Entscheidungsdatum
03.09.2024Norm
StVO 1960 §24 Abs1 litnText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Dullnig als Einzelrichter über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems vom 25.01.2024, Zl. ***, betreffend eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 09.08.2024, zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten und im Übrigen eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§§ 50 Abs. 1, 52 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 50, Absatz eins,, 52 Absatz 8, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG
§ 45 Abs. 1 Z. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGGParagraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Art. 133 Abs. 4 und Abs. 6 Z. 1 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VGArtikel 133, Absatz 4 und Absatz 6, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
1.1. Mit dem im Erkenntniskopf bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems (in Folge: belangte Behörde) wurde A (in Folge: Beschwerdeführer) wegen einer Übertretung des § 24 Abs. 1 lit. n Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) eine Geldstrafe in Höhe von 40,-- Euro (18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Zugleich wurde er verpflichtet, die Kosten des Verfahrens vor der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 10,-- Euro zu tragen.1.1. Mit dem im Erkenntniskopf bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Krems (in Folge: belangte Behörde) wurde A (in Folge: Beschwerdeführer) wegen einer Übertretung des Paragraph 24, Absatz eins, Litera n, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) eine Geldstrafe in Höhe von 40,-- Euro (18 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Zugleich wurde er verpflichtet, die Kosten des Verfahrens vor der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 10,-- Euro zu tragen.
1.2. Im Spruch der angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer die Begehung der folgend umschriebenen Tat zur Last gelegt (Hervorhebung durch das Landesverwaltungsgericht):
„Sie haben als Lenker des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** am 01.04.2023 um 13:48 Uhr bis 13:57 Uhr im Gemeindegebiet von ***, gegenüber dem Haus Nr. *** in ***, neben der Landesstraße *** den PKW auf einer Straßenstelle gehalten, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbots erreicht werden konnte. Das Straßenbankett darf von Kraftfahrzeugen nicht befahren werden.“
1.3. In der Begründung dieses Straferkenntnisses führt die belangte Behörde aus, dass ein Amtssachverständiger für Verkehrstechnik in einem Aktenvermerk vom 04.07.2023 zum Ergebnis gekommen sei, dass es sich bei der in Rede stehenden Straßenstelle um ein Bankett handle, welches – so dann der Schluss der belangten Behörde – vom Beschwerdeführer verbotenerweise befahren worden sei.
1.4. Vor der Erlassung dieses Straferkenntnisses führte die belangte Behörde ein abgekürztes Verfahren durch, indem sie eine (jeweils an die Ehegattin des Beschwerdeführers als Zulassungsbesitzerin adressierte) Anonymverfügung vom 30.05.2023 und eine Organstrafverfügung vom 01.04.2023 erlassen hat. Darin wurde die Verletzung des § 24 Abs. 1 lit. n StVO 1960 noch durch die folgend umschriebene Tat gesehen (Hervorhebung durch das Landesverwaltungsgericht):1.4. Vor der Erlassung dieses Straferkenntnisses führte die belangte Behörde ein abgekürztes Verfahren durch, indem sie eine (jeweils an die Ehegattin des Beschwerdeführers als Zulassungsbesitzerin adressierte) Anonymverfügung vom 30.05.2023 und eine Organstrafverfügung vom 01.04.2023 erlassen hat. Darin wurde die Verletzung des Paragraph 24, Absatz eins, Litera n, StVO 1960 noch durch die folgend umschriebene Tat gesehen (Hervorhebung durch das Landesverwaltungsgericht):
„Sie haben auf einer Straßenstelle, die nur durch Verletzen eines gesetzlichen Verbotes erreicht werden kann, gehalten. (Gehweg überfahren)“
Im Rahmen der Erlassung der (an die Ehegattin des Beschwerdeführers gerichteten) Strafverfügung vom 21.09.2023 änderte die belangte Behörde dann den Tatvorwurf. Diese Änderung erfolgte im Lichte der von der belangten Behörde recherchierten Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 11.05.2023, LVwG-S-2291/001-2022.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
2.1. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die am 21.02.2024 fristgerecht eingelangte Beschwerde.
