Entscheidungsdatum
19.09.2024Norm
BEinstG §14Spruch
W604 2287950-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag.a Ulrike Scherz und den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde des XXXX geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle XXXX ) vom 19.01.2024, GZ. XXXX , betreffend die Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2, 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert PLESCHBERGER als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag.a Ulrike Scherz und den fachkundigen Laienrichter Robert ARTHOFER als Beisitzende über die Beschwerde des römisch 40 geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (Landesstelle römisch 40 ) vom 19.01.2024, GZ. römisch 40 , betreffend die Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß Paragraphen 2,, 14 Absatz eins und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 2 VwGVG sowie 2 und 14 BEinstG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 28, Absatz 2, VwGVG sowie 2 und 14 BEinstG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Feststellung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 05.10.2022 stellte die belangte Behörde, das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Kurzbezeichnung: Sozialministeriumservice), die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Personenkreis der begünstigten Behinderten mit Wirkung ab 01.07.2022 fest.
2. In der Folge hat die belangte Behörde von Amts wegen ein Verfahren auf Überprüfung des Grades der Behinderung eingeleitet.
2.1. Zur Überprüfung des Grades der Behinderung wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Gutachten der Sachverständigen XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.11.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH zu bewerten sei.2.1. Zur Überprüfung des Grades der Behinderung wurde von der belangten Behörde ein medizinisches Gutachten der Sachverständigen römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 08.11.2023, mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH zu bewerten sei.
2.2. Im Rahmen des gemäß § 45 Abs. 3 AVG von der belangten Behörde am 09.11.2023 veranlassten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.12.2023 Einwendungen erhoben und einen Befund in Vorlage gebracht. 2.2. Im Rahmen des gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG von der belangten Behörde am 09.11.2023 veranlassten Parteiengehörs hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.12.2023 Einwendungen erhoben und einen Befund in Vorlage gebracht.
2.3. Zur Überprüfung der Einwendungen hat die belangte Behörde eine auf der Aktenlage basierende und mit 14.01.2024 datierte medizinische Stellungnahme eingeholt, in welcher die bereits befasste Sachverständige an ihrer bisherigen Beurteilung festhielt.
2.4. Mit Bescheid vom 19.01.2024 sprach die belangte Behörde das Erlöschen der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum Kreis der begünstigten Behinderten aus. Die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten lägen aufgrund des in Höhe von 40 vH festgestellten Grades der Behinderung nicht mehr vor.
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die mit Einlangen am 09.02.2024 erhobene Beschwerde, mittels welcher der Beschwerdeführer ohne Vorlage weiterer Beweismittel auf eine eingetretene Verschlechterung seines Gesundheitszustandes verweist. Er benötige vermehrt Schmerzmittel, Habe Schmerzen im Bereich des linken Knies, an der wieder aufgegangenen Wunde des Sprunggelenkes, dem Rücken sowie im Schulter- und Hüftbereich. Wegen der Wundheilungsstörung habe er um eine Stoffwechsel Reha eingereicht. Er sei derzeit überwiegend auf Gehhilfen angewiesen, da er beim Stiegen steigen, Bergauf- und Bergabgehen starke Schmerzen verspüre.
3.1. Mit Schreiben vom 07.03.2024, im Bundesverwaltungsgericht eingelangt am 08.03.2024, hat die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes vorgelegt.
3.2. Zur Überprüfung der medizinischen Gegebenheiten wurden vom Bundesverwaltungsgericht Gutachten des Sachverständigen XXXX , Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.06.2024 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH zu bewerten sei.3.2. Zur Überprüfung der medizinischen Gegebenheiten wurden vom Bundesverwaltungsgericht Gutachten des Sachverständigen römisch 40 , Facharzt für Unfallchirurgie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 03.06.2024 mit dem Ergebnis eingeholt, dass der Grad der Behinderung in Höhe von 40 vH zu bewerten sei.
3.3. Innerhalb der im Rahmen des mit Ausfertigung vom 04.07.2024 veranlassten Parteiengehörs eingeräumten Frist wurden keine Einwendungen erhoben.
3.4. Am 10.07.2024 gab der Beschwerdeführer telefonisch zu verstehen, dass er mit dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht einverstanden sei, aber an der Sinnhaftigkeit einer Stellungnahme zweifle.
3.5.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer, XXXX , geboren am XXXX , ist österreichischer Staatsbürger.1.1. Der Beschwerdeführer, römisch 40 , geboren am römisch 40 , ist österreichischer Staatsbürger.
