TE Bvwg Erkenntnis 2024/9/5 I416 2245416-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.09.2024
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Entscheidungsdatum

05.09.2024

Norm

AlVG §25
AlVG §38
B-VG Art133 Abs4
  1. AlVG Art. 2 § 25 heute
  2. AlVG Art. 2 § 25 gültig ab 01.05.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2017
  3. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2015
  4. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  5. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  6. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2000
  7. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  8. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.10.1998 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  9. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1997 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  10. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  11. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  12. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  13. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  14. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  15. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.08.1993 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 502/1993
  16. AlVG Art. 2 § 25 gültig von 01.07.1992 bis 31.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


I416 2245416-1/77E
I416 2245536-1/68E
I416 2245537-1/68E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Stefan ORTNER MSc als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages des XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch RA Dr. Emelle Eglenceoglu, Gilmstraße 2, 6800 Feldkirch, über die Beschwerde vom 14.06.2021 gegen die drei Bescheide des Arbeitsmarktservice XXXX vom 17.05.2021 und 07.06.2021 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.07.2021 betreffend den Rückersatz von zu Unrecht empfangener Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 01.03.2023, 08.05.2024 und 03.09.2024 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Alexander BERTIGNOL als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Franz OPBACHER und Stefan ORTNER MSc als Beisitzer aufgrund des Vorlageantrages des römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Emelle Eglenceoglu, Gilmstraße 2, 6800 Feldkirch, über die Beschwerde vom 14.06.2021 gegen die drei Bescheide des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 17.05.2021 und 07.06.2021 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.07.2021 betreffend den Rückersatz von zu Unrecht empfangener Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung nach Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 01.03.2023, 08.05.2024 und 03.09.2024 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass es in Spruchpunkt II. zu lauten hat, dass der Beschwerdeführer zum Rückersatz der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von insgesamt EUR Euro 3.088,60 verpflichtet ist, sodass sich ein Gesamtrückforderungsbetrag für die Zeiträume 2014, 2017 und 2018 von € 20.190,08 ergibt.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass es in Spruchpunkt römisch II. zu lauten hat, dass der Beschwerdeführer zum Rückersatz der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von insgesamt EUR Euro 3.088,60 verpflichtet ist, sodass sich ein Gesamtrückforderungsbetrag für die Zeiträume 2014, 2017 und 2018 von € 20.190,08 ergibt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.       Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.05.2021 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers für die Zeiträume 01.01.2018 bis 31.01.2018, 01.03.2018 bis 05.03.2018, 06.08.2018 bis 27.09.2018, 30.09.2018 bis 08.10.2018 und 23.10.2018 bis 31.12.2018 widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von insgesamt EUR 5.803,84 verpflichtet werde. Begründend wurde nach Darlegung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in den zuvor angeführten Zeiträumen zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, da er gleichzeitig selbständig erwerbstätig gewesen sei und er daraus einen Umsatz weit über der zulässigen Grenze erzielt habe.1.       Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 (im Folgenden: belangte Behörde) vom 17.05.2021 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers für die Zeiträume 01.01.2018 bis 31.01.2018, 01.03.2018 bis 05.03.2018, 06.08.2018 bis 27.09.2018, 30.09.2018 bis 08.10.2018 und 23.10.2018 bis 31.12.2018 widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von insgesamt EUR 5.803,84 verpflichtet werde. Begründend wurde nach Darlegung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in den zuvor angeführten Zeiträumen zu Unrecht Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, da er gleichzeitig selbständig erwerbstätig gewesen sei und er daraus einen Umsatz weit über der zulässigen Grenze erzielt habe.

Dagegen brachte der Beschwerdeführer am 14.06.2021 das Rechtsmittel der Beschwerde ein und führte darin im Wesentlichen aus, dass er im Jahr 2018 keine Umsätze aus seiner selbständigen Tätigkeit erzielt hätte, die die Geringfügigkeitsgrenze überschritten hätten. Zudem hätte die belangte Behörde - seinen Kenntnissen zufolge - seinen Einkommenssteuerbescheid aus dem Jahr 2018 vom Finanzamt eingeholt und sei die Forderung nach Ansicht des Beschwerdeführers ohnedies bereits verjährt. Der Beschwerdeführer legte seiner Beschwerde zudem eine Einnahmen-Ausgabenrechnung für das Jahr 2018 sowie eine Steuerübersicht aus dem Jahr 2018 vor.

2.       Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.06.2021 wurde ausgesprochen, dass der Bezug des Arbeitslosengeldes des Beschwerdeführers für den Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2017 widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung des zu Unrecht empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von insgesamt EUR 9.303,09 verpflichtet werde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die zuvor angeführte Leistung zu Unrecht bezogen habe, da er aus seiner gleichzeitigen selbständigen Erwerbstätigkeit einen Umsatz über der zulässigen Höchstgrenze erzielt habe.

Mit Beschwerde vom 14.06.2021 bestritt der Beschwerdeführer, dass er von 01.01.2014 bis 31.12.2017 zu Unrecht Beträge aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hätte. So hätte der Beschwerdeführer im November 2017 bei einem Mitarbeiter der belangten Behörde vorgesprochen und sei der Sachverhalt in diesem Sinne aufgeklärt worden, dass den Beschwerdeführer keine Rückzahlungsverpflichtung treffe. Auch habe der Beschwerdeführer die Einkommenssteuerbescheide der Jahre 2014 bis 2017 vorliegen und habe er nie zu viel verdient. Diese Unterlagen seien überdies der belangten Behörde übergeben worden und seien derartige Ansprüche bereits verjährt.

3.       Mit einem weiteren Bescheid der belangten Behörde vom 07.06.2021 wurde ausgesprochen, dass der Bezug der Notstandshilfe des Beschwerdeführers für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2017 widerrufen und der Beschwerdeführer zur Rückzahlung der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe in Höhe von insgesamt EUR 18.862,74 verpflichtet wäre. Begründend wurde nach Darlegung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass er die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 31.12.2017 zu Unrecht bezogen habe, da er gleichzeitig selbständig erwerbstätig gewesen sei und einen Umsatz über der zulässigen Höchstgrenze erzielt habe.

Auch gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.06.2021 Beschwerde und erklärte abermals, dass er mit einem Mitarbeiter der belangten Behörde den Sachverhalt aufgeklärt habe. Das Ergebnis des Gesprächs hätte derart gelautet, dass der Beschwerdeführer keine Schulden bei der belangten Behörde habe. Sämtliche Unterlagen seien der belangten Behörde übergeben worden, und sei alles erläutert und richtiggestellt worden. Zudem sei die Forderung bereits verjährt und habe er nie eine Zahlungsaufforderung oder einen Bescheid für diesen Zeitraum erhalten. Der Beschwerdeführer bestritt ausdrücklich, dass er zwischen 01.01.2014 und 31.12.2017 Umsätze über der zulässigen Höchstgrenze erzielt habe.

4.       Mit Bescheid vom 13.07.2021 sprach die belangte Behörde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung über die drei Beschwerden des Beschwerdeführers vom 14.06.2021 gegen den Bescheid vom 17.05.2021 und die zwei Bescheide vom 07.06.2021 aus, dass

„I.

die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 17.05.2021, in dem der Bezug der Notstandshilfe von XXXX für die Zeiträume vom 01.01.2018 bis zum 31.01.2018, vom 01.03.2018 bis zum 05.03.2018, vom 06.08.2018 bis zum 27.09.2018, vom 30.09.2018 bis zum 08.10.2018 und vom 23.10.2018 bis zum 31.12.2018 widerrufen und XXXX zur Rückzahlung der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe in Höhe von insgesamt Euro 5.803,84 verpflichtet wäre,die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 17.05.2021, in dem der Bezug der Notstandshilfe von römisch 40 für die Zeiträume vom 01.01.2018 bis zum 31.01.2018, vom 01.03.2018 bis zum 05.03.2018, vom 06.08.2018 bis zum 27.09.2018, vom 30.09.2018 bis zum 08.10.2018 und vom 23.10.2018 bis zum 31.12.2018 widerrufen und römisch 40 zur Rückzahlung der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe in Höhe von insgesamt Euro 5.803,84 verpflichtet wäre,

a b g e w i e s e n

und der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 17.05.2021 vollumfänglich bestätigt;und der Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 17.05.2021 vollumfänglich bestätigt;

II.römisch II.

der Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 07.06.2021, in dem der Bezug des Arbeitslosengeldes von XXXX für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2017 widerrufen und XXXX zur Rückzahlung des zu Unrecht empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von insgesamt Euro 9.303,09 verpflichtet wäre,der Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 07.06.2021, in dem der Bezug des Arbeitslosengeldes von römisch 40 für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2017 widerrufen und römisch 40 zur Rückzahlung des zu Unrecht empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von insgesamt Euro 9.303,09 verpflichtet wäre,

t e i l w e i s e F o l g e g e g e b e n

wird und der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 07.06.2021 wird dahingehendwird und der Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 07.06.2021 wird dahingehend

a b g e ä n d e r t ,

als ausgesprochen wird, dass der Bezug der Notstandshilfe von XXXX für die Zeiträume vom 01.01.2014 bis zum 13.01.2014, den 17.01.2014, vom 10.02.2014 bis zum 08.03.2014 und vom 11.03.2014 bis zum 07.05.2014 widerrufen und XXXX zur Rückzahlung der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe in Höhe von insgesamt als ausgesprochen wird, dass der Bezug der Notstandshilfe von römisch 40 für die Zeiträume vom 01.01.2014 bis zum 13.01.2014, den 17.01.2014, vom 10.02.2014 bis zum 08.03.2014 und vom 11.03.2014 bis zum 07.05.2014 widerrufen und römisch 40 zur Rückzahlung der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe in Höhe von insgesamt

Euro 3.592,20

verpflichtet wird;

III.römisch III.

der Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 07.06.2021, in dem der Bezug der Notstandshilfe von XXXX für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2017 widerrufen und XXXX zur Rückzahlung der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe in Höhe von insgesamt Euro 18.862,74 verpflichtet wäre,der Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 07.06.2021, in dem der Bezug der Notstandshilfe von römisch 40 für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2017 widerrufen und römisch 40 zur Rückzahlung der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe in Höhe von insgesamt Euro 18.862,74 verpflichtet wäre,

t e i l w e i s e F o l g e g e g e b e n

wird und der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 07.06.2021 wird dahingehendwird und der Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 07.06.2021 wird dahingehend

a b g e ä n d e r t ,

als ausgesprochen wird, dass der Bezug der Notstandshilfe von XXXX für die Zeiträume vom 01.01.2017 bis zum 10.08.2017, vom 06.09.2017 bis zum 25.10.2017, vom 28.10.2017 bis zum 11.11.2017 und vom 19.11.2017 bis zum 31.12.2017 widerrufen und XXXX zur Rückzahlung der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe in Höhe von insgesamtals ausgesprochen wird, dass der Bezug der Notstandshilfe von römisch 40 für die Zeiträume vom 01.01.2017 bis zum 10.08.2017, vom 06.09.2017 bis zum 25.10.2017, vom 28.10.2017 bis zum 11.11.2017 und vom 19.11.2017 bis zum 31.12.2017 widerrufen und römisch 40 zur Rückzahlung der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe in Höhe von insgesamt

Euro 11.297,64

verpflichtet wird.“

5.       Der Beschwerdeführer beantragte in weiterer Folge mit Schriftsatz vom 19.07.2021 die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht vorzulegen. Begründend führte der Beschwerdeführer an, dass die belangte Behörde ihn zu Unrecht zur Rückzahlung von insgesamt EUR 20.693,68 verpflichtet habe. Zudem sei ihm unklar, weshalb Beträge aus den Jahren 2015 und 2016 nunmehr aufgrund der Verjährung nicht mehr gefordert werden würden, jedoch Leistungen aus den Jahren 2014 und 2017 dennoch zurückgefordert werden können. Dementsprechend wende er auch bezüglich dieser Jahre die Verjährung ein. Zudem stelle er den Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes im Rahmen der Verfahrenshilfe, da er nicht im Stande sei, sich einen Rechtsanwalt zu leisten bzw. diesen schwierigen Sachverhalt ohne die Unterstützung eines Rechtsbeistandes zu bewältigen.

6.       Beschwerde samt Bezug habender Akt wurden mit Schreiben der belangten Behörde vom 13.08.2021 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und langten am 16.08.2021 beim erkennenden Gericht ein.

7.       Am 19.08.2021 reichte die belangte Behörde Verfahrensunterlagen nach, wobei es sich um Dokumentationen handelte, aus welchen hervorgehen sollte, an welchem Datum die Mitarbeiter der belangten Behörde die Umsatzsteuerbescheide des Finanzamtes der Kalenderjahre 2014 bis 2018 jeweils erstmals elektronisch abgefragt hätten.

