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L2 DienstrechtNorm
B-VG Art20 Abs1Leitsatz
Aufhebung der die Weisungsfreiheit der Mitglieder der Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten normierenden Bestimmung der Dienst- und GehaltsO der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956; Mitglieder der Beschwerdekommission als Mitglieder eines in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde entscheidenden Organs gegenüber dem Gemeinderat als oberstem Organ an sich weisungsgebunden; Ausnahmen von der Weisungsgebundenheit nachgeordneter Verwaltungsorgane nur durch (Landes-)Verfassungsgesetz zulässigSpruch
1. In §18 Abs7 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 30/1957, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für das Land Steiermark Nr. 26/1961, wird der fünfte Satz ("Die Mitglieder der Beschwerdekommission sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.") als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 1993 in Kraft.
Der Landeshauptmann von Steiermark ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
2. Im übrigen wird das Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. §18 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl. 30/1957, in der hier maßgeblichen Fassung der Gesetze LGBl. 26/1961, 26/1980 und 37/1989 (im folgenden: DGOBG), hat folgenden Wortlaut:römisch eins. §18 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, Landesgesetzblatt 30 aus 1957,, in der hier maßgeblichen Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt 26 aus 1961,, 26/1980 und 37/1989 (im folgenden: DGOBG), hat folgenden Wortlaut:
"§18.
Dienstbeschreibung
Der fünfte Satz in §18 Abs7 DGOBG erhielt seine hier maßgebende Fassung durch das Gesetz LGBl. 26/1961. Der fünfte Satz in §18 Abs7 DGOBG erhielt seine hier maßgebende Fassung durch das Gesetz Landesgesetzblatt 26 aus 1961,.
II. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1204/90 eine auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde gegen eine Erledigung der Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten anhängig, der folgender Sachverhalt zugrundeliegt:römisch zwei. Beim Verfassungsgerichtshof ist zu B1204/90 eine auf Art144 Abs1 B-VG gestützte Beschwerde gegen eine Erledigung der Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten anhängig, der folgender Sachverhalt zugrundeliegt:
1. Die Beschwerdeführerin stand in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz. Die Beschreibungskommission (Senat I) setzte die Dienstbeschreibung der Beschwerdeführerin für das Jahr 1987 mit "sehr gut" fest. 1. Die Beschwerdeführerin stand in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz. Die Beschreibungskommission (Senat römisch eins) setzte die Dienstbeschreibung der Beschwerdeführerin für das Jahr 1987 mit "sehr gut" fest.
Der von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Beschwerde gab die Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten nicht statt und bestätigte die Dienstbeschreibung der Erstbehörde.
Diese von der Beschwerdeführerin als Bescheid gewertete Erledigung ist Gegenstand der erwähnten Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, mit der die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie die Verletzung in Rechten wegen Anwendung verfassungswidriger gesetzlicher Bestimmungen geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides begehrt wird.
Die Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten als belangte Behörde hat in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
III. Der Verfassungsgerichtshof hat in der vorläufigen Annahme, daß die Beschwerde zulässig sei und daß er bei der Entscheidung über diese Beschwerde §18 Abs7 DGOBG anzuwenden hätte, beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesstelle und der mit ihr - wie der Verfassungsgerichtshof vorläufig annahm - in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Bestimmungen des zweiten und des dritten Satzes in §18 Abs6 DGOBG einzuleiten. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §18 Abs7 DGOBG, die den Verfassungsgerichtshof zu diesem Beschluß bewogen haben, hat er im wesentlichen folgendermaßen umschrieben:römisch drei. Der Verfassungsgerichtshof hat in der vorläufigen Annahme, daß die Beschwerde zulässig sei und daß er bei der Entscheidung über diese Beschwerde §18 Abs7 DGOBG anzuwenden hätte, beschlossen, gemäß Art140 Abs1 B-VG ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Gesetzesstelle und der mit ihr - wie der Verfassungsgerichtshof vorläufig annahm - in einem untrennbaren Zusammenhang stehenden Bestimmungen des zweiten und des dritten Satzes in §18 Abs6 DGOBG einzuleiten. Die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen §18 Abs7 DGOBG, die den Verfassungsgerichtshof zu diesem Beschluß bewogen haben, hat er im wesentlichen folgendermaßen umschrieben:
"a) Der in dieser Bestimmung vorgesehen Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten obliegt es, wenn sie von einem Beamten mit einer Beschwerde nach §18 Abs6 zweiter Satz dieses Gesetzes angerufen wird, die Dienstleistung dieses Beamten iS des §18 Abs1 dieses Gesetzes in einer Dienstbeschreibung zu beurteilen. Sie kann die in Beschwerde gezogene Beurteilung in jeder Richtung abändern. Die von ihr vorgenommenen Beurteilungen unterliegen keinem weiteren Rechtszug (§18 Abs7 letzter Satz DGOBG). Nach §18 Abs7 fünfter Satz DGOBG sind die Mitglieder der Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
b) Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes richten sich nun nicht, wie vorweg bemerkt sei, etwa iS der Ausführungen in VfSlg. 11151/1986 über das historisch überkommene, vom Verfassungsgesetzgeber vorgefundene und dem einfachen Gesetzgeber vorgegebene Begriffsbild des Berufsbeamtentums, dagegen, daß die Beurteilung von Beamten nicht ausschließlich durch Beamte erfolgt, sondern daß etwa der Beschwerdekommission auch Mitglieder des Gemeinderates angehören (vgl. in diesem Zusammenhang VfSlg. 6035/1969; a.A. freilich Thienel, Öffentlicher Dienst und Kompetenzverteilung (1990), 84 f.). b) Die Bedenken des Verfassungsgerichtshofes richten sich nun nicht, wie vorweg bemerkt sei, etwa iS der Ausführungen in VfSlg. 11151/1986 über das historisch überkommene, vom Verfassungsgesetzgeber vorgefundene und dem einfachen Gesetzgeber vorgegebene Begriffsbild des Berufsbeamtentums, dagegen, daß die Beurteilung von Beamten nicht ausschließlich durch Beamte erfolgt, sondern daß etwa der Beschwerdekommission auch Mitglieder des Gemeinderates angehören vergleiche in diesem Zusammenhang VfSlg. 6035/1969; a.A. freilich Thienel, Öffentlicher Dienst und Kompetenzverteilung (1990), 84 f.).
Der Verfassungsgerichtshof hat jedoch gegen die Verfassungsmäßigkeit der - im Rang eines einfachen Landesgesetzes stehenden - Vorschrift des §18 Abs7 fünfter Satz DGOBG, die die Weisungsfreiheit der Mitglieder der Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten in Ausübung ihres Amtes normiert, das folgende Bedenken:
Es dürfte nicht zweifelhaft sein, daß die Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten eine Verwaltungsbehörde ist, und zwar angesichts ihrer Zusammensetzung nicht eine solche mit richterlichem Einschlag (Art133 Z4 B-VG). Nach Art20 Abs1 zweiter Satz B-VG sind die Verwaltungsorgane, soweit nicht verfassungsgesetzlich anderes bestimmt ist, an die Weisungen der ihnen vorgesetzten Organe gebunden. Die Normierung von Ausnahmen von der Weisungsgebundenheit nachgeordneter Verwaltungsorgane bedarf somit im allgemeinen eines Verfassungsgesetzes, wobei eine solche Regelung auch durch Landesverfassungsgesetz getroffen werden kann (s. zB VfSlg. 8833/1980, 435; zur Unzulässigkeit der Einrichtung weisungsfreier Verwaltungsbehörden durch einfaches Gesetz s. etwa VfSlg. 2323/1952, 3054/1956, 3134/1956, 4117/1961, 4455/1963, 5985/1969, 11506/1987).
Da die hier in Rede stehende Vorschrift des §18 Abs7 fünfter Satz DGOBG lediglich im Rang eines einfachen (Landes-)Gesetzes steht, dürfte sie verfassungswidrig sein.
