TE Vwgh Erkenntnis 1995/4/20 94/09/0390

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Veröffentlicht am 20.04.1995
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §4 Abs1;
AuslBG §4b idF 1990/450;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Fürnsinn und Dr. Höß als Richter, im Beisein des Schriftführers

Mag. Simetzberger, über die Beschwerde der

S Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle, vom 11. November 1994, Zl. IIc/6702 B/16136/PE, betreffend Nichterteilung einer Beschäftigungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Partei beantragte mit Schreiben vom 9. Juni 1994 beim Arbeitsamt Bau-Holz ihr für den "jugoslawischen" Staatsangehörigen C. für die Tätigkeit als Maler eine Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) zu erteilen.

Mit Bescheid vom 30. Juni 1994 wies das genannte Arbeitsamt - nachdem ihre Aufforderung an die beschwerdeführende Partei vom 15. Juni 1994 betreffend Bekanntgabe eines Anforderungsprofils und Stellung eines Vermittlungsauftrages unbeantwortet geblieben war - diesen Antrag gemäß § 4 Abs. 1 und 6 AuslBG ab. Auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sei davon auszugehen, daß auf dem relevanten Teilarbeitsmarkt der Maler Arbeitssuchende vorgemerkt seien und für eine Vermittlung in Betracht kämen. Die Lage auf dem Arbeitsmarkt spreche daher gegen die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung. Der Vermittlungsausschuß habe die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nicht befürwortet. Darüber hinaus habe das "Ermittlungsverfahren" ergeben, daß keine der in § 4 Abs. 6 Z. 2 bis 4 AuslBG vorgesehenen Voraussetzungen vorlägen.

In ihrer Berufung bestritt die beschwerdeführende Partei, daß es Arbeitssuchende auf dem Teilarbeitsmarkt der Maler gebe, die für eine Vermittlung in Betracht kämen. C. sei integrierter Ausländer im Sinne des § 4b Z. 3 AuslBG. Da keine konkrete Ersatzkraftstellung erfolgt sei, lägen die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 leg. cit. vor. Die beschwerdeführende Partei wandte ferner ein, trotz Überschreitens der Landeshöchstzahl könnten durch Gewährung einer Überziehungsreserve durch den Bundesminister für Arbeit und Soziales nach wie vor Beschäftigungsbewilligungen erstmalig erteilt werden. Zu § 4 Abs. 6 AuslBG wies die beschwerdeführende Partei darauf hin, die mangelnde Zustimmung des Vermittlungsausschusses könne durch eine entsprechende Zustimmung des Verwaltungsausschusses ersetzt werden. C. sei als "selbständiger Wirtschaftsfaktor" zu betrachten, der infolge seines langjährigen Aufenthaltes und seiner familiären Integration sein hier verdientes Geld in Österreich ausgeben werde. Es sprächen daher gesamtwirtschaftliche sowie öffentliche Interessen für die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung. Außerdem werde C. als Ersatz im Sinne des § 4 Abs. 6 Z. 2 lit. c AuslBG benötigt. Ohne entsprechendes Personal sei die beschwerdeführende Partei nicht in der Lage, den Aufträgen ihrer Kunden nachzukommen.

In den Verwaltungsakten findet sich der Vordruck eines von der Behörde erster Instanz übermittelten Vorhaltes, auf dem die Beschwerdeführerin in der Zeile: "Ersatzsstellung erwünscht" die Alternative "nein" angekreuzt hat. Die Erklärung wurde am 5. August 1994 firmenmäßig gezeichnet.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11. November 1994 wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit §§ 4 Abs. 6 und 4 Abs. 1 AuslBG ab. Sie begründete dies im wesentlichen damit, angesichts der Situation auf dem verfahrensgegenständlichen Teilarbeitsmarkt sei der beschwerdeführenden Partei im Ermittlungsverfahren mit Schreiben vom 25. Juli 1994 die Möglichkeit einer Ersatzkraftstellung angeboten worden. Die beschwerdeführende Partei habe jedoch keine andere Arbeitskraft anstelle des beantragten Ausländers gewünscht. Die Berufungsausführungen seien daher nach § 4 Abs. 1 AuslBG nicht geeignet, die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für C. zu begründen. Außerdem seien in diesem Zusammenhang weder im Ermittlungsverfahren Gründe festgestellt noch in der Berufung vorgebracht worden, durch die ein Tatbestand nach § 4 Abs. 6 Z. 2 und 3 AuslBG zur Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung erfüllt worden sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid im Spruch auf § 4 Abs. 1 und § 4 Abs. 6 AuslBG gestützt. Schon die Berechtigung auch nur eines dieser Versagungsgründe rechtfertigt die Abweisung der Beschwerde.

