TE Vwgh Erkenntnis 1995/4/26 92/07/0204

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Veröffentlicht am 26.04.1995
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Index

L66504 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Oberösterreich;
80/06 Bodenreform;

Norm

FlVfGG §1 Abs2;
FlVfGG §10;
FlVfGG §11;
FlVfGG §12;
FlVfGG §3;
FlVfGG §4 Abs1;
FlVfGG §4 Abs2;
FlVfGG §4 Abs5;
FlVfGG §4;
FlVfLG OÖ 1979 §1 Abs2;
FlVfLG OÖ 1979 §11;
FlVfLG OÖ 1979 §12 Abs6;
FlVfLG OÖ 1979 §12;
FlVfLG OÖ 1979 §13;
FlVfLG OÖ 1979 §14;
FlVfLG OÖ 1979 §15 Abs1;
FlVfLG OÖ 1979 §19 Abs7;
FlVfLG OÖ 1979 §19;
FlVfLG OÖ 1979 §21;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hoffmann und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Bachler, über die Beschwerde

1) des JN und 2) der MN, beide in N und beide vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt in E, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung vom 15. Oktober 1992, Zl. Bod - 4417/5 - 1992, betreffend den Zusammenlegungsplan A (mitbeteiligte Parteien: 1) WS in N, 2) GS, ebendort), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- und den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid der Agrarbezirksbehörde Linz vom 23. Mai 1991, mit dem der Zusammenlegungsplan A (neuerlich) erlassen worden war, gemäß § 1 AgrVG 1950 i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG sowie den §§ 15, 19 und 21 des O.ö. Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (O.ö. FLG 1979) als unbegründet ab. In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und des Berufungsvorbringens der Beschwerdeführer im wesentlichen folgendes aus:

Die Rechtsvorgänger der Beschwerdeführer hätten nach dem rechtskräftigen Besitzstandsausweis und Bewertungsplan neun Besitzkomplexe im Gesamtausmaß von 140.169 m2 mit einem Vergleichswert von 2,565.656,50 Punkten in das Zusammenlegungsverfahren eingebracht; ihr Abfindungsanspruch betrage 2,567.993,50 Punkte. Im bekämpften Zusammenlegungsplan würden den Beschwerdeführern vier Abfindungskomplexe im Gesamtausmaß von 139.283 m2 mit einem Vergleichswert von 2,568.110,50 Punkten zugeteilt. Die in Geld auszugleichende Wertdifferenz zum Abfindungsanspruch liege mit einer Überabfindung von 117 Punkten deutlich unter dem gesetzlich zulässigen Unterschied von +/- 128.399,70 Punkten; die Abweichung im Fläche/Wert-Verhältnis betrage 0,86 % bei einer nach dem Gesetz höchstzulässigen Differenz von 20 %. Das Wertmittel der Grundabfindung liege mit 18,44 Punkten/m2 um 0,77 % über jenem des Altbestandes. Die Minderzuteilung an Fläche ergebe sich zwangsläufig aus der Verlagerung in bessere Wertklassen; einer prozentuellen Zunahme von 17 % in der besten Wertklasse stünden nämlich Abgänge von 26 % in der schlechteren Wertklasse 8 und von 12 % in der Wertklasse Hutweide gegenüber. Auch in bezug auf die lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten der Abfindungsgrundstücke sei keine Schlechterstellung der Beschwerdeführer zu erkennen. Ihr Altbestand sei durch Agrarstrukturmängel - starke Besitzzersplitterung, ungünstige Formen durch weitgehendes Fehlen paralleler Längsgrenzen und ungünstige Länge/Breite-Verhältnisse sowie Bewirtschaftungserschwernisse durch einspringende Fremdgrundstücke - gekennzeichnet gewesen. Diese Mängel seien durch die Neuordnung insoweit erheblich gemildert worden, als die Abfindungskomplexe nunmehr wirtschaftliche Ausmaße (Durchschnittsgröße nunmehr 3,48 ha gegenüber 1,56 ha zuvor), günstigere Formen und zweckmäßige Verkehrserschließungen aufwiesen. Die Rain- und Grenzlängen hätten sich um rund 3.000 m (45 %) verringert, die durchschnittliche Hofentfernung der Grundstücke sei durch die Neuordnung um ca. 15 % reduziert worden. Die Gesamtabfindung der Beschwerdeführer erfordere keine Änderung der Art und Einrichtung ihres Betriebes und ermögliche bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung einen zumindest gleichen Betriebserfolg wie zuvor.

