TE Vfgh Erkenntnis 1992/12/18 KII-1/91

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Veröffentlicht am 18.12.1992
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG-Nov 1992 BGBl 276 ArtI Z1
B-VG Art10 Abs1 Z6
B-VG Art15 Abs1
B-VG Art15 Abs9
B-VG Art138 Abs2
Sbg AltstadterhaltungsG 1980
  1. B-VG Art. 10 heute
  2. B-VG Art. 10 gültig ab 01.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  4. B-VG Art. 10 gültig von 01.08.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2016
  5. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  6. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  7. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2014 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  8. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2013
  9. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2012 bis 30.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  10. B-VG Art. 10 gültig von 01.04.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 12/2012
  11. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2011
  12. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  13. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  14. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2005
  15. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  16. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  17. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  18. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 1013/1994
  19. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  20. B-VG Art. 10 gültig von 31.07.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 508/1993
  21. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  22. B-VG Art. 10 gültig von 01.05.1993 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 565/1991
  23. B-VG Art. 10 gültig von 06.06.1992 bis 30.04.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 276/1992
  24. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1990 bis 05.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 445/1990
  25. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  26. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  27. B-VG Art. 10 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  28. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  29. B-VG Art. 10 gültig von 29.05.1974 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 287/1974
  30. B-VG Art. 10 gültig von 22.01.1969 bis 28.05.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 27/1969
  31. B-VG Art. 10 gültig von 01.01.1961 bis 21.01.1969 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  32. B-VG Art. 10 gültig von 17.12.1958 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 271/1958
  33. B-VG Art. 10 gültig von 31.12.1954 bis 16.12.1958 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 8/1955
  34. B-VG Art. 10 gültig von 19.12.1945 bis 30.12.1954 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  35. B-VG Art. 10 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  4. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  12. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  13. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  14. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  15. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  16. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  17. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  18. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  19. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 15 heute
  2. B-VG Art. 15 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2024
  3. B-VG Art. 15 gültig von 27.02.2024 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  4. B-VG Art. 15 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  5. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2014 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 15 gültig von 01.09.2012 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 49/2012
  8. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 15 gültig von 01.10.2011 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 60/2011
  10. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  11. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/1999
  12. B-VG Art. 15 gültig von 01.07.1983 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 175/1983
  13. B-VG Art. 15 gültig von 28.04.1975 bis 30.06.1983 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  14. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  15. B-VG Art. 15 gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  16. B-VG Art. 15 gültig von 18.07.1962 bis 20.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  17. B-VG Art. 15 gültig von 01.01.1961 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 148/1960
  18. B-VG Art. 15 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1960 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 232/1945
  19. B-VG Art. 15 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 138 heute
  2. B-VG Art. 138 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 138 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  4. B-VG Art. 138 gültig von 01.01.1975 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  5. B-VG Art. 138 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  6. B-VG Art. 138 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Leitsatz

Keine Zuständigkeit des Bundes oder der Länder zur Erlassung eines dem vorgelegten Gesetzesentwurf der Salzburger Landesregierung entsprechenden Gesetzes betreffend Änderung des Sbg AltstadterhaltungsG 1980; Feststellung der Zuständigkeit des Bundes zur gesetzlichen Einräumung von Vorkaufs-, Vorbestands- und ähnlichen Rechten zu bestimmten Verwaltungszwecken sofern keine Regelung einer Verwaltungsmaterie mit Gesetzgebungskompetenz der Länder

Spruch

I. Die Erlassung eines Gesetzes, das dem von der Salzburger Landesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 geändert wird, entspricht, fällt weder in die Zuständigkeit des Bundes noch in die Zuständigkeit der Länder.römisch eins. Die Erlassung eines Gesetzes, das dem von der Salzburger Landesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes, mit dem das Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 geändert wird, entspricht, fällt weder in die Zuständigkeit des Bundes noch in die Zuständigkeit der Länder.

