RS Vwgh 2024/9/20 Ra 2024/22/0106

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.09.2024
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §21 Abs6
VwGG §30 Abs2
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Aufenthaltstitel - Wie in § 21 Abs. 6 NAG ausdrücklich festgehalten ist, steht ein Erstantrag (ohne Zulassung der Inlandsantragstellung) der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach jenem Gesetz keine aufschiebende Wirkung entfalten. Folglich würde auch eine Stattgebung des gegenständlichen Antrags nicht dazu führen, dass eine Abschiebung unzulässig wäre (vgl. VwGH 6.4.2017, Ra 2017/22/0037, mit Verweis auf VwGH 5.8.2015, Ro 2015/22/0026).Nichtstattgebung - Aufenthaltstitel - Wie in Paragraph 21, Absatz 6, NAG ausdrücklich festgehalten ist, steht ein Erstantrag (ohne Zulassung der Inlandsantragstellung) der Erlassung und Durchführung von Maßnahmen nach dem FPG nicht entgegen und kann daher in Verfahren nach jenem Gesetz keine aufschiebende Wirkung entfalten. Folglich würde auch eine Stattgebung des gegenständlichen Antrags nicht dazu führen, dass eine Abschiebung unzulässig wäre vergleiche VwGH 6.4.2017, Ra 2017/22/0037, mit Verweis auf VwGH 5.8.2015, Ro 2015/22/0026).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024220106.L02

Im RIS seit

24.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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