Im Gesetzesprüfungsverfahren wird jedoch auch zu prüfen sein, ob die in Rede stehende Bestimmung etwa wegen der hier allenfalls gegebenen besonderen Rechtslage verfassungsrechtlich unbedenklich ist. In diesem Sinn wird insbesondere zu prüfen sein, ob die Mitglieder der Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten nicht nur - als Mitglieder eines in einer Angelegenheit des eigenen Wirkungsbereiches entscheidenden Organs der Landeshauptstadt Graz - keinen Weisungen staatlicher Behörden unterworfen sind sondern auch - als Mitglieder eines in letzter Instanz entscheidenden und in ihrem Aufgabenbereich obersten Organs der Landeshauptstadt Graz - schon deshalb keinen Weisungen eines anderen Gemeindeorgans unterliegen, weil der Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten kein solches übergeordnet ist, mit anderen Worten, weil die Beschwerdekommission in Beschreibungsangelegenheiten nicht als (einem anderen Gemeindeorgan) nachgeordnetes Organ eingerichtet ist.
Dabei wird auch zu prüfen sein, ob die spezielle Regelung des Art118 Abs3 Z2 B-VG, die die Einrichtung eines Instanzenzuges an überörtliche - staatliche - Qualifikationskommissionen durch einfaches Gesetz zuläßt, etwa die Möglichkeit ausschließt, den Gemeinderat als Berufungsinstanz in Angelegenheiten der Dienstbeschreibung vorzusehen und ob damit in diesen Angelegenheiten auch die in §100 Abs1 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, LGBl. 130 idgF, vorgesehene Zuständigkeit des Gemeinderates als sachlich in Betracht kommende - und damit weisungsbefugte - Oberbehörde ausgeschlossen ist." Dabei wird auch zu prüfen sein, ob die spezielle Regelung des Art118 Abs3 Z2 B-VG, die die Einrichtung eines Instanzenzuges an überörtliche - staatliche - Qualifikationskommissionen durch einfaches Gesetz zuläßt, etwa die Möglichkeit ausschließt, den Gemeinderat als Berufungsinstanz in Angelegenheiten der Dienstbeschreibung vorzusehen und ob damit in diesen Angelegenheiten auch die in §100 Abs1 des Statutes der Landeshauptstadt Graz 1967, Landesgesetzblatt 130 idgF, vorgesehene Zuständigkeit des Gemeinderates als sachlich in Betracht kommende - und damit weisungsbefugte - Oberbehörde ausgeschlossen ist."
2. Die vom Landeshauptmann namens der - zur Vertretung der in Prüfung gezogenen Gesetzesbestimmungen berufenen - Steiermärkischen Landesregierung erstattete Äußerung war, da ihr kein Beschluß des Kollegiums der Landesregierung zugrundeliegt, nicht zu beachten (s. VfSlg. 5573/1967, 10690/1985, 11460/1987).
3. Das vom Verfassungsgerichtshof zur Abgabe einer Stellungnahme eingeladene Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst hat sich zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des §18 Abs7 DGOBG folgendermaßen geäußert:
"1. Unter Zugrundelegung der von der herrschenden Lehre (vgl. die Nachweise bei Walter/Steiner in: Oberndorfer, Handbuch des Gemeinderechts, 3.7, S. 13) vertretenen Auffassung, daß das Weisungsprinzip auch innerhalb des Selbstverwaltungskörpers Gemeinde gilt, folgt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs im Einleitungsbeschluß, insoweit sie davon ausgehen, daß eine Ausnahme von der prinzipiellen Weisungsbindung der Verwaltungsorgane auch für den Bereich der Gemeinde einer verfassungsgesetzlichen Regelung bedürfte. "1. Unter Zugrundelegung der von der herrschenden Lehre vergleiche die Nachweise bei Walter/Steiner in: Oberndorfer, Handbuch des Gemeinderechts, 3.7, Sitzung 13) vertretenen Auffassung, daß das Weisungsprinzip auch innerhalb des Selbstverwaltungskörpers Gemeinde gilt, folgt das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst den Ausführungen des Verfassungsgerichtshofs im Einleitungsbeschluß, insoweit sie davon ausgehen, daß eine Ausnahme von der prinzipiellen Weisungsbindung der Verwaltungsorgane auch für den Bereich der Gemeinde einer verfassungsgesetzlichen Regelung bedürfte.
