TE Vfgh Beschluss 2007/3/14 B299/07

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Veröffentlicht am 14.03.2007
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §85 Abs2 / Grundverkehrsrecht

Spruch

Dem Antrag wird F o l g e gegeben.

Begründung

Begründung:

1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Landes-Grundverkehrskommission beim Amt der Tiroler Landesregierung vom 9. Jänner 2007 wurde die Berufung des nunmehrigen Beschwerdeführers gegen die Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung des - im Rahmen des Konkurses über eine Verlassenschaft nach Maßgabe des Kaufvertrages vom 23./25. Oktober 2000 erfolgten - Rechtserwerbes an näher bezeichneten Grundstücken durch den Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen.

2. In der gegen diesen Bescheid gemäß Art144 B-VG an den Verfassungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird u.a. der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung seines Antrags führt der Beschwerdeführer zunächst aus, dass der gesamte Kaufpreis bereits erstattet und der vorläufigen Verfügung der Gläubiger im Konkursverfahren zugeführt worden sei. Dem Beschwerdeführer stünden entsprechend der von ihm im Kaufvertrag geleisteten Verpflichtungserklärung für den Fall der Rückabwicklung des Vertrages keine Zinsen oder sonstigen (Aufwands-)Entschädigungen zu. Den im Rahmen des Insolvenzverfahrens maßgeblichen öffentlichen Interessen werde sohin Genüge getan.

Weiters legt der Beschwerdeführer dar, dass der Masseverwalter verpflichtet sei, mit der Verwertung der - mangels behördlicher Zustimmung nicht (rechtswirksam) verkauften - Liegenschaften fortzufahren und die kridamäßige Versteigerung zu betreiben. Dies hätte angesichts der Höhe des Kaufpreises, der erstatteten Verzichtserklärung sowie des Umstandes, dass er das Eigentum an den in Rede stehenden Grundstücken nicht mehr werde erlangen können, einen unermesslich hohen Nachteil für den Beschwerdeführer zur Folge. Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bliebe hingegen das Rechtsgeschäft im Schwebezustand, bis die grundverkehrsbehördliche Frage durch den Verfassungsgerichtshof geklärt sei.

3. Die belangte Behörde hat eine Äußerung erstattet, in der sie dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegen tritt. Dazu führt sie im Wesentlichen aus, dass eine Prolongierung des Schwebezustandes nachteilige Folgen für das Konkursverfahren habe, eine optimale Bewirtschaftung der kaufgegenständlichen Flächen weiter verzögert würde und der Beschwerdeführer angesichts der gebotenen Rückerstattung des geleisteten Kaufpreises keine unverhältnismäßigen Rechtsnachteile aufzuzeigen vermocht habe.

4. Gemäß §85 Abs2 VfGG kann einer Beschwerde auf Antrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

5. Da im vorliegenden Fall am sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides jedenfalls keine zwingenden öffentlichen Interessen bestehen - was auch die belangte Behörde nicht dartut - , mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides hingegen für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre, war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß §85 Abs2 VfGG Folge zu geben. Die Ausführungen der belangten Behörde, insbesondere zur behaupteten Notwendigkeit, Investitionen auf den betreffenden Grundstücken zu tätigen, stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.

6. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:B299.2007

Dokumentnummer

JFT_09929686_07B00299_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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