TE Bvwg Erkenntnis 2024/8/28 W114 2295520-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2024
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Entscheidungsdatum

28.08.2024

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


W114 2295520-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Arabische Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 2, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom 24.05.2024, Zl. 1331663708/223461867, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.08.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Arabische Republik Syrien, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 2, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz, vom 24.05.2024, Zl. 1331663708/223461867, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.08.2024 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.        XXXX , geboren am XXXX , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, ein Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet in Österreich am 31.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.1.        römisch 40 , geboren am römisch 40 , im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF, ein Staatsbürger der Arabischen Republik Syrien, stellte nach unrechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet in Österreich am 31.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2.       In der Erstbefragung am 01.11.2022 gab er an, syrischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Muslim zu sein. Als Geburtsort nannte der BF das syrische Gouvernement Al Hasaka. Er habe zwölf Jahre lang eine Grundschule besucht und verfüge über keine Berufsausbildung. Seine Eltern, ein Bruder und drei Schwestern würden in Syrien leben.

Sein syrischer Wohnsitz befinde sich in Al-Yaarubiyah (auf https://syria.liveuamap.com/de als Yaaroubia bezeichnet). Er habe vor einem Jahr den Entschuss gefasst, Syrien zu verlassen. Am 30.08.2022 sei er mit einem Auto bis zur Grenze gefahren, um sich zu Fuß in die Türkei zu begeben, von wo aus er nach einer Woche weiter über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich nach Deutschland gereist sei. In Deutschland habe er versucht, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Er sei aber sofort nach Österreich zurückgebracht worden.

Zu seinen Gründen, warum er Syrien verlassen habe, gab er an, dass er wegen des Bürgerkriegs ausgereist sei. Das Leben in Syrien sei schlecht und er habe dort keine Zukunft. Bei einer Rückkehr nach Syrien habe er mit keinen Sanktionen zu rechnen, aber er wolle wegen des Bürgerkriegs nicht zurückkehren.

3.       Am 19.12.2023 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Dabei gab der BF an, am XXXX in Chuwajtila (auf https://syria.liveuamap.com/de als Al Khuwaytilah bezeichnet) geboren zu sein, was sich auch aus seinem am 11.07.2023 sichergestellten syrischen Personalausweis ergibt. Er sei noch ledig und habe keine Kinder.3.       Am 19.12.2023 fand die Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Dabei gab der BF an, am römisch 40 in Chuwajtila (auf https://syria.liveuamap.com/de als Al Khuwaytilah bezeichnet) geboren zu sein, was sich auch aus seinem am 11.07.2023 sichergestellten syrischen Personalausweis ergibt. Er sei noch ledig und habe keine Kinder.

Er habe von Geburt an bis zum Abschluss der sechsjährigen Grundschule im Jahr 2012 oder 2013 in Al Khuwaytilah gelebt. Dann habe er für drei Jahre die Mittelschule und anschließend drei Jahre lang eine weiterführende Schule in Al-Yaarubiyah absolviert. Danach sei er im Jahr 2020 nach Al Khuwaytilah zurückgekehrt, um am 30.08.2022 Syrien zu verlassen. Sein Zielland sei Deutschland gewesen, weil er dort Verwandte habe. Er sei aber bei seiner Einreise von der deutschen Polizei angehalten und nach Österreich zurückgeschoben worden.

Er habe für die Reise nach Österreich ca. 12.000 US-Dollar ausgegeben, wovon er einen Teil geliehen und den anderen Teil von seinem Vater erhalten habe, der als Taxifahrer in seinem Heimatort Al Khuwaytilah arbeite. Sein um zwei Jahre älterer Bruder sei arbeitslos und bleibe zu Hause, damit er nicht von den Kurden rekrutiert werde.

Er sei noch nie mit dem Gesetz in Konflikt geraten oder politisch tätig gewesen. Nur der syrische Grundwehrdienst bereite ihm Probleme. Er sei ihm ein Aufschub für ein Jahr gewährt worden. Er habe einen Antrag auf ein weiteres Jahr Aufschub gestellt, weil er studieren wollte. Irgendwann im Jahr 2021 habe er sich nach Qamischli begeben, um dort einen Reisepass zu beantragen. Dabei sei ihm mitgeteilt worden, dass er ohne einen gültigen Aufschub keinen Reisepass beantragen dürfe. In der Folge sei sein Antrag auf einen weiteren Aufschub vom Militärdienst abgelehnt worden. Zwar werde seine Heimatregion von den Kurden kontrolliert, und ihm habe keine Rekrutierung durch das syrische Regime gedroht. Er hätte diesen Aufschub aber benötigt, um an einer Universität zu studieren, zumal sich alle Universitäten in Syrien in vom syrischen Regime kontrollierten Gebieten befinden würden. Da er in Syrien für sich keine Zukunft gesehen habe, sei er nach Europa gereist, um zu studieren und sich weiterzuentwickeln.

Auch wenn er von der Türkei aus über Idlib, Afrin oder Dscharabulus sowie über den Irak problemlos in seine Heimatregion zurückkehren könne, ohne von der syrischen Regierung gefunden und zum Wehrdienst einberufen zu werden, befürchte er bei einer Rückkehr nach Syrien, dass ihm die syrische Armee Probleme bereiten werde.

4.       Mit Bescheid des BFA vom 24.05.2024, Zl. 1331663708/223461867, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Arabische Republik Syrien zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt III.).4.       Mit Bescheid des BFA vom 24.05.2024, Zl. 1331663708/223461867, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer jedoch der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Arabische Republik Syrien zuerkannt (Spruchpunkt römisch II.) und gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für subsidiär Schutzberechtigte für ein Jahr erteilt (Spruchpunkt römisch III.).