Unberechtigt sei das Verlangen der Beschwerdeführer auf Rückzuweisung ihres Altkomplexes m 5 aus dem Grunde einer Eigenschaft dieses Grundstückes als solches von besonderem Wert. Dieses Grundstück sei in dem seit Dezember 1983 rechtwirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünland ausgewiesen; gleiches gelte mit Ausnahme der Verkehrsflächen für alle Grundstücke im Umgebungsbereich dieses Altkomplexes. Nach Auskunft des Bürgermeisters beabsichtige die Gemeinde keine Umwidmung des Altkomplexes m 5 in Bauland; es wäre eine solche Umwidmung aus der Sicht der Raumplanung und des Naturschutzes auch nicht als vertretbar anzusehen. Daß nach § 18 Abs. 5 des O.ö. Raumordnungsgesetzes die Errichtung eines Auszugshauses im Grünland nicht ausgeschlossen sei, rechtfertige es nicht, den betroffenen Altkomplex als "Bauerwartungsland" zu beurteilen. Es habe demnach auch kein Anlaß bestanden, den Altkomplex m 5 nach dem Verkehrswert anstatt nach dem Ertragswert zu bewerten. Das gesetzliche Postulat der Abfindung mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit erfordere allerdings im Falle der Umverteilung von Flächen in bevorzugter Lage (Hofnähe, Ortschaftsnähe, Obstgartennutzung etc.) auch dann, wenn solchen Flächen besonderer Wert im Sinne des § 12 Abs. 6 O.ö. FLG 1979 nicht zukomme, die Suche nach einer sorgfältig ausgewogenen Lösung, um nicht einer Partei ein "Sonderopfer" zugunsten einer anderen Partei abzuverlangen. Eine solche Lösung sei im Fall der Beschwerdeführer aber gefunden worden. Der Altkomplex der Beschwerdeführer m 5 sei nämlich tauglich ersetzt worden. Anstelle dieses, vom Anwesen der Beschwerdeführer etwa 100 m entfernten, mit 27 Obstbäumen bestockten Obstgartens in dorfnaher Lage sei den Beschwerdeführern nämlich einerseits ein Obstgarten aus dem Altkomplex n 3 mit 25 Obstbäumen und andererseits ein Grundstreifen im Nahbereich ihres Hofes zugewiesen worden, welcher die beengte Lage im Hofbereich der Beschwerdeführer verbessert habe. Die im bekämpften Zusammenlegungsplan in dieser Hinsicht gefundene Lösung begünstige die Entwicklungsmöglichkeit aller betroffener Höfe, ohne eine Partei dadurch zu benachteiligen. Die den Beschwerdeführern dabei neu zugeteilten Flächen seien trotz unterschiedlicher Hangneigungen mit dem Altkomplex m 5 als gleichwertig anzusehen; es habe sich bei einem von der belangten Behörde vorgenommenen Ortsaugenschein nämlich gezeigt, daß auch der Altkomplex m 5 keine ebene Fläche dargestellt habe.

