TE Vwgh Erkenntnis 1995/4/27 95/11/0007

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Veröffentlicht am 27.04.1995
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Index

L94405 Krankenanstalt Spital Salzburg;
001 Verwaltungsrecht allgemein;

Norm

KAO Slbg 1975 §49 Abs2;
KAO Slbg 1975 §49 Abs3;
KAO Slbg 1975 §49 Abs4;
KAV Slbg 1990 §2 Abs1;
KAV Slbg 1990 §2 Abs2;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Simetzberger, über die Beschwerde der Stadtgemeinde Salzburg gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 18. November 1994, Zl. 9/02-K 10008/276-1994, betreffend Vorschreibung von Beiträgen zum Betriebsabgang öffentlicher Krankenanstalten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit ein Beitrag zum Betriebsabgang der A.ö. Landeskrankenanstalten Salzburg vorgeschrieben wird, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, soweit ein Beitrag zum Betriebsabgang der Landesnervenklinik Salzburg vorgeschrieben wird, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Salzburg hat der beschwerdeführenden Stadtgemeinde Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der beschwerdeführenden Stadtgemeinde gemäß § 49 Abs. 4 der Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975, LGBl. Nr. 97 (im folgenden SKAO), in der Fassung LGBl. Nr. 24/1992, die Entrichtung der endgültigen Beiträge zum Betriebsabgang von drei öffentlichen Krankenanstalten des Landes Salzburg für das Jahr 1992 vorgeschrieben.

In ihrer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof bekämpft die beschwerdeführende Stadtgemeinde die Vorschreibung dieser Beiträge in Ansehung der Betriebsabgänge von zwei Krankenanstalten, nämlich der A.ö. Landeskrankenanstalten Salzburg (im folgenden LAK) und der Landesnervenklinik Salzburg (im folgenden LNK). Sie beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 49 Abs. 1 SKAO (in der Stammfassung) hat die Landesregierung für Zwecke der Beitragsleistung zum Betriebsabgang öffentlicher Krankenanstalten durch Verordnung die in Ansehung der einzelnen Krankenanstalten beitragspflichtigen Gemeinden festzusetzen. Diese Festsetzung erfolgte mit Verordnung der Salzburger Landesregierung LGBl. Nr. 103/1983. Gemäß § 49 Abs. 2 SKAO in der Fassung LGBl. Nr. 17/1990, ist der gesamte Betriebsabgang einer öffentlichen Krankenanstalt, der sich durch die Betriebs- und Erhaltungskosten gegenüber den Einnahmen ergibt, in einem näher genannten Aufteilungsschlüssel vom Land, von den Gemeinden und vom Rechtsträger der Krankenanstalt zu tragen. Zur Berechnung des Betriebsabganges hat die Landesregierung durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen, wobei folgende Grundsätze zu beachten sind: Ausgaben für Erweiterungsanschaffungen sowie Zuschüsse und Spenden hiefür haben außer Betracht zu bleiben, ebenso Rücklagenbildungen und -auflösungen sowie Zinsaufwände und -erträge. Pensionsbeiträge und -lasten sind anzusetzen. Betriebsnotwendige Verwaltungskostenbeiträge sind anzuerkennen. Leistungen für anstaltsfremde Zwecke sind aufwandsneutral darzustellen. In Durchführung dieser Bestimmung erging die Verordnung der Salzburger Landesregierung LGBl. Nr. 46/1990; sie ordnet in ihrem § 2 an, daß als Ausgaben für Ersatzanschaffungen im Betriebsaufwand Ausgaben für Anschaffungen von beweglichen Gütern des Anlagevermögens zu verstehen sind, die der Erhaltung der Krankenanstalt dienen. Sie dienen dann der Erhaltung, wenn sie zwar eine Verbesserung in Folge des technischen Fortschritts oder eine Verbesserung der Versorgung mit sich bringen, aber nicht der Kapazitätsausweitung oder der Schaffung neu errichteter Abteilungen oder Institute dienen, sondern bereits vorhandene Einrichtungen ersetzen (Abs. 1). Nach Abs. 2 dieser Verordnungsstelle gelten Ausgaben für die Instandsetzung von Baulichkeiten der Krankenanstalt dann als Betriebsaufwand, wenn sie zur Erhaltung oder zeitgemäßen Adaptierung der vorhandenen Substanz und nicht zur Erweiterung der Anstalt dienen. Nach Abs. 3 dieser Verordnungsstelle sind Ausgaben für andere Investitionen als die im Abs. 1 und 2 beschriebenen nicht in den Betriebsaufwand aufzunehmen.

