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66 SozialversicherungNorm
B-VG Art139 Abs1 / IndividualantragLeitsatz
Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags zur Einbringung eines Individualantrags auf Aufhebung der Reihungskriterien-Verordnung als aussichtslos infolge Zumutbarkeit der Beschreitung des gerichtlichen RechtswegesSpruch
Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird abgewiesen.
Begründung
Begründung:
1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Antrages gemäß Art139 B-VG auf Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Kriterien für die Reihung der ärztlichen und zahnärztlichen BewerberInnen um Einzelverträge mit den Krankenversicherungsträgern (Reihungskriterien-Verordnung), BGBl. II Nr. 487/2002. 1. Der Einschreiter beantragt die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Stellung eines Antrages gemäß Art139 B-VG auf Aufhebung der Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen über die Kriterien für die Reihung der ärztlichen und zahnärztlichen BewerberInnen um Einzelverträge mit den Krankenversicherungsträgern (Reihungskriterien-Verordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 487 aus 2002,.
2. Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art139 B-VG über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift, wobei ein derartiger Eingriff jedenfalls nur dann anzunehmen ist, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (vgl. zB VfSlg. 10.511/1985, 11.726/1988). 2. Der Verfassungsgerichtshof erkennt gemäß Art139 B-VG über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auch auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, sofern die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift, wobei ein derartiger Eingriff jedenfalls nur dann anzunehmen ist, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch die Verordnung selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des - behaupteterweise - rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht vergleiche zB VfSlg. 10.511/1985, 11.726/1988).
3. Wie der OGH bereits ausgesprochen hat, sind Streitigkeiten um die Kassenarztauswahl und -zulassung vor den ordentlichen Gerichten im Zivilrechtsweg auszutragen (vgl. 7 Ob 299/00x vom 11. Juli 2001). Demnach steht dem Antragsteller jedenfalls ein zumutbarer Rechtsweg zur Herantragung der dargelegten Bedenken gegen die Reihungskriterien-Verordnung an den Verfassungsgerichtshof offen. 3. Wie der OGH bereits ausgesprochen hat, sind Streitigkeiten um die Kassenarztauswahl und -zulassung vor den ordentlichen Gerichten im Zivilrechtsweg auszutragen vergleiche 7 Ob 299/00x vom 11. Juli 2001). Demnach steht dem Antragsteller jedenfalls ein zumutbarer Rechtsweg zur Herantragung der dargelegten Bedenken gegen die Reihungskriterien-Verordnung an den Verfassungsgerichtshof offen.
4. Eine Rechtsverfolgung durch Einbringung eines Antrages an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit schon deshalb als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Zurückweisung des Antrages zu gewärtigen wäre.
5. Der Antrag war sohin mangels der Voraussetzungen des §63 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) abzuweisen.
6. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden. 6. Dies konnte gemäß §72 Abs1 ZPO in Verbindung mit §35 Abs1 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.
Schlagworte
VfGH / Individualantrag, VfGH / Verfahrenshilfe, Sozialversicherung, ÄrzteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2007:V101.2006Zuletzt aktualisiert am
30.01.2009