Es erweise sich auch das Begehren der Beschwerdeführer nicht als berechtigt, ihre nach dem bekämpften Zusammenlegungsplan durch den Fremdkomplex n 2 der mitbeteiligten Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (MP) getrennten Abfindungskomplexe m 1 und m 2 zusammenzuführen. Der dortige Ried sei durch einen Höhenrücken gekennzeichnet, von dem aus das Gelände sowohl in Richtung Norden als auch in Richtung Süden abfalle, wobei Bodenqualität und Geländeform in südöstlicher Richtung zunehmend günstiger als in nordwestlicher Richtung seien, was sich auch aus dem Bewertungsplan ergebe. Diese Unterschiede in den lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten rechtfertigten die im bekämpften Zusammenlegungsplan gewählte Neuordnungslösung, sowohl den Beschwerdeführern als auch den MP im ungünstigen nordwestlichen Teil und im günstigeren südöstlichen Teil jeweils einen Abfindungskomplex zuzuteilen. Der Wunsch der Beschwerdeführer, ihren gesamten Altbestand in diesem Bereich in einem einzigen Abfindungskomplex zu konzentrieren, sei zwar verständlich, bei objektiver Abwägung der Interessen der Beschwerdeführer und der MP aber nicht realisierbar. Das Ziel weitgehender Besitzkonzentration sei im Zusammenlegungsverfahren erzielt worden, da neun Altkomplexen vier Abfindungskomplexe gegenüberstünden und die Gesamtabfindung keine isolierten Kleinflächen mehr enthalte. Die nach § 15 Abs. 1 O.ö. FLG 1979 anzustrebende Gesamtlösung müsse schließlich die Interessen aller Parteien und der Allgemeinheit berücksichtigen, sodaß die jeweils erstrebenswerte Arrondierung nicht nur an den Gegebenheiten in der Natur, sondern auch an den sonst zu wahrenden Interessen ihre Begrenzung erfahren müsse. Im betroffenen Teil des Zusammenlegungsgebietes seien sechs Altkomplexe der MP und drei Altkomplexe der Beschwerdeführer in ungünstiger Gemengelage situiert gewesen, wobei zwei Altkomplexe der MP zungenförmig einspringende Enklaven in einen Altkomplex der Beschwerdeführer gebildet hätten. Diese Enklaven seien dem Abfindungskomplex m 3 der Beschwerdeführer einverleibt worden, der Abfindungskomplex m 2 der Beschwerdeführer sei nahezu deckungsgleich mit ihrem Altkomplex m 3. Auch in bezug auf den Komplex m 1 sei eine den Zielen und Aufgaben der Zusammenlegung entsprechende Vergrößerung erreicht worden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus dem Grunde der Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder jener infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit der Erklärung beantragen, sich durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten auf Abfindung mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit und auf Wiederzuweisung eines Grundstückes von besonderem Wert als verletzt zu erachten.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Gleiches begehren auch die MP in der von ihnen erstatteten Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs. 1 O.ö. FLG 1979 können im Interesse der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen Landwirtschaft die Besitz-, Benützungs- und Bewirtschaftungsverhältnisse im ländlichen Lebens- und Wirtschaftsraum durch Neueinteilung und Erschließung des land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes sowie Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Grundlagen der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe nach zeitgemäßen volks- und betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten im Wege eines Zusammenlegungsverfahrens verbessert oder neu gestaltet werden.

Nach dem zweiten Absatz dieses Paragraphen sind zur Erreichung dieser Ziele in erster Linie die Nachteile abzuwenden, zu mildern oder zu beheben, die verursacht werden durch

a) Mängel der Agrarstruktur (wie z.B. zersplitterter Grundbesitz, ganz oder teilweise eingeschlossene Grundstücke, ungünstige Grundstücksformen, unwirtschaftliche Betriebsgrößen, beengte Orts- oder Hoflage, unzulängliche Verkehrserschließung, ungünstige Geländeformen, ungünstige Wasserverhältnisse) oder

b) Maßnahmen im allgemeinen öffentlichen Interesse.

Nach § 15 Abs. 1 O.ö. FLG 1979 ist die Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes die Festlegung der gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen, der neuen Flureinteilung sowie der dieser entsprechenden Eigentums- oder sonstigen Rechtsverhältnisse. Die Agrarbehörde hat bei der Neuordnung des Zusammenlegungsgebietes eine Gesamtlösung in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht anzustreben und dabei auf eine den Grundsätzen der Raumordnung (§ 2 des O.ö. Raumordnungsgesetzes, LGBl. Nr. 18/1972) entsprechende, geordnete Entwicklung des ländlichen Lebens-, Wirtschafts- und Erholungsraumes sowie auf eine geordnete Entwicklung der Betriebe Bedacht zu nehmen. Sie hat hiebei die Bestimmungen des § 1 zu beachten, die Interessen der Parteien und der Allgemeinheit gegenseitig abzuwägen und zeitgemäße betriebswirtschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen.

