TE Vwgh Erkenntnis 1995/4/7 94/02/0517

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Veröffentlicht am 07.04.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §66 Abs4;
FrG 1993 §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll, Dr. Bernard, Dr. Riedinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des P in T, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 8. November 1994, Zl. VwSen-400303/5/Ki/Shn, betreffend Schubhaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist irakischer Staatsangehöriger. Er ist am 13. Juli 1994 unter Umgehung der Grenzkontrolle nach Österreich eingereist. Ein unter falschem Namen gestellter Antrag auf Asylgewährung wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20. Juli 1994 abgewiesen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 21. Juli 1994 wurde seine Ausweisung gemäß § 17 des Fremdengesetzes (FrG) verfügt. Am 28. August 1994 wurde er beim Versuch, die Grenze nach Deutschland zu überschreiten, festgenommen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom selben Tag wurde gegen ihn gemäß § 41 Abs. 1 FrG die Schubhaft verhängt. Dies wurde mit der Notwendigkeit der Sicherung der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes und der Abschiebung begründet. Der negative Asylbescheid wurde mit Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. September 1994 bestätigt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 12. Oktober 1994 wurde gemäß § 54 FrG festgestellt, daß in Ansehung des Irak keine rechtlichen Hindernisse für seine Abschiebung im Sinne des § 37 Abs. 1 und 2 FrG bestünden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der auf § 51 FrG gestützten Beschwerde des Beschwerdeführers vom 28. Oktober 1994 insoferne Folge gegeben, als die Anhaltung in Schubhaft ab 27. Oktober 1994 für rechtswidrig erklärt wurde; hinsichtlich des Schubhaftbescheides vom 26. August 1994 und der Anhaltung in Schubhaft bis 26. Oktober 1994 wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen; ferner erfolgte zugunsten des Beschwerdeführers ein Zuspruch von Aufwandersatz.

In seiner - erkennbar nur gegen den abweisenden Ausspruch - gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Es stellt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides dar, wenn die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausführt, die Bezirkshauptmannschaft Schärding habe die Schubhaft gegen den Beschwerdeführer verhängt, weil "beabsichtigt sei", ein Aufenthaltsverbot zu erlassen. Mit dieser Wendung ist vor dem rechtlichen Hintergrund des § 41 Abs. 1 FrG nichts anderes als die freie Wiedergabe der in dieser Gesetzesstelle normierten Voraussetzung der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zu verstehen.

Das schadet auch nicht unter dem Gesichtspunkt, daß gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Ausweisung (Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Baden vom 21. Juli 1994) bestanden hat und die Schubhaft demnach in Wahrheit zur Sicherung der Abschiebung zur Durchsetzung der Ausweisung verhängt wurde. Die in diesem Zusammenhang ausgeführten Beschwerdegründe gehen daher ins Leere. Der Schubhaftbescheid vom 26. August 1994 wurde auf Grund des FrG erlassen und entspricht auch diesem Gesetz. Es kann insbesondere keine Rede davon sein, daß dieser Bescheid auf Grund des außer Kraft getretenen § 5 des Fremdenpolizeigesetzes erlassen worden wäre.

Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 FrG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Schlagworte

Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Rechtsverletzung sonstige Fälle Verweisung auf die Entscheidungsgründe der ersten Instanz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994020517.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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