TE Vwgh Erkenntnis 1995/4/20 91/13/0088

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Veröffentlicht am 20.04.1995
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §115 Abs2;
BAO §131;
BAO §163;
BAO §167 Abs2;
BAO §183 Abs4;
BAO §184 Abs1;
BAO §184 Abs3;
BAO §284;
BAO §287 Abs4;
BAO §289 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/13/0089

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerden der L-G.m.b.H. in Liquidation in W, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide (Berufungsentscheidungen) 1) der FLD für Wien, NÖ und Bgld vom 18. Februar 1991, Zl 6/2-2292/84-02, betreffend Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuer 1980 und 1981 sowie den Einheitswert und die Vermögensteuer ab dem 1. Jänner 1981, und

2) der FLD für Wien, NÖ und Bgld vom 18. Februar 1991, Zl 6/2-2292/1/84-02, betreffend Kapitalertragsteuer für 1980 und 1981, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 25.960,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin war in den Streitjahren Mieterin von Wohnungen in den Häusern W-Straße 174 und A-Gasse 33. Eigentümer des Hauses W-Straße war KN und JL, letzterer Vater des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin Peter L. Eigentümer des Hauses A-Gasse 33 war BR, die Mutter des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin. Anläßlich einer im Jahr 1982 durchgeführten Betriebsprüfung betreffend das Jahr 1980 und einer Umsatzsteuerrevision betreffend den Zeitraum 1 - 8/1981 stellte der Prüfer, gestützt auf Berichte anderer Behörden, nämlich der Bundespolizeidirektion Wien und des Magistrates der Stadt Wien, fest, daß die Beschwerdeführerin die angemieteten Wohnungen als Unterkunftsstellen für polnische Staatsbürger, die pro Bett und Monat einen Betrag von S 1.000,-- im vorhinein an den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin zu bezahlen hätten, benützt habe. Es seien weder schriftliche "Mietverträge" abgeschlossen worden, noch seien für empfangene Zahlungen Quittungen ausgestellt worden. Als Vermittlerin für diese Unterkunftsstellen habe die Mutter des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin, welche an der Straßenseite des Hauses W-Straße 174 ein Geschäft betrieben habe, insofern fungiert, als sie unterkunftssuchenden Polen an den Geschäftsführer der Beschwerdeführerin verwiesen habe. BR habe vor der Untervermietung für die Beschwerdeführerin auch eine Kaution in Höhe von S 400,-- kassiert, die der Untermieter im Fall des Auszuges wieder zurückerhalten habe. In ihren Büchern habe die Beschwerdeführerin demgegenüber jedoch als Mieterträge fixe monatliche Mietzahlungen pro Wohnung ausgewiesen.

Der Prüfer ging daher davon aus, daß die Beschwerdeführerin nur einen Teil der vereinnahmten Mietentgelte verbucht und versteuert habe, und schätzte den erklärten Erlösen weitere Erlöse hinzu, wobei er grundsätzlich von den Angaben in den abgegebenen Meldezetteln ausging.

Das Finanzamt folgte den Feststellungen des Prüfers und erließ für das Jahr 1980 und - in Anlehnung an diese Feststellungen - für das Jahr 1981 entsprechende Umsatz-, Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide sowie zum 1. Jänner 1981 einen entsprechenden Einheitswert- und Vermögensteuerbescheid. Bezüglich der als verdeckte Gewinnausschüttung beurteilten Erlöszuschätzungen zuzüglich der darauf entfallenden Umsatzsteuer wurde die Beschwerdeführerin mit Bescheid zur Haftung für Kapitalertragsteuer im Ausmaß von 25 % herangezogen.

Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden gab die jeweils belangte Behörde einer gegen die genannten Bescheide eingebrachten Berufung, welche sich gegen die Zuschätzung dem Grunde und der Höhe nach richtete, insofern teilweise Folge, als unter Bestätigung der Schätzungsberechtigung die Erlöszuschätzungen für das Jahr 1980 von S 497.550,-- auf S 391.111,-- und für das Jahr 1981 von S 512.899,-- auf S 263.425,-- herabgesetzt wurden, wodurch sich die Bemessungsgrundlagen und Abgaben der angefochtenen Bescheide (bzw des Einheitswertes des Betriebsvermögens) entsprechend verminderten. Zu diesem Ergebnis gelangte die belangte Behörde in Abänderung der vom Prüfer gewählten Schätzungsmethode, indem sie, gestützt auf die einem Bericht der Bundespolizeidirektion beigeschlossenen Übersichtsfotos bezughabender Räumlichkeiten und andere Ermittlungsergebnisse, davon ausging, daß den einzelnen Unterkunftnehmern durchschnittlich 4 m2 Wohnfläche zur Verfügung gestanden seien, und durchschnittlich S 1.000,-- pro Schlafstelle und Monat zu zahlen gewesen sei. Weiters wurde der Schätzung eine 80-%ige Auslastung der Schlafstellen zugrunde gelegt.

Durch diese Bescheide erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf richtige und mängelfreie Ermittlung der Bemessungsgrundlagen für die Umsatz-, Körperschaft-, Gewerbe- und Kapitalertragsteuer 1980 und 1981 sowie für den Einheitswert und die Vermögensteuer (ab dem 1. Jänner 1981) und demzufolge auf die richtige Bemessung der Abgabenhöhe verletzt und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Bescheide wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete in beiden Verfahren eine Gegenschrift, in welcher jeweils die Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

Unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes rügt die Beschwerdeführerin, gestützt auf § 163 BAO, daß die belangte Behörde im vorliegenden Fall zu einer Schätzung nicht berechtigt gewesen wäre. Die von der Beschwerdeführerin - sofort vollständig - vorgelegten Bücher hätten den Vorschriften des § 131 BAO vollständig entsprochen. In der Folge führt die Beschwerdeführerin richtig aus, entscheidend dafür, daß Bücher und Aufzeichnungen die Vermutung ordnungsmäßiger Führung nicht für sich haben und damit der Erhebung der Abgaben nicht zugrunde gelegt werden könnten, wäre die Feststellung, daß das Ergebnis der formell ordnungsmäßig geführten Bücher mit der Lebenswirklichkeit nicht übereinstimmen könne. In der Folge meint die Beschwerdeführerin allerdings, dies sei aber zweifellos nicht der Fall, weil es doch gerade üblich sei, eine Wohnung in ihrer Gesamtheit an einen Untermieter und nicht "bettenweise" zu vermieten.

Nun mag sowohl zutreffen, daß es üblich ist, eine Wohnung an einen Untermieter und nicht "bettenweise" zu vermieten, als auch, daß das Ergebnis einer formell ordnungsmäßigen Buchführung (deshalb) mit der Lebenswirklichkeit übereinstimmen kann. Mit der "Lebenswirklichkeit" nicht übereinstimmen kann allerdings das Ergebnis einer allenfalls ordnungsmäßigen Buchführung, wenn in der Buchführung eine (übliche) Vermietung an eine Person ihren Niederschlag findet, tatsächlich aber die Wohnung - wenn auch unüblich - "bettenweise" vermietet wurde. Im übrigen widerspricht es aber auch nicht der Lebenserfahrung, daß Unterkünfte insbesondere an Ausländer, zumal wenn solche in großer Anzahl aus ihrem Heimatland ausreisen (flüchten), auch "bettenweise vermietet" werden.

Es stellt sich daher die Frage, ob die belangte Behörde, die eben davon in erster Linie ausgegangen ist, die sachliche Unrichtigkeit der Buchführung der Abgabepflichtigen in einem einwandfrei durchgeführten Verfahren und mit schlüssigen Beweisen dargetan hat (vgl zB die hg Erkenntnisse vom 4. Dezember 1964, 480/63, oder vom 13. Februar 1991, 89/13/0260).