Nach dem dritten Absatz dieses Paragraphen dürfen Grundstücke, die keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke sind, und Hofstellen nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer der Zusammenlegung unterzogen werden; Hofstellen dürfen nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer verlegt werden.

Nach § 19 Abs. 1 O.ö. FLG 1979 hat jede Partei, deren Grundstücke der Zusammenlegung unterzogen werden, Anspruch, unter Anrechnung der Grundaufbringung für gemeinsame Anlagen entsprechend dem Wert ihrer in das Verfahren einbezogenen Grundstücke mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit abgefunden zu werden. Hiebei ist insbesondere auf die lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten der Grundstücke Bedacht zu nehmen. Miteigentümern steht ein gemeinsamer Abfindungsanspruch zu.

Nach § 19 Abs. 7 leg. cit. haben die Grundabfindungen unter tunlichster Berücksichtigung vorhandener Besitzschwerpunkte aus Grundflächen zu bestehen, die möglichst groß, günstig geformt und ausreichend erschlossen sind. Die gesamten Grundabfindungen einer Partei haben in Art und Bewirtschaftungsmöglichkeit den in das Verfahren einbezogenen Grundstücken der Partei weitgehend zu entsprechen und bei ordnungsgemäßer Bewirtschaftung ohne erhebliche Änderung der Art und Einrichtung des Betriebes einen größeren oder zumindest gleichen Betriebserfolg wie die in das Verfahren einbezogenen Grundstücke zu ermöglichen. Grundabfindungen, die eine vollständige Umstellung des Wirtschaftsbetriebes zur Folge hätten, dürfen nur mit Zustimmung der Partei zugeteilt werden.

Die Abs. 8 und 9 dieses Paragraphen treffen Regelungen über das Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten Grundabfindungen zum Verhältnis zwischen Flächenausmaß und Wert der gesamten in das Verfahren einbezogenen Grundstücke sowie Regelungen über den höchstzulässigen Unterschied zwischen dem Abfindungsanspruch und dem Wert der Grundabfindung.

Nach § 19 Abs. 10 lit. a O.ö. FLG 1979 sind Grundstücke von besonderem Wert (§ 12 Abs. 6) dem bisherigen Eigentümer, sofern sie nicht durch gleichwertige ersetzt werden können, wieder zuzuweisen. Die Bewertungsvorschrift des § 12 Abs. 6 leg. cit. ordnet an, daß den der Zusammenlegung unterzogenen Grundstücken von besonderem Wert, wie Grundstücke im Bauland, Schottergruben und dergleichen, sowie den für die Zusammenlegung in Anspruch genommenen Grundstücken der Wert zuzuschlagen ist, der dem Unterschied zwischen Ertragswert und Verkehrswert entspricht.

Die Beschwerdeführer erblicken eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides darin, daß die belangte Behörde ihren Altkomplex m 5 entgegen § 12 Abs. 6 O.ö. FLG 1979 nicht als Grundstück von besonderem Wert beurteilt, dieses Grundstück dementsprechend nicht nach dem Verkehrswert bewertet und es ihnen entgegen § 19 Abs. 10 lit. a leg. cit. auch nicht wieder zugewiesen oder durch ein gleichwertiges ersetzt habe. Stehe die Widmung dieses Grundstückes als Grünland der Errichtung von Bauten und Anlagen für den Nebenerwerb der Land- und Forstwirtschaft nach den Bestimmungen des Raumordnungsrechtes nicht entgegen, dann müsse ein solches Grundstück als "Quasi-Bauland" angesehen werden; die Aufzählung der Grundstücke von besonderem Wert im § 12 Abs. 6 O.ö. FLG 1979 sei schließlich nur demonstrativ.