2.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde unter Verweis auf die im abgekürzten Verfahren ergangenen Erledigungen vor, dass die belangte Behörde den Tatvorwurf zu Unrecht wiederholt geändert habe. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde den Aktenvermerk des Amtssachverständigen vom 04.07.2023 im Straferkenntnis nur verkürzt wiedergegeben habe, da nur der Satz „Aus verkehrstechn. Sicht handelt es sich bei Punkt 6 augenscheinlich um ein Bankett“ für die Beweiswürdigung und das Straferkenntnis berücksichtigt worden sei. Nicht berücksichtigt worden sei hingegen, dass im Aktenvermerk ebenfalls stehe, dass „laut RVS 03.03. die Regelbreite eines Banketts 1.5 m [sei]“. Die unbefestigte Fläche laut Punkt 6, auf der er gehalten haben solle, sei jedoch gemessen 3 m breit und daher nach der RVS 03.03.31, Punkt 5.1.2.3, augenscheinlich ein Parkstreifen. Nicht berücksichtigt worden sei weiter, dass der Gehweg, den er überfahren haben solle, im Punkt 5 des Aktenvermerks als „befestigter Seitenstreifen“ bezeichnet worden sei. Zuletzt sei nicht berücksichtigt worden, dass sich die Punkte 5 und 6 auf dem Grundstück der Parzelle *** im privaten Eigentum der B befinden würden, was bedeute, dass sein Verhalten kein Verkehrsdelikt nach § 24 Abs. 1 lit. n StVO 1960 sein könne. 2.2. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde unter Verweis auf die im abgekürzten Verfahren ergangenen Erledigungen vor, dass die belangte Behörde den Tatvorwurf zu Unrecht wiederholt geändert habe. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass die belangte Behörde den Aktenvermerk des Amtssachverständigen vom 04.07.2023 im Straferkenntnis nur verkürzt wiedergegeben habe, da nur der Satz „Aus verkehrstechn. Sicht handelt es sich bei Punkt 6 augenscheinlich um ein Bankett“ für die Beweiswürdigung und das Straferkenntnis berücksichtigt worden sei. Nicht berücksichtigt worden sei hingegen, dass im Aktenvermerk ebenfalls stehe, dass „laut RVS 03.03. die Regelbreite eines Banketts 1.5 m [sei]“. Die unbefestigte Fläche laut Punkt 6, auf der er gehalten haben solle, sei jedoch gemessen 3 m breit und daher nach der RVS 03.03.31, Punkt 5.1.2.3, augenscheinlich ein Parkstreifen. Nicht berücksichtigt worden sei weiter, dass der Gehweg, den er überfahren haben solle, im Punkt 5 des Aktenvermerks als „befestigter Seitenstreifen“ bezeichnet worden sei. Zuletzt sei nicht berücksichtigt worden, dass sich die Punkte 5 und 6 auf dem Grundstück der Parzelle *** im privaten Eigentum der B befinden würden, was bedeute, dass sein Verhalten kein Verkehrsdelikt nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera n, StVO 1960 sein könne.
2.3. Der Beschwerdeführer begehrt aus den geltend gemachten Beschwerdegründen (sinngemäß) die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.
3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Das Landesverwaltungsgericht führte am 09.08.2024 eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers durch. Ein Vertreter der belangten Behörde nahm nicht teil. Beweis wurde erhoben durch die Einvernahme des Beschwerdeführers sowie durch Einsichtnahme in den Akt und insbesondere in die aktenkundigen Lichtbilder sowie in die Lichtbilder des (einen gleichgelagerten Fall betreffenden) hg. Aktes LVwG-S-103/001-2024, sofern sie sich auf den Tatort beziehen. Weiters wurde Beweis erhoben durch eine virtuelle Besichtigung des Tatortes in Google-Street-View.
4. Feststellungen:
4.1. Zwischen *** und *** verläuft parallel zur *** die Landesstraße *** (***). Auf der Höhe der nördlichen Ortseinfahrt von ***, gegenüber dem Haus Nr. ***, ca. bei Strkm. ***, findet sich am 01.04.2023 (in Blickrichtung ***) folgender (maßgeblicher) Straßenquerschnitt:
(A) Sperrfläche zur Deckung des Fahrbahnteilers, asphaltiert;
(B) Fahrstreifen für die Fahrtrichtung ***, asphaltiert;
(C) befestigte Fläche, asphaltiert, begrenzt durch eine unterbrochene weiße Linie;
(D) unbefestigte Fläche, geschottert und teilweise mit Wiese bewachsen. Jedenfalls ab Mai 2024 wurden drei große Steine auf der Fläche (D) abgelegt um das Halten und Parken auf dieser Straßenstelle faktisch zu verunmöglichen.
