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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
NAG 2005 §41a Abs9Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/22/0011 B 25. Juli 2017 RS 1Stammrechtssatz
Nichtstattgebung - Aufenthaltstitel - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien betreffend die Abweisung seines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung" gemäß § 43 Abs. 3 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), in der Fassung vor BGBl. I Nr. 87/2012 - unter gleichzeitigem Ausspruch der Zurückweisung der Antragsänderung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 41a Abs. 9 NAG, in der Fassung vor BGBl. I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen. Eine solche Entscheidung bewirkt - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. etwa den Beschluss vom 6. April 2017, Ra 2017/22/0037) - keine Änderung der Rechtsposition des Revisionswerbers und ist einem Vollzug im Sinn des § 30 Abs. 2 VwGG nicht zugänglich.Nichtstattgebung - Aufenthaltstitel - Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien betreffend die Abweisung seines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung" gemäß Paragraph 43, Absatz 3, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, - unter gleichzeitigem Ausspruch der Zurückweisung der Antragsänderung auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, als unbegründet abgewiesen. Eine solche Entscheidung bewirkt - nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche etwa den Beschluss vom 6. April 2017, Ra 2017/22/0037) - keine Änderung der Rechtsposition des Revisionswerbers und ist einem Vollzug im Sinn des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zugänglich.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024220106.L01Im RIS seit
24.10.2024Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024