Die belangte Behörde hat ihre Ansicht, daß die Wohnungen von der Beschwerdeführerin entgegen ihren Behauptungen bettenweise vermietet würden, einerseits auf einander mehrfach widersprechende Angaben der Beschwerdeführerin bzw deren Geschäftsführer und andererseits insbesondere auf die Aussagen polnischer Unterkunftnehmer gestützt. Bezüglich der einander widersprechenden Aussagen hat die belangte Behörde darauf hingewiesen, einmal sei ausgeführt worden, daß ein Bestandobjekt je nach Zimmeranzahl und sonstiger Größe an so viele Personen untervermietet werde, als es die Möblierung zulasse. Diese sei pro Zimmer auf zwei Betten und Kästen limitiert. Vermietet werde an je zwei Personen ein Zimmer, mit gleichzeitiger Ermächtigung, die Nebenräume mitbenützen zu können. Ein anderes Mal sei vorgebracht worden, der Gebrauch an den einzelnen Wohnungen werde quantitativ an maximal drei Mieter pro Zimmer, nur bei einer Fünfzimmerwohnung an vier Mieter pro Zimmer gewährt. Im Zuge der ungefähr monatlichen Nachschauen in den Bestandobjekten sei auch jeweils nur die nach den Bestandverträgen zulässige Bettenanzahl festzustellen gewesen. Es könne jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß die Mieter in der Zwischenzeit mehr Betten aufgestellt hätten, um sich die Mietzinszahlungen zu erleichtern. Bei einer weiteren Aussage habe der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin wiederum angegeben, daß für die einzelnen Wohnobjekte mündliche "Mietverträge" bestünden. Die "Mieten" würden je nach Wohnung zwischen S 1.000,-- und S 4.500,-- betragen. Das Ganze gehe derart vor sich, daß er mit jeweils einer Person pro Wohnung mündlich den "Mietvertrag" ausmache. Diese habe auch dann den vollen Betrag zu bezahlen. Wie die Untermiete auf die "einzelnen Untermieter" aufgeteilt werde, darauf nehme er keinen Einfluß und würden sich die Mieter dies selbst ausmachen. Die polnischen Unterkunftnehmer hätten durchwegs ausgesagt, daß sie neben einer Kaution in Höhe von S 400,-- "für das Bett" monatlich bestimmte Beträge (S 550,--, für Kinder S 500,--, in der Regel aber S 1.000,--, fallweise auch S 1.200,--) zu bezahlen gehabt hätten und ihnen der Vermieter unbekannt sei. Die Miete werde vorwiegend von PW, welcher als Hausbesorger fungiere, kassiert. In einem Fall wurde ausgesagt, daß die bei der Vermietung geleistete Kaution anläßlich der Beendigung des Mietverhältnisses von der Firma M (Geschäft der Mutter des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin) gegen Vorlage eines Beleges ("Zettel") des PW rückerstattet worden sei.

Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, daß keine widersprüchlichen Aussagen ihrerseits vorlägen. Die Beschwerdeführerin habe stets an ihrer Argumentation festgehalten, nicht einzelne Schlafstellen, sondern ganze Wohnungen an einzelne Untermieter untervermietet zu haben.

Nun kann der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, daß die jeweiligen, von der belangten Behörde zitierten Aussagen der Beschwerdeführerin bzw deren Vertreter einer einheitlichen Argumentationslinie folgen, wenn etwa einmal vorgebracht wird, daß ein Bestandobjekt an "so viele Personen untervermietet werde, als es die Möblierung zulasse, wobei die Möblierung auf zwei Betten und Kästen limitiert sei" bzw der "Gebrauch der einzelnen Wohnung quantitativ an maximal drei Mieter pro Zimmer" gewährt werde, und bei anderer Gelegenheit - wie auch in der Beschwerde - vorgebracht wird, daß eine Wohnung jeweils nur an eine Person vermietet werde. Zuzustimmen ist der Ansicht der belangten Behörde auch, daß das Vorbringen, PW, AG und andere "verantwortliche" Mieter hätten vermutlich mit der Überlassung einzelner Schlafstellen ihr eigenes Geschäft gemacht, mit den Aussagen der einvernommenen Personen nicht in Einklang zu bringen ist, wenn aus den Zeugenaussagen hinsichtlich des Streitzeitraumes als Inkassant der "Mieten" ausschließlich der Name des PW (nicht aber AG oder ein anderer "verantwortlicher" Mieter) hervorgeht. Die mit einer einzigen

