TE Vwgh Erkenntnis 1995/4/20 95/06/0012

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Veröffentlicht am 20.04.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
95/03 Vermessungsrecht;

Norm

AVG §56;
VermG 1968 §39;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Griesmacher und die Hofräte Dr. Giendl und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Knecht, über die Beschwerde des F in V, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 8. September 1994, Zl. 96 205/21-IX/6/94, betreffend die Zurückweisung eines Feststellungsantrages, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Vorbringen in der Beschwerde und dem vorgelegten angefochtenen Bescheid ergibt sich:

Der Beschwerdeführer beantragte am 12. Jänner 1994 beim Vermessungsamt Villach die bescheidmäßige Feststellung, daß die in seinem Namen und Auftrag durch einen näher bezeichneten Diplomingenieur erstellten Teilungspläne die Voraussetzung nach dem Liegenschaftsteilungsgesetz erfüllten. Das Vermessungsamt wies den Antrag, gestützt auf die Bestimmungen des § 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes (LiegTeilG), mit Bescheid vom 2. Februar 1994 ab. Das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen gab der Berufung mit Bescheid vom 11. April 1994 nicht statt und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid zur Gänze.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung an die belangte Behörde, in der er die Verletzung seiner Rechte durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes geltend machte und auch auf die seiner Berurteilung nach in § 1 Abs. 1 Z. 3 LiegTeilG sachlich nicht gerechtfertigte Differenzierung einer Bundes- oder Landesdienststelle ihm gegenüber geltend machte.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß den §§ 56 und 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 39 des Vermessungsgesetzes der Berufung nicht stattgegeben, den zweitinstanzlichen Bescheid aufgehoben und den Antrag des Beschwerdeführers vom 12. Jänner 1994 als unzulässig zurückgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zur Zulässigkeit von Feststellungsbescheiden aus, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes könnten Feststellungsbescheide von Verwaltungsbehörden nur im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit und nur dann erlassen werden, wenn die Feststellung entweder im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liege und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmten. Als zutreffende Verwaltungsvorschrift komme ausschließlich § 39 Vermessungsgesetz in Betracht. Demzufolge bedürften "Pläne der in § 1 Abs. 1 Z. 1, 3 und 4 sowie Abs. 2 des LiegTeilG bezeichneten Personen oder Dienststellen zu ihrer grundbücherlichen Durchführung einer Bescheinigung des Vermessungsamtes". Im Zuge des Ermittlungsverfahrens auf "Planbescheinigungen" habe das Vermessungsamt unter anderem auch zu überprüfen, ob der zur Bescheinigung eingereichte Plan von einem § 1 LiegTeilG genannten Person oder Dienststelle verfaßt worden sei. Zusammengefaßt bedeutet dies, daß die Vermessungsbehörde ausschließlich im Zuge von Planbescheinigungsverfahren gemäß § 39 VermG über die Berechtigung des Planverfassers zur Verfassung von grundbuchsfähigen Plänen zu entscheiden habe. Der Beschwerdeführer habe daher jedenfalls die Möglichkeit, im Interesse einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung einen Antrag auf Bescheinigung eines konkreten Planes einzubringen, über den die Vermessungsbehörde einen bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts bekämpfbaren Bescheid zu erlassen haben werde. Das Vermessungsgesetz erteile ebensowenig wie das Liegenschaftsteilungsgesetz der Vermessungsbehörde die Zuständigkeit zur allgemeinen Feststellung, inwieweit "Teilungspläne die Voraussetzungen nach dem Liegenschaftsteilungsgesetz erfüllen" (im Original unter Anführungszeichen). Gegenstand eines Feststellungsbescheides könne grundsätzlich nur die Feststellung eines Rechtes oder Rechtsverhältnisses sein, nicht aber die Feststellung von Tatsachen, "für die das Gesetz ausdrücklich eine solche Feststellung vorsehen müßte". Darüber hinaus könne die Behörde weder über die Anwendbarkeit von Gesetzen oder gesetzlichen Bestimmungen noch über ihre Auslegung spruchmäßig entscheiden. Des weiteren erkläre die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Feststellungsbescheide als unzulässig, wenn die strittige Frage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden könne (Hinweise auf Lehre und Judikatur). Da dem Beschwerdeführer andere rechtliche Möglichkeiten einer zweckentsprechenden Rechtsverteidigung zur Verfügung stünden, sei auf das weitere Berufungsvorbringen nicht weiter einzugehen und spruchgemäß zu entscheiden.