Begründend wurde im Wesentlichsten zusammenfassend in dieser Entscheidung ausgeführt, dass sein syrisches Herkunftsgebiet unter kurdischer Kontrolle stehe. Es bestünde keine maßgebliche Gefahr, in seiner Heimatregion durch die syrische Regierung oder durch kurdische Kräfte verfolgt zu werden. Eine Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung habe nicht festgestellt werden können.

Diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer am 31.05.2024 persönlich übernommen.

5.       Gegen die abweisende Entscheidung hinsichtlich der Gewährung des Status eines Asylberechtigten erhob der BF, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, Leopold-Moses-Gasse 2, 1020 Wien, mit Schriftsatz vom 18.06.2024 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

In dieser Beschwerde wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer aus Al Khuwaytilah stamme, das sich im Bezirk Al-Malikijja im Gouvernement Al Hasaka befinde. Da er im wehrpflichtigen Alter sei, verweigere er aus politischen und Gewissensgründen den Wehrdienst beim syrischen Militär als auch den Selbstverteidigungsdienst bei den Kurden. Er stehe dem syrischen und kurdischen Regime politisch zutiefst ablehnend gegenüber. Der BF lehne zudem den Freikauf von der Wehrpflicht ab, weil er das verbrecherische Assad-Regime nicht unterstützen wolle und auch nicht über die entsprechenden finanziellen Ressourcen verfüge. Aufgrund der Wehrdienstverweigerung würden ihm die syrischen Behörden als auch die Kurden eine oppositionelle Haltung unterstellen. Deshalb drohe ihm mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine exzessive Bestrafung durch Inhaftierung unter unmenschlichen Bedingungen, Folter oder Hinrichtung.

In dieser Beschwerde wurde auch ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung gestellt.

6.       Die gegenständliche Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens wurden dem BVwG am 15.07.2024, mit Schreiben des BFA vom 12.07.2024, zur Entscheidung vorgelegt.

7.       Mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung am 21.08.2024 zur GZ W114 2295520-1/3Z, wurde eine umfangreiche Liste von aktuellen Dokumenten, die damit in das verfahrensgegenständliche Beschwerdeverfahren eingebracht wurden, zum Parteiengehör übermittelt. In der Ladung wurde auch darauf hingewiesen, dass erforderlichenfalls diese Dokumente auch beim BVwG bezogen werden könnten. Das BFA und der vertretene BF verzichteten auf eine Zurverfügungstellung von einzelnen Dokumenten.

8.       Weder das BFA noch der BF oder seine Rechtsvertretung haben vor der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 04.04.2024 zum vom BVwG ins Beschwerdeverfahren eingebrachten Länderinformationsmaterial eine Stellungnahme abgegeben.

9.       Am 21.08.2024 fand in Abwesenheit eines Vertreters des BFA im BVwG eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt, bei der der Beschwerdeführer hinsichtlich der Plausibilität und Nachvollziehbarkeit seiner von ihm behaupteten Fluchtgründe und einer allenfalls daraus sich ergebenden Verfolgungsgefahr befragt wurde.

In dieser Verhandlung gestand der Beschwerdeführer selbst zu, in seinem Heimatort Al Khuwaytilah aktuell nicht vom syrischen Regime verfolgt zu werden, zumal sich in seinem syrischen Herkunftsgebiet das syrische Regime nicht befinde und dort auch keine Kontrolle ausübe. Der BF verwies diesbezüglich auf die ihm gerade noch obliegende kurdische Selbstverteidigungspflicht, die er aber ablehne. In Österreich wäre er jedoch bereit, einen Wehrdienst abzuleisten.

Von einer mündlichen Verkündung des Erkenntnisses wurde Abstand genommen, jedoch die mündliche Verhandlung als auch das Ermittlungsverfahren für geschlossen erklärt.

II. Daraus ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht:römisch II. Daraus ergibt sich für das Bundesverwaltungsgericht:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des verfahrensgegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz des BF vom 31.10.2022, der diesbezüglichen Erstbefragung am 01.11.2022 und der Einvernahme des BF vor dem BFA am 19.12.2023, dem vom BFA am 11.07.2023 sichergestellten syrischen Personalausweis des BF, des angefochtenen Bescheides des BFA vom 24.05.2024, Zl. 1331663708/223461867, der gegen diesen Bescheid eingebrachten Beschwerde vom 18.06.2024, der Einsichtnahme in die Bezug habenden Verfahrensunterlagen des BFA, einer Berücksichtigung folgender Dokumente, Berichte und Anfragenbeantwortungen:

?        UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der arabischen Republik Syrien fliehen vom März 2021;

?        Accord-Anfragebeantwortung zu Syrien: Voraussetzungen für Einreise syrischer Staatsangehöriger in Gebiete unter Kontrolle der SDF/YPG in Nordostsyrien; Legale Einreise aus dem Irak bzw. der Türkei; Informationen zum Grenzübergang Semalka - Faysh Khabur; Kontrolle der Grenzübergänge zwischen Nordostsyrien und der Türkei/dem Irak vom 23.05.2022;

?        Bericht des Danish Immigration Service – Country of origin information – Syria – Military recruitment in Hasakah Governorate vom Juni 2022;

?        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien „Fragen des BVwG zur Wehrpflicht in Gebieten außerhalb der Kontrolle der syrischen Regierung“ vom 14.10.2022;