Gemäß § 4 Abs. 1 AuslBG ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt ist, die Beschäftigungsbewilligung zu erteilen, wenn die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes die Beschäftigung zuläßt und wichtige öffentliche oder gesamtwirtschaftliche Interessen nicht entgegenstehen.

Nach der Anordnung des § 4b AuslBG läßt die Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes im Sinne des § 4 Abs. 1 die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung nur zu, wenn für den zu besetzenden Arbeitsplatz keine der dort taxativ aufgezählten und vorrangig zu behandelnden Arbeitskräfte vermittelt werden können. Diese Bestimmung bezweckt einen Vorrang von Inländern und ihnen gleichgestellten ausländischen Arbeitnehmern sowie weiteren Ausländern in der dort normierten Reihenfolge bei der Arbeitsvermittlung. Diesem Zweck würde es widersprechen, wenn entgegen der allgemeinen Lage und Entwicklung des Arbeitsmarktes eine Beschäftigungsbewilligung zu erteilen wäre, weil z.B der einzelne ausländische Arbeitnehmer einen - aus welchen Gründen immer - zu seiner Einstellung bereiten Arbeitgeber gefunden hat. Mit Hilfe dieser Bestimmung soll in rechtsstaatlichen Grenzen aus arbeitsmarktpolitischen Gründen die Möglichkeit für einen lenkenden Einfluß auf die Beschäftigung von Ausländern im Bundesgebiet gewährleistet sein. Diese Prüfung der Arbeitsmarktlage erübrigt sich indes dann, wenn seitens des Arbeitgebers die Stellung jeder Ersatzkraft von vornherein abgelehnt wird (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 25. September 1992, Zl. 92/09/0179, u.a.).

In ihrer Beschwerde bringt die beschwerdeführende Partei unter dem Gesichtspunkt des § 4 Abs. 1 AuslBG vor, die Feststellung der erkennenden Behörde, es sei kein Vermittlungsauftrag erteilt worden, sei unrichtig. Ein Vermittlungsauftrag sei an das Arbeitsamt retourniert worden, es sei jedoch zu keinen Vorstellungen gekommen. Die belangte Behörde habe daher zu Unrecht das Nichtvorliegen der Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 leg. cit. verneint.

Dem ist entgegenzuhalten, daß nach der Aktenlage nach Einbringung der Berufung der beschwerdeführenden Partei diese am 5. August 1994 ausdrücklich in einem behördlichen Vordruck erklärt hat, die Zuweisung von Ersatzkräften nicht zu wünschen. Die beschwerdeführende Partei hat in ihrer Beschwerde diesen im angefochtenen Bescheid angeführten und verwerteten Umstand weder als unrichtig bestritten noch vorgebracht, sie habe den von ihr angeblich erteilten Vermittlungsauftrag, auf den sie sich beruft, gleichzeitig mit der Erklärung im Vorhalt oder zu einem späteren Zeitpunkt der belangten Behörde übermittelt. Im Hinblick darauf kann unbedenklich von der Aktenlage ausgegangen werden. Aus dieser Erklärung der beschwerdeführenden Partei vom 5. August 1994 ergibt sich aber unmißverständlich, daß die beschwerdeführende Partei die Stellung jeder Ersatzkraft (jedenfalls ab diesem Zeitpunkt) unbegründet abgelehnt hat. Es war daher im Lichte der oben dargelegten ständigen Rechtsprechung nicht rechtswidrig, wenn die belangte Behörde schon deshalb die Bewilligungsvoraussetzung nach § 4 Abs. 1 AuslBG als nicht gegeben erachtete und demgemäß die beantragte Bewilligung nicht erteilte.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1994090390.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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