Da die in Rede stehende Behörde offensichtlich auch nicht gemäß Art133 Z4 B-VG zusammengesetzt ist, bedürfte die Errichtung einer weisungsfreien Verwaltungsbehörde als Ausnahme zum Weisungsprinzip gemäß Art20 Abs1 B-VG eines (Landes)Verfassungsgesetzes. Es ist daher im vorliegenden Zusammenhang auch nicht der Frage nachzugehen, ob die Einrichtung einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag nach Art133 Z4 B-VG im Bereich des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde verfassungsrechtlich zulässig ist. (Von der Zulässigkeit geht offenbar das Erkenntnis VfSlg. 10294/1984 aus. Fraglich erscheint aber, ob Art133 Z4 B-VG generell als lex specialis zu Art119a Abs5 B-VG zu verstehen ist, oder ob nicht umgekehrt die gemeinderechtlichen Regelungen die spezielleren Vorschriften sind. Da es im zitierten Erkenntnis um die Landeshauptstadt Innsbruck - also um eine Stadt mit eigenem Statut - ging, mußte der Verfassungsgerichtshof diese Frage nicht klären, da gemäß Art119a Abs5 letzter Satz B-VG die zuständige Gesetzgebung diesfalls die Vorstellung ausschließen kann. In der Zuweisung einer Aufgabe an eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag gemäß Art133 Z4 B-VG im Gemeindebereich liegt insoweit der Ausschluß der Vorstellung. Es könnte daher insoweit die Einrichtung einer Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag für den Bereich einer Stadt mit eigenem Statut als zulässig angesehen werden. In anderen Gemeinden steht jedoch Art119a Abs5 B-VG einer solchen Konstruktion jedenfalls entgegen. Auch für Statutarstädte wird die Unzulässigkeit dieser Konstruktion aber von Grof, Weisungsfreie Kollegialbehörden als Gemeindeorgane ÖGZ 1986, 10 behauptet.)
2. Zu den Überlegungen des Verfassungsgerichtshofes über eine allfällige Zulässigkeit der Einrichtung der Beschreibungskommission als oberste Behörde (mit einfachem Landesgesetz) ist auf folgendes hinzuweisen:
In Lehre und Judikatur wurden aus der Stellung des Gemeinderats als oberstes Organ der Gemeinde weitreichende Folgerungen gezogen.
So behält Art118 Abs5 B-VG nach Oberndorfer dem Gemeinderat im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde in allen Angelegenheiten, sei es im Wege von Weisungen, sei es im Instanzenzug, das letzte Wort vor (Oberndorfer, Gemeinderecht und Gemeindewirklichkeit, S. 82). So behält Art118 Abs5 B-VG nach Oberndorfer dem Gemeinderat im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde in allen Angelegenheiten, sei es im Wege von Weisungen, sei es im Instanzenzug, das letzte Wort vor (Oberndorfer, Gemeinderecht und Gemeindewirklichkeit, Sitzung 82).