?        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Syrien „Fragen des BVwG zu Rückkehrern nach Syrien“ vom 14.10.2022;

?        Accord-Anfragebeantwortung zu Syrien: Möglichkeit der syrischen Behörden, in den kurdisch kontrollierten Gebieten, in denen die Regierung Präsenz hat (Manbij, Ain Al-Arab, Tal Rifaat, Landstreifen entlang der türkischen Grenze) Personen für den Reservedienst einzuziehen; Personenkontrollen in diesen Gebieten, die einen Aufgriff von Regierungskritikerinnen ermöglichen vom 24.08.2023;

?        Anfragebeantwortung der Staatendokumentation hinsichtlich Fragen des BVwG zu Ein- und Durchreisebestimmungen für Syrer, Passieren von Grenzübergängen zu Syrien vom 24.10.2023;

?        Themenbericht der BFA-Staatendokumentation - Syrien - Situation bei Grenzübertritten nach Syrien vom 25.10.2023;

?        derzeit aktuellstes Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Syrien vom 27.03.2024 (aus dem COI-CMS – Version 11) (LIB);

?        EUAA Country Guidance Syria vom April 2024;

einer Einsichtnahme in das Strafregister des Beschwerdeführers und das Grundversorgungsregister und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der am 21.08.2024 im BVwG durchgeführten Beschwerdeverhandlung bzw. des persönlichen Eindruckes, den sich das erkennende Gericht in dieser mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer verschaffen konnte, werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer wurde am XXXX in Al Khuwaytilah im Gouvernement Al Hasaka in Syrien geboren und ist damit aktuell 23 Jahre alt. Er ist syrischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er ist ledig und hat keine Kinder. Seine Eltern, ein älterer Bruder und drei jüngere Schwestern befinden sich aktuell im Heimatdorf Al Khuwaytilah in Syrien. Der Beschwerdeführer wurde am römisch 40 in Al Khuwaytilah im Gouvernement Al Hasaka in Syrien geboren und ist damit aktuell 23 Jahre alt. Er ist syrischer Staatsbürger, Angehöriger der Volksgruppe der Araber und sunnitischer Muslim. Seine Muttersprache ist Arabisch. Er ist ledig und hat keine Kinder. Seine Eltern, ein älterer Bruder und drei jüngere Schwestern befinden sich aktuell im Heimatdorf Al Khuwaytilah in Syrien.

Der Beschwerdeführer hat Syrien eigenen Angaben zufolge am 30.8.2022 verlassen. Er war seit XXXX und damit jedenfalls auch zum Zeitpunkt, als er Syrien verlassen hat, sowohl bei der syrischen Assad-Armee wehrpflichtig bzw. auch verpflichtet, die kurdische Selbstverteidigungspflicht abzuleisten. Er hat im gesamten Asylverfahren nie von Rekrutierungsbemühungen oder von gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen im Rahmen einer allfälligen Zwangsrekrutierung in seiner syrischen Heimat berichtet. Der BF vermochte damit jedenfalls – obwohl er wehrpflichtig und auch wehrtauglich war – mehr als drei Jahre lang in seinem syrischen Herkunftsgebiet frei und unbedrängt von allfälligen Verfolgungshandlungen wegen einer von ihm behaupteten drohenden Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime bzw. durch die kurdische Administration zuzubringen.Der Beschwerdeführer hat Syrien eigenen Angaben zufolge am 30.8.2022 verlassen. Er war seit römisch 40 und damit jedenfalls auch zum Zeitpunkt, als er Syrien verlassen hat, sowohl bei der syrischen Assad-Armee wehrpflichtig bzw. auch verpflichtet, die kurdische Selbstverteidigungspflicht abzuleisten. Er hat im gesamten Asylverfahren nie von Rekrutierungsbemühungen oder von gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen im Rahmen einer allfälligen Zwangsrekrutierung in seiner syrischen Heimat berichtet. Der BF vermochte damit jedenfalls – obwohl er wehrpflichtig und auch wehrtauglich war – mehr als drei Jahre lang in seinem syrischen Herkunftsgebiet frei und unbedrängt von allfälligen Verfolgungshandlungen wegen einer von ihm behaupteten drohenden Zwangsrekrutierung durch das syrische Regime bzw. durch die kurdische Administration zuzubringen.

Nachdem er seinen Heimatort am 30.08.2022 verlassen und sich ca. eine Woche lang in der Türkei aufgehalten hat, reiste er bis nach Österreich, wo er am 31.10.2022 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des BFA vom 24.05.2024, Zl. 1331663708/223461867, in Bezug auf seinen Heimatstaat Arabische Republik Syrien der Status eines subsidiär Schutzberechtigten und eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der BF verfügt damit aktuell jedenfalls bis zum 31.05.2025 (Die Übernahme des angefochtenen Bescheides durch den BF erfolgte am 31.05.2024.) eine Berechtigung, sich im Staatsgebiet der Republik Österreich aufhalten zu dürfen.

Das Heimatdorf des BF befindet sich im von Kurden kontrolliertem Teil Nord- bzw. Nordostsyriens, den die Kurden selbst Rojava nennen. Ausgehend von einer Vereinbarung zwischen dem syrischen Assad-Regime und den Kurden können sich auch Soldaten des syrischen Assad-Regimes auf kurdisch kontrolliertem Gebiet aufhalten, ohne jedoch dort Verhaftungen von Personen, Rekrutierungen oder Zwangsrekrutierungen vorzunehmen.