(E) Gehsteig, begrenzt von Randsteinen und einer ununterbrochenen weißen Linie.
[Abweichend zum Original:
…
Bild nicht wiedergegeben]
Ansicht aus Google-Street-View (Stand: August 2022) mit Blick in Richtung ***, rechts der Sperrfläche befindet sich der Fahrstreifen in Richtung ***
4.2. Von *** über *** kommend führt unmittelbar rechts neben dem Fahrstreifen in Fahrtrichtung *** ein asphaltierter, niveaumäßig höher gelegener Gehsteig (E), der mit einer ununterbrochenen weißen Linie (Randlinie) und Randsteinen vom Fahrstreifen abgegrenzt ist. Auf Höhe des Verkehrsschildes „Kennzeichnung eines Schutzwegs“ (iSd § 53 Z. 2a StVO 1960), ca. bei Strkm. ***, wird das Niveau dieses Gehsteigs abgesenkt. Eine Trennung dieser – weiterhin in gleicher Breite neben dem Fahrstreifen verlaufenden – befestigten Fläche (C) zum Fahrstreifen erfolgt mit in den Boden abgesenkten Randsteinen (Pflasterband) und durch eine weiße unterbrochene Linie (Begrenzungslinie). Jedenfalls bis Juli 2019 verlief anstelle der Begrenzungslinie die Randlinie in Fahrtrichtung *** ununterbrochen weiter. 4.2. Von *** über *** kommend führt unmittelbar rechts neben dem Fahrstreifen in Fahrtrichtung *** ein asphaltierter, niveaumäßig höher gelegener Gehsteig (E), der mit einer ununterbrochenen weißen Linie (Randlinie) und Randsteinen vom Fahrstreifen abgegrenzt ist. Auf Höhe des Verkehrsschildes „Kennzeichnung eines Schutzwegs“ (iSd Paragraph 53, Ziffer 2 a, StVO 1960), ca. bei Strkm. ***, wird das Niveau dieses Gehsteigs abgesenkt. Eine Trennung dieser – weiterhin in gleicher Breite neben dem Fahrstreifen verlaufenden – befestigten Fläche (C) zum Fahrstreifen erfolgt mit in den Boden abgesenkten Randsteinen (Pflasterband) und durch eine weiße unterbrochene Linie (Begrenzungslinie). Jedenfalls bis Juli 2019 verlief anstelle der Begrenzungslinie die Randlinie in Fahrtrichtung *** ununterbrochen weiter.
4.3. Bei Strkm. *** mündet ein die Fahrbahn querender Schutzweg direkt auf die befestigte Fläche (C), die in weiterer Folge in einen Treppelweg übergeht.
Der Beginn des Treppelwegs wird mit einem blauen viereckigen Tafelzeichen mit der weißen Aufschrift „Treppelweg“ (iSd § 36 SchFG) markiert und darunter wird auf einem weiteren Verkehrsschild ein „Radweg ohne Benützungspflicht“ (iSd § 53 Z. 27 StVO 1960) ausgewiesen und der Verkehr mit Kraftfahrzeugen durch das Verkehrsschild „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge“ (iSd § 52 lit. a Z. 6c StVO 1960) verboten.Der Beginn des Treppelwegs wird mit einem blauen viereckigen Tafelzeichen mit der weißen Aufschrift „Treppelweg“ (iSd Paragraph 36, SchFG) markiert und darunter wird auf einem weiteren Verkehrsschild ein „Radweg ohne Benützungspflicht“ (iSd Paragraph 53, Ziffer 27, StVO 1960) ausgewiesen und der Verkehr mit Kraftfahrzeugen durch das Verkehrsschild „Fahrverbot für alle Kraftfahrzeuge“ (iSd Paragraph 52, Litera a, Ziffer 6 c, StVO 1960) verboten.
4.4. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite führt von und nach *** ein „Geh- und Radweg“ (iSd § 52 Z. 17a StVO 1960), der mit einem Fahrverbot für Fahrräder (iSd § 52 Z. 8c StVO 1960) auf beiden Fahrstreifen der *** (und im Bereich der Ortseinfahrt) korrespondiert.4.4. Auf der gegenüberliegenden Straßenseite führt von und nach *** ein „Geh- und Radweg“ (iSd Paragraph 52, Ziffer 17 a, StVO 1960), der mit einem Fahrverbot für Fahrräder (iSd Paragraph 52, Ziffer 8 c, StVO 1960) auf beiden Fahrstreifen der *** (und im Bereich der Ortseinfahrt) korrespondiert.
