RS Vwgh 2024/9/11 Ra 2024/20/0166

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.09.2024
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

BFA-VG 2014 §1
BFA-VG 2014 §11 Abs1
ZustG §2 Z4
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

Rechtssatz

Es trifft zu, dass nach der Rechtsprechung des VwGH, welche die Rechtslage vor Inkrafttreten der AsylG-Novelle 2003 (vgl. VwGH 27.4.2006, 2005/20/0645, mwN) und des FrÄG 2015 zum Gegenstand hat, es zur Begründung einer "sonstigen Unterkunft" im Sinn des ZustG in Unterkünften für Asylwerber in Pensionen, Hotels, Heimen und Lagern oder anderen Betreuungsstellen einer gewissen - hinsichtlich der Mindestdauer von Umständen des Einzelfalles abhängigen - "zeitlichen Verfestigung" bedarf. Die nunmehr gemäß § 1 BFA-VG im Verfahren vor dem BFA anzuwendende Sonderbestimmung des § 11 Abs. 1 BFA-VG zur Zustellung sieht jedoch - wie bereits früher § 24a Abs. 9 AsylG 1997- für die Qualifikation der dort genannten Unterkünfte als Abgabestelle im Sinn des ZustG eine Mindestaufenthaltsdauer oder eine "zeitliche Verfestigung" nicht vor.Es trifft zu, dass nach der Rechtsprechung des VwGH, welche die Rechtslage vor Inkrafttreten der AsylG-Novelle 2003 vergleiche VwGH 27.4.2006, 2005/20/0645, mwN) und des FrÄG 2015 zum Gegenstand hat, es zur Begründung einer "sonstigen Unterkunft" im Sinn des ZustG in Unterkünften für Asylwerber in Pensionen, Hotels, Heimen und Lagern oder anderen Betreuungsstellen einer gewissen - hinsichtlich der Mindestdauer von Umständen des Einzelfalles abhängigen - "zeitlichen Verfestigung" bedarf. Die nunmehr gemäß Paragraph eins, BFA-VG im Verfahren vor dem BFA anzuwendende Sonderbestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, BFA-VG zur Zustellung sieht jedoch - wie bereits früher Paragraph 24 a, Absatz 9, AsylG 1997- für die Qualifikation der dort genannten Unterkünfte als Abgabestelle im Sinn des ZustG eine Mindestaufenthaltsdauer oder eine "zeitliche Verfestigung" nicht vor.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung
VwRallg
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024200166.L01

Im RIS seit

14.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.10.2024
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten