Entscheidungsdatum
04.10.2024Norm
AlVG §7Spruch
W216 2289682-1/12Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 04.01.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 08.03.2024, GZ: XXXX betreffend die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mangels Arbeitsfähigkeit gemäß §§ 7, 8 AlVG, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER-KOPSCHAR als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel vom 04.01.2024, nach Beschwerdevorentscheidung vom 08.03.2024, GZ: römisch 40 betreffend die Abweisung des Antrags auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mangels Arbeitsfähigkeit gemäß Paragraphen 7,, 8 AlVG, beschlossen:
A)
Das Verfahren wird gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts ausgesetzt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung des zuständigen Arbeits- und Sozialgerichts ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt (in der Folge: PVA) vom 10.08.2022 wurde festgestellt, dass bei der Beschwerdeführerin vorübergehende Berufsunfähigkeit vorliege und medizinische Maßnahmen der Rehabilitation zur Wiederherstellung ihrer Arbeitsfähigkeit notwendig seien. Demnach wurde ihr Rehabilitationsgeld zuerkannt.
2. Nachdem die Beschwerdeführerin an den zweckmäßigen und zumutbaren medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation nicht (gehörig) mitgewirkt hat, wurde ihr das Rehabilitationsgeld – trotz weiterhin vorliegender Berufsunfähigkeit – mit Bescheid der PVA vom 15.11.2023 mit 31.12.2023 entzogen.
3. Die dagegen erhobene Klage an das Arbeits- und Sozialgericht Wien hat die Beschwerdeführerin zurückgezogen, sodass der Bescheid der PVA vom 15.11.2023 rechtskräftig wurde.
4. Die Beschwerdeführerin hat am 28.12.2023 für den 01.01.2024 (Tag der Geltendmachung) die Zuerkennung von Arbeitslosengeld beantragt und im Zuge einer persönlichen Vorsprache beim AMS am selben Tag vorgebracht, weiterhin nicht arbeitsfähig zu sein.
5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (in der Folge: AMS; belangte Behörde) vom 04.01.2024 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 28.12.2023 gemäß §§ 7 und 8 AlVG idgF mangels Arbeitsfähigkeit keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführerin das Rehageld der PVA mangels Mitwirkung entzogen worden sei. Demnach gelte sie weiterhin nicht als arbeitsfähig und stehe ihr keine Leistung des AMS zu. 5. Mit dem angefochtenen Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Währinger Gürtel (in der Folge: AMS; belangte Behörde) vom 04.01.2024 wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom 28.12.2023 gemäß Paragraphen 7 und 8 AlVG idgF mangels Arbeitsfähigkeit keine Folge gegeben. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführerin das Rehageld der PVA mangels Mitwirkung entzogen worden sei. Demnach gelte sie weiterhin nicht als arbeitsfähig und stehe ihr keine Leistung des AMS zu.
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde. Darin wurde bemängelt, dass die belangte Behörde eine Überprüfung des aktuellen Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und deren Arbeitsfähigkeit unterlassen habe. Die Beschwerdeführerin sei seit Ende 2023 wieder arbeitsfähig und arbeitssuchend. Diesbezüglich unternehme sie selbst Anstrengungen, um wieder einen Arbeitsplatz zu erhalten. Die Versäumung einiger Termine der Rehab-Maßnahmen wurde mit ihrem (damaligen) Gesundheitszustand begründet.
7. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 08.03.2024 wurde die Beschwerde gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung der Rechtsgrundlagen und des Sachverhaltes zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin laut Pensionsversicherungsanstalt berufsunfähig sei und insofern eine Arbeitsfähigkeit gemäß § 8 Abs. 1 AlVG (und somit eine primäre Anspruchsvoraussetzung) nicht vorliege. Dies werde noch durch ihre erst kürzlich erfolgte Beantragung einer Berufsunfähigkeitspension bekräftigt. 7. Mit Beschwerdevorentscheidung des AMS vom 08.03.2024 wurde die Beschwerde gemäß Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde nach Darlegung der Rechtsgrundlagen und des Sachverhaltes zusammengefasst aus, dass die Beschwerdeführerin laut Pensionsversicherungsanstalt berufsunfähig sei und insofern eine Arbeitsfähigkeit gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AlVG (und somit eine primäre Anspruchsvoraussetzung) nicht vorliege. Dies werde noch durch ihre erst kürzlich erfolgte Beantragung einer Berufsunfähigkeitspension bekräftigt.
8. Die Beschwerdeführerin brachte mit Schreiben vom 27.03.2024 fristgerecht einen Vorlageantrag ein. Zusammengefasst wurde darin vorgebracht, dass sie am 10.01.2024 einen neuen Antrag auf Berufsunfähigkeitspension gestellt und dem AMS eine Bestätigung der PVA darüber übermittelt habe. Dies habe die belangte Behörde jedoch unberücksichtigt gelassen. Mittlerweile habe die PVA der Beschwerdeführerin gegenüber auch bestätigt, dass eine Pension wahrscheinlich sei.
9. Die Beschwerde wurde dem Bundesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes am 05.04.2024 vorgelegt.
10. Mit schriftlicher Eingabe vom 26.06.2024 wandte sich die Beschwerdeführerin an das erkennende Gericht, schilderte ihre prekäre finanzielle Situation und verwies auf ihre chronische Erkrankung, durch die sie als arbeitsunfähig gelte. Laut PVA sei eine Berufsunfähigkeitspension wahrscheinlich, wobei der diesbezügliche Antrag noch in Bearbeitung sei.
11. Im Zuge weiterer Ermittlungen durch das erkennende Gericht kam hervor, dass der Antrag der Beschwerdeführerin vom 09.01.2024 auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitspension mit Bescheid der PVA vom 19.07.2024 abgelehnt wurde, weil Berufsunfähigkeit nicht dauerhaft vorliege und die Beschwerdeführerin gegen die Entscheidung der PVA Klage eingebracht hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Derzeit ist ein Verfahren beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht zur Klärung der Frage anhängig, ob bei der Beschwerdeführerin Berufsunfähigkeit im Sinne des § 273 ASVG vorliegt.Derzeit ist ein Verfahren beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht zur Klärung der Frage anhängig, ob bei der Beschwerdeführerin Berufsunfähigkeit im Sinne des Paragraph 273, ASVG vorliegt.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.Die Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält Paragraph 56, Absatz 2, AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
Gemäß § 9 Abs. 1 BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, BVwGG leitet und führt der Vorsitzende eines Senates das Verfahren bis zur Verhandlung. Die dabei erforderlichen Beschlüsse bedürfen keines Senatsbeschlusses.
Hinsichtlich der Beschlüsse (§ 31 VwGVG) ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüsse kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind. Darüber hinaus kann der Vorsitzende auch nicht-verfahrensleitende Beschlüsse, die nicht-verfahrensbeendende Beschlüsse sind, alleine fassen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 9 BVwGG, Anm. 3).Hinsichtlich der Beschlüsse (Paragraph 31, VwGVG) ist zwischen verfahrensleitenden und nicht-verfahrensleitenden Beschlüssen zu differenzieren. Verfahrensleitende Beschlüsse kann der Vorsitzende alleine fassen, sofern sie nicht auch verfahrensbeendend sind. Darüber hinaus kann der Vorsitzende auch nicht-verfahrensleitende Beschlüsse, die nicht-verfahrensbeendende Beschlüsse sind, alleine fassen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, Paragraph 9, BVwGG, Anmerkung 3).