4.5. Der Beschwerdeführer lenkte am 01.04.2023 den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** über die befestigte Fläche (C) auf die unbefestigte Fläche (D) und stellte sein Fahrzeug dort jedenfalls zwischen 13:48 Uhr und 13:57 Uhr ab.
5. Beweiswürdigung:
5.1. Die zu den örtlichen Verhältnissen getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den in den Akten erliegenden Lichtbildern und aus den angefertigten Lichtbildern nach Einsichtnahme in Google-Street-View (insbesondere die Lichtbilder zum Tatort im Mai 2024, August 2022, Juli 2021, Juli 2019 und August 2018). Im Mai 2024 war die unbefestigte Fläche (D) mit Steinen verlegt, im Juli 2019 war noch eine fortlaufende Randlinie anstelle der Begrenzungslinie zu erkennen (welche die Bestimmung der befestigten Fläche (C) für den Fußgängerverkehr verdeutlichte). Das Fahrverbot für Fahrräder auf der *** ergibt sich durch die aufgestellten Verbotszeichen, z.B. nächst Strkm. *** und nächst Strkm. ***.
5.2. Das Befahren und Abstellen des in Rede stehenden Fahrzeuges durch den Beschwerdeführer entsprechend den Angaben über Tatzeit und Tatort im angefochtenen Straferkenntnis können angesichts der Aktenlage und der Aussage des Beschwerdeführers als gänzlich unstrittig angesehen werden.
6. Rechtslage:
6.1. Die wesentlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl. Nr. 159/1960, lauten (auszugsweise) wie folgt:6.1. Die wesentlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,, lauten (auszugsweise) wie folgt:
„§ 2. Begriffsbestimmungen.[…]
[…]
[…]
[…]
[…]
[…]
[…]
§ 24. Halte- und Parkverbote.Paragraph 24, Halte- und Parkverbote.[…]
[…]
§ 76. FußverkehrParagraph 76, Fußverkehr[…]
6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, lauten (auszugsweise) wie folgt:6.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, lauten (auszugsweise) wie folgt:
„Anzuwendendes Recht§ 38. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 38, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
[…]
Verhandlung[…]
[…]
[…]
6.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, lauten (auszugsweise) wie folgt:6.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, lauten (auszugsweise) wie folgt:
Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
[…]
[…]
7. Erwägungen:
7.1. Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde im Rahmen des ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht auf die zuvor im abgekürzten Verfahren ergangenen, jedoch gegenstandlos gewordenen oder außer Kraft getretenen, Erledigungen (Anonymverfügung, Organstrafverfügung, Strafverfügung) Rücksicht zu nehmen brauchte (vgl. VwGH 29.01.1993, 93/17/0010; VwGH 18.12.1995, 95/02/0538; VwGH 12.06.2017, Ra 2017/11/0046). Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuzeigen. 7.1. Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde im Rahmen des ordentlichen Verwaltungsstrafverfahrens nicht auf die zuvor im abgekürzten Verfahren ergangenen, jedoch gegenstandlos gewordenen oder außer Kraft getretenen, Erledigungen (Anonymverfügung, Organstrafverfügung, Strafverfügung) Rücksicht zu nehmen brauchte vergleiche VwGH 29.01.1993, 93/17/0010; VwGH 18.12.1995, 95/02/0538; VwGH 12.06.2017, Ra 2017/11/0046). Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuzeigen.
7.2. Die Beschwerde gegen den Schuldspruch erweist sich aber aus den nachfolgenden Überlegungen als begründet:
Gemäß § 44a Abs. 1 Z. 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Im Spruch selbst (und nicht erst in der Begründung) sind die wesentlichen Tathandlungen konkret auszuführen und nicht mit den Worten des Tatbestandes zu umschreiben; aus der Umschreibung der Tathandlung muss sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden können (vgl. Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, 3. Auflage (Stand 1.7.2023, rdb.at), § 44 Rz 2, 3). Gemäß Paragraph 44 a, Absatz eins, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnisses, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Im Spruch selbst (und nicht erst in der Begründung) sind die wesentlichen Tathandlungen konkret auszuführen und nicht mit den Worten des Tatbestandes zu umschreiben; aus der Umschreibung der Tathandlung muss sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Übertretung geschlossen werden können vergleiche Fister in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, 3. Auflage (Stand 1.7.2023, rdb.at), Paragraph 44, Rz 2, 3).