8.       Das erkennende Gericht übermittelte dem Beschwerdeführer am 20.08.2021 das entsprechende Formular zum Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe samt Vermögensbekenntnis und wurde dieser aufgefordert, das vollständig ausgefüllte Formular binnen 14 Tagen ab Erhalt dieses Schreibens retour zu senden. Der Beschwerdeführer brachte kein entsprechend ausgefülltes Formular beim Bundesverwaltungsgericht ein.

9.       Aufgrund einer Nachforderung des erkennenden Gerichtes am 11.10.2021 brachte die belangte Behörde am selben Tag folgende Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein: Konvolut an Abfrageformular-Eingabedaten und Approbation Einkommensteuer.

10.      Am 15.10.2021 und am 18.10.2021 erfolgten zwei weitere Eingaben der belangten Behörde beim erkennenden Gericht, mit welchen ein vollständiger Bezugsverlauf der Leistungen des Beschwerdeführers aus der Arbeitslosenversicherung sowie eine Stellungnahme zur Neuberechnung der Rückforderungssumme für das Jahr 2014 eingebracht wurden.

11.      Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2021 wurden die Beschwerden in einer nichtöffentlichen Sitzung als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass es in Spruchpunkt II. zu lauten hat wie folgt: „der Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 07.06.2021, in dem der Bezug des Arbeitslosengeldes von XXXX für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2017 widerrufen und XXXX zur Rückzahlung des zu Unrecht empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von insgesamt Euro 9.303,09 verpflichtet wäre, teilweise Folge gegeben wird und der Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 07.06.2021 dahingehend abgeändert wird, als ausgesprochen wird, dass der Bezug der Notstandshilfe von XXXX für die Zeiträume vom 01.01.2014 bis zum 13.01.2014, den 17.01.2014, vom 10.02.2014 bis zum 08.03.2014 und vom 11.03.2014 bis zum 07.05.2014 widerrufen und XXXX zur Rückzahlung der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe in Höhe von insgesamt Euro 3.088,60 verpflichtet wird.“ Zudem wurde der Beschluss gefasst, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückgewiesen wird.11.      Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2021 wurden die Beschwerden in einer nichtöffentlichen Sitzung als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung mit der Maßgabe bestätigt, dass es in Spruchpunkt römisch II. zu lauten hat wie folgt: „der Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 07.06.2021, in dem der Bezug des Arbeitslosengeldes von römisch 40 für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 31.12.2017 widerrufen und römisch 40 zur Rückzahlung des zu Unrecht empfangenen Arbeitslosengeldes in Höhe von insgesamt Euro 9.303,09 verpflichtet wäre, teilweise Folge gegeben wird und der Bescheid des Arbeitsmarktservice römisch 40 vom 07.06.2021 dahingehend abgeändert wird, als ausgesprochen wird, dass der Bezug der Notstandshilfe von römisch 40 für die Zeiträume vom 01.01.2014 bis zum 13.01.2014, den 17.01.2014, vom 10.02.2014 bis zum 08.03.2014 und vom 11.03.2014 bis zum 07.05.2014 widerrufen und römisch 40 zur Rückzahlung der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe in Höhe von insgesamt Euro 3.088,60 verpflichtet wird.“ Zudem wurde der Beschluss gefasst, dass der Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zurückgewiesen wird.

12.      Der Beschwerdeführer erhob gegen das unter Punkt 11. genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2021 eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof.

13.      Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2022, XXXX , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben.13.      Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 03.10.2022, römisch 40 , wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattgegeben.

14.      Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2022, Zl. XXXX , wurde die Revision des Beschwerdeführers hinsichtlich des nach § 24 Abs. 2 iVm § 38 AlVG ergangenen Ausspruchs über den Widerruf der Notstandshilfe zurückgewiesen und wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2021 im Übrigen, somit hinsichtlich der Rückforderung der Notstandshilfe nach § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.14.      Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2022, Zl. römisch 40 , wurde die Revision des Beschwerdeführers hinsichtlich des nach Paragraph 24, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG ergangenen Ausspruchs über den Widerruf der Notstandshilfe zurückgewiesen und wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.10.2021 im Übrigen, somit hinsichtlich der Rückforderung der Notstandshilfe nach Paragraph 25, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 38, AlVG, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

15.      Am 01.03.2023 fand in Anwesenheit des Beschwerdeführers, eines Dolmetschers für die türkische Sprache sowie eines Vertreters der belangten Behörde eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt.

