Entscheidungsdatum
03.09.2024Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W603 2284828-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über die Beschwerde der Marktgemeinde XXXX , vertreten durch EHRENHÖFER & HÄUSLER Rechtsanwälte GmbH, RA Dr. Wilhelm Häusler, Neunkirchner Straße 17, 2700 Wiener Neustadt, gegen den Bescheid der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH vom 11.12.2023, GZ: RDVF 43/23-11, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2024 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA über die Beschwerde der Marktgemeinde römisch 40 , vertreten durch EHRENHÖFER & HÄUSLER Rechtsanwälte GmbH, RA Dr. Wilhelm Häusler, Neunkirchner Straße 17, 2700 Wiener Neustadt, gegen den Bescheid der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH vom 11.12.2023, GZ: RDVF 43/23-11, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2024 zu Recht:
A)
Der angefochtene Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:
„I. Feststellung des Bestehens eines Leitungsrechts
Gemäß §§ 51, 54, 78, 194 Abs. 1 Telekommunikationsgesetz 2021, BGBl I 190/2021 idgF (im Folgenden „TKG 2021”) wird festgestellt, dass für die XXXX GmbH (in der Folge: Antragstellerin) ein unentgeltliches Leitungsrecht an den zum öffentlichen Gut der Marktgemeinde XXXX (in der Folge: Antragsgegnerin) zählenden Grundstücken KG XXXX XXXX , EZ XXXX , Nr. XXXX , Bezirksgericht XXXX (in der Folge werden lediglich die Grundstücksnummern angeführt), zum Zwecke der Errichtung, Erhaltung und, sofern dies ohne dauerhaften physischen Eingriff erfolgt, des Betriebes, der Erweiterung und Erneuerung einer etwa 540 m langen Stromzuleitung als Zubehör einer Kommunikationslinie besteht. Der ungefähre Verlauf dieser (zu errichtenden) Kommunikationslinie ist weiter unten in der Abbildung skizziert.Gemäß Paragraphen 51,, 54, 78, 194 Absatz eins, Telekommunikationsgesetz 2021, Bundesgesetzblatt Teil eins, 190 aus 2021, idgF (im Folgenden „TKG 2021”) wird festgestellt, dass für die römisch 40 GmbH (in der Folge: Antragstellerin) ein unentgeltliches Leitungsrecht an den zum öffentlichen Gut der Marktgemeinde römisch 40 (in der Folge: Antragsgegnerin) zählenden Grundstücken KG römisch 40 römisch 40 , EZ römisch 40 , Nr. römisch 40 , Bezirksgericht römisch 40 (in der Folge werden lediglich die Grundstücksnummern angeführt), zum Zwecke der Errichtung, Erhaltung und, sofern dies ohne dauerhaften physischen Eingriff erfolgt, des Betriebes, der Erweiterung und Erneuerung einer etwa 540 m langen Stromzuleitung als Zubehör einer Kommunikationslinie besteht. Der ungefähre Verlauf dieser (zu errichtenden) Kommunikationslinie ist weiter unten in der Abbildung skizziert.
II. Vertragsersetzende Regelungrömisch II. Vertragsersetzende Regelung
Gemäß §§ 51, 54, 78, 194 Abs. 1 TKG 2021 wird zudem folgende vertragsersetzende Regelung angeordnet:Gemäß Paragraphen 51,, 54, 78, 194 Absatz eins, TKG 2021 wird zudem folgende vertragsersetzende Regelung angeordnet:
Nähere Ausgestaltung des leitungsrechtlichen Nutzungsverhältnisses
1 Technische Maße (Dimensionierung)
Die in Spruchpunkt I angeführte Stromzuleitung als Zubehör einer Kommunikationslinie besteht auf den oben genannten Grundstücken aus einem erdverlegten vieradrigen Stromkabel samt Isolierschicht mit einem Außendurchmesser von 50 mm und ist in einer 0,8 m tiefen sowie 0,3 bis 0,6 m breiten Künette zu verlegen, wobei in einem Abstand von ungefähr 25-30 cm über der genannten Leitungsinfrastruktur Warnbänder anzubringen sind.Die in Spruchpunkt römisch eins angeführte Stromzuleitung als Zubehör einer Kommunikationslinie besteht auf den oben genannten Grundstücken aus einem erdverlegten vieradrigen Stromkabel samt Isolierschicht mit einem Außendurchmesser von 50 mm und ist in einer 0,8 m tiefen sowie 0,3 bis 0,6 m breiten Künette zu verlegen, wobei in einem Abstand von ungefähr 25-30 cm über der genannten Leitungsinfrastruktur Warnbänder anzubringen sind.