Die Umschreibung dieser Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte einerseits seine Verteidigungsrechte wahren kann und im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren […] in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und er andererseits nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist (vgl. Fister, aaO, § 44a Rz 2, mwN).Die Umschreibung dieser Tat hat so präzise zu sein, dass der Beschuldigte einerseits seine Verteidigungsrechte wahren kann und im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren […] in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten und eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und er andererseits nicht der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist vergleiche Fister, aaO, Paragraph 44 a, Rz 2, mwN).
7.3. Der Tatbestand des § 24 Abs. 1 lit. n StVO 1960 verbietet das Halten und Parken an Straßenstellen, die nur durch Verletzung eines gesetzlichen Verbotes (z.B. nach § 7 Abs. 4 oder nach § 52 Z 1 leg. cit.) erreicht werden können. Die belangte Behörde sieht diesen Tatbestand im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses als verwirklicht an – wohlgemerkt ohne Benennung des zum Tatbestand gehörenden gesetzlichen Verbotes an irgendeiner Stelle – weil der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall die unbefestigte Fläche (D) befahren hat, welche ihrer Ansicht nach ein Straßenbankett im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 6 StVO 1960 darstellt.7.3. Der Tatbestand des Paragraph 24, Absatz eins, Litera n, StVO 1960 verbietet das Halten und Parken an Straßenstellen, die nur durch Verletzung eines gesetzlichen Verbotes (z.B. nach Paragraph 7, Absatz 4, oder nach Paragraph 52, Ziffer eins, leg. cit.) erreicht werden können. Die belangte Behörde sieht diesen Tatbestand im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses als verwirklicht an – wohlgemerkt ohne Benennung des zum Tatbestand gehörenden gesetzlichen Verbotes an irgendeiner Stelle – weil der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall die unbefestigte Fläche (D) befahren hat, welche ihrer Ansicht nach ein Straßenbankett im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, StVO 1960 darstellt.
7.4. Damit zieht die belangte Behörde einen Fehlschluss, weil sich der von ihr umschriebene Tatvorwurf nicht unter den angeführten Tatbestand des § 24 Abs. 1 lit. n StVO 1960 subsumieren lässt: 7.4. Damit zieht die belangte Behörde einen Fehlschluss, weil sich der von ihr umschriebene Tatvorwurf nicht unter den angeführten Tatbestand des Paragraph 24, Absatz eins, Litera n, StVO 1960 subsumieren lässt:
Zur Erfüllung des Tatbestandes des § 24 Abs. 1 lit. n StVO 1960 hätte es nach dessen klarem Wortlaut gesetzlich verboten sein müssen, die befestigte Fläche (C) zu überfahren um die unbefestigte Fläche (D) zu erreichen. Davon ist die belangte Behörde in ihrer Tatbeschreibung – anders als noch in der Anonym- bzw. Organstrafverfügung, wo sie das „Überfahren eines Gehwegs“ [gemeint: die befestigte Fläche (C)] – anlastete, nicht ausgegangen. Im Spruch des Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer nunmehr nämlich vorgeworfen, dass er – verbotenerweise – die unbefestigte Fläche (D), welche ein Straßenbankett darstellen würde, befahren hat, nicht jedoch, dass er die befestigte Fläche (C) überfahren hat. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat ausgehend von § 44 Abs. 1 Z. 1 VStG in seiner Entscheidung von diesem Tatvorwurf auszugehen, da eine im Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. die Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts ein unzulässiges „Austauschen des Tatvorwurfs“ bedeuten würde (vgl. Fister, aaO, § 44a Rz 2, mHa VwGH 08.03.2023, Ra 2022/03/0103; auch VwGH 01.04.2021, Ra 2021/05/0040 mHa VwGH 30.01.2018, Ra 2017/01/0409). Genau dies würde nämlich die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers eklatant beschränken und ihn der Doppelbestrafungsgefahr aussetzen. Da der Tatvorwurf aus den genannten Gründen durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht ausgetauscht werden darf und die angelastete Tat nicht dem Tatbestand des § 24 Abs. 