16.      Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2023 wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung gemäß § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt I. zu lauten hat, dass der Beschwerdeführer zum Rückersatz der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von insgesamt EUR 4.361,28 verpflichtet ist; es in Spruchpunkt II. zu lauten hat, dass der Beschwerdeführer zum Rückersatz der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von insgesamt EUR 1.678,05 verpflichtet ist; es in Spruchpunkt III. zu lauten hat, dass der Beschwerdeführer zum Rückersatz der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von insgesamt EUR 5.243,70 verpflichtet ist.16.      Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 12.04.2023 wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers teilweise Folge gegeben und die Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG dahingehend abgeändert, dass es in Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat, dass der Beschwerdeführer zum Rückersatz der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von insgesamt EUR 4.361,28 verpflichtet ist; es in Spruchpunkt römisch II. zu lauten hat, dass der Beschwerdeführer zum Rückersatz der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von insgesamt EUR 1.678,05 verpflichtet ist; es in Spruchpunkt römisch III. zu lauten hat, dass der Beschwerdeführer zum Rückersatz der zu Unrecht empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von insgesamt EUR 5.243,70 verpflichtet ist.

Darüber hinaus wurde die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erachtet, da Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage fehle, ob zur Ermittlung des Betrages, der nach § 25 Abs. 1 dritter Satz AlVG maximal zurückzufordern sei, auf 11,1 % des im Leistungszeitraum erzielten Umsatzes als Einkommen zurückgegriffen werden könne, wenn das erzielte Einkommen laut Einkommensteuerbescheid geringer oder sogar negativ sei.Darüber hinaus wurde die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erachtet, da Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage fehle, ob zur Ermittlung des Betrages, der nach Paragraph 25, Absatz eins, dritter Satz AlVG maximal zurückzufordern sei, auf 11,1 % des im Leistungszeitraum erzielten Umsatzes als Einkommen zurückgegriffen werden könne, wenn das erzielte Einkommen laut Einkommensteuerbescheid geringer oder sogar negativ sei.

17.      Gegen das unter Punkt 17. genannte Erkenntnis richtete sich eine ordentliche Revision des Beschwerdeführers datiert mit 24.05.2023, deren Form- bzw. Inhaltsmängel nach einem Mängelbehebungsauftrag mit der neuerlichen Eingabe der Revision am 01.06.2023 verbessert wurden. Die belangte Behörde brachte im Rahmen des Vorverfahrens eine Revisionsbeantwortung ein.

18.      Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.05.2023 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 iVm § 30a Abs. 3 VwGG nicht stattgegeben.18.      Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 25.05.2023 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 30 a, Absatz 3, VwGG nicht stattgegeben.

19.      Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.11.2023, XXXX , wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend Rückforderung von Notstandshilfe wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.19.      Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.11.2023, römisch 40 , wurde das angefochtene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend Rückforderung von Notstandshilfe wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

20.      Am 08.05.2024 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, einer Dolmetscherin für die türkische Sprache, eines substituierenden Rechtsvertreters sowie eines Vertreters der belangten Behörde statt. Dem Beschwerdeführer wurde darin aufgetragen, binnen einer Frist von vier Wochen die folgenden Unterlagen dem Gericht vorzulegen:

1.       Unterlagen der Versicherung betreffend den Wohnungsbrand im Mai 2021 unter Vorlage der Schadensmeldung, Brandaufnahme, Fotos und Schadensregulierung durch die Versicherung sowie Sachverständigengutachten;

2.       Monatliche Umsatzsteuererklärungen des zuständigen Finanzamtes für die Jahre 2014, 2017 und 2018;

3.       sofern die unter Punkt 2 angeführten erforderlichen Unterlagen des Finanzamtes nicht übermittelt werden können, ein Nachweis der erfolglosen Anforderung der monatlichen Umsatzsteuererklärung für die Jahre 2014 ,2017 und 2018 durch das Finanzamt.