Der Verwaltungsgerichtshof sah keinen sachlichen Grund dafür, eine gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG ergangene Aussetzungsentscheidung als (bloß) verfahrensleitende Entscheidung zu beurteilen, die nicht abgesondert bekämpfbar wäre (vgl. VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089). Da der Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens aber nicht verfahrensbeendend ist, sondern das Verfahren nur unterbricht, und eine Entscheidung iSd § 56 Abs. 2 AlVG über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des AMS gerade nicht vorliegt, besteht diesbezüglich die Zuständigkeit der Senatsvorsitzenden als Einzelrichterin. Der Verwaltungsgerichtshof sah keinen sachlichen Grund dafür, eine gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 38, AVG ergangene Aussetzungsentscheidung als (bloß) verfahrensleitende Entscheidung zu beurteilen, die nicht abgesondert bekämpfbar wäre vergleiche VwGH 24.03.2015, Ro 2014/05/0089). Da der Beschluss über die Aussetzung des Verfahrens aber nicht verfahrensbeendend ist, sondern das Verfahren nur unterbricht, und eine Entscheidung iSd Paragraph 56, Absatz 2, AlVG über die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des AMS gerade nicht vorliegt, besteht diesbezüglich die Zuständigkeit der Senatsvorsitzenden als Einzelrichterin.
Zu A) Aussetzung des Verfahrens:
3.2. Gemäß § 38 AVG iVm § 17 VwGVG ist die Behörde (das Verwaltungsgericht), sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid (ihrer Entscheidung) zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.3.2. Gemäß Paragraph 38, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG ist die Behörde (das Verwaltungsgericht), sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid (ihrer Entscheidung) zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
3.3. Gemäß § 7 Abs. 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Gemäß Abs. 2 steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer u.a. arbeitsfähig (§ 8) ist. Gemäß § 8 Abs. 1 AlVG ist arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.3.3. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Gemäß Absatz 2, steht der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, wer u.a. arbeitsfähig (Paragraph 8,) ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AlVG ist arbeitsfähig ist, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist.
Ob die Beschwerdeführerin berufsunfähig im Sinne des ASVG ist, stellt eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar, welche derzeit den Gegenstand eines beim zuständigen Arbeit- und Sozialgericht anhängigen Verfahrens bildet.Ob die Beschwerdeführerin berufsunfähig im Sinne des ASVG ist, stellt eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar, welche derzeit den Gegenstand eines beim zuständigen Arbeit- und Sozialgericht anhängigen Verfahrens bildet.
Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über die Vorfrage steht es im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. § 38 AVG regelt nun nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Ihre Entscheidung kann nämlich in der Richtung hin auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, ob sie diese Entscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein (vgl. etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 38 Rz 59 f. genannten weiteren Kriterien der möglichsten Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen; demgegenüber das Postulat der möglichst raschen Beendigung des Verfahrens). Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (VwGH 30.05.2001, 2001/11/0121, mwN; 19.12.2012, 2012/08/0212).Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über die Vorfrage steht es im Ermessen der Behörde, das Verfahren zu unterbrechen oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. Paragraph 38, AVG regelt nun nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen die Behörde die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Sie ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Ihre Entscheidung kann nämlich in der Richtung hin auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, ob sie diese Entscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat. Die Überlegungen, von denen sie sich dabei leiten lassen muss, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein vergleiche etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, zu Paragraph 38, Rz 59 f. genannten weiteren Kriterien der möglichsten Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen; demgegenüber das Postulat der möglichst raschen Beendigung des Verfahrens). Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (VwGH 30.05.2001, 2001/11/0121, mwN; 19.12.2012, 2012/08/0212).
Die Beurteilung der entscheidungswesentlichen Frage, ob die Beschwerdeführerin berufsunfähig im Sinne des ASVG ist, wäre ohne Durchführung eines aufwendigen Ermittlungsverfahrens nicht möglich, weshalb im Sinne der Raschheit und Einfachheit die Aussetzung des Beschwerdeverfahrens bis zum Abschluss des im Spruch genannten Verfahrens zur Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens einer Berufsunfähigkeit zu beschließen war.
3.4. Die Verfahrensparteien sind im Lichte ihrer Mitwirkungspflicht gehalten, dem Bundesverwaltungsgericht nach rechtskräftigem Abschluss des beim zuständigen Arbeits- und Sozialgericht anhängigen Verfahrens dessen Ergebnis unverzüglich mitzuteilen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG Gebrauch.
Schlagworte
Arbeitslosengeld Aussetzung Berufsunfähigkeit VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2024:W216.2289682.1.00Im RIS seit
25.10.2024Zuletzt aktualisiert am
25.10.2024