II. Rechtssatz:römisch zwei. Rechtssatz:

Die gesetzliche Einräumung von Vorkaufs- und Vorbestandsrechten und ähnlichen Rechten zu bestimmten Verwaltungszwecken fällt gemäß Art10 Abs1 Z6 B-VG (Zivilrechtswesen) in die Zuständigkeit des Bundes, sofern darin nicht die Regelung einer Verwaltungsmaterie liegt, für welche die Gesetzgebungskompetenz den Ländern zukommt.

III. Der Bundeskanzler ist verpflichtet,römisch drei. Der Bundeskanzler ist verpflichtet,

diesen Rechtssatz unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die Salzburger Landesregierung beschloß am 31. Mai 1991 auf Ersuchen des Salzburger Landtages, beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art138 Abs2 B-VG die Feststellung zu beantragen, daß die Erlassung eines Gesetzes, das dem von der Salzburger Landesregierung vorgelegten Entwurf eines Landesgesetzes, mit dem das Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 geändert werden soll, entspricht, in die Zuständigkeit der Länder fällt.römisch eins. 1. Die Salzburger Landesregierung beschloß am 31. Mai 1991 auf Ersuchen des Salzburger Landtages, beim Verfassungsgerichtshof gemäß Art138 Abs2 B-VG die Feststellung zu beantragen, daß die Erlassung eines Gesetzes, das dem von der Salzburger Landesregierung vorgelegten Entwurf eines Landesgesetzes, mit dem das Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 geändert werden soll, entspricht, in die Zuständigkeit der Länder fällt.

1.1. Der Entwurf dieses Landesgesetzes lautet:

"Gesetz

vom . . . , mit dem das Salzburger

Altstadterhaltungsgesetz 1980 geändert wird

Der Salzburger Landtag hat beschlossen:

Artikel IArtikel römisch eins

Das Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl. Nr. 50, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 26/1987 und Nr. 16/1990 wird geändert wie folgt: Das Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980, LGBl. Nr. 50, in der Fassung der Gesetze Landesgesetzblatt Nr. 26 aus 1987, und Nr. 16/1990 wird geändert wie folgt:

1. Nach §12 wird eingefügt:

'III. Schutz des Lebensraumes Altstadt

Vorkaufs- und Vorbestandsrecht

§13

  1. (1)Absatz eins,Der Stadtgemeinde Salzburg steht an den im Schutzgebiet (§2) liegenden bebauten oder unbebauten Liegenschaften, Bauten oder Teilen hievon ein Vorkaufs- und Vorbestandsrecht (Vormiete, Vorpacht) zu.

  1. (2)Absatz 2,Liegt der Kaufpreis über dem Verkehrswert, so kann die Stadtgemeinde Salzburg zu diesem in den Vertrag eintreten. Liegt der Bestandzins über dem für den Bestandgegenstand nach Größe, Art, Beschaffenheit, Lage und Erhaltungszustand angemessenen Betrag, so kann die Stadt Salzburg ihr Vorbestandsrecht mit diesem Zins geltend machen.

Ausschluß des Vorkaufs- und Vorbestandsrechtes

§14

Die Ausübung des Vorkaufs- und des Vorbestandsrechtes ist ausgeschlossen, wenn

a) der Eigentümer des Kaufgegenstandes oder der Bestandgeber des Bestandgegenstandes an seinen Ehegatten, an seine Verwandten in gerader Linie einschließlich Stief-, Wahl- oder Pflegekinder oder an seine Verwandten der Seitenlinie bis zum dritten Grad verkauft oder in Bestand gibt;

b) die Republik Österreich oder das Land Salzburg eine der Vertragsparteien ist und das Rechtsgeschäft für Zwecke der Bundesoder Landesverwaltung abgeschlossen wird;

c) gesetzlich anerkannte Kirchen oder Religionsgemeinschaften eine der Vertragsparteien sind und das Rechtsgeschäft für Zwecke des Gottesdienstes oder der Seelsorge abgeschlossen wird;

d) die Bestandgabe im Rahmen eines Beherbergungsbetriebes(,) eines Betriebes für ledige oder betagte Menschen oder zur Begründung eines ordentlichen Wohnsitzes, sofern dieser kein Zweitwohnsitz ist, erfolgt oder

e) sich der Käufer oder Bestandnehmer verpflichtet, den Vertragsgegenstand in einer von der Stadtgemeinde Salzburg entsprechend dem Ziel der Bewahrung und Entfaltung des Lebensraumes der Salzburger Altstadt (§1) festgelegten Art und Weise zu verwenden.