Nachstehend ist die Skizzierung der Leitungsführung (strichlierte rote Linie auf den Grundstücken Nr. XXXX ) abgebildet:Nachstehend ist die Skizzierung der Leitungsführung (strichlierte rote Linie auf den Grundstücken Nr. römisch 40 ) abgebildet:
Abbildung: Skizzierung der Leitungsführung
Die Antragstellerin hat der Antragsgegnerin nach Errichtung der Stromzuleitung als Zubehör einer Kommunikationslinie eine lagegenaue Plandarstellung in Papierform oder auf deren Wunsch in elektronischer Form (als PDF; gegebenenfalls auch nach Absprache der Parteien in einem anderen bei der Antragsgegnerin vorhandenen elektronischen Format) zur Verfügung zu stellen, in der der Verlauf, die Länge und die Verlegetiefe der gegenständlichen Leitung ersichtlich sind. Die Antragstellerin nutzt die anordnungsgegenständliche Infrastruktur im Rahmen ihrer Allgemeingenehmigung zur Erbringung öffentlicher Kommunikationsdienste oder zum Betrieb bzw. zur Überlassung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes.
2 Ausübung des Leitungsrechts
2.1 Allgemeine Bestimmung
Die Antragstellerin hat bei der Ausübung des Leitungsrechts sämtliche einschlägige Normen und Vorschriften einzuhalten und mit möglichster Schonung der benützten Grundfläche vorzugehen. Die Antragstellerin hat, insbesondere während der Ausführung von Arbeiten, auf ihre Kosten für die weitestmögliche Aufrechterhaltung der Straßennutzung zu sorgen und nach Beendigung der Arbeiten unter Berücksichtigung einschlägiger Richtlinien ehestmöglich einen klaglosen Zustand herzustellen. Auf andere bestehende oder genehmigte Arbeiten ist Rücksicht zu nehmen.
2.2 Verständigungspflicht der Antragstellerin
Die Antragstellerin hat die Antragsgegnerin bei geplanten Bauarbeiten (die über die Ersterrichtung und die laufende Erhaltung hinausgehen), ausgenommen bei dringend erforderlichen Maßnahmen, 14 Tage vorher zu verständigen.
2.3 Potenzielle Betriebsbeeinträchtigungen
Die Antragsgegnerin – soweit für sie absehbar – hat die Antragstellerin spätestens sechs Monate im Vorhinein über Maßnahmen welcher Art auch immer, die bei laienhafter Beurteilung oder Beurteilung durch ihre Dienstnehmer und Besorgungsgehilfen mit bau-/elektrotechnischem Wissen geeignet sind, den Betrieb der Stromzuleitung zu beeinträchtigen, zu informieren.
3 Sonstige Bewilligungen
Die Antragstellerin hat die für die Erhaltung und den laufenden Betrieb der anordnungsgegenständlichen Infrastruktur allenfalls (zusätzlich) notwendigen Bewilligungen einzuholen. Die Antragsgegnerin ist nicht zur Überprüfung oder Einforderung etwaiger Bewilligungen verpflichtet.
4 Betreten der Grundstücke
Den mit der Errichtung, Erhaltung, dem Betrieb, der Erweiterung oder Erneuerung der angeführten Infrastrukturen Beauftragten der Antragstellerin ist das Betreten der Grundstücke im notwendigen Ausmaß gestattet. Die Antragstellerin wird versuchen, den Bürgermeister oder einen Gemeindeamtsbediensteten der Marktgemeinde XXXX vor jedem Betreten der Grundstücke telefonisch oder, bei Nichterreichbarkeit, via E-Mail zu verständigen.Den mit der Errichtung, Erhaltung, dem Betrieb, der Erweiterung oder Erneuerung der angeführten Infrastrukturen Beauftragten der Antragstellerin ist das Betreten der Grundstücke im notwendigen Ausmaß gestattet. Die Antragstellerin wird versuchen, den Bürgermeister oder einen Gemeindeamtsbediensteten der Marktgemeinde römisch 40 vor jedem Betreten der Grundstücke telefonisch oder, bei Nichterreichbarkeit, via E-Mail zu verständigen.
5 Verfügungen über die Grundstücke
Durch das eingeräumte Leitungsrecht wird die Antragsgegnerin in der freien Verfügung über ihre Grundstücke (Verbauung, Sanierung, Einbauten, andere Maßnahmen baulicher oder technischer Natur) nicht behindert. Erfordert eine solche Verfügung die Entfernung oder Änderung der verfahrensgegenständlichen Anlage der Antragstellerin oder kann eine solche dadurch beschädigt werden, so hat die Antragsgegnerin die Antragstellerin in angemessener Frist vor Beginn der Arbeiten hiervon zu verständigen (Anzeige). Die Antragstellerin hat rechtzeitig die erforderlichen Vorkehrungen, gegebenenfalls auch die Entfernung oder Verlegung ihrer Anlagen auf eigene Kosten durchzuführen. Die Antragstellerin kann der Antragsgegnerin einen Alternativvorschlag unterbreiten. Die Beteiligten haben auf eine einvernehmliche kostengünstige Lösung hinzuwirken.
Wurde die Anzeige gemäß dem vorhergehenden Absatz durch Verschulden der Antragsgegnerin nicht rechtzeitig erstattet und der Bestand oder Betrieb der Anlage durch die Maßnahmen der Antragsgegnerin geschädigt, so ist diese zum Schadenersatz verpflichtet. Die Antragsgegnerin ist ferner zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie vorsätzlich durch eine unrichtige Anzeige die Entfernung oder Verlegung der Anlage herbeigeführt hat oder wenn die Antragstellerin binnen zwei Wochen nach Empfang der Anzeige eine andere Ausführung der beabsichtigten Veränderung, bei der die Anlage ohne Beeinträchtigung des angestrebten Zweckes hätte unverändert bleiben können, unter Anbot der Übernahme allfälliger Mehrkosten, die der Antragsgegnerin erwachsen wären, vorgeschlagen hat und diese darauf ohne triftigen Grund nicht eingegangen ist.
6 Rechtsübergang
Die in Spruchpunkt I sowie die mit dieser Anordnung (also Spruchpunkt II) eingeräumten Rechte und Pflichten gehen kraft Gesetzes auf den jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der auf ihrer Basis errichteten Kommunikationslinien, Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen über. Die im vorangehenden Satz genannten Rechte und Pflichten sind gegen jeden Besitzer der in Anspruch genommenen Grundstücke wirksam.Die in Spruchpunkt römisch eins sowie die mit dieser Anordnung (also Spruchpunkt römisch II) eingeräumten Rechte und Pflichten gehen kraft Gesetzes auf den jeweiligen Eigentümer oder Nutzungsberechtigten der auf ihrer Basis errichteten Kommunikationslinien, Anlagen, Leitungen, sonstigen Einrichtungen über. Die im vorangehenden Satz genannten Rechte und Pflichten sind gegen jeden Besitzer der in Anspruch genommenen Grundstücke wirksam.
7 Abgeltung
Das gegenständliche Leitungsrecht steht der Antragstellerin unentgeltlich zu.
8 Schad- und Klagloshaltung / Haftung
Die Antragstellerin wird die Antragsgegnerin für sämtliche Nachteile, die aus mit dem Leitungsrecht zusammenhängenden Ansprüchen Dritter resultieren sollten, schad- und klaglos halten.
Die Antragstellerin haftet der Antragsgegnerin ohne Rücksicht auf Verschulden für alle Schäden (zB Beschädigungen; Flurschäden; Ernteausfall), die ihr durch die Inanspruchnahme und Ausübung des angeordneten Leitungsrechts, insbesondere durch die Erhaltung, Erweiterung, Erneuerung, den Betrieb oder die Beseitigung ihrer Anlage entstehen, im nachgewiesenen Umfang, soweit die Antragsgegnerin den Schaden nicht selbst schuldhaft verursacht hat. Nach Möglichkeit (soweit sich objektiv anwendbare Standards/Richtwertempfehlungen öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder privatrechtlich organisierter Vereinigungen im Bereich der Normung und Wissenschaft finden lassen) wird die Schadensberechnung unter Anwendung einer objektiven Schätzgrundlage, wie zB einer Entschädigungsrichtlinie der Landwirtschaftskammer, vorgenommen.
9 Anordnungsdauer
Diese Anordnung tritt mit Zustellung an die Parteien in Kraft und gilt, solange die Antragstellerin die anordnungsgegenständliche Infrastruktur betreibt.
10 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Anordnung unwirksam oder undurchführbar werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit oder Durchführbarkeit der restlichen Bestimmungen dieser Anordnung. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung wird einvernehmlich durch eine wirksame oder durchführbare Bestimmung ersetzt, die in ihrem technischen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung möglichst nahekommt.
Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Anordnung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine gänzliche oder teilweise Abänderung oder Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
Für die Abwicklung dieser leitungsrechtlichen Anordnung elektronisch gespeicherte personenbezogene Daten sind nach Ablauf gesetzlicher Verjährungsfristen für vertragliche Ansprüche sowie Schadenersatzansprüche wegen Nicht- oder Schlechterfüllung vertraglicher Haupt- oder Nebenpflichten einschließlich aller Hilfs- und Nebenansprüche zu löschen.
Eine allfällige Vergebührung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen erfolgt durch die Antragstellerin auf ihre Kosten.“
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Am 14.09.2023 brachte die XXXX GmbH (in der Folge „mitbeteiligte Partei“) bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (in der Folge „belangte Behörde“) einen Antrag gemäß § 54 TKG 2021 auf Entscheidung über ein Leitungsrecht gegen die Marktgemeinde XXXX (in der Folge „beschwerdeführende Partei“) ein. Dem Antrag waren als Beilagen die dem Antrag vorausgegangene E-Mail Korrespondenz zwischen der mitbeteiligten Partei und der beschwerdeführenden Partei sowie zwei „Grabewegspläne“ angeschlossen (Ordnungsnummer = ON 1 des Behördenaktes; in der Folge wird auf Aktenbestandteile des Behördenaktes als „ON“ Bezug genommen, Aktenbestandteile des Gerichtsakts werden mit der Ordnungszahl „OZ“ referenziert).Am 14.09.2023 brachte die römisch 40 GmbH (in der Folge „mitbeteiligte Partei“) bei der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (in der Folge „belangte Behörde“) einen Antrag gemäß Paragraph 54, TKG 2021 auf Entscheidung über ein Leitungsrecht gegen die Marktgemeinde römisch 40 (in der Folge „beschwerdeführende Partei“) ein. Dem Antrag waren als Beilagen die dem Antrag vorausgegangene E-Mail Korrespondenz zwischen der mitbeteiligten Partei und der beschwerdeführenden Partei sowie zwei „Grabewegspläne“ angeschlossen (Ordnungsnummer = ON 1 des Behördenaktes; in der Folge wird auf Aktenbestandteile des Behördenaktes als „ON“ Bezug genommen, Aktenbestandteile des Gerichtsakts werden mit der Ordnungszahl „OZ“ referenziert).