Nach § 49 Abs. 3 SKAO in der Fassung LGBl. Nr. 24/1992 (und Nr. 64/1994) wird der von den Gemeinden zu tragende Teil des Betriebsabganges der öffentlichen Krankenanstalten auf diese entsprechend ihrer Finanzkraft (§ 10 Abs. 4 des Finanzausgleichsgesetzes 1993) aufgeteilt. Nach § 49 Abs. 4 SKAO (in der Fassung LGBl. Nr. 24/1992) haben u.a. die Gemeinden vorläufige Beiträge zum Betriebsabgang in näher bestimmter Höhe zu entrichten. Nach Vorliegen des Rechnungsabschlusses des vergangenen Jahres sind auf der Grundlage des festgestellten Betriebsabganges die endgültigen Beiträge u.a. der Gemeinden zu berechnen. Der Unterschiedsbetrag zwischen den im vergangenen Jahr auf Grund des veranschlagten Betriebsabganges geleisteten Beiträgen und den auf Grund des Rechnungsabschlusses ermittelten Beiträgen ist auszugleichen. Rechtsträger einer Krankenanstalt, die eine Gebietskörperschaft sind, haben die Beiträge unmittelbar den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften zur Zahlung vorzuschreiben. Wird eine Zahlungsvorschreibung im Sinn des Abs. 4 von der betreffenden Gebietskörperschaft bestritten, so kann sie gemäß § 49 Abs. 5 SKAO (in der Fassung LGBl. Nr. 60/1987) binnen sechs Wochen, vom Tage der Zustellung der Vorschreibung an gerechnet, schriftlich die bescheidmäßige Vorschreibung beantragen. Zuständig für die Bescheiderlassung und die Entgegennahme des Antrages ist bei vom Land geführten Krankenanstalten die Landesregierung. Nach dem ersten Satz des § 49 Abs. 6 SKAO in der Fassung LGBl. Nr. 60/1987 kommt im Verfahren zur Ermittlung und Vorschreibung der Beiträge nach Abs. 4 und 5 den beitragspflichtigen Gebietskörperschaften Parteistellung im Sinne des AVG zu.

1. Zu den LAK:

Die beschwerdeführende Stadtgemeinde bemängelt die Ermittlung des ihr vorgeschriebenen endgültigen Beitrages in der Höhe von S 12,153.766,-- (gesamter Betriebsabgang 1992: S 431,159.795,--) in zweierlei Hinsicht:

1.1.1. Aus dem Titel "Umbaumaßnahmen der HNO-Abteilung" sei ein Betrag von S 1,387.782,-- für nicht realisierte Planungen des Umbaus enthalten. Zur Durchführung dieser Instandsetzung sei es aber nicht gekommen, sondern es sei ein Neubau errichtet worden. Als Kosten der Errichtung des Neubaus hätte dieser Betrag aber nicht in den Betriebsabgang eingerechnet werden dürfen.

1.1.2. Bezüglich des Umbaus des Infektionsgebäudes des Kinderspitals seien die aufgelaufenen Kosten pauschal im Verhältnis 70 : 30 auf die Kosten der Adaptierung der vorhandenen Substanz zu den Kosten der Erweiterung des Neubaus aufgeteilt worden; der Schlüssel 70 : 30 sei bloß auf das Verhältnis der Kubatur des Altbaus zur Kubatur des neuumbauten Raumes gestützt und entspreche nicht den tatsächlichen Kostenverhältnissen, da reine Adaptierungsmaßnahmen erfahrungsgemäß geringere Kosten verursachten als eine völlige Neuerrichtung.

1.2.1. Der Standpunkt der belangten Behörde hinsichtlich der Umbaumaßnahmen der HNO-Abteilung läßt sich dahingehend zusammenfassen, daß zunächst ein bloßer Umbau ins Auge gefaßt worden war. Die in Rede stehenden Planungsarbeiten hätten ergeben, daß ein Neubau erforderlich sei. Der Planungsaufwand sei mit der Absicht der Instandsetzung der betreffenden Abteilung verbunden gewesen. Dies gelte unabhängig davon, ob es zur Instandsetzung tatsächlich gekommen ist. Die Planungsarbeiten seien für den Neubau nicht verwendbar gewesen.

1.2.2. Was die Kostenaufteilung für den Umbau des Infektionsgebäudes des Kinderspitals anlangt, vertritt die belangte Behörde den Standpunkt, daß die beschwerdeführende Stadtgemeinde dieser Aufteilung im Verwaltungsverfahren zugestimmt habe, sodaß es nicht der von ihr vermißten Feststellungen und Berechnungen bedurft habe. Konkrete diesbezügliche Einwendungen seien nicht erhoben worden.

1.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof teilt die Auffassung, daß die Kosten der Planung einer Adaptierung einer bestimmten Einrichtung, deren Ergebnis aber die Notwendigkeit eines Neubaues ist, welcher auch verwirklicht wird, als Kosten des Neubaus zu qualifizieren sind.