Auch Walter/Steiner (in Fröhler-Oberndorfer, Das österreichische Gemeinderecht, 3.7.2.3, S. 13) vertreten die Auffassung, daß gemäß Art117 Abs1 lita in Verbindung mit Art118 Abs5 B-VG der Gemeinderat als oberstes Organ in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs letztlich die Möglichkeit hat, seiner Meinung zum Durchbruch zu verhelfen, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege von Weisungen. Eine andere Ansicht vertrat etwa Pauger, Bürgermitbestimmung und Partizipation, in: Auch Walter/Steiner (in Fröhler-Oberndorfer, Das österreichische Gemeinderecht, 3.7.2.3, Sitzung 13) vertreten die Auffassung, daß gemäß Art117 Abs1 lita in Verbindung mit Art118 Abs5 B-VG der Gemeinderat als oberstes Organ in allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs letztlich die Möglichkeit hat, seiner Meinung zum Durchbruch zu verhelfen, sei es im Instanzenzug, sei es im Wege von Weisungen. Eine andere Ansicht vertrat etwa Pauger, Bürgermitbestimmung und Partizipation, in:
Gemeindeautonomie und Bürgermitbestimmung, 131.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht geht schließlich der Verwaltungsgerichtshof (etwa im Erkenntnis VwSlg. 12.123 A/1986-verstärkter Senat) davon aus, daß der Gemeinderat auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber den anderen Gemeindeorganen - so insbesondere auch gegenüber dem Gemeindevorstand - ist. Vor Erhebung einer Säumnisbeschwerde ist daher nach dieser Auffassung der Devolutionsantrag gemäß §73 Abs2 AVG an den Gemeinderat zu stellen. Der Verwaltungsgerichtshof kommt zu dieser Auffassung - u.zw. auch bei Fehlen einer ausdrücklichen Anordnung, daß der Gemeinderat in bestimmten Verfahren sachlich in Betracht kommende Oberbehörde sei;
- über die allgemeine Überlegung, daß die aufsichts- und weisungsberechtigte Behörde auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde sei. Der Gemeinderat sei nun eben aufgrund der konkreten Organisationsstatute, die insofern mit der bundesverfassungsrechtlichen Regelung (Art118 Abs5, für Wien iVm Art112 B-VG) übereinstimmten, das aufsichts- und weisungsberechtigte Organ.- über die allgemeine Überlegung, daß die aufsichts- und weisungsberechtigte Behörde auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde sei. Der Gemeinderat sei nun eben aufgrund der konkreten Organisationsstatute, die insofern mit der bundesverfassungsrechtlichen Regelung (Art118 Abs5, für Wien in Verbindung mit Art112 B-VG) übereinstimmten, das aufsichts- und weisungsberechtigte Organ.
Teilt man diese aus Art118 Abs5 B-VG abgeleiteten Schlußfolgerungen, so erscheint die Einrichtung einer weisungsfreien Verwaltungsbehörde als oberstes Organ der Gemeinde durch einfaches Landesgesetz grundsätzlich verfassungswidrig. Aus Art118 Abs5 B-VG ließe sich insofern eine Unzulässigkeit der Einrichtung oberster Verwaltungsorgane im Gemeindebereich neben dem Gemeinderat ableiten.
3. Wenn nun der Verfassungsgerichtshof in seinem Einleitungsbeschluß die Frage aufwirft, 'ob die spezielle Regelung des Art118 Abs3 Z2 B-VG, die die Errichtung eines Instanzenzuges an überörtliche Qualifikationskommissionen durch einfaches Gesetz zuläßt, etwa die Möglichkeit ausschließt, den Gemeinderat als Berufungsinstanz vorzusehen', ist hiezu im vorliegenden Zusammenhang folgendes auszuführen:
Nach Ansicht des Bundeskanzleramtes-Verfassungsdienst schließt zum einen die in Rede stehende Regelung einen Instanzenzug an den Gemeinderat nicht aus.
Es wäre vielmehr ein Instanzenzug auch zwischen dem Gemeinderat und der Qualifikationskommission möglich.
Die Möglichkeit, allenfalls den Gemeinderat aus dem Instanzenzug auszuschließen, bedeutet jedoch andererseits noch keine Klärung der hier interessierenden Fragen der Weisungsbindung.
Ganz abgesehen davon, daß der Fall, daß eine überörtliche Behörde eingerichtet ist, anders zu beurteilen ist als jener, in dem eine solche Behörde nicht eingerichtet ist, wäre auch für den Fall, daß eine solche Behörde besteht, die Frage zu klären, ob damit die Weisungsbindung der Gemeindebehörde gegenüber dem Gemeinderat (automatisch) aufgehoben wäre. Es könnte sein, daß auch im Falle von Sonderinstanzenzügen die erste Instanz der organisatorisch-funktionell übergeordneten Behörde (hier also dem Gemeinderat) weisungsgebunden bleibt. Sofern man annehmen wollte, daß die instanzenmäßig übergeordnete Behörde (etwa eine Kollegialbehörde nach Art133 Z4 B-VG) auch weisungsbefugt ist, so könnte sich - hypothetisch - das Problem einer doppelten Weisungsbefugnis mit der Gefahr der Kollision stellen.
