TE Vfgh Erkenntnis 1992/12/16 B294/92

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Veröffentlicht am 16.12.1992
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Index

40 Verwaltungsverfahren
40/01 Verwaltungsverfahren außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Quasianlaßfall; Anlaßfallwirkung der Aufhebung des §51 Abs1 VStG mit E v 01.10.92, G103/92 ua. (Ebenso: B867/92, B986/92, B1495/92 ua, alle E v 01.12.92).

Spruch

Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Beschwerdeführerin die mit 15.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

Mit dem im Instanzenzug gemäß §51 Abs1 VStG ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 17. Jänner 1992 wurde ein Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien bestätigt, mit dem die Beschwerdeführerin schuldig erkannt wurde, sie hätte durch überlautes Klavierspiel ungebührlicherweise störenden Lärm erregt und daher über sie gemäß ArtVIII 2. Fall EGVG eine Verwaltungsstrafe von 500 S verhängt (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) sowie Verfahrenskosten von 100 S vorgeschrieben wurde.

Mit Erkenntnis vom 1. Oktober 1992, G103/92 ua., hat der Verfassungsgerichtshof §51 Abs1 VStG als verfassungswidrig aufgehoben; für das Außerkrafttreten wurde eine Frist bis zum 30. September 1993 bestimmt.

Im Anlaßfall eines Gesetzesprüfungsverfahrens ist die aufgehobene Bestimmung nach Art140 Abs7 B-VG nicht mehr anzuwenden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind dem Anlaßfall im engeren Sinn (anläßlich dessen das Gesetzesprüfungsverfahren tatsächlich eingeleitet worden ist) all jene Fälle gleichzuhalten, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in dem eine präjudizielle Gesetzesstelle betreffenden Gesetzesprüfungsverfahren bereits anhängig waren (VfSlg. 10616/1985).

Die nichtöffentliche Beratung im Gesetzesprüfungsverfahren fand am 1. Oktober 1992 statt. Die vorliegende Beschwerde ist beim Verfassungsgerichtshof am 6. März 1992 eingelangt. Nach dem Gesagten ist der Fall daher einem Anlaßfall gleichzuhalten.

Da die belangte Behörde der Sache nach eine verfassungswidrige Gesetzesbestimmung angewendet hat und nach Lage des Falles nicht ausgeschlossen ist, daß deren Anwendung für die Rechtstellung der Beschwerdeführerin nachteilig war, wurde diese wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt.

Der Bescheid ist folglich aufzuheben (§19 Abs4 Z3 VerfGG), ohne daß auf den Beschwerdeinhalt eingegangen werden kann.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf §88 VerfGG. Im zugesprochenen Betrag sind 2.500 S an Umsatzsteuer enthalten.

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1992:B294.1992

Dokumentnummer

JFT_10078784_92B00294_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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