1 lit n StVO 1960 unterstellt werden kann, ist diese Verwaltungsübertretung nicht gegeben.Zur Erfüllung des Tatbestandes des Paragraph 24, Absatz eins, Litera n, StVO 1960 hätte es nach dessen klarem Wortlaut gesetzlich verboten sein müssen, die befestigte Fläche (C) zu überfahren um die unbefestigte Fläche (D) zu erreichen. Davon ist die belangte Behörde in ihrer Tatbeschreibung – anders als noch in der Anonym- bzw. Organstrafverfügung, wo sie das „Überfahren eines Gehwegs“ [gemeint: die befestigte Fläche (C)] – anlastete, nicht ausgegangen. Im Spruch des Straferkenntnisses wird dem Beschwerdeführer nunmehr nämlich vorgeworfen, dass er – verbotenerweise – die unbefestigte Fläche (D), welche ein Straßenbankett darstellen würde, befahren hat, nicht jedoch, dass er die befestigte Fläche (C) überfahren hat. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat ausgehend von Paragraph 44, Absatz eins, Ziffer eins, VStG in seiner Entscheidung von diesem Tatvorwurf auszugehen, da eine im Beschwerdeverfahren durch das Verwaltungsgericht vorgenommene Erweiterung des Tatvorwurfs bzw. die Heranziehung eines anderen als des ursprünglich der Bestrafung zu Grunde gelegten Sachverhalts ein unzulässiges „Austauschen des Tatvorwurfs“ bedeuten würde vergleiche Fister, aaO, Paragraph 44 a, Rz 2, mHa VwGH 08.03.2023, Ra 2022/03/0103; auch VwGH 01.04.2021, Ra 2021/05/0040 mHa VwGH 30.01.2018, Ra 2017/01/0409). Genau dies würde nämlich die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers eklatant beschränken und ihn der Doppelbestrafungsgefahr aussetzen. Da der Tatvorwurf aus den genannten Gründen durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich nicht ausgetauscht werden darf und die angelastete Tat nicht dem Tatbestand des Paragraph 24, Absatz eins, Litera n, StVO 1960 unterstellt werden kann, ist diese Verwaltungsübertretung nicht gegeben.
7.5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es jedoch zulässig (und auch geboten) zu prüfen, ob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das vorgeworfene Tatverhalten unter eine andere Strafbestimmung unterstellen kann, wenn es sich dabei lediglich um eine Konkretisierung des Tatvorwurfs bzw. die rechtlich richtige Subsumtion des der Bestrafung zu Grunde gelegten Verhaltens handelt (vgl. zuletzt etwa VwGH 27.05.2024, Ra 2021/17/0068). Diese Prüfung fokussiert sich ausgehend vom angelasteten Tatvorwurf auf das „Befahren eines Straßenbanketts“. Dieser Tatvorwurf lässt sich jedoch auch keinem anderen, greifbaren Verwaltungsstraftatbestand der StVO 1960 unterstellen. Unabhängig von der Frage, ob die unbefestigte Fläche (D) nun als Straßenbankett im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 6 StVO 1960 zu qualifizieren ist oder nicht (vgl. dazu weiterführend auch das hg. Erkenntnis vom 10.08.2017, LVwG-S-1288/001-2017), lässt sich etwa aus § 76 StVO nicht ableiten, dass das Befahren eines Banketts mit einem Kraftfahrzeug verboten wäre. Anderes gilt, soweit zu ersehen, nur für das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf einem Straßenbankett (vgl. VwGH 21.11.1985, 85/02/0177, zu § 23 Abs. 2 StVO 1960). In diesem Zusammenhang ist auch auf die Beschreibung des Gefahrenzeichens „Andere Gefahren“ in § 50 Z. 16 StVO 1960 zu verweisen, wonach mit diesem Zeichen u.a. gewarnt werden soll, wenn ein Bankett nicht befahrbar ist. Dürfte ein Bankett ohnedies nicht befahren werden, so bräuchte es diesen Zusatz zum Gefahrenzeichen nicht. Auch ein Rechtssatz des OGH, wonach das Bankett nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist und mit Kraftfahrzeugen nicht befahren werden darf (vgl. ZVR 1979/154 mwN; 8 Ob 123/81; 2 Ob 199/83 u.v.a.), ist kein absolutes gesetzliches Verbot. Infolgedessen kann es für die Lösung des vorliegenden Falles dahingestellt bleiben, ob es sich bei der unbefestigten Fläche (D) um ein Straßenbankett handelt oder nicht.7.5. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es jedoch zulässig (und auch geboten) zu prüfen, ob das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich das vorgeworfene Tatverhalten unter eine andere Strafbestimmung unterstellen kann, wenn es sich dabei lediglich um eine Konkretisierung des Tatvorwurfs bzw. die rechtlich richtige Subsumtion des der Bestrafung zu Grunde gelegten Verhaltens handelt vergleiche zuletzt etwa VwGH 27.05.2024, Ra 2021/17/0068). Diese Prüfung fokussiert sich ausgehend vom angelasteten Tatvorwurf auf das „Befahren eines Straßenbanketts“. Dieser Tatvorwurf lässt sich jedoch auch keinem anderen, greifbaren Verwaltungsstraftatbestand der StVO 1960 unterstellen. Unabhängig von der Frage, ob die unbefestigte Fläche (D) nun als Straßenbankett im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, StVO 1960 zu qualifizieren ist oder nicht vergleiche dazu weiterführend auch das hg. Erkenntnis vom 10.08.2017, LVwG-S-1288/001-2017), lässt sich etwa aus Paragraph 76, StVO nicht ableiten, dass das Befahren eines Banketts mit einem Kraftfahrzeug verboten wäre. Anderes gilt, soweit zu ersehen, nur für das Abstellen von Kraftfahrzeugen auf einem Straßenbankett vergleiche VwGH 21.11.1985, 85/02/0177, zu Paragraph 23, Absatz 2, StVO 1960). In diesem Zusammenhang ist auch auf die Beschreibung des Gefahrenzeichens „Andere Gefahren“ in Paragraph 50, Ziffer 16, StVO 1960 zu verweisen, wonach mit diesem Zeichen u.a. gewarnt werden soll, wenn ein Bankett nicht befahrbar ist. Dürfte ein Bankett ohnedies nicht befahren werden, so bräuchte es diesen Zusatz zum Gefahrenzeichen nicht. Auch ein Rechtssatz des OGH, wonach das Bankett nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmt ist und mit Kraftfahrzeugen nicht befahren werden darf vergleiche ZVR 1979/154 mwN; 8 Ob 123/81; 2 Ob 199/83 u.v.a.), ist kein absolutes gesetzliches Verbot. Infolgedessen kann es für die Lösung des vorliegenden Falles dahingestellt bleiben, ob es sich bei der unbefestigten Fläche (D) um ein Straßenbankett handelt oder nicht.
7.6. Im Ergebnis ist die vorgeworfene Tat nicht unter § 24 Abs. 1 lit n StVO 1960 (und auch nicht unter einen anderen Verwaltungsstraftatbestand) zu unterstellen, sodass das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen ist, weil die angelastete Tat keine Verwaltungsübertretung darstellt. Es war daher wie in Spruchpunkt 1.) zu entscheiden, ohne dass auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde noch einzugehen gewesen wäre.7.6. Im Ergebnis ist die vorgeworfene Tat nicht unter Paragraph 24, Absatz eins, Litera n, StVO 1960 (und auch nicht unter einen anderen Verwaltungsstraftatbestand) zu unterstellen, sodass das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen ist, weil die angelastete Tat keine Verwaltungsübertretung darstellt. Es war daher wie in Spruchpunkt 1.) zu entscheiden, ohne dass auf das weitere Vorbringen in der Beschwerde noch einzugehen gewesen wäre.
8. Zu den Kosten:
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG, wonach der Beschwerdeführer im Falle eines Erfolges der Beschwerde keine Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu tragen hat.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG, wonach der Beschwerdeführer im Falle eines Erfolges der Beschwerde keine Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren zu tragen hat.
9. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
9.1. Für den Beschwerdeführer ist die Revision wegen Verletzung von Rechten nicht zulässig, weil vorliegend lediglich eine Geldstrafe von bis zu 726,-- Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und nach der Lösung des Falles keine Strafe verhängt wurde (§ 25a Abs. 4 VwGG; Art. 133 Abs. 6 Z. 1 BVG).9.1. Für den Beschwerdeführer ist die Revision wegen Verletzung von Rechten nicht zulässig, weil vorliegend lediglich eine Geldstrafe von bis zu 726,-- Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und nach der Lösung des Falles keine Strafe verhängt wurde (Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG; Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, BVG).
9.2. Im Übrigen ist für die belangte Behörde und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie die ordentliche Revision nicht zulässig. Im gegenständlichen Verfahren war keine Rechtsfrage zu lösen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil sich der vorliegende Beschluss auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. VwGH 15.05.2019,