TE Vfgh Erkenntnis 1992/12/15 B1328/90, B263/91, B39/92

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Veröffentlicht am 15.12.1992
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Index

80 Land-und Forstwirtschaft
80/04 Wettbewerbsrecht

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall
  1. B-VG Art. 144 heute
  2. B-VG Art. 144 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  5. B-VG Art. 144 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  6. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1984 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 296/1984
  7. B-VG Art. 144 gültig von 01.08.1981 bis 31.07.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 350/1981
  8. B-VG Art. 144 gültig von 01.07.1976 bis 31.07.1981 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  9. B-VG Art. 144 gültig von 25.12.1946 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 144 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 144 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §30 DüngemittelG und der Düngemittel-RegistergebührenV mit E v 15.12.92, G136-138/92 ua.

Spruch

Die beschwerdeführende Partei ist durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.

Die Bescheide werden aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden ihrer Rechtsvertreter die mit S 45.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Mit inhaltlich im wesentlichen gleichlautenden Bescheiden des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. Oktober 1990, Z 211.127/53-I 2/90, vom 22. Februar 1991, Z 211.127/09-I 2/91, sowie vom 12. Dezember 1991, Z 211.127/46-I 2/91, wurde die beschwerdeführende Gesellschaft als Importeur von Düngemitteln gemäß §30 Düngemittelgesetz, BGBl. 488/1985 idF BGBl. 360/1989 (DMG), in Zusammenhalt mit der Düngemittel-Registergebührenverordnung, BGBl. 208/1987, verpflichtet, für die im Düngemittelregister eingetragenen Produkte Registergebühren für jeweils ein Jahr in der Höhe von S 355.000,-- bzw. S 320.000,-- sowie S 390.000,-- zu bezahlen.römisch eins. 1. Mit inhaltlich im wesentlichen gleichlautenden Bescheiden des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 18. Oktober 1990, Ziffer 211 Punkt 127 /, 53 -, römisch eins, 2/90, vom 22. Februar 1991, Ziffer 211 Punkt 127 /, 09 -, römisch eins, 2/91, sowie vom 12. Dezember 1991, Ziffer 211 Punkt 127 /, 46 -, römisch eins, 2/91, wurde die beschwerdeführende Gesellschaft als Importeur von Düngemitteln gemäß §30 Düngemittelgesetz, Bundesgesetzblatt 488 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt 360 aus 1989, (DMG), in Zusammenhalt mit der Düngemittel-Registergebührenverordnung, Bundesgesetzblatt 208 aus 1987,, verpflichtet, für die im Düngemittelregister eingetragenen Produkte Registergebühren für jeweils ein Jahr in der Höhe von S 355.000,-- bzw. S 320.000,-- sowie S 390.000,-- zu bezahlen.

2. Gegen die zitierten Bescheide wenden sich die vorliegenden, auf Art144 Abs1 B-VG gestützten Beschwerden mit der Behauptung, dadurch in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz sowie auf Unverletzlichkeit des Eigentums und wegen Anwendung rechtswidriger genereller Normen verletzt worden zu sein.

3. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in seiner Gegenschrift, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen. Zur Rechtmäßigkeit der angewendeten Rechtsvorschriften äußert er sich nicht.

II. 1. Aus Anlaß dieser Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §30 DMG, BGBl. 488/1985, sowie die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Düngemittel-Registergebührenverordnung von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 und Art139 Abs1 B-VG beschlossen.römisch zwei. 1. Aus Anlaß dieser Beschwerden hat der Verfassungsgerichtshof die Prüfung der Verfassungsmäßigkeit des §30 DMG, Bundesgesetzblatt 488 aus 1985,, sowie die Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Düngemittel-Registergebührenverordnung von Amts wegen gemäß Art140 Abs1 und Art139 Abs1 B-VG beschlossen.

2. Mit Erkenntnis vom 15. Dezember 1992, G136/92 ua., V50/92 ua.; hat er die in Prüfung gezogene Gesetzesbestimmung wegen Verstoßes gegen Art18 B-VG als verfassungswidrig und die Düngemittel-Registergebührenverordnung als gesetzwidrig aufgehoben.

3. Die Bescheide sind in Anwendung der aufgehobenen Vorschriften ergangen. Es ist offenkundig, daß diese Bestimmungen für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Gesellschaft nachteilig waren und diese in ihren Rechten verletzt worden ist.

Die beschwerdeführende Gesellschaft wurde also durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt (VfSlg. 10303/1984, 10515/1985).

Die Bescheide waren daher aufzuheben.

4. Dies konnte gemäß §19 Abs4 Z3 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung beschlossen werden.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag sind S 7.500,-- an Umsatzsteuer enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B1328.1990

Dokumentnummer

JFT_10078785_90B01328_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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