Mit diesem Vorbringen übersehen die Beschwerdeführer, daß die belangte Behörde, gebunden an die Rechtskraft des im vorangegangenen Verfahren ergangenen Bewertungsplanes, bei der Ermittlung des Abfindungsanspruches der Beschwerdeführer von den dort vorgenommenen Bewertungen der betroffenen Grundstücke auszugehen hatte, solange nicht Bodenwertänderungen, die sich im Laufe des Verfahrens ergaben, Anlaß zur Durchführung einer Neubewertung gegeben hätten (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 15. Dezember 1992, 90/07/0135, und vom 19. April 1994, 90/07/0124). Daß sich der Wert des Altkomplexes der Beschwerdeführer m 5 erst im Laufe des Verfahrens geändert hätte und deshalb Anlaß zur Durchführung einer Neubewertung im Sinne des § 14 Abs. 1 des O.ö. FLG 1979 entstanden wäre, behaupten die Beschwerdeführer nicht und war der Aktenlage nach auch nicht der Fall. Der von den Beschwerdeführern vermißten Beurteilung des Abfindungskomplexes m 5 als Grundstück von besonderem Wert mit der sich diesfalls aus § 19 Abs. 10 lit. a O.ö. FLG 1979 ergebenden Rechtsfolge stand somit schon die Rechtskraft des Bewertungsplanes und das Fehlen der rechtlichen Voraussetzungen für die Durchführung einer Neubewertung nach § 14 Abs. 1 leg. cit. entgegen. Der Vollständigkeit halber sei den Beschwerdeführern dazu allerdings noch bedeutet, daß ihre Ansicht, als Bauerwartungsland zu beurteilende Flächen könnten als Grundstücke von besonderem Wert im Sinne des § 12 Abs. 6 O.ö. FLG 1979 gelten, zwar zutrifft (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. Februar 1988, 83/07/0228, und vom 18. Februar 1994, 93/07/0102), daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid aber nach Maßgabe der im letztzitierten Erkenntnis genannten Kriterien überzeugend dargelegt hat, daß und weshalb der Altkomplex m 5 als Bauerwartungsland nicht angesehen werden kann. Daß die von den Beschwerdeführern ins Treffen geführte raumordnungsrechtliche Ausnahmebestimmung ihren Standpunkt nicht stützen könnte, folgt unmittelbar einsichtig daraus, daß in gedanklicher Konsequenz der von den Beschwerdeführern angestellten Überlegung diesfalls jegliches Grünland als Bauerwartungsland zu klassifizieren wäre.

Die Beschwerdeführer meinen weiters, daß der Altkomplex m 5 als hausnaher Obstgarten einer Zuteilung an eine andere Partei nur mit ihrer Zustimmung zugänglich gewesen wäre, und verweisen hiezu auf die Bestimmung des § 15 Abs. 3 O.ö. FLG 1979.

Es bietet diese Norm aber, wie die belangte Behörde den Beschwerdeführern in der Gegenschrift zutreffend erwidert, der vertretenen Rechtsauffassung keine gesetzliche Deckung. Die angezogene Vorschrift bindet die Einbeziehung in das Zusammenlegungsverfahren an die Zustimmung des Eigentümers nur für solche Grundstücke, die keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke sind, und für Hofstellen, wobei lediglich Hofstellen nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer verlegt werden dürfen. Der betroffene Obstgarten war nicht die Hofstelle der Beschwerdeführer; weshalb er als landwirtschaftliches Grundstück nicht gelten könnte, ist nicht einsichtig.