1.2. Der Beschwerdeführer befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung und steht nicht im Bezug von Geldleistungen nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
1.3. Der Gesamtgrad der Behinderung beträgt 40 vH.
Die Beurteilung der Funktionseinschränkungen gestaltet sich wie folgt:
Funktionseinschränkung
Position
GdB
1.3.1.
Posttraumatische Funktionseinschränkung rechtes Kniegelenk
Wahl der Position, da Streck- und Beugedefizit; Prothesenindikation.
02.05.20
30 vH
1.3.2.
Zustand nach Kompartmentsyndrom rechter Unterschenkel
Unterer Rahmensatz, da lokal begrenzte Wundheilungsstörung nach plastischer Deckung. Inkludiert ist die Wadenverdickung. Wahl der Position als gleichzusetzender Zustand, da Haut betroffen und keine funktionelle Einschränkung.
g.Z. 01.01.02
20 vH
1.3.3.
Posttraumatische Funktionseinschränkung rechtes Sprunggelenk
Eine Stufe über unterem Rahmensatz, da mäßiges Beweglichkeitsdefizit. Wahl der Position da einseitig.
02.05.32
20 vH
1.3.4.
Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom
Unterer Rahmensatz, da nächtliche Beatmung. Wahl der Position, da keine Komplikation erhebbar.
06.11.02
20 vH
1.3.5.
Hypertonie
Unterer Rahmensatz und Wahl der Position, da keine Blutdruckkrisen dokumentiert.
05.01.01
10 vH
Das führende leiden unter Punkt 1.3.1 wird durch die Leiden unter den Punkten 1.3.2 und 1.3.3. gemeinsam um eine Stufe erhöht, da eine wechselseitige Leidensbeeinflussung bei teilweiser Leidensüberschneidung besteht. Die Leiden unter Punkten 1.3.4 und 1.3.5. erhöhen nicht weiter, da diese nicht wechselwirksam mit dem führenden Leiden sind.
1.4. Der Beschwerdeführer kann trotz seiner Funktionsbeeinträchtigungen, allenfalls unter Zuhilfenahme von Unterstützungsstrukturen, auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Erwerbstätigkeit nachgehen.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die österreichische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich wie auch die sonstigen Personendaten aus dem insoweit unstrittigen Akteninhalt, namentlich u.a. aus den unbedenklichen Angaben des Beschwerdeführers und dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.2. Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen unter Punkt 1.2. basieren auf dem dahingehend widerspruchsfreien, unbedenklichen und unstrittigen Akteninhalt und dem mit Stichtag 10.09.2024 erstellten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherungsanstalt.
2.3. Die Feststellungen zu Art und Ausmaß der gegebenen Funktionseinschränkungen gründen sich – in freier Beweiswürdigung – in nachstehend ausgeführtem Umfang auf die eingeholten und vorgelegten Beweismittel.
Das eingeholte Sachverständigengutachten XXXX steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der einschätzungsrelevanten Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffene Einschätzung des Behinderungsgrades, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt. Die aktenkundigen Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des erhobenen Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und enthalten sie auch keine unberücksichtigt gebliebenen fachärztlichen Aspekte. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt und wurde vom Sachverständigen dazu nachvollziehbar Stellung genommen. Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status vollumfänglich berücksichtigt worden.Das eingeholte Sachverständigengutachten römisch 40 steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch ist dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen. Das Gutachten ist vollständig, schlüssig, nachvollziehbar und frei von Widersprüchen. Es wurde auf die Art der einschätzungsrelevanten Leiden und deren Ausmaß eingegangen. Die getroffene Einschätzung des Behinderungsgrades, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entspricht unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel den festgestellten Funktionseinschränkungen. Die vorgelegten Beweismittel sind in die Beurteilung eingeflossen, der befasste Sachverständige hat sich damit auseinandergesetzt. Die aktenkundigen Beweismittel stehen nicht im Widerspruch zu den Ergebnissen des erhobenen Sachverständigenbeweises, es wird kein aktuell anderes Funktionsdefizit beschrieben als gutachterlich festgestellt wurde und enthalten sie auch keine unberücksichtigt gebliebenen fachärztlichen Aspekte. Die Krankengeschichte des Beschwerdeführers wurde differenziert nach den konkret vorliegenden Krankheitsbildern auch im Zusammenwirken zueinander berücksichtigt und wurde vom Sachverständigen dazu nachvollziehbar Stellung genommen. Die dokumentierten Gesundheitsschädigungen sind in Zusammenschau mit dem im Rahmen der persönlichen Untersuchung erhobenen Status vollumfänglich berücksichtigt worden.
Der Gesamtgrad der Behinderung wird in Abweichung von den der letzten rechtskräftigen Entscheidung zugrunde gelegten Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde mit 40 vH festgestellt, da die posttraumatische Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenkes nunmehr aufgrund der Verbesserung der Beweglichkeit und Belastungsfähigkeit unter Richtsatzposition 02.05.20 mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH bewertet wurde und aus dem Zusammenwirken mit den weiteren in die Diagnoseliste aufgenommenen Gesundheitsschädigungen „Zustand nach Kompartmentsyndrom rechter Unterschenkel“ und „Posttraumatische Funktionseinschränkung rechtes Sprunggelenk“ lediglich eine Anhebung des Grades der Behinderung um eine Stufe resultiert.
2.3.1. Die Gesundheitsschädigung „Posttraumatische Funktionseinschränkung rechtes Kniegelenk“ wurde durch Dr. XXXX im Einklang mit der Einschätzungsverordnung beurteilt, welche Richtsatzposition 02.05.30 für einseitige Funktionseinschränkungen der Kniegelenke mittleren Grades vorsieht. Hierbei ist ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH heranzuziehen, wenn die Streckung/Beugung 0-10-90° beträgt. Der befasste Sachverständige führt nachvollziehbar aus, dass ein Streck- und Beugedefizit vorliege und Prothesenindikation gegeben sei, der erhobene Status weist rechts eine Kniegelenksbeweglichkeit von 0-10-90 bei Verdickung und Kreuzbandlockerung auf. Der Sachverständige erläutert – die gegenständliche Beurteilung der belangten Behörde bestätigend - schlüssig, dass gegenüber dem Gutachten Dris. XXXX vom 29.09.2022 eine Verbesserung dieses Leidens objektivierbar sei. So hätten sich Beweglichkeit und Belastbarkeit verbessert, das Tragen einer Schiene sei nicht mehr nötig und es sei auch keine Teilbelastung mehr einzuhalten. Zum Zeitpunkt der Untersuchung Dris. XXXX habe die Beweglichkeit des Knies 0-30 betragen, es habe eine Schiene getragen werden müssen und sei eine Teilbelastung vom 20kg einzuhalten gewesen.2.3.1. Die Gesundheitsschädigung „Posttraumatische Funktionseinschränkung rechtes Kniegelenk“ wurde durch Dr. römisch 40 im Einklang mit der Einschätzungsverordnung beurteilt, welche Richtsatzposition 02.05.30 für einseitige Funktionseinschränkungen der Kniegelenke mittleren Grades vorsieht. Hierbei ist ein Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH heranzuziehen, wenn die Streckung/Beugung 0-10-90° beträgt. Der befasste Sachverständige führt nachvollziehbar aus, dass ein Streck- und Beugedefizit vorliege und Prothesenindikation gegeben sei, der erhobene Status weist rechts eine Kniegelenksbeweglichkeit von 0-10-90 bei Verdickung und Kreuzbandlockerung auf. Der Sachverständige erläutert – die gegenständliche Beurteilung der belangten Behörde bestätigend - schlüssig, dass gegenüber dem Gutachten Dris. römisch 40 vom 29.09.2022 eine Verbesserung dieses Leidens objektivierbar sei. So hätten sich Beweglichkeit und Belastbarkeit verbessert, das Tragen einer Schiene sei nicht mehr nötig und es sei auch keine Teilbelastung mehr einzuhalten. Zum Zeitpunkt der Untersuchung Dris. römisch 40 habe die Beweglichkeit des Knies 0-30 betragen, es habe eine Schiene getragen werden müssen und sei eine Teilbelastung vom 20kg einzuhalten gewesen.
2.3.2. Die Beurteilung des Zustandes nach Kompartmentsyndrom rechter Unterschenkel erfolgte im Einklang mit der Einschätzungsverordnung als gleich zu setzender Zustand unter Richtsatzposition 01.01.02, welche für mittelschwere Erkrankungen der Haut heranzuziehen ist. Demnach ist ein Grad der Behinderung in Höhe von 20 vH anzuwenden, wenn der Leidenszustand ausgedehnt ist, länger besteht und weitgehend begrenzt ist. Der Sachverständige erläutert schlüssig, dass beim Beschwerdeführer eine Wundheilungsstörung nach plastischer Deckung bestehe und die Beurteilung die Wadenverdickung berücksichtige. So habe im Rahmen der Untersuchung eine Narbe nach Kompartmentspaltung objektiviert werden können, ansonsten habe sich die rechte untere Extremität aber bland gezeigt. Eine Höherbeurteilung dieses Leidens kann nicht erfolgen, da keine funktionelle Einschränkung besteht.