Verfahrensbestimmungen

§15

  1. (1)Absatz eins,Der Verkäufer oder Bestandgeber hat der Stadtgemeinde Salzburg den Vertragsinhalt unverzüglich mitzuteilen.

  1. (2)Absatz 2,Ein Käufer kann als neuer Eigentümer ins Grundbuch eingetragen werden, wenn die Nichtausübung oder das Nichtbestehen des Vorkaufsrechtes nachgewiesen ist. Darüber hat die Stadtgemeinde Salzburg auf Antrag eine Bescheinigung auszustellen.

  1. (3)Absatz 3,Das Vorkaufs- und das Vorbestandsrecht kann binnen zwei Monaten nach der Mitteilung gemäß Abs1 ausgeübt werden.

Rechtsgeschäftliche Rechte Dritter, Entschädigungen

§16

  1. (1)Absatz eins,Mit der Einlösung des gesetzlichen Vorkaufs- oder Vorbestandsrechtes erlöschen rechtsgeschäftliche Vorkaufs- und Vorbestandsrechte. Sind einem Dritten dadurch Vermögensnachteile entstanden, so hat die Stadtgemeinde Salzburg h(i)efür dem Berechtigten auf Antrag eine von der Landesregierung festzusetzende, in Geld zu leistende Entschädigung zu leisten, soweit dessen Rechte vor dem Inkrafttreten der gesetzlichen Vorkaufs- und Vorbestandsrechte der Stadtgemeinde Salzburg begründet worden sind.

  1. (2)Absatz 2,Der Antrag auf Entschädigung ist bei sonstigem Anspruchsverlust binnen einem Jahr vom Zeitpunkt der Einlösung der gesetzlichen Vorkaufs- und Vorbestandsrechte bei der Landesregierung einzubringen.

  1. (3)Absatz 3,Auf die Festsetzung der Entschädigung findet, sofern vorstehend nichts anderes bestimmt ist, §15 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, LGBl. Nr. 119, sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß die Frist zur Anrufung des Gerichtes sechs Monate ab der Erlassung des Entschädigungsbescheides beträgt.Auf die Festsetzung der Entschädigung findet, sofern vorstehend nichts anderes bestimmt ist, §15 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, Landesgesetzblatt Nr. 119, sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, daß die Frist zur Anrufung des Gerichtes sechs Monate ab der Erlassung des Entschädigungsbescheides beträgt.

Dienstbarkeiten, andere Rechte

§17

Die §§13 bis 16 gelten sinngemäß auch für Dienstbarkeitsstellungsverträge, soweit sie Gebrauchsrechte an Wohnungen oder Geschäftsräumlichkeiten begründen, sowie für die Einräumung von Rechten, die in ihrer Auswirkung den Vorkaufs- bzw. Vorbestandsrechten gleichkommen.

2. Die bisherigen Abschnitte 'III. Altstadterhaltungsfonds' und

'IV. Wiederherstellung, Strafbestimmungen' erhalten die Bezeichnungen 'IV. Altstadterhaltungsfonds' bzw. 'V. Wiederherstellung, Strafbestimmungen'.

3. Die bisherigen §§13 bis 24 erhalten die Bezeichnungen '§18' bis '§29'.

4. Im §29 Abs1 in der Fassung der Z. 3 wird nach den Worten 'eine bauliche Maßnahme setzt oder unterläßt' die Wortfolge 'oder unbedingte Verträge abschließt' eingefügt. 4. Im §29 Abs1 in der Fassung der Ziffer 3, wird nach den Worten 'eine bauliche Maßnahme setzt oder unterläßt' die Wortfolge 'oder unbedingte Verträge abschließt' eingefügt.

Artikel IIArtikel römisch zwei

Dieses Gesetz tritt mit Beginn des auf seine Kundmachung folgenden Tages in Kraft."