Der vom syrischen Regime kontrollierte Flughafen Qamishli sowie die ebenfalls in Qamishli vom syrischen Assad-Regime kontrollierten Regime-Enklaven („Sicherheitsquadrate“) befinden sich in westlicher Richtung mehr als 95 km von Al Khuwaytilah entfernt. Die vom syrischen Assad-Regime kontrollierten Enklaven in bzw. bei Al Hasaka befinden sich in einer Entfernung von ca. 170 km. Es besteht für den BF kein Erfordernis, bei einer allfälligen Rückkehr in sein syrisches Herkunftsgebiet diese Sicherheitsquadrate betreten zu müssen.

Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

1.2.1. Der Beschwerdeführer hat Syrien zu einem Zeitpunkt verlassen, als er bereits seit mehr als drei Jahren wehrpflichtig war.

1.2.2. Der Beschwerdeführer hat in Syrien weder beim syrischen Assad-Militär noch bei kurdischen Milizen einen Wehrdienst abgeleistet. Er hat auch keinen Einberufungsbefehl erhalten.

1.2.3. In Syrien gilt für alle Männer im Alter von 18 bis 42 Jahren eine allgemeine Wehrpflicht beim syrischen Assad-Militär.

1.2.4. Das syrische Herkunftsgebiet des Beschwerdeführers mit seinem syrischen Herkunftsort Al Khuwaytilah befindet sich – abgesehen von Sicherheitsquadraten in und bei Qamishli bzw. Al Hasaka, die vom syrischen Assad-Regime kontrolliert werden – unter kurdischer Kontrolle. Das syrische Assad-Regime bzw. das syrische Assad-Militär sind in der Regel im von kurdischen Milizen kontrolliertem Gebiet nicht in der Lage, dort befindliche wehrpflichtige Syrer zwangsweise zu rekrutieren. Der Beschwerdeführer selbst hat dargelegt, dass ihm die vom syrischen Regime kontrollierten Enklaven bei Qamishli bekannt sind und er keine Veranlassung hat, diese Gebiete betreten zu müssen. Der Beschwerdeführer würde daher bei einer allfälligen Rückkehr in sein syrisches Herkunftsgebiet mit seinem Herkunftsort Al Khuwaytilah nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit vom syrischen Assad-Regime oder vom syrischen Assad-Militär zwangsweise rekrutiert werden. Das syrische Assad-Regime bzw. das syrische Assad-Militär würden daher aktuell, bzw. auch im Rahmen einer anzustellenden Prognoseentscheidung, den Beschwerdeführer dort auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit verfolgen.

1.2.5. Eine Verfolgung des BF in Al Khuwaytilah durch syrische Assad-Kräfte infolge einer ihm allenfalls unterstellten politischen Gesinnung ist auch deswegen auszuschließen, weil – wie bereits dargelegt – das syrische Assad-Regime im Herkunftsgebiet des BF keinen Zugriff auf die dortige Administration bzw. keinen Zugriff auf dort befindliche Personen hat.

1.2.6. Im von kurdischen Milizen kontrollierten Gebiet Nord- bzw. Nordostsyriens, in dem sich auch das Herkunftsgebiet mit dem Herkunftsort Al Khuwaytilah des Beschwerdeführers befindet, unterliegen aktuell alle Männer im Alter von 18 bis 24 einer kurdischen Wehrpflicht, die von den Kurden selbst als Selbstverteidigungspflicht bezeichnet wird. Angesichts seines Alters unterliegt der 23jährige Beschwerdeführer damit aktuell der im kurdisch kontrollierten Teil Syriens geltenden kurdischen Selbstverteidigungspflicht bis zur Vollendung seines 25. Lebensjahres.

Solange der BF über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfügt, ist er nicht gezwungen, in sein syrisches Herkunftsgebiet zurückkehren und die kurdische Selbstverteidigungspflicht absolvieren zu müssen.

Es ist aber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer, der in Österreich aktuell eine bis zum Ablauf des 31.05.2025 befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter verfügt, bei einer Rückkehr unmittelbar nach dem 31.05.2025 in sein syrisches Herkunftsgebiet noch gefährdet wäre, die kurdische Selbstverteidigungspflicht absolvieren zu müssen, da er zu diesem Zeitpunkt sein 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Die Frage, ob sich die Voraussetzungen, die dazu geführt haben, dass dem Beschwerdeführer in der angefochtenen Entscheidung der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gewährt wurde, auch nach dem 31.05.2025 fortbestehen, kann im Rahmen einer anzustellenden Prognoseentscheidung nur vermutet werden und wird hinsichtlich eines vom Beschwerdeführer zu stellenden Verlängerungsantrages seines subsidiären Schutzes unter Berücksichtigung der neuesten EUAA-Country Guidance vom April 2024 und der Tatsache, dass sein Herkunftsgebiet sich im Gouvernement Al Hasaka befindet, bejaht. Das erkennende Gericht geht damit davon aus, dass der BF über den 31.05.2025 hinaus auch über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfügen wird.

In der Regel wird nach einem ersten Verlängerungsantrag vom BFA der subsidiäre Schutz für zwei Jahre verlängert. Damit geht das erkennende Gericht davon aus, dass der subsidiäre Schutz des BF jedenfalls bis zum Ablauf des 31.05.2027 verlängert wird. In der Zwischenzeit vollendet er dann sein 25. Lebensjahr und ist danach auch nicht mehr verpflichtet, der kurdischen Selbstverteidigungspflicht nachzukommen. Damit würde er auch nicht wegen einer allfälligen Weigerung, die kurdische Selbstverteidigungspflicht erfüllen zu müssen, von der kurdischen Administration in seinem Herkunftsgebiet verfolgt werden.

