nicht.

Der Beschwerdeführer behauptet ferner, daß die zugrundeliegende, das Halte- und Parkverbot verfügende, Verordnung gesetzwidrig kundgemacht sei, weil die Anbringung des betreffenden Verkehrszeichens gegen § 48 Abs. 4 StVO 1960 verstoße.

Nach dieser Bestimmung in der Fassung der 9. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 275/1982, dürfen auf einer Anbringungsvorrichtung für Straßenverkehrszeichen nicht mehr als zwei Straßenverkehrszeichen angebracht werden; dies gilt u.a. nicht für eine Kundmachung einer Kurzparkzone nach § 25 Abs. 2 und für die Anbringung von Straßenverkehrszeichen, deren Inhalt miteinander in Zusammenhang steht. Die belangte Behörde hat festgestellt, daß sich auf der gegenständlichen Anbringungsvorrichtung zwei "Halte- und Parkverbotstafeln" sowie eine Ankündigung einer Kurzparkzone, jeweils versehen mit Zusatztafeln, befand.

Dies entspricht dem § 48 Abs. 4 StVO 1960. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 1981, Zl. 81/17/0047, erging zum § 48 Abs. 4 in der Fassung BGBl. Nr. 412/1976. Die erwähnte 9. StVO-Novelle wurde u.a. im Hinblick auf das erwähnte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. Oktober 1981 erlassen (vgl. 1045 Blg. NR 15. GP., S. 4). Der Hinweis geht daher ins Leere.

Daß sich die Anbringung von Verkehrszeichen auf der in Rede stehenden Anbringungsvorrichtung in der Zeit zwischen der Tat und den Ermittlungen der belangten Behörde geändert hätten, sodaß damals ein gesetzwidriger und nunmehr ein gesetzmäßiger Zustand geherrscht habe, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020124.X00

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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