1.2. Dem Entwurf des Gesetzes sind folgende "Erläuterungen" beigegeben:

"An der Erhaltung der Salzburger Altstadt besteht unbestritten ein vorrangiges öffentliches Interesse. Dazu zählt einerseits der Schutz ihrer Gestalt, ihrer Bausubstanz und Struktur. Dieser Schutz ist zuletzt mit der Novelle 1990 entscheidend verbessert worden. Eine weitere, mit der Altstadterhaltung untrennbar verbundene Aufgabe, liegt in der Bewahrung und Entfaltung der vielfältigen urbanen Funktionen der Altstadt im Lebensraum der Stadt Salzburg. Bislang fehlen jedoch geeignete Instrumente, die dieser auch im §1 des Altstadterhaltungsgesetzes angesprochenen Zielsetzung zum Durchbruch verhelfen können. Die Stadt Salzburg steht den meisten Fällen der Spekulation und des sich abzeichnenden bedrohlichen Strukturwandels der sogenannten Citybildung machtlos gegenüber. Ganze Gebäudekomplexe werden aufgekauft, Mieter mit hohen Ablösen zur Wohnungsaufgabe verleitet.

Ein Gesetz in der Form des vorliegenden Entwurfs gäbe der Stadtgemeinde Salzburg ein geeignetes Instrumentarium an die Hand, um in den Strukturwandel einzugreifen. In Anlehnung an Lösungsversuche in deutschen Städten ist die Einführung eines gesetzlichen Vorkaufs- bzw. Vorbestandsrechtes mit dem Verkehrswert bzw. einem angemessenen Bestandszins als Obergrenze vorgesehen. Die Stadtgemeinde Salzburg könnte in Kauf- und Bestandgeschäfte einsteigen und damit einerseits strukturpolitische Maßnahmen setzen, andererseits durch die Preisbegrenzungen die Spekulation wirkungsvoll eindämmen.

Die Bestimmungen fallen zwar in das Gebiet des Zivilrechtes, doch stehen sie mit der in die Landeskompetenz fallenden Hauptmaterie in einem unerläßlichen Zusammenhang. Man kann die Altstadt auf Sicht auch nicht baustrukturell schützen, wenn nicht gleichzeitig ihre urbanen Funktionen und eine entsprechende Bewohner- und Infrastruktur bewahrt werden. Dies ist auch aus §1 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes klar ableitbar. Als Kompetenzgrundlage kann daher Art15 Abs9 B-VG herangezogen werden. Er wurde im übrigen problemlos auch bei der zivilrechtlichen Bestimmung des §7 Salzburger Altstadterhaltungsgesetz betreffend das Stockwerkseigentum herangezogen.

Ein weiterer möglicher Einwand, die neuen Regelungen würden in unzulässiger Weise die Eigentümerbefugnisse beschränken, besteht nicht zu Recht: Die Beschränkungen sind nicht als wesentlich anzusehen, liegen unzweifelhaft im Allgemeininteresse und sind nicht entschädigungslos. Im übrigen sind gesetzlich begründete Vorkaufsrechte dem österreichischen Recht nicht fremd.

Zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfes wird bemerkt.

Zu Z. 1: Zu Ziffer eins :

Zu §13:

Neben dem Vorkaufsrecht ist die Einräumung des Vormiet- und Vorpachtrechtes vorgesehen, bei dem ebenso wie beim Vorkaufsrecht durch einseitige Erklärung des Berechtigten das Bestandverhältnis hergestellt werden kann. Grundsätzlich können die Rechte nur zu dem selben Preis eingelöst werden (und zu den selben Bedingungen), den der Dritte zu zahlen bereit ist. Davon wird nur abgegangen, wenn der Preis beim Kauf den gemeinen Wert und bei Bestandvergaben den angemessenen Zins übersteigt. Als Vertragsgegenstand können nicht nur bei Bestandgaben, sondern auch bei Kaufgeschäften Teile von Liegenschaften oder Bauten in Betracht kommen (Stockwerkseigentum, Superädifikate und dgl.).

Zu §14:

Diese Regelung betrifft die notwendigen oder sinnvollen Ausnahmen. In Fällen der lita werden die vereinbarten Preise meist unter dem Verkaufswert liegen. Die Grenzen bei der Seitenlinie wurden bei Onkel und Nichte festgesetzt. In Fällen der litd wurde dem Umstand Rechnung getragen, daß es mehrere ordentliche Wohnsitze geben kann.

Zu §15:

Die in §1075 ABGB vorgesehene Einlösungsfrist wurde etwas verlängert.

Zu §16:

Der Stadtgemeinde Salzburg wird ein Vorkaufs- und Vorbestandsrecht kraft Gesetzes eingeräumt, das sich gegenüber privatrechtlichen Rechten durchsetzt. Vermögensnachteile Dritter, für deren Entstehung der Verlust eines vertraglichen Erwerbs- oder Vorbestandsrechtes ursächlich ist, sind zu entschädigen.

Zu §17:

Mit dieser Bestimmung soll einer Rechtsumgehung vorgebeugt werden.

Zu Z. 2: Zu Ziffer 2 :

Die Abschnittsbezeichnung und die Paragraphennummern werden nach Einführung des neuen III. Abschnittes adaptiert. Die Verletzung der neuen Regelungen wird in den Strafkatalog des §29 Abs1 (neu) aufgenommen. Die Abschnittsbezeichnung und die Paragraphennummern werden nach Einführung des neuen römisch drei. Abschnittes adaptiert. Die Verletzung der neuen Regelungen wird in den Strafkatalog des §29 Abs1 (neu) aufgenommen.

Zur näheren Begründung des Antrages wird ausgeführt:

1. Seine Zulässigkeit ergibt sich daraus, daß der beiliegende Gesetzentwurf den Gegenstand einer Beschlußfassung des Salzburger Landtages bilden soll. Der Salzburger Landtag hat seine Beratungen über den von den Abgeordneten Veichtlbauer, Stuchlik, Dr. Firlei und Dr. Pluntz eingebrachten wortgleichen Initiativantrag unterbrochen und die Landesregierung ersucht, hierüber ein Verfahren nach Art138 Abs2 B-VG einzuleiten. Der Verwaltungsakt, aus dem dieser Vorgang hervorgeht, ist angeschlossen.

2. Zum Inhalt des Entwurfes:

Kernstück des Gesetzesvorschlages bilden die gesetzliche Begründung eines Vorkaufs- und Vorbestandsrechtes bzw. eines Vorrechtes allgemein bei der vertraglichen Begründung von Nutzungsrechten an Liegenschaften oder Teilen hievon im Altstadtschutzgebiet zugunsten der Stadtgemeinde Salzburg.

3.1. Der Verfassungsgerichtshof hält in historisch-systematischer Auslegung all jene Materien zum Zivilrechtswesen gehörig, 'die nach der Systematik der Rechtsordnung, wie sie zur Zeit des Wirksamkeitsbeginnes der Kompetenzverteilung der Bundesverfassung bestanden hat, als Angelegenheiten des Zivil-, Prozeß- und Exekutionsrechtes anzusehen waren. Dieser in diesem Sinn materiell definierte Begriff des Zivilrechtswesens wird allerdings nicht, wie der Verfassungsgerichtshof ebenfalls in diesem Erkenntnis (VfSlg. 2658/1954) hervorgehoben hat, durch die Summe der im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes der Kompetenztatbestände des B-VG bestehenden Bestimmungen zivil-, prozeßund exekutionsrechtlichen Inhaltes erschöpft. Auch neue Regelungen sind hinzuzuzählen, sofern sie nur nach ihrem inhaltlichen Gehalt systematisch dem Zivilprozeß oder Exekutionsrecht angehören' (VfSlg. 3121/1956).

3.2. Bestimmungen über den Erwerb des Eigentums an unbeweglichem Vermögen sind jedenfalls solche des Zivilrechtswesens gemäß Art10 Abs1 Z. 6 B-VG, wenn hiedurch rechtsgeschäftlich einräumbare Rechte von Personen des Privatrechtes untereinander berührt werden. Dies gilt auch für die Einräumung von Vorkaufs-, Vorbestands- und sonstigen Vorrechten gegenüber anderen zivilen Nutzungsberechtigten. 3.2. Bestimmungen über den Erwerb des Eigentums an unbeweglichem Vermögen sind jedenfalls solche des Zivilrechtswesens gemäß Art10 Abs1 Ziffer 6, B-VG, wenn hiedurch rechtsgeschäftlich einräumbare Rechte von Personen des Privatrechtes untereinander berührt werden. Dies gilt auch für die Einräumung von Vorkaufs-, Vorbestands- und sonstigen Vorrechten gegenüber anderen zivilen Nutzungsberechtigten.

3.3. Desweiteren enthält §15 Abs1 des Entwurfes eine Mitteilungspflicht, die für sich kompetenzrechtlich neutral zu beurteilen ist. Der Abs2 enthält eine grundbuchsrechtliche Vorschrift, die in historischer Interpretation Zivilrecht darstellt. Die Bestimmungen über die Frist zur Ausübung der Vorrechte ist grundsätzlich gleich zu beurteilen wie jene über das so befristete Recht selbst, hier also als Zivilrecht.

3.4. §16 sieht für den Fall der Einlösung der gesetzlichen Vorkaufs- bzw. Vorbestandsrechte das Erlöschen rechtsgeschäftlicher Vorrechte vor. Es handelt sich dabei um den Verlust rechtsgeschäftlich eingeräumter Rechte, was einer Enteignung gleich zu halten ist. Enteignungen sind ohne Zweifel den zivilrechtlichen Bestimmungen zuzuordnen. Gleiches gilt für die damit zusammenhängenden Entschädigungs- und Verfahrensbestimmungen.

3.5. Hinsichtlich der Ausdehnung der Vorrechte auf andere zivile Gebrauchsrechte durch §17 ist auf die Ausführungen zu den Vorkaufs- und Vorbestandsrechten zu verweisen.

3.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, daß die gesetzliche Einräumung der genannten Vorrechte sowie die diesbezüglichen Verfahrens- und Entschädigungsbestimmungen dem Zivilrecht zuzuordnen sind. Dieser Umstand wurde auch im zuständigen Landtagsausschuß einhellig akzeptiert.

4.1. Als zulässige Kompetenzgrundlage für die Erlassung des genannten Gesetzes kommt somit ausschließlich Art15 Abs9 B-VG in Betracht. Danach sind die Länder im Bereich ihrer Gesetzgebung befugt, die zur Regelung des Gegenstandes erforderlichen Bestimmungen auf dem Gebiet des Straf- und Zivilrechtes zu treffen.

Die Grundlage des Art15 Abs9 B-VG kann zur Anwendung gelangen,

a) wenn eine Hauptkompetenz des Landes vorliegt und die Zivilrechtsbestimmungen an eine entsprechende landesgesetzliche Hauptregelung anknüpft und

b) die zivilrechtliche Regelung eine notwendige Ergänzung zur landesgesetzlichen Hauptregelung darstellt, ohne die die Regelung unvollständig erscheint.

4.2. Als Hauptkompetenz kommen unzweifelhaft das Bauwesen und die Altstadterhaltung in Betracht. Die Ziele der Altstadterhaltung bestehen gemäß §1 des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 darin, die Salzburger Altstadt in ihrer Gestalt, Baustruktur und Bausubstanz zu erhalten und zu pflegen sowie die vielfältigen urbanen Funktionen im Lebensraum der Stadt Salzburg zu bewahren und zu entfalten.

