Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2024/07/0003 B 11. Juni 2024 RS 1 (hier: ohne den letzten Satz)Stammrechtssatz
Nach der hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens des Verwaltungsgerichtshofes bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung (vgl. VwGH 26.7.2023, Ra 2023/07/0097, mwN).Nach der hg. Judikatur hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Erkenntnisses nicht zu beurteilen und haben Mutmaßungen über den voraussichtlichen Ausgang des Verfahrens des Verwaltungsgerichtshofes bei der Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung außer Betracht zu bleiben. Selbst die mögliche Rechtswidrigkeit des Erkenntnisses ist kein Grund für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vergleiche VwGH 26.7.2023, Ra 2023/07/0097, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024070154.L01Im RIS seit
24.10.2024Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024