RS Vwgh 2024/9/17 Ra 2024/05/0123

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Veröffentlicht am 17.09.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/16/0113 B 4. Oktober 2023 RS 1 (hier: Nichtstattgebung - baupolizeilicher Auftrag)

Stammrechtssatz

Nichtstattgebung - Rechtsgeschäftsgebühr - Die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erfordert die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Auslagen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einer revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung (vgl. VwGH 20.4.2022, Ra 2022/15/0029, mwN). Diesen Anforderungen wird der vorliegenden Antrag, der sich hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin auf die Angabe eines gerundeten monatlichen Einkommens beschränkt, nicht gerecht.Nichtstattgebung - Rechtsgeschäftsgebühr - Die Dartuung eines unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Nachteils erfordert die nachvollziehbare Darlegung der konkreten wirtschaftlichen Folgen der behaupteten Auslagen auf dem Boden der gleichfalls konkret anzugebenden gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse einer revisionswerbenden Partei. Erst die ausreichende Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung vergleiche VwGH 20.4.2022, Ra 2022/15/0029, mwN). Diesen Anforderungen wird der vorliegenden Antrag, der sich hinsichtlich der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin auf die Angabe eines gerundeten monatlichen Einkommens beschränkt, nicht gerecht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024050123.L01

Im RIS seit

24.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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