21.      Mit Mitteilung vom 05.06.2024 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme seiner Rechtsvertretung, wonach er trotz schriftlicher Anfrage sowie mündlicher Vorsprache die aufgetragenen Unterlagen beim Finanzamt nicht erhalten habe, sowie folgende Urkunden beim erkennenden Gericht ein: „Saldenliste Sachkonten“ für die einzelnen Monate des Jahres 2017 sowie für das Jahr 2017 im Gesamten, ein Gutachten des Sachverständigenbüros XXXX GmbH, Berichterstattung der LPD XXXX vom 13.05.2021, monatliche Auswertungen aus den Jahren 2014 – 2017. 21.      Mit Mitteilung vom 05.06.2024 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme seiner Rechtsvertretung, wonach er trotz schriftlicher Anfrage sowie mündlicher Vorsprache die aufgetragenen Unterlagen beim Finanzamt nicht erhalten habe, sowie folgende Urkunden beim erkennenden Gericht ein: „Saldenliste Sachkonten“ für die einzelnen Monate des Jahres 2017 sowie für das Jahr 2017 im Gesamten, ein Gutachten des Sachverständigenbüros römisch 40 GmbH, Berichterstattung der LPD römisch 40 vom 13.05.2021, monatliche Auswertungen aus den Jahren 2014 – 2017.

22.      Im Wege der Amtshilfe wurde das Finanzamt Österreich vom Bundesverwaltungsgericht am 11.06.2024 um Übermittlung der monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen betreffend den Beschwerdeführer für die Jahre 2014, 2017 und 2018 ersucht, wobei das Finanzamt diesem Ersuchen mit Kurzmitteilung vom 20.06.2024, beim erkennenden Gericht eingelangt am 25.06.2024, nachkam.

23.      Am 27.06.2024 wurden dem Beschwerdeführer mittels einer Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme die Umsatzsteuervoranmeldungen für die Jahre 2014, 2017 und 2018 zur Kenntnis gebracht und ihm die Möglichkeit der Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens gewährt. Es langte keine entsprechende Stellungnahme des Beschwerdeführers ein.

24.      Am 03.09.2024 fand schließlich in Anwesenheit des Beschwerdeführers und einer Dolmetscherin für die türkische Sprache eine mündliche Beschwerdeverhandlung am Bundesverwaltungsgericht statt, wobei am 30.08.2024 seine Rechtsvertreterin und am 02.09.2024 der Behördenvertreter ihre jeweilige Abwesenheit mitteilten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt I. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:Der relevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen. Darüber hinaus werden folgende Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer ist bereits seit dem Jahr 2011 - mit mehrmaligen kurzen Unterbrechungen aufgrund von Krankheit oder auch unselbständiger Erwerbstätigkeit - im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Zusätzlich ist er seit 01.01.2013 durchgehend selbständig erwerbstätig.

Der Beschwerdeführer nahm zusätzlich aufgrund seiner selbständigen Tätigkeit zur Kenntnis, dass sein Anspruch monatlich unter Berücksichtigung des bisher in diesem Kalenderjahr erzielten Einkommens bzw. Umsatzes neu beurteilt wird und er den Einkommens- bzw. Umsatzsteuerbescheid binnen 14 Tagen ab Bescheiddatum unaufgefordert der belangten Behörde vorzulegen hat.

1.1      Der Beschwerdeführer bezog im Jahr 2014 folgende Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung:

Leistungsart

Zeitraum von – bis

Tagsatz in EUR

Pauschalierte Kursnebenkosten täglich in EUR

Gesamtsumme des jeweiligen Zeitraums in EUR

Notstandshilfe

01.01.2014 - 13.01.2014

30,20

1,90

417,30

Notstandshilfe

17.01.2014 - 27.01.2014

30,20

1,90

353,10

Notstandshilfe

10.02.2014 - 08.03.2014

30,20

1,90

866,70

Notstandshilfe

11.03.2014 - 21.03.2014

30,20

1,90

353,10

Notstandshilfe

22.03.2014 - 07.05.2014

30,20

0,00

1.419,40

Daraus ergibt sich eine Gesamtsumme von EUR 3.409,60 an Notstandshilfe, welche der Beschwerdeführer im Jahr 2014 ausbezahlt bekommen hat.

Auf Verlangen der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer Erklärungen über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz hinsichtlich seiner selbständigen Tätigkeit im Jahr 2014 wie folgt an:

Zeitraum von – bis

Einkommen brutto

Umsatz (ohne Umsatzsteuer)

Einbringungsdatum

01.01.2014 – 31.01.2014

EUR 2.900

EUR 443

27.01.2014

01.02.2014 – 28.02.2014

EUR 0

EUR 0

28.02.2014

01.03.2014 – 31.03.2014

EUR 800

EUR 140

01.04.2014

01.04.2014 – 30.04.2014

EUR 0

EUR 0

02.05.2014

01.05.2014 – 31.05.2014

EUR 117

EUR 117

05.06.2014

Der Beschwerdeführer gab dem zuständigen Finanzamt im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung für den Zeitraum 01-03/2014 einen Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen (ohne Eigenverbrauch) einschließlich Anzahlungen (jeweils ohne Umsatzsteuer) - (Kennzahl 000) in der Höhe von EUR 17.460,00 bekannt, wobei er die Voranmeldung spätestens am 15.05.2014 einreichte.

Für den Voranmeldungszeitraum 04-06/2014 gab der Beschwerdeführer einen Gesamtbetrag der Bemessungsgrundlage für Lieferungen und sonstige Leistungen (ohne Eigenverbrauch) einschließlich Anzahlungen (jeweils ohne Umsatzsteuer) - (Kennzahl 000) in der Höhe von EUR 6.074,99 bekannt, wobei er die Voranmeldung spätestens am 15.08.2014 einreichte.

Am 24.07.2015 erließ das zuständige Finanzamt einen Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 2014. Als Gesamtbetrag der steuerpflichtigen Lieferungen und sonstigen Leistungen sind EUR 55.745,04 ausgewiesen. Der Beschwerdeführer übermittelte der belangten Behörde den Umsatzsteuerbescheid vom 24.07.2015 nicht, sodass die belangte Behörde erst durch eine Abfrage am 17.05.2021 Kenntnis von diesem Bescheid erlangte.

Die belangte Behörde ist seit 20.04.2016 in Kenntnis des Inhaltes des Einkommenssteuerbescheides des Beschwerdeführers für das Jahr 2014 datiert mit 24.07.2015, aus welchem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Höhe von EUR 1.014,95 und Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Höhe von EUR 4.830,91 abzüglich eines Veranlagungsfreibetrages von EUR 445,05, sohin einen Gesamtbetrag von EUR 5400,81 erwirtschaftete. Unter dem Punkt Sonderausgaben wurden ein Pauschbetrag für Sonderausgaben in Höhe von EUR 60,00, außergewöhnliche Belastungen in der Höhe von EUR 1.886,08 und ein Kinderfreibetrag für ein haushaltszugehöriges Kind in der Höhe von EUR 880,00 ausgewiesen. Die festgesetzte Einkommenssteuer für das Jahr 2014 betrug EUR - 1.726,00.

1.2.    In weiterer Folge erhielt er im Jahr 2017 folgende Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung:

Leistungsart

Zeitraum von – bis

Tagsatz in EUR

Pauschalierte Kursnebenkosten täglich in EUR

Gesamtsumme des jeweiligen Zeitraums in EUR

Notstandshilfe

01.01.2017 – 14.06.2017

33,41

0,00

5.512,65

Notstandshilfe

15.06.2017 – 30.06 2017

34,38

0,00

550,08

Notstandshilfe

01.07.2017 – 10.08.2017

34,38

0,00

1.409,58

Notstandshilfe

06.09.2017 – 16.10.2017

34,38

0,00

1.409,58

Notstandshilfe

17.10.2017 – 25.10.2017

34,38

1,97

327,15

Notstandshilfe

28.10.2017 – 11.11.2017

34,38

1,97

545,25

Notstandshilfe

19.11.2017 – 21.12.2017

34,38

1,97

1.199,55

Notstandshilfe

22.12.2017 – 31.12.2017

34,38

0,00

343,80

Daraus ergibt sich eine Gesamtsumme von EUR 11.297,64 an Notstandshilfe, welche der Beschwerdeführer im Jahr 2017 erhalten hat.

Auf Verlangen der belangten Behörde gab der Beschwerdeführer folgende monatliche Erklärungen über das Bruttoeinkommen sowie den Umsatz hinsichtlich seiner selbständigen Tätigkeit im Jahr 2017 an.

Zeitraum von – bis

Einkommen brutto

Umsatz (ohne Umsatzsteuer)

Einbringungsdatum

01.01.2017 – 31.01.2017

EUR 480

EUR 480

06.02.2017

01.02.2017 – 28.02.2017

-

EUR 370

01.03.2017

01.03.2017 – 31.03.2017

EUR 532

EUR 532

03.04.2017

01.04.2017 – 30.04.2017

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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