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überdies nicht im Streitzeitraum erfolgten - Ausnahme durchwegs einheitlichen Aussagen einer bettenweisen Vermietung sind mit den Angaben der Beschwerdeführerin, die Wohnungen seien jeweils an verantwortliche Mieter untervermietet worden

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zumal bei den zahlreichen Wohnungen und den daraus folgenden allenfalls gegebenen zahlreichen verantwortlichen Mietern -, nicht zu vereinbaren. Aber auch die Annahme der belangten Behörde, daß PW zum Inkasso der Mieten - ob dieser nun Dienstnehmer der Beschwerdeführerin oder nur Hausmeister (des Hauseigentümers) war, kann hier dahingestellt bleiben - für die Beschwerdeführerin "offensichtlich" befugt war, ist unbedenklich, weil die Beschwerdeführerin in der Beschwerde zwar darauf verweist, daß ALLE "Hausbewohner" ausgesagt hätten, daß sie die von ihnen geforderten Beträge an andere Personen als an die Beschwerdeführerin oder deren vertretungsbefugte Organe bezahlt hätten, die Beschwerdeführerin aber selbst nicht behauptet, daß ihr oder ihrem vertretungsbefugten Organ überhaupt keine Mieten von Hausbewohnern zugeflossen sind.

Durfte aber PW als zum Inkasso befugtes Organ der Beschwerdeführerin angesehen werden - zumal nie behauptet wurde, PW habe als Hausbesorger der Hauseigentümer die Mieten für diese kassiert -, dann gehen die Ausführungen der Beschwerdeführerin ins Leere, daß es keinen einzigen Beweis dafür gebe, daß jeder einzelne Wohnungsbewohner an die Beschwerdeführerin oder deren "Organe" Zahlungen geleistet habe, oder "nicht einmal dafür", daß dieses Entgelt für "bettenweise" Vermietung (der Beschwerdeführerin) tatsächlich zugeflossen sei. Der Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe zum Beweis des "Gegenteils" mehrmals Zeugen angeboten, ist zu erwidern, daß die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 21. Mai 1985 in keiner Weise ausführte, zu welchem Beweisthema die genannten Personen einvernommen werden sollten. Auch die am 9. Mai 1986 bei der belangten Behörde eingelangte undatierte Eingabe läßt abermals eine konkrete Angabe des Beweisthemas dieser Beweisanträge vermissen.

Insgesamt durfte die belangte Behörde daher die Behauptungen der Beschwerdeführerin, daß die Wohnungen nur an jeweils einen Untermieter vermietet worden seien und sich die Bewohner in der Folge die Kosten geteilt hätten, als nicht den Tatsachen entsprechend beurteilen.

Es erübrigt sich daher ein Eingehen auf das Beschwerdevorbringen, die Buchhaltung sei formell ordnungsgemäß und daher der Besteuerung zugrunde zu legen gewesen, weil gemäß § 184 Abs 3 BAO auch dann zu schätzen ist, wenn die Bücher oder Aufzeichnungen sachlich unrichtig sind (vgl auch das hg Erkenntnis vom 13. September 1988, 88/14/0101).

Soweit die Beschwerdeführerin rügt, daß ihr keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden wäre, unterläßt sie die Darstellung, inwiefern sie dadurch in der Verfolgung ihrer Rechte gehindert war.

Die Beschwerdeführerin rügt aber auch zahlreiche formelle Mängel im Schätzungsverfahren selbst. Der Vorwurf einer diesbezüglichen Verletzung von Verfahrensvorschriften ist berechtigt: Der Abgabenbehörde steht im Fall der Zulässigkeit einer Schätzung dem Grunde nach die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode frei. Die Schätzungsgrundlagen müssen aber in einem einwandfreien Verfahren ermittelt werden, in welchem vor allem auch der Abgabepflichtige gehört werden muß (vgl etwa das hg Erkenntnis vom 14. Dezember 1983, 83/13/0169, 0175, 0176). Die Rechtsmittelbehörde kann erforderlichenfalls einen anderen Schätzungsweg als die Abgabenbehörde erster Instanz einschlagen. Dabei hat sie jedoch der Partei auch ihrerseits Gelegenheit zur Wahrung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen durch Gewährung des Parteiengehörs zu geben (vgl das hg Erkenntnis vom 26. September 1985, 85/14/0037).