4.3. Zur Verwirklichung dieser Grundsätze normiert das Altstadterhaltungsgesetz 1980 im §3 eine Erhaltungspflicht für im Schutzgebiet befindliche charakteristische Bauten. Im §4 werden besondere bauliche Vorschriften für solche Bauten normiert (Ausschluß der Bauanzeige, Baugebrechen, ihre Behebung und die Verhinderung ihres Eintrittes, Meldepflicht und Wartepflicht bei Auftreten baulicher Kostbarkeiten, Bauvollendungsfristen). §5 trifft besondere Vorschriften für sonstige Bauten (Neubauten, Zu-, Auf- und Umbauten) im Schutzgebiet. Nach §6 besteht ein grundsätzliches Umwidmungsverbot für Wohnraum mit guter Wohnqualität. §7 enthält eine besondere (zivilrechtliche) Regelung für die Behandlung von Liegenschaften mit Stockwerkseigentum. Schließlich regelt §8 die Umgestaltung und Verwendung von im Schutzgebiet gelegene(n) öffentlichen Flächen sowie sonstige(n) Grundflächen und Anlagen. §9 bietet die Grundlage für die Erlassung von baupolizeilichen Bewilligungsvorbehalten für bestimmte Maßnahmen, von besonderen bautechnischen Gestaltungsvorschriften und besonderen Erfordernissen, die Bauansuchen erfüllen müssen, im Verordnungsweg. §10 verpflichtet die Stadt Salzburg, eine Evidenz des Baubestandes anzulegen und zu führen. Die Bestimmungen des II., III. und IV. Abschnittes (II. Sachverständigenkommission, III. Altstadterhaltungsfonds und IV. Wiederherstellung, Strafbestimmungen) sind für die Erörterung der gegenständlichen Frage nicht relevant. 4.3. Zur Verwirklichung dieser Grundsätze normiert das Altstadterhaltungsgesetz 1980 im §3 eine Erhaltungspflicht für im Schutzgebiet befindliche charakteristische Bauten. Im §4 werden besondere bauliche Vorschriften für solche Bauten normiert (Ausschluß der Bauanzeige, Baugebrechen, ihre Behebung und die Verhinderung ihres Eintrittes, Meldepflicht und Wartepflicht bei Auftreten baulicher Kostbarkeiten, Bauvollendungsfristen). §5 trifft besondere Vorschriften für sonstige Bauten (Neubauten, Zu-, Auf- und Umbauten) im Schutzgebiet. Nach §6 besteht ein grundsätzliches Umwidmungsverbot für Wohnraum mit guter Wohnqualität. §7 enthält eine besondere (zivilrechtliche) Regelung für die Behandlung von Liegenschaften mit Stockwerkseigentum. Schließlich regelt §8 die Umgestaltung und Verwendung von im Schutzgebiet gelegene(n) öffentlichen Flächen sowie sonstige(n) Grundflächen und Anlagen. §9 bietet die Grundlage für die Erlassung von baupolizeilichen Bewilligungsvorbehalten für bestimmte Maßnahmen, von besonderen bautechnischen Gestaltungsvorschriften und besonderen Erfordernissen, die Bauansuchen erfüllen müssen, im Verordnungsweg. §10 verpflichtet die Stadt Salzburg, eine Evidenz des Baubestandes anzulegen und zu führen. Die Bestimmungen des römisch zwei., römisch drei. und römisch vier. Abschnittes (römisch zwei. Sachverständigenkommission, römisch drei. Altstadterhaltungsfonds und römisch vier. Wiederherstellung, Strafbestimmungen) sind für die Erörterung der gegenständlichen Frage nicht relevant.

4.4. Diese Bestimmungen sollen nunmehr durch ein Vorkaufs- und Vorbestandsrecht der Stadt Salzburg ergänzt werden. Damit hätte die Stadtgemeinde die Handhabe, eine bessere und der urbanen Funktion der Altstadt angemessenere Bewohnerstruktur zu fördern. Durch den Ankauf von Altstadtobjekten und nachfolgenden begünstigten Verkauf bzw. begünstigte Vermietung könnte der überproportionalen Steigerung der Zweitwohnsitze im Altstadtschutzgebiet Einhalt geboten werden. Gleichzeitig wäre eine Zunahme der Personen mit Hauptwohnsitz im Altstadterhaltungsgebiet zu erreichen. Eine Entwicklung weg von der reinen Einkaufs- und Touristenstadt hin zur urbanen Altstadt, wo Bewohner, Nahversorgung, Geschäfts- und Kultureinrichtung im ausgewogenen Verhältnis zueinander stehen, könnte eingeleitet werden.

