TE Vwgh Beschluss 1995/4/24 AW 95/04/0009

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Veröffentlicht am 24.04.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GewO 1994 §91 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E-Gesellschaft m.b.H. in S, vertreten durch den bestellten Verfahrenshelfer Dr. C, Rechtsanwalt in S, der gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 26. August 1994, Zl. 315.479/2-III/5a/94, betreffend Entziehung einer Gewerbeberechtigung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 26. August 1994 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und damit die gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 in Verbindung mit den §§ 87 Abs. 1 Z. 2 und 13 Abs. 3 GewO 1994 ausgesprochene Entziehung ihrer Gewerbeberechtigung für das Baumeistergewerbe im Standort W, M-Straße, bestätigt. Dieser Ausspruch wurde im wesentlichen damit begründet, daß die Beschwerdeführerin der Aufforderung der Gewerbebehörde erster Instanz - nämlich im Hinblick auf den einen gegen DDr. J gerichtet gewesenen Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden vermögensabweisenden Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 16. Oktober 1989, GZ. 6 Nc 179/89-8, ihren selbständig vertretungsbefugten handelsrechtlichen Geschäftsführer DDr. J, dessen Bestellung zum Geschäftsführer für die Ausübung des Baumeistergewerbes im Standort W, M-Straße mit Bescheid vom 31. August 1977 genehmigt worden war, binnen zwei Monaten als handelsrechtlichen Geschäftsführer und eventuellen Mehrheitsgesellschafter zu entfernen und der Behörde dies durch Vorlage einer Firmenbuchabschrift und einer Gesellschafterliste nachzuweisen - weder innerhalb der gesetzten Frist noch in der Folge nachgekommen sei. Vielmehr habe sich die Berufungswerberin in ihrem Rechtsmittel auf den Standpunkt gestellt, daß kein Grund bestehe, DDr. J aus seiner Funktion abzuberufen. Unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes sei das Gewerbe gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 in Verbindung mit § 87 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. zu entziehen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg.

Zl. 95/04/0039 protokollierte Beschwerde mit dem Antrag, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung dieses Antrages wurde ausgeführt, die Insolvenz des Geschäftsführers habe bereits im Jahr 1989 stattgefunden, seine "Beseitigung" sei aber erst im Jahr 1992 verlangt worden. Die Beschwerdeführerin habe "über sechs Jahre lang ohne Probleme am Wirtschaftsleben teilgenommen". Da die von der belangten Behörde in ihrem Bescheid herangezogenen Entziehungsbestimmungen zum Schutz der zahlungsfähigen Teilnehmer am Wirtschaftsleben bestünden, ergebe sich, daß dem vorliegenden Aufschiebungsantrag zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstünden. Durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides würde der Beschwerdeführerin aber ein unverhältnismäßiger Nachteil auferlegt werden; sie könnte dann nämlich ihr Gewerbe nicht durch einfache Abberufung des Geschäftsführers ausüben, sondern müßte ein neues Konzessionsansuchen stellen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat der belangten Behörde Gelegenheit gegeben, zum vorliegenden Aufschiebungsantrag Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde äußerte sich dahin, daß die Bestimmung des § 91 Abs. 2 GewO 1994 eine den Bestimmungen des § 87 Abs. 2 bis 6 leg. cit. vergleichbare Regelung nicht kenne, weshalb lediglich zu prüfen sei, ob einer der in § 87 Abs. 1 leg. cit. genannten Tatbestände auf die natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, sinngemäß zutreffe. Obgleich es demnach auf diese, allenfalls zu einem Absehen von der Entziehung führenden Umstände gar nicht ankommen könne, werde auch darauf hingewiesen, daß die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die erteilte Bewilligung der Verfahrenshilfe offensichtlich über keine liquiden Mittel verfüge und auch aus diesem Grund zwingende öffentliche Interessen einer Stattgebung des vorliegenden Aufschiebungsantrages entgegenstünden.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Auch vermag er die im angefochtenen Bescheid enthaltenen, bei der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde angestellten Erwägungen in diesem Provisorialverfahren nicht etwa von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Damit hat aber der Verwaltungsgerichtshof zunächst entsprechend der sachverhaltsbezogenen Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid davon auszugehen, daß die Tatbestandsmerkmale des bezogenen Entziehungsgrundes in Ansehung der vom Abspruch des angefochtenen Bescheides betroffenen Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin gegeben sind. Bei dieser Sach- und Rechtslage hatte daher der Verwaltungsgerichtshof selbst nach dem Vorbringen im Aufschiebungsantrag davon auszugehen, daß die Beschwerdeführerin der Aufforderung der Gewerbebehörde erster Instanz, ihren mit dem Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 belasteten Geschäftsführer zu entfernen, bislang nicht nachgekommen ist. Im Aufschiebungsantrag wird auch nichts vorgebracht, was die sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergebende Befürchtung der Aufrechterhaltung dieses Zustandes zerstreuen könnte. Daß der Teilnahme einer juristischen Person am Wirtschaftsleben, bei der ein mit einem Entziehungsgrund (bzw. Gewerbeausschlußgrund) belasteter Geschäftsführer maßgebenden Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte hat, zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen, liegt auf der Hand und bedarf daher keiner weiteren Begründung.

Die im Aufschiebungsantrag - mit Rücksicht auf den zur Erlangung der Verfahrenshilfe im Vermögensbekenntnis zur hg. Zl. VH 94/04/0015 angegebenen Vermögensstatus der Beschwerdeführerin wohl zu Unrecht - in Abrede gestellte Befürchtung der Gläubigerschädigung durch die weitere Gewerbeausübung ist für das vorliegende Entziehungsverfahren rechtlich unerheblich und kann daher dem Aufschiebungsantrag nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 21. Dezember 1993, Zl. 93/04/0078). Die Beschwerdeführerin zeigt aber auch mit keinem Wort auf, wodurch sichergestellt wäre, daß wenigstens künftig die Ausübung ihres Gewerbes unter Abstandnahme von Personen, die sich wirtschaftlich als unzuverlässig erwiesen haben, gewährleistet sein sollte.

Schon aus den dargelegten Gründen ist vom Zutreffen des gemäß § 30 Abs. 2 VwGG rechtserheblichen Tatbestandes zwingender öffentlicher Interessen auszugehen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen (vgl. hiezu beispielsweise den hg. Beschluß vom 7. Jänner 1993, Zl. AW 92/04/0051). Im Hinblick darauf war nicht zu prüfen, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist.

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:AW1995040009.A00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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