Feststeht im Beschwerdefall, daß die belangte Behörde der Beschwerdeführerin zu der von ihr gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren abweichenden Schätzungsmethode und den dieser Schätzungsmethode zugrunde liegenden Wohnflächen kein Parteiengehör gewährt hat. Es mag nun zutreffen, daß die Verfahrensrügen der Beschwerde zur Schätzungsmethode als solcher und zu den Schätzungsgrundlagen teilweise unberechtigt sind, etwa daß die Übersichtsfotos der Beschwerdeführerin niemals vorgehalten worden seien oder ein Rechenfehler enthalten sei. Der belangten Behörde ist auch einzuräumen, daß in der Beschwerde mit keinem Wort erläutert wird, auf welchen Unterlagen die von der Beschwerdeführerin behaupteten Abweichungen hinsichtlich der Wohnungsflächen basieren. Es mag auch zutreffen, daß die Annahmen der belangten Behörde über das Ausmaß der vermieteten Flächen der AKTENLAGE entspricht - zumal nicht zu erkennen ist, daß die der Schätzung zugrunde gelegten Baupläne nur "ungenaue Situationspläne" darstellen - oder die nunmehrigen Angaben den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin laut Mietkartei widersprechen. Dennoch kann nicht ausgeschlossen werden, daß einzelnen Einwendungen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der Ausmaße der der Schätzung zugrunde gelegten Flächen nach erforderlichenfalls notwendiger Aufklärung von Widersprüchen zur Aktenlage oder allenfalls weiterer Klärung des Sachverhaltes Rechnung zu tragen gewesen wäre, wenn die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die beabsichtigte Schätzungsmethode bzw die dieser Methode zugrunde gelegten Wohnflächen vor Erlassung des angefochtenen Bescheides zur Kenntnis gebracht hätte. So schließt etwa der Umstand, daß die Wohnung Nr 33 und 34 in der A-Gasse mit Mietvertrag vom 13. Juni 1980 GEmietet wurde, nicht aus, daß sie - wie die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ua behauptet - niemals (unter)VERmietet worden sei. Ähnliches gilt hinsichtlich der Wohnung Nr 12 in der A-Gasse, deren Kabinett behaupteterweise nicht vermietet (Hausmeister) gewesen sei.

Der von der Beschwerdeführerin zu Recht aufgezeigte Verfahrensmangel der Verletzung des Parteiengehörs ist somit auch wesentlich, weil die Beschwerdeführerin sich nicht nur darauf beschränkte, diesen Mangel aufzuzeigen, sondern die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden Tatsachenfeststellungen unter diesem Aspekt bekämpft und dargetan hat, was sie vorgebracht hätte, wenn ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geboten worden wäre.

Der Umstand, daß die Beschwerdeführerin in mehrfachen Besprechungen vor der belangten Behörde immer wieder den Standpunkt vertreten hat, daß die Einnahmen lückenlos erfaßt worden seien und die Schätzungsberechtigung nicht gegeben sei, konnte und durfte die belangte Behörde nicht daran hindern, der Beschwerdeführerin für den Fall, daß der Berufungssenat die Schätzungsberechtigung doch für gegeben erachtet, eine allenfalls von der Schätzungsmethode des Prüfers abweichende Schätzungsmethode bekanntzugeben. Sollte sich diese Abweichung erst anläßlich der Beratung des Berufungssenates ergeben haben, so hätte allenfalls die mündliche Berufungsverhandlung zur Wahrung des Parteiengehörs vertagt werden müssen.

Die angefochtenen Bescheide waren daher gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, wobei von der Durchführung der beantragten Verhandlung aus den Gründen des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden konnte.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1991130088.X00

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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