Die belangte Behörde führte am 11.10.2023, 15:00 Uhr bis 15:50 Uhr, eine Schlichtungsverhandlung per Videokonferenz durch, an der neben zwei Mitarbeitern der belangten Behörde auch zwei Mitarbeiter der mitbeteiligten Partei, ein Mitarbeiter von deren Generalunternehmer sowie der Bürgermeister der Beschwerdeführerin und der (nunmehrige) Beschwerdeführervertreter, Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Häusler, anwesend waren (ON 4).
Mit Schreiben vom 16.10.2023 (ON 6) übermittelte die belangte Behörde den Antrag vom 14.09.2023 samt Beilagen sowie das Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 11.10.2023 direkt an die Beschwerdeführerin, zHdn. des Bürgermeisters.
Mit Schriftsatz vom 16.11.2023 (ON 7) verwies der (nunmehrige) Beschwerdeführervertreter gegenüber der belangten Behörde auf eine „auch schon im Rahmen der Schlichtungsverhandlung vom 11.10.2023“ offengelegte Vertretungsvollmacht für die Beschwerdeführerin und nahm zum beantragten Leitungsrecht Stellung. Dem Schriftsatz war eine „Fotodokumentation (Beilagenkonvolut)“ angeschlossen.
Mit E-Mail vom 06.12.2023, 14:27 Uhr, nahm die mitbeteiligte Partei gegenüber der belangten Behörde zum Schriftsatz ON 7, der der mitbeteiligten Partei zuvor von der belangten Behörde übermittelt worden war, Stellung (ON 9).
Die belangte Behörde beschloss am 11.12.2023 den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem in einem Spruchpunkt I. das Bestehen eines Leitungsrecht in näher genanntem Umfang festgestellt wurde und in einem Spruchpunkt II. vertragsersetzende Regelungen hinsichtlich dieses Leistungsrechts angeordnet wurden (ON 11).Die belangte Behörde beschloss am 11.12.2023 den nunmehr angefochtenen Bescheid, mit dem in einem Spruchpunkt römisch eins. das Bestehen eines Leitungsrecht in näher genanntem Umfang festgestellt wurde und in einem Spruchpunkt römisch II. vertragsersetzende Regelungen hinsichtlich dieses Leistungsrechts angeordnet wurden (ON 11).
Am 05.01.2024 übermittelte die beschwerdeführende Partei über ihren Rechtsvertreter eine Beschwerde gegen den gesamten Inhalt des Bescheides und einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die belangte Behörde (ON 12; OZ 1). Letzterer Antrag wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz der belangten Behörde vom 08.01.2024 vorgelegt (ON 13).
Mit Beschluss vom 11.01.2024, W157 2283892-1/2E, gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 201 Abs. 1 TKG 2021 nicht Folge.Mit Beschluss vom 11.01.2024, W157 2283892-1/2E, gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 201, Absatz eins, TKG 2021 nicht Folge.
Am 22.01.2024 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor (OZ 1).
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 24.04.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W157 abgenommen und per 01.05.2024 der Gerichtsabteilung W295 zugeteilt (OZ 3).
Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 18.06.2024 wurde die gegenständliche Rechtssache der Gerichtsabteilung W295 abgenommen und per 01.07.2024 der Gerichtsabteilung W603 zugeteilt (OZ 4).