Dies ergibt sich aus § 2 Abs. 2 der Verordnung 1990, weil diese Bestimmung eindeutig davon ausgeht, daß nur tatsächlich zur Instandsetzung zum Zweck der Erhaltung oder zeitgemäßen Adaptierung der vorhandenen Substanz aufgewendete Kosten dem Betriebsabgang zugerechnet werden dürfen. Darunter fallen frustrierte Planungen nicht.

1.3.2. Die von der belangten Behörde zitierte Zustimmung der beschwerdeführenden Stadtgemeinde zur Kostenaufteilung betreffend den Umbau im Kinderspital erfolgte unter einer Bedingung, nämlich der einvernehmlichen Findung einer Pauschallösung für den gesamten Betriebsabgang. Eine derartige Einigung ist aber offensichtlich nicht erzielt worden. Die belangte Behörde war daher nicht der Aufgabe enthoben, die Kosten der Adaptierung der Altbausubstanz als Kosten im Sinne des § 2 Abs. 2 der Verordnung 1990 von den Kosten der Errichtung des Neubaus, die nicht in den Betriebsabgang einzurechnen sind, im einzelnen zu trennen und - mit unterschiedlichen rechtlichen Auswirkungen - getrennt auszuweisen.

Angesichts des Fehlens einer Übereinstimmung in den Anschauungen über den maßgeblichen Sachverhalt hätte eine solche Vorgangsweise einer Sachverhaltsfeststellung von Amts wegen bedurft, weil der Standpunkt der beschwerdeführenden Gemeinde im Verwaltungsverfahren keinesfalls als Bestätigung der Richtigkeit des Sachverhaltselementes "Aufteilung im Verhältnis 70 : 30" anzusehen war.

1.4. Was die die LAK betreffenden Streitpunkte anlangt, leidet der angefochtene Bescheid unter Rechtswidrigkeit des Inhaltes im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG sowie an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b VwGG.

2. Zur LNK:

2.1. Die beschwerdeführende Stadtgemeinde bringt vor, daß in den gesamten Betriebsabgang dieser Krankenanstalt in Höhe von S 144,892.258,-- die Gesamtausgaben für die Einrichtung des Neubaues der Neuro-Psycho-Geriatrischen Abteilung dieser Krankenanstalt (im Betrag von S 12,228.781,16) eingerechnet worden seien. Der Neubau habe aber zu einer Kapazitätsausweitung dieser Abteilung geführt. Die Kosten seiner Einrichtung seien daher nicht zur Gänze Ersatzanschaffungen im Sinne des § 2 Abs. 1 der Verordnung 1990. Die behauptete Kapazitätsausweitung wurde mit der Vermehrung der Betten von 72 auf 90 und mit der Neuschaffung von 12 Tagesklinikplätzen und 7 Plätzen für Ergo-Physiko- und Logotherapie begründet.

2.2. Die belangte Behörde bestreitet das Vorliegen einer Kapazitätsausweitung. Die erwähnten zusätzlichen Betten dienten laut Begründung des angefochtenen Bescheides der Aufnahme von bisher auf Grund der beengten räumlichen Verhältnisse in anderen Abteilungen der Krankenanstalt untergebrachten Patienten.

2.3. Wenn Patienten in der für sie in Betracht kommenden Abteilung keine Aufnahme finden können, weil diese vollständig belegt ist, und sie daher in anderen Abteilungen untergebracht werden müssen, um ihre Betreuung und Behandlung zu sichern, so stellt es keine Kapazitätsausweitung und damit eine Ersatzanschaffung im Sinne des § 2 Abs. 1 der Verordnung 1990 dar, wenn im Rahmen der erstgenannten Abteilung zusätzliche Betten eingestellt werden und gleichzeitig die Zahl der Betten in den anderen Abteilungen entsprechend verringert wird. Wenn dies der Fall wäre, handelte es sich dann nur um die räumliche Zusammenführung von bisher eingesetzten Kapazitäten, um (mit den Worten der belangten Behörde zu sprechen) eine sachgerechte Verlagerung.

Auf die von der beschwerdeführenden Stadtgemeinde erwähnten Tagesklinikplätze und Plätze für verschiedene näher genannte Therapien träfe diese Überlegung aber offensichtlich nicht zu. Dafür bieten auch die Ausführungen in der Gegenschrift keinen Anhaltspunkt. Der Verwaltungsgerichtshof vermag daher nicht zu beurteilen, inwiefern das Vorbringen der beschwerdeführenden Stadtgemeinde in Ansehung dieser Einrichtungen nicht begründet ist.

Auch in Ansehung der LNK leidet der angefochtene Bescheid unter Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften im Sinne des § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG.

3. Der angefochtene Bescheid war daher im bekämpften Umfang aufzuheben, und zwar in Ansehung der LAK wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in Ansehung der LNK wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110007.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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