Die Altstadterhaltung im Sinne der Erhaltung oder Wiederherstellung der urbanen Funktionalität als in die Landeskompetenz fallende Angelegenheit kann nur im Weg der angestrebten Vorkaufs- und Vorbestandsrechte u.dgl. erreicht werden. Als Alternative kämen allein detaillierte Nutzungsfestlegungen in Betracht, die im Verbot einer anderen Nutzung noch durchsetzbar erscheinen, keinesfalls aber mehr in der tatsächlichen Nutzung. Nicht das Leerstehen von Gebäuden oder Teilen davon in der Altstadt bedeutet Altstadterhaltung, sondern nur deren Nutzung im Sinne einer urbanen Vielfalt. Diese aber ist mit den Mitteln des Verwaltungsrechtes nicht durchsetzbar.

4.5. Aber auch die Zweckmäßigkeit und letztlich auch die Sinnhaftigkeit der sonstigen baurechtlichen Bestimmungen des Salzburger Altstadterhaltungsgesetzes 1980 werden dadurch in Frage gestellt, wenn die Gebäude nicht mehr entsprechend genutzt werden. Was bleibt, ist ein reiner Gebäude- und Stadtbildschutz, eine Fremdenverkehrs- und Filmkulisse. Ohne die neuen Bestimmungen, die eine vielfältige Gebäudenutzung in der Altstadt erreichbar machen sollen, verbliebe in diesem Sinn im Gesetz eine Regelungslücke. In die Beurteilung der Erforderlichkeit im Sinn des Art15 Abs9 B-VG sind auch die vom Landesgesetzgeber gegeben erachtete Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit jener baurechtlichen Regelungen, die als Hauptmaterie in die Landeskompetenz fallen, einzubeziehen. Eine zivilrechtliche Regelung muß somit auch dann erforderlich sein, wenn ansonsten die Ziele der Hauptmaterie zwar erreicht werden können, aber diese Ziele nur einen Teilbereich der Altstadterhaltung erfassen, während Altstadterhaltung auch die Erhaltung der besonderen vielfältigen Funktionen und Strukturen bedeutet. Im Erkenntnis VfSlg. 8989/1980 hielt der Verfassungsgerichtshof eine zivilrechtliche Regelung nur dann für erforderlich im Sinn des Art15 Abs9 B-VG, wenn die landesgesetzliche Hauptregelung ohne die zivilrechtliche Ergänzung normativ unvollständig, d.h. vollkommen unvollziehbar wäre. Diese Auffassung, die eine zivilrechtliche Ergänzung zu einer landesgesetzlichen Regelung nur dann zuläßt, wenn sie ansonsten von der Durchsetzung her ins Leere ginge, erscheint im Sinn der vorgenannten Ausführungen nicht den Intentionen des Art15 Abs9 zu entsprechen. Vielmehr muß eine finale Betrachtungsweise Anwendung finden, bei der zu berücksichtigen ist, ob die legitimen Ziele des zuständigen Landesgesetzgebers auch ohne zivilrechtliche Ergänzung sinnvoll und effektiv zu verfolgen sind.

Dies ist für die gegenständlichen Regelungen offensichtlich nicht der Fall. Daß die bisherigen Instrumente nicht im ausreichenden Maß gegriffen haben, belegt eine Analyse der Bewohnerbewegung des Altstadtamtes der Landeshauptstadt Salzburg. Danach ist für die Jahre 1981 bis 1989 eine überproportionale Steigerung der Nebenwohnsitze (um + 84 %) bei gleichzeitigem Rückgang der Hauptwohnsitze (um - 10,9 %) zu konstatieren gewesen. Die Gesamtzahl der Bewohner ist während dieses Zeitraumes um rund 5,9 % gestiegen. Die ergänzende Einfügung der gegenständlichen Vorkaufs- bzw. Vorbestandsrechte in das Salzburger Altstadterhaltungsgesetz 1980 erscheint aus einer solchen Sicht erforderlich im Sinne des Art15 Abs9 B-VG."

2. Gemäß §56 Abs3 VerfGG 1953 wurden die Bundesregierung und die Landesregierungen aufgefordert, zu diesem Antrag der Salzburger Landesregierung eine schriftliche Äußerung zu erstatten. Folgende Äußerungen langten darauf beim Verfassungsgerichtshof ein:

Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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