Sollte es wider Erwarten zu keiner Verlängerung des subsidiären Schutzes kommen, so kann gemäß dem kurdischen Dekret Nr. 3 vom 04.09.2021 der in Österreich lebende Beschwerdeführer im wehrpflichtigen Alter jedoch auch aktuell gegen eine Gebühr von 400 US-Dollar seine kurdische Selbstverteidigungspflicht für ein Jahr aufschieben lassen, um die kurdisch kontrollierten Gebiete Nord- bzw. Nordostsyriens zu besuchen und wieder zu verlassen, ohne gezwungen zu werden, die kurdische Selbstverteidigungspflicht erfüllen zu müssen. Im Falle der Bezahlung dieser Gebühr wird die Verpflichtung zur Absolvierung der kurdischen Selbstverteidigungspflicht für ein Jahr aufgeschoben. Nach Vollendung des 25. Lebensjahres sind die Personen, die diese Gebühr bezahlt haben, bei einer Rückkehr in ihr kurdisch kontrolliertes Herkunftsgebiet auch nicht mehr verpflichtet, ihre kurdische Selbstverteidigungspflicht zu erfüllen. Damit sind solche Personen bei Bezahlung dieser Gebühr auch nicht gefährdet, wegen einer allfälligen Verweigerung der kurdischen Selbstverteidigungspflicht deswegen verfolgt zu werden, zumal eine derartige Verfolgung dann auch nicht stattfinden würde.

Der Beschwerdeführer konnte sich einen Teil der 12.000.-- US-Dollar für seine Reise nach Österreich ausborgen bzw. hat er auch von seinem Vater den Restbetrag erhalten. Er verfügt darüber hinaus auch über den Status eines subsidiär Schutzberichtigten und ist in diesem Zusammenhang auch in der Lage, in Österreich einer Beschäftigung nachzugehen, um derart einen Betrag in Höhe von 400 US-Dollar ansparen zu können. Daher gelangt das erkennende Gericht zur Auffassung, dass der Beschwerdeführer bei einem allfälligen Bedarf auch einen Betrag in Höhe von 400 US-Dollar zur Bezahlung einer Gebühr, um einen Aufschub zur Erfüllung der kurdischen Selbstverteidigungspflicht zu erhalten, aufzubringen vermag.

Solange der Beschwerdeführer in Österreich über den Status eines subsidiär Schutzberechtigten verfügt, bzw. bei Bezahlung einer Gebühr in Höhe von 400 US-Dollar bis zu dem Zeitpunkt, wenn der BF sein 25. Lebensjahr vollendet hat, ist der BF nicht gefährdet, der kurdischen Selbstverteidigungspflicht nachkommen zu müssen oder wegen einer allfälligen Verweigerung der kurdischen Selbstverteidigungspflicht (was der BF im Beschwerdeverfahren bislang nicht glaubhaft gemacht hat) verfolgt zu werden. Dem BF steht mit der Bezahlung dieser Gebühr zusätzlich eine Möglichkeit zur Verfügung, um eine erst in der Zukunft allenfalls drohende Verfolgungsgefahr durch die kurdische Administration abzuwenden.

Damit vermag das erkennende Gericht auch eine dem BF drohende Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit wegen einer allfälligen Verweigerung der kurdischen Selbstverteidigungspflicht nicht zu erkennen.

1.2.7. Dem BF droht in Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auch keine Verfolgung auf Grund seiner ethnischen der religiösen Zugehörigkeit, wegen seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung.

1.2.8. Der Beschwerdeführer kann seinen syrischen Herkunftsort erreichen, ohne ein Gebiet durchqueren zu müssen, welches unter Kontrolle des syrischen Regimes steht. Er könnte entweder gänzlich über den Landweg von Österreich aus oder auch auf dem Luftweg und dann weiter auf dem Landweg seinen syrischen Herkunftsort Al Khuwaytilah erreichen, ohne dabei der Gefahr ausgesetzt zu sein, vom syrischen Assad-Regime oder dem syrischen Assad-Militär zwangsweise rekrutiert zu werden. Eine Einreise nach Syrien ist für den Beschwerdeführer sowohl über immer wieder auch für Personenübertritte geöffnete Grenzübergänge zwischen der Türkei und Syrien als auch über den geöffneten Grenzübergang Semalka/Fayes Khabour zwischen Kurdisch-Irak und Syrien, die nicht vom syrischen Assad-Regime kontrolliert werden, möglich. Eine Weiterreise in sein syrisches Herkunftsgebiet würde auf dem Straßennetz auf syrischem Gebiet erfolgen, das nicht vom syrischen Assad-Regime kontrolliert wird, und wo nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass das syrische Regime bzw. das syrische Militär dort befindliche Personen verfolgt oder festnimmt.

1.3. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

1.3.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 27.03.2024:

„[…]

Politische Lage:

Letzte Änderung 2024-03-08 10:59

Im Jahr 2011 erreichten die Umbrüche in der arabischen Welt auch Syrien. Auf die zunächst friedlichen Proteste großer Teile der Bevölkerung, die Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und ein Ende des von Bashar al-Assad geführten Ba’ath-Regimes verlangten, reagierte dieses mit massiver Repression gegen die Protestierenden, vor allem durch den Einsatz von Armee und Polizei, sonstiger Sicherheitskräfte und staatlich organisierter Milizen (Shabiha). So entwickelte sich im Laufe der Zeit ein zunehmend komplexer werdender bewaffneter Konflikt (AA 13.11.2018).

Die tiefer liegenden Ursachen für den Konflikt sind die Willkür und Brutalität des syrischen Sicherheitsapparats, die soziale Ungleichheit und Armut vor allem in den ländlichen Gegenden Syriens, die weitverbreitete Vetternwirtschaft und nicht zuletzt konfessionelle Spannungen (Spiegel 29.08.2016).

Die Entscheidung Moskaus, 2015 in Syrien militärisch zu intervenieren, hat das Assad-Regime in Damaskus effektiv geschützt. Russische Luftstreitkräfte und nachrichtendienstliche Unterstützung sowie von Iran unterstützte Milizen vor Ort ermöglichten es dem Regime, die Opposition zu schlagen und seine Kontrolle über große Teile Syriens brutal wiederherzustellen. Seit März 2020 scheint der Konflikt in eine neue Patt-Phase einzutreten, in der drei unterschiedliche Gebiete mit statischen Frontlinien abgegrenzt wurden (IPS 20.05.2022).

Das Assad-Regime kontrolliert rund 70 Prozent des syrischen Territoriums. Seit dem Höhepunkt des Konflikts, als das Regime - unterstützt von Russland und Iran - unterschiedslose, groß angelegte Offensiven startete, um Gebiete zurückzuerobern, hat die Gewalt deutlich abgenommen. Auch wenn die Gewalt zurückgegangen ist, kommt es entlang der Konfliktlinien im Nordwesten und Nordosten Syriens weiterhin zu kleineren Scharmützeln. Im Großen und Ganzen hat sich der syrische Bürgerkrieg zu einem internationalisierten Konflikt entwickelt, in dem fünf ausländische Streitkräfte - Russland, Iran, die Türkei, Israel und die Vereinigten Staaten - im syrischen Kampfgebiet tätig sind und Überreste des Islamischen Staates (IS) regelmäßig Angriffe durchführen (USIP 14.03.2023). Solange das militärische Engagement von Iran, Russland, Türkei und USA auf bisherigem Niveau weiterläuft, sind keine größeren Veränderungen bei der Gebietskontrolle zu erwarten (AA 02.02.2024).

Der Machtanspruch des syrischen Regimes wird in einigen Gebieten unter seiner Kontrolle angefochten. Dem Regime gelingt es dort nur bedingt, das staatliche Gewaltmonopol durchzusetzen. Im Gouvernement Suweida kommt es beispielsweise seit dem 20.08.2023 zu täglichen regimekritischen Protesten, darunter Straßenblockaden und die zeitweise Besetzung von Liegenschaften der Regime-Institutionen (AA 02.02.2024). In den vom Regime kontrollierten Gebieten unterdrücken die Sicherheits- und Geheimdienstkräfte des Regimes, die Milizen und die Verbündeten aus der Wirtschaft aktiv die Autonomie der Wähler und Politiker. Ausländische Akteure wie das russische und das iranische Regime sowie die libanesische Schiitenmiliz Hizbollah üben ebenfalls großen Einfluss auf die Politik in den von der Regierung kontrollierten Gebieten aus (FH 09.03.2023). In den übrigen Landesteilen üben unverändert de facto Behörden Gebietsherrschaft aus. Im Nordwesten kontrolliert die von der islamistischen Terrororganisation Hay’at Tahrir ash-Sham (HTS) gestellte Syrische Errettungsregierung (SSG) weiterhin Gebiete in den Gouvernements Idlib, Lattakia, Hama und Aleppo. In Teilen des Gouvernements Aleppo sowie in den von der Türkei besetzten Gebieten im Norden beansprucht weiterhin die von der syrischen Oppositionskoalition (SOC/Etilaf) bestellte Syrische Interimsregierung (SIG) den Regelungsanspruch. Die von kurdisch kontrollierten Kräften abgesicherten sogenannten Selbstverwaltungsbehörden im Nordosten (AANES) üben unverändert Kontrolle über Gebiete östlich des Euphrats in den Gouvernements ar-Raqqah, Deir ez-Zor und al-Hassakah sowie in einzelnen Ortschaften im Gouvernement Aleppo aus (AA 02.02.2024). Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen bleibt Syrien, bis hin zur subregionalen Ebene, territorial fragmentiert. In vielen Fällen wird die tatsächliche Kontrolle auf lokaler Ebene von unterschiedlichen Gruppierungen ausgeübt. Selbst in formal ausschließlich vom Regime kontrollierten Gebieten wie dem Südwesten des Landes (Gouvernements Dara’a, Suweida) sind die Machtverhältnisse mitunter komplex und können sich insofern von Ort zu Ort, von Stadtviertel zu Stadtviertel unterscheiden. Auch Überschneidungen sind möglich (v. a. Nordwesten und Nordosten). Die tatsächliche Kontrolle liegt lokal häufig ganz oder in Teilen bei bewaffneten Akteuren bzw. traditionellen Herrschaftsstrukturen (AA 29.03.2023). Im syrischen Bürgerkrieg hat sich die Grenze zwischen Staat und Nicht-Staat zunehmend verwischt. Im Laufe der Zeit haben sowohl staatliche Akteure als auch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen parallele, miteinander vernetzte und voneinander abhängige politische Ökonomien geschaffen, in denen die Grenzen zwischen formell und informell, legal und illegal, Regulierung und Zwang weitgehend verschwunden sind. Die Grenzgebiete in Syrien bilden heute ein einziges wirtschaftliches Ökosystem, das durch dichte Netzwerke von Händlern, Schmugglern, Regimevertretern, Maklern und bewaffneten Gruppen miteinander verbunden ist (Brookings 27.01.2023).

Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 02.02.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.03.2023; vgl. AA 29.03.2023).Die politische Gesamtlage in Syrien zeigt sich [im Berichtszeitraum März 2023 - Oktober 2023] nicht wesentlich verändert (AA 02.02.2024). Der Konflikt in Syrien befindet sich in einer Patt-Situation mit wenig Aussicht auf eine baldige politische Lösung (USIP 14.03.2023; vergleiche AA 29.03.2023).

Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 02.02.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.05.2023; vgl. IPS 20.05.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.01.2024).Eine realistische Perspektive für eine Veränderung des politischen Status Quo in den Regimegebieten, etwa zugunsten oppositioneller Kräfte, ob auf politischem oder militärischem Wege, besteht aktuell nicht. Auch der politische Prozess für eine von den Konfliktparteien verhandelte, inklusive Lösung des Konflikts gemäß Sicherheitsratsresolution 2254 der Vereinten Nationen (VN) (vorgesehen danach u. a. Ausarbeitung einer neuen Verfassung, freie und faire Wahlen unter Aufsicht der VN und unter Beteiligung der syrischen Diaspora) unter Ägide der VN stagniert. Ausschlaggebend dafür bleibt die anhaltende Blockadehaltung des Regimes, das keinerlei Interesse an einer politischen Lösung des Konflikts zeigt und vor diesem Hintergrund jegliche Zugeständnisse verweigert. Alternative politische Formate unter Führung verschiedener Mächte haben bislang keine Fortschritte gebracht (AA 02.02.2024). Letztlich ist es das Ziel der Assad-Regierung, die Kontrolle über das gesamte syrische Territorium wiederzuerlangen (Alaraby 31.05.2023; vergleiche IPS 20.05.2022). Russland, die Türkei, die Vereinigten Staaten und Iran unterstützen die Kriegsparteien weiterhin militärisch und finanziell (HRW 11.01.2024).

Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 02.02.2024). Das propagierte „Normalisierungsnarrativ“ verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.03.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 06.06.2023; vgl. SOHR 07.05.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.05.2023; vgl. Wilson 06.06.2023, SOHR 07.05.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.05.2023). Am 03.07.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 02.02.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen (AA 02.02.2024).Im Äußeren gelang es dem syrischen Regime, sich dem Eindruck internationaler Isolation entgegenzusetzen (AA 02.02.2024). Das propagierte „Normalisierungsnarrativ“ verfängt insbesondere bei einer Reihe arabischer Staaten (AA 29.03.2023). Im Mai 2023 wurde Syrien wieder in die Arabische Liga aufgenommen, von der es im November 2011 aufgrund der gewaltsamen Niederschlagung der Proteste ausgeschlossen worden war (Wilson 06.06.2023; vergleiche SOHR 07.05.2023). Als Gründe für die diplomatische Annäherung wurden unter anderem folgende Interessen der Regionalmächte genannt: Rückkehr von syrischen Flüchtlingen in ihr Heimatland, die Unterbindung des Drogenschmuggels in die Nachbarländer - insbesondere von Captagon (CMEC 16.05.2023; vergleiche Wilson 06.06.2023, SOHR 07.05.2023), Ängste vor einer Machtübernahme islamistischer Extremisten im Fall eines Sturzes des Assad-Regimes sowie die Eindämmung des Einflusses bewaffneter, von Iran unterstützter Gruppierungen, insbesondere im Süden Syriens. Das syrische Regime zeigt laut Einschätzung eines Experten für den Nahen Osten dagegen bislang kein Interesse, eine große Anzahl an Rückkehrern wiederaufzunehmen und Versuche, den Drogenhandel zu unterbinden, erscheinen in Anbetracht der Summen, welche dieser ins Land bringt, bislang im besten Fall zweifelhaft (CMEC 16.05.2023). Am 03.07.2023 reiste erneut der jordanische Außenminister Ayman Safadi nach Damaskus, um Bemühungen zur Schaffung von Bedingungen für die Rückkehr von syrischen Geflüchteten aus Jordanien zu intensivieren (AA 02.02.2024). Die EU-Mitgliedsstaaten in ihrer Gesamtheit und die USA stellen sich den Normalisierungsbestrebungen politisch unverändert entgegen (AA 02.02.2024).

Regional positionierte sich das Regime seit Ausbruch der kriegerischen Kampfhandlungen zwischen Israel und der Hamas in und um Gaza seit dem 07.10.2023 öffentlich an der Seite der Palästinenser und kritisierte Israel, mit dem sich Syrien formell weiterhin im Kriegszustand befindet, scharf (AA 02.02.2024).

Syrische Arabische Republik:

Letzte Änderung 2024-03-08 11:06

Die Familie al-Assad regiert Syrien bereits seit 1970, als Hafez al-Assad sich durch einen Staatsstreich zum Herrscher Syriens machte (SHRC 24.01.2019). Nach seinem Tod im Jahr 2000 übernahm sein Sohn, der jetzige Präsident Bashar al-Assad, diese Position (BBC 02.05.2023).