2.3.3. Die Heranziehung von Richtsatzposition 02.05.32 zur Beurteilung der posttraumatischen Funktionseinschränkung des rechten Sprunggelenkes erfolgte ebenfalls im Einklang mit den Vorgaben der Einschätzungsverordnung, welche diese Richtsatzposition zur Beurteilung von Funktionseinschränkungen bis Versteifungen der Sprunggelenke einseitig vorsieht. Da beim Beschwerdeführer im Rahmen der persönlichen Untersuchung ein lediglich mäßiggradiges Funktionsdefizit von rechts 5-0-35 objektiviert werden habe können und sich das Gangbild im Rahmen der Untersuchung auch ohne Gehbehelf nur mäßig rechtshinkend gezeigt habe, kann eine Höherbeurteilung nicht erfolgen. Medizinische Beweismittel, welche eine höhergradige Einschränkung der Beweglichkeit dokumentieren würden, wurden nicht in Vorlage gebracht.
2.3.4. Hinsichtlich der Beurteilung des Leidens Obstruktives Schlafapnoe-Syndrom findet sich kein Beschwerdevorbringen, Bedenken sind insoweit nicht hervorgekommen.
2.3.5. Ebenso finden sich bezüglich der Beurteilung des Leidens „Hypertonie“ keine Einwendungen, auch im gegebenen Zusammenhang hat das abgeführte Beweisverfahren keine Bedenken an die Oberfläche gefördert.
2.4. Die grundsätzliche Fähigkeit, auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem integrativen Betrieb einer Beschäftigung nachgehen zu können, entstammt der im Anbetracht der festgestellten Funktionseinschränkungen nachvollziehbaren und widerspruchsfreien medizinischen Einschätzung auf Basis des durchgeführten Sachverständigenbeweises. Überhaupt fehlt es dem gegebenen Aktenmaterial an Anhaltspunkten, am Bestehen dieser Voraussetzung zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 19 b, Absatz eins, BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des Paragraph 14, Absatz 2, durch den Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 17 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG)sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1. Zu Spruchpunkt A):
3.1.1. Zur Entscheidung in der Sache:
Begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) sind u.a. österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH (§ 2 Abs. 1 BEinstG). Nicht als begünstigte Behinderte gelten behinderte Personen, dieBegünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG) sind u.a. österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH (Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG). Nicht als begünstigte Behinderte gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (Paragraph 11,) nicht in der Lage sind (Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG).
Behinderung im Sinne des BEinstG ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).Behinderung im Sinne des BEinstG ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (Paragraph 3, BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt die letzte rechtskräftige Entscheidung über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2002,, oder des Bundesverwaltungsgerichtes;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz) oder des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß Paragraph 4, des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (Paragraph 3, Ziffer 2, Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1967,).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG).Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) auf Grund der in Litera a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Personen angehören zu wollen (Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG).
Liegt ein Nachweis im Sinne des § 14 Abs. 1 BEinstG nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 BEinstG angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152/1957, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).Liegt ein Nachweis im Sinne des Paragraph 14, Absatz eins, BEinstG nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) einzuschätzen und bei Zutreffen der im Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (Paragraph 2,) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist Paragraph 90, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1957,, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Absatz 3,) gestellt wird (Paragraph 14, Absatz 2, BEinstG).
Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (§ 2 Abs. 1 Einschätzungsverordnung).Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen sind nach Maßgabe der Einschätzungsverordnung als Grad der Behinderung zu beurteilen. Der Grad der Behinderung wird nach Art und Schwere der Funktionsbeeinträchtigung in festen Sätzen oder Rahmensätzen festgelegt (Paragraph 2, Absatz eins, Einschätzungsverordnung).
Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (§ 3 Abs. 1 Einschätzungsverordnung). Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen (§ 3 Abs. 2 Einschätzungsverordnung).Eine Einschätzung des Gesamtgrades der Behinderung ist dann vorzunehmen, wenn mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen. Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung sind die einzelnen Werte der Funktionsbeeinträchtigungen nicht zu addieren. Maßgebend sind die Auswirkungen der einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander (Paragraph 3, Absatz eins, Einschätzungsverordnung). Bei der Ermittlung des Gesamtgrades der Behinderung ist zunächst von jener Funktionsbeeinträchtigung auszugehen, für die der höchste Wert festgestellt wurde. In der Folge ist zu prüfen, ob und inwieweit dieser durch die weiteren Funktionsbeeinträchtigungen erhöht wird. Gesundheitsschädigungen mit einem Ausmaß von weniger als 20 vH sind außer Betracht zu lassen, sofern eine solche Gesundheitsschädigung im Zusammenwirken mit einer anderen Gesundheitsschädigung keine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung verursacht. Bei Überschneidungen von Funktionsbeeinträchtigungen ist grundsätzlich vom höheren Grad der Behinderung auszugehen (Paragraph 3, Absatz 2, Einschätzungsverordnung).
Eine wechselseitige Beeinflussung der Funktionsbeeinträchtigungen, die geeignet ist, eine Erhöhung des Grades der Behinderung zu bewirken, liegt vor, wenn
- sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirkt,
- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen (§ 3 Abs. 3 Einschätzungsverordnung).- zwei oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen (Paragraph 3, Absatz 3, Einschätzungsverordnung).
Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine (§ 3 Abs. 4 Einschätzungsverordnung).Eine wesentliche Funktionsbeeinträchtigung ist dann gegeben, wenn das Gesamtbild der Behinderung eine andere Beurteilung gerechtfertigt erscheinen lässt, als die einzelnen Funktionsbeeinträchtigungen alleine (Paragraph 3, Absatz 4, Einschätzungsverordnung).
Nach dem festgestellten Sachverhalt liegen die allgemeinen Zuerkennungsvoraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 BEinstG hinsichtlich des staatsbürgerschafts- bzw. aufenthaltsrechtlichen Status vor und konnten Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG dem gegebenen Akteninhalt nicht entnommen werden. Nach dem festgestellten Sachverhalt liegen die allgemeinen Zuerkennungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, BEinstG hinsichtlich des staatsbürgerschafts- bzw. aufenthaltsrechtlichen Status vor und konnten Ausschlussgründe gemäß Paragraph 2, Absatz 2, BEinstG dem gegebenen Akteninhalt nicht entnommen werden.
Im Mittelpunkt des Beschwerdeverfahrens betreffend die Aberkennung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten steht die auf sachverständiger Expertise beruhende erstbehördliche Einschätzung des Grades der Behinderung in Höhe von 40 vH. Das Beschwerdevorbringen und die damit vorgelegten medizinischen Beweismittel wurden durch das Bundesverwaltungsgericht einer fachärztlichen, auf persönlicher Untersuchung basierenden Überprüfung unterzogen. Im Rahmen der im Beschwerdeverfahren erfolgten Gutachtenserstellung konnte eine Verbesserung des Leidenszustandes objektiviert werden und wird die posttraumatische Funktionseinschränkung des rechten Kniegelenkes dem Ausmaß entsprechend mit einem Grad der Behinderung in Höhe von 30 vH beurteilt, woraus – auch unter Berücksichtigung der gegenüber der letzten rechtskräftigen Festsetzung des Grades der Behinderung hinzugekommenen Leiden - der feststehende Gesamtgrad der Behinderung von 40 vH resultiert. Die Zuerkennungsvoraussetzungen im Sinne der vorstehend dargestellten Rechtslage liegen damit nicht mehr vor, weshalb sich der Spruch des angefochtenen Bescheides insoweit als rechtskonform erweist und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
3.1.2. Zur Maßgabenbestätigung
Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, mit welchem der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass § 43 Abs. 1 zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthält, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht (vgl. VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0204). Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.Hinsichtlich des angefochtenen Spruchteiles, mit welchem der Grad der Behinderung festgestellt wurde, wird angemerkt, dass Paragraph 43, Absatz eins, zweiter Satz BBG keine Ermächtigung für einen gesonderten Ausspruch der Behörde enthält, dass ein Grad der Behinderung von weniger als 50 % besteht vergleiche VwGH 13.12.2018, Ra 2018/11/0204). Daher wird der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Zitierung des Grades der Behinderung im Spruch zu entfallen hat.
3.1.3. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Die Verhandlung kann u.a. entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist (Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG).
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden (§ 24 Abs. 3 VwGVG).