Sofern man aber bei Sonderbehörden annehmen wollte, daß aus ihrer instanzenmäßigen Überordnung das Weisungsrecht nicht folgt, stellte sich dieses Problem der doppelten Weisungsbindung nicht und es spräche nichts dagegen, etwa die 'sonst' im Gemeindebereich geltende Weisungsbindung auch dann anzunehmen, wenn der Instanzenzug an ein anderes Organ als den Gemeinderat geht. Zu dieser Frage nehmen die oben zitierten Autoren - soweit ersichtlich - nicht Stellung.
Im vorliegenden Zusammenhang erscheint darüber hinaus insbesondere von Bedeutung, daß die Zuständigkeit einer überörtlichen Instanz in Gemeindeangelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches den Ausnahmefall darstellt. Es erscheint daher gerechtfertigt davon auszugehen, daß den in Frage kommenden überörtlichen Organen zwar eine Zuständigkeit als Berufungsinstanz zukommt, ihnen darüber hinaus aber kein Weisungsrecht zusteht. Auch im Fall einer Zuständigkeit einer überörtlichen Behörde wäre damit ein Weisungsrecht des Gemeinderats nicht von vornherein ausgeschlossen. Eine Weisungsfreistellung müßte auch in diesem Fall eigens angeordnet werden.
Anderes kann nur gelten, wollte man annehmen, daß im Falle der Einrichtung von Sonderbehörden als Berufungsinstanz diesen auch grundsätzlich das Weisungsrecht zukommt und das Weisungsrecht der damit instanzenmäßig 'ausgeschlossenen' Behörden ebenfalls ausgeschlossen ist (es ist daher jeweils zu präzisieren, in welcher Hinsicht eine Behörde 'ausgeschlossen' iSd Terminologie im Einleitungsbeschluß ist; der Ausschluß als Berufungsbehörde muß nicht den Ausschluß als weisungsberechtigtes Organ bedeuten).
Auch damit wäre aber für den vorliegenden Fall noch nichts gewonnen, da der Umstand, daß das Weisungsrecht durch die Einrichtung einer Sonderbehörde ausgeschlossen werden könnte , nicht besagt, daß das Weisungsrecht ('daher') auch auf anderem Wege ausgeschlossen werden könnte. Es müßte erst nachgewiesen werden, daß aufgrund der einen verfassungsrechtlich vorgesehenen Möglichkeit einer Ausnahme auch auf die Zulässigkeit anderer Ausnahmen geschlossen werden kann. Das Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst erscheint aber der Schluß gerechtfertigt, daß nur die verfassungsrechtlich ausdrücklich vorgesehene Ausnahme zulässig ist.
Da in dem hier in Rede stehenden Fall vom Landesgesetzgeber offenbar keine überörtliche Qualifikationskommission eingerichtet wurde, greifen nach Ansicht des Bundeskanzleramt-Verfassungsdienst aber jedenfalls die allgemeinen Grundsätze des Gemeinderechts ein. Danach besteht nach herrschender Auffassung eine Weisungsbefugnis des Gemeinderats, die nur durch eine landesverfassungsgesetzliche Bestimmung durchbrochen werden kann.
Nach dem Vorgesagten wäre überdies anzunehmen, daß selbst in dem Fall, in dem eine überörtliche Qualifikationsbehörde eingerichtet ist, die unterinstanzliche Gemeindebehörde grundsätzlich dem Gemeinderat weisungsgebunden wäre und die Weisungsfreistellung auch in diesem Fall eines Landesverfassungsgesetzes bedürfte."
4. Der gleichfalls vom Verfassungsgerichtshof zur Abgabe einer Stellungnahme eingeladene Bundesminister für Inneres hat zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des §18 Abs7 DGOBG folgenden Standpunkt vertreten:
"Art20 Abs1 B-VG statuiert den Grundsatz der Weisungsgebundenheit im Bereich der Verwaltung. Dieser Grundsatz entspricht der von der Bun