Die beiden Assad-Regime hielten die Macht durch ein komplexes Gefüge aus ba’athistischer Ideologie, Repression, Anreize für wirtschaftliche Eliten und der Kultivierung eines Gefühls des Schutzes für religiöse Minderheiten (USCIRF 04.2021). Das überwiegend von Alawiten geführte Regime präsentiert sich als Beschützer der Alawiten und anderer religiöser Minderheiten (FH 09.03.2023) und die alawitische Minderheit hat weiterhin einen im Verhältnis zu ihrer Zahl überproportional großen politischen Status, insbesondere in den Führungspositionen des Militärs, der Sicherheitskräfte und der Nachrichtendienste, obwohl das hochrangige Offizierskorps des Militärs weiterhin auch Angehörige anderer religiöser Minderheitengruppen in seine Reihen aufnimmt (USDOS 15.05.2023). In der Praxis hängt der politische Zugang jedoch nicht von der Religionszugehörigkeit ab, sondern von der Nähe und Loyalität zu Assad und seinen Verbündeten.

Alawiten, Christen, Drusen und Angehörige anderer kleinerer Religionsgemeinschaften, die nicht zu Assads innerem Kreis gehören, sind politisch entrechtet. Zur politischen Elite gehören auch Angehörige der sunnitischen Religionsgemeinschaft, doch die sunnitische Mehrheit des Landes stellt den größten Teil der Rebellenbewegung und hat daher die Hauptlast der staatlichen Repressionen zu tragen (FH 09.03.2023).

Die Verfassung schreibt die Vormachtstellung der Vertreter der Ba’ath-Partei in den staatlichen Institutionen und in der Gesellschaft vor, und Assad und die Anführer der Ba’ath-Partei beherrschen als autoritäres Regime alle drei Regierungszweige (USDOS 20.03.2023). Mit dem Dekret von 2011 und den Verfassungsreformen von 2012 wurden die Regeln für die Beteiligung anderer Parteien formell gelockert. In der Praxis unterhält die Regierung einen mächtigen Geheimdienst- und Sicherheitsapparat, um Oppositionsbewegungen zu überwachen und zu bestrafen, die Assads Herrschaft ernsthaft infrage stellen könnten (FH 09.03.2023). Der Präsident stützt seine Herrschaft insbesondere auf die Loyalität der Streitkräfte sowie der militärischen und zivilen Nachrichtendienste. Die Befugnisse dieser Dienste, die von engen Vertrauten des Präsidenten geleitet werden und sich auch gegenseitig kontrollieren, unterliegen keinen definierten Beschränkungen. So hat sich in Syrien ein politisches System etabliert, in dem viele Institutionen und Personen miteinander um Macht konkurrieren und dabei kaum durch die Verfassung und den bestehenden Rechtsrahmen kontrolliert werden, sondern v. a. durch den Präsidenten und seinen engsten Kreis. Trotz gelegentlicher interner Machtkämpfe stehen Assad dabei keine ernst zu nehmenden Kontrahenten gegenüber. Die Geheimdienste haben ihre traditionell starke Rolle seither verteidigt oder sogar weiter ausgebaut und profitieren durch Schmuggel und Korruption wirtschaftlich erheblich (AA 29.03.2023).

Dem ehemaligen Berater des US-Außenministeriums Hazem al-Ghabra zufolge unterstützt Syrien beinahe vollständig die Herstellung und Logistik von Drogen, weil es eine Einnahmemöglichkeit für den Staat und für Vertreter des Regimes und dessen Profiteure darstellt (Enab 23.01.2023). Baschar al-Assad mag der unumschränkte Herrscher sein, aber die Loyalität mächtiger Warlords, Geschäftsleute oder auch seiner Verwandten hat ihren Preis. Beispielhaft wird von einer vormals kleinkriminellen Bande berichtet, die Präsident Assad in der Stadt Sednaya gewähren ließ, um die dort ansässigen Christen zu kooptieren, und die inzwischen auf eigene Rechnung in den Drogenhandel involviert ist. Der Machtapparat hat nur bedingt die Kontrolle über die eigenen Drogennetzwerke. Assads Cousins, die Hisbollah und Anführer der lokalen organisierten Kriminalität haben kleine Imperien errichtet und geraten gelegentlich aneinander, wobei Maher al-Assad, der jüngere Bruder des Präsidenten und Befehlshaber der Vierten Division, eine zentrale Rolle bei der Logistik innehat. Die Vierte Division mutierte in den vergangenen Jahren „zu einer Art Mafia-Konglomerat mit militärischem Flügel“. Sie bewacht die Transporte und Fabriken, kontrolliert die Häfen und nimmt Geld ein. Maher al-Assads Vertreter, General Ghassan Bilal, gilt als der operative Kopf und Verbindungsmann zur Hisbollah (Spiegel 17.06.2022).

Es gibt keine Rechtssicherheit oder Schutz vor politischer Verfolgung, willkürlicher Verhaftung und Folter. Die Gefahr, Opfer staatlicher Repression und Willkür zu werden, bleibt für Einzelne unvorhersehbar (AA 02.02.2024).

Institutionen und Wahlen:

Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba’ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Art. 113 der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn „absolute Notwendigkeit“ dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.03.2023).Syrien ist nach der geltenden Verfassung von 2012 eine semipräsidentielle Volksrepublik. Das politische System Syriens wird de facto jedoch vom autoritär regierenden Präsidenten dominiert. Der Präsident verfügt als oberstes Exekutivorgan, Oberbefehlshaber der Streitkräfte und Generalsekretär der Ba’ath-Partei über umfassende Vollmachten. Darüber hinaus darf der Präsident nach Artikel 113, der Verfassung auch legislativ tätig werden, wenn das Parlament nicht tagt, aufgelöst ist oder wenn „absolute Notwendigkeit“ dies erfordert. De facto ist die Legislativbefugnis des Parlaments derzeit außer Kraft gesetzt. Gesetze werden weitgehend als Präsidialdekrete verabschiedet (AA 29.03.2023).

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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