Dagegen erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluß vom 7. Dezember 1994, B 2176/94-3, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

In der über Auftrag des Verwaltungsgerichtshof fristgerecht ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in seinem subjektiven-öffentlichen Recht auf Fällung einer Sachentscheidung und ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes und des allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes verletzt, sowie auf ordnungsgemäße Anwendung der Bestimmung des § 39 Vermessungsgesetz".

Er bringt vor, die durch § 1 Abs. 1 LiegTeilG vorgenommene Differenzierung sei mangels sachlicher Rechtfertigung verfassungswidrig. Entgegen der Beurteilung der belangten Behörde bestehe aufgrund der Bestimmung des § 39 VermG für ihn nicht die Möglichkeit, "durch Einreichen eines Planes zu einem sachentscheidenden und somit nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges vor dem Verfassungsgerichtshof anfechtbaren Bescheid zu gelangen". Der Inhalt dieser Bestimmung sei nämlich "dergestalt", daß lediglich die Pläne der im § 1 Abs. 1 Z. 3, 3 und 4 sowie im Abs. 2 LiegTeilG bezeichneten Personen oder Dienststellen einer Bescheinigung nach dieser Gesetzesstelle zugänglich seien, sodaß bei Antragstellung durch eine nicht vom § 1 Abs. 1 LiegTeilG erfaßten Person "von der Behörde mit Zurückweisung vorgegangen werden muß". Es bestehe daher keine Verwaltungsvorschrift, die es ihm ermögliche, zu einem vor dem Verfassungsgerichtshof anfechtbaren Bescheid zu gelangen, "außer der - vom Beschwerdeführer angestrebte - Feststellungsbescheid". Demnach habe die belangte Behörde den Antrag zu Unrecht zurückgewiesen.

Dem ist folgendes zu entgegnen:

Wie die belangte Behörde zutreffend erkannt hat, ist den Verwaltungsvorschriften nicht zu entnehmen, daß eine Feststellung, wie sie vom Beschwerdeführer angestrebt wird, jedenfalls zulässig wäre.

Mangels einer dem § 228 ZPO vergleichbaren Norm ist es strittig, ob im Verwaltungsrecht Feststellungsbescheide zulässig sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes können die Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit Feststellungsbescheide erlassen, wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei liegt und die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Dezember 1987, 86/12/0147, Slg. Nr Nr.12586/A). Für einen Feststellungsbescheid ist jedoch dort kein Raum, wo ein Leistungsbescheid möglich ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Dezember 1986, 86/01/0175, Slg. NF Nr. 12354/A, und die dort zitierte Lehre und Rechtsprechung). Kann die Frage, die im Verwaltungsverfahren strittig ist, im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens entschieden werden, dann ist, im Sinne dieser Rechtsprechung, die Erlassung eines Feststellungsbescheides unzulässig (vgl. auch die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. November 1987, Zl. 87/12/0095, vom 30. April 1984, Zl. 83/12/0093, vom 13. Oktober 1986, Zl. 85/12/0122 und Zl. 85/12/0106, vom 6. Februar 1989, Zl. 87/12/0112, vom 19. März 1990, Zl. 88/12/0103 und das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Juni 1977, Slg. 8.047, oder auch aus jüngerer Zeit das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. November 1994, Zl. 94/12/0197).

Zutreffend hat die belangte Behörde erkannt, daß die hier strittige Frage im Rahmen des von ihr aufgezeigten Verfahrens, also durch eine Antragstellung auf Planbescheinigung nach dem Vermessungsgesetz, der angestrebten Klärung zugeführt werden kann, weil auch ein im Sinne der Darlegungen des Beschwerdeführers in erster Instanz ergehender zurückweislicher Bescheid im Instanzenzug bekämpfbar und der schließlich ergehende letztinstanzliche Bescheid vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes anfechtbar ist.

Da sich somit schon aus den Ausführungen in der Beschwerde ergibt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995060012.X00

Im RIS seit

29.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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