Ebensowenig ist der von den Beschwerdeführern erhobene Vorwurf berechtigt, daß die ihnen im Zusammenhang mit dem Verlust ihres Altkomplexes m 5 zugewiesene Abfindung dem Gebot der Abfindung mit Grundstücken von tunlichst gleicher Beschaffenheit unter Bedachtnahme auf die lagebedingten Eigenschaften und Nutzungsmöglichkeiten widerspräche. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid in überzeugender Weise begründet, weshalb die Zuweisung des annähernd gleich bestockten neuen Obstgartens und die Vergrößerung der Fläche im unmittelbaren Hofbereich der Beschwerdeführer als geeignet anzusehen ist, den Verlust des für die Vergrößerung des Hofraumes der MP benötigten Altkomplexes der Beschwerdeführer m 5 in tauglicher Weise wettzumachen. Von einem den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang zugunsten der MP abverlangten "Sonderopfer" kann demnach tatsächlich nicht die Rede sein. Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichtshof schon zu wiederholten Malen klargestellt, daß Gegenstand der Gesetzmäßigkeitsprüfung einer Abfindung im Zusammenlegungsverfahren nur der Gesamtbestand der Abfindung, nicht aber einzelne ihrer Teile sein kann, sodaß sich der Vergleich von einzelnen Grundstücken des Altbestandes mit einzelnen Abfindungsgrundstücken allein nicht dazu eignet, die Gesetzmäßigkeit einer Abfindung in Frage zu stellen (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 22. September 1992, 90/07/0164, 0165, und vom 13. Dezember 1994, 92/07/0073).

Soweit die Beschwerdeführer schließlich rügen, daß es zu keiner Zusammenführung ihrer Abfindungskomplexe m 1 und m 2 gekommen sei, unterlassen sie mit ihrem dazu erstatteten Vorbringen eine sachbezogene Auseinandersetzung mit den dafür von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid angestellten Erwägungen. Diese Erwägungen lassen indessen klar erkennen, daß die belangte Behörde den diesbezüglich von den Beschwerdeführern auch im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Vorstellungen deswegen nicht Rechnung tragen konnte, weil eine Zuweisung von Abfindungsgrundstücken ausschließlich im günstigeren Bereich dieser Ried allein an die Beschwerdeführer der gebotenen Interessenabwägung im Sinne des letzten Satzes des § 15 Abs. 1 O.ö. FLG 1979 nicht entsprochen hätte. Nun gibt es schon grundsätzlich regelmäßig mehrere Möglichkeiten einer dem Gesetz entsprechenden Neuordnung im Weg der Zusammenlegung, sodaß für die einzelne Partei kein Anspruch darauf besteht, in einer ganz bestimmten Weise abgefunden zu werden, wobei die Ziele der Zusammenlegung auch dann erreicht werden, wenn es gelingt, Nachteile, welche durch Agrarstrukturmängel im Altbestand verursacht werden, wenigstens zu mildern, ohne daß es gegen das Gesetz verstößt, wenn im Einzelfall nicht alle Agrarstrukturmängel zur Gänze erfaßt werden (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 1. Dezember 1992, 90/07/0132, vom 25. Mai 1993, 90/07/0134, vom 16. November 1993, 91/07/0159, und vom 18. Februar 1994, 90/07/0024). Im Beschwerdefall wurde ein von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid nachvollziehbar geschilderter Zusammenlegungserfolg erzielt, dessen in der Begründung des angefochtenen Bescheides im einzelnen dargestellten Komponenten die Beschwerdeführer sachbezogen zusammengefaßt nichts anderes als ihren Wunsch entgegenzusetzen wußten, in einer anderen, sie gegenüber den MP begünstigenden Weise abgefunden zu werden. Die von den Beschwerdeführern behauptete Arrondierung ihres landwirtschaftlichen Besitzes schon vor der Zusammenlegung widerspricht der Aktenlage in evidenter Weise; das unter dem Vorbehalt der Tunlichkeit normierte Gebot der Berücksichtigung vorhandener Besitzschwerpunkte im Sinne der Bestimmung des § 19 Abs. 7 O.ö. FLG 1979 wurde gewahrt. Der in der Sachverhaltsschilderung der Beschwerde pauschal erhobene Vorwurf unrichtiger Bescheidbegründung ist schon von seiner allgemein gehaltenen Fassung her nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Die sich als unberechtigt erweisende Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1992070204.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

11.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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