Am 20.08.2024 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beisein von Vertretern der belangten Behörde, der mitbeteiligten Partei sowie des Beschwerdeführervertreters durch. Der ebenfalls geladene Bürgermeister der Beschwerdeführerin erschien nicht zur Verhandlung (OZ 11).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
1.1. Projekt der mitbeteiligten Partei
Die mitbeteiligte Partei ist Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes und verfügt über eine entsprechende Allgemeingenehmigung iSd § 6 TKG 2021 (Beilage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung = VP, OZ 11).Die mitbeteiligte Partei ist Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes und verfügt über eine entsprechende Allgemeingenehmigung iSd Paragraph 6, TKG 2021 (Beilage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung = VP, OZ 11).
Die mitbeteiligte Partei plant, auf dem Grundstück Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX , einen Mobilfunkstandort zu errichten. Dieses Grundstück befindet sich im Gebiet der Gemeinde XXXX , es steht nicht im Eigentum der beschwerdeführenden Partei und ist ebenso wenig verfahrensgegenständlich, wie der Mobilfunkstandort. Die verfahrensgegenständliche Stromleitung soll der Stromversorgung dieses Mobilfunkstandortes dienen (Antrag ON 1 samt Beilagen; unstrittig). Die mitbeteiligte Partei plant, auf dem Grundstück Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , KG römisch 40 , einen Mobilfunkstandort zu errichten. Dieses Grundstück befindet sich im Gebiet der Gemeinde römisch 40 , es steht nicht im Eigentum der beschwerdeführenden Partei und ist ebenso wenig verfahrensgegenständlich, wie der Mobilfunkstandort. Die verfahrensgegenständliche Stromleitung soll der Stromversorgung dieses Mobilfunkstandortes dienen (Antrag ON 1 samt Beilagen; unstrittig).
Die Stromzuleitung soll aus einem erdverlegten vieradrigen Stromkabel samt Isolierschicht mit einem Außendurchmesser von 5 cm bestehen, das unter anderem auf den Grundstücken Nr. XXXX , beide EZ XXXX , KG XXXX , in einer 0,8 m tiefen sowie 0,3 bis 0,6 m breiten Künette verlegen werden soll, wobei in einem Abstand von ungefähr 25 bis 30 cm über der genannten Leitungsinfrastruktur Warnbänder angebracht werden sollen (ON 4; Bescheid Spruchpunkt I.). Die Stromleitung soll nach der Planung der mitbeteiligten Partei auch entlang einer Holzbrücke geführt werden, die auf dem Grundstück Nr. XXXX , KG XXXX , errichtet ist (Beilagen zum Antrag ON 1; unstrittig).Die Stromzuleitung soll aus einem erdverlegten vieradrigen Stromkabel samt Isolierschicht mit einem Außendurchmesser von 5 cm bestehen, das unter anderem auf den Grundstücken Nr. römisch 40 , beide EZ römisch 40 , KG römisch 40 , in einer 0,8 m tiefen sowie 0,3 bis 0,6 m breiten Künette verlegen werden soll, wobei in einem Abstand von ungefähr 25 bis 30 cm über der genannten Leitungsinfrastruktur Warnbänder angebracht werden sollen (ON 4; Bescheid Spruchpunkt römisch eins.). Die Stromleitung soll nach der Planung der mitbeteiligten Partei auch entlang einer Holzbrücke geführt werden, die auf dem Grundstück Nr. römisch 40 , KG römisch 40 , errichtet ist (Beilagen zum Antrag ON 1; unstrittig).
Weder der Mobilfunkstandort noch die verfahrensgegenständliche Stromleitung wurden bisher errichtet. Die mitbeteiligte Partei plant, den Mobilfunkstandort und die verfahrensgegenständliche Stromleitung so rasch wie möglich nach der Entscheidung im gegenständlichen Verfahren zu realisieren. Der Mobilfunkstandort soll im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehen, aber von der Hutchison Drei Austria GmbH betrieben werden. Die Datenanbindung des Mobilfunkstandortes soll vorläufig mittels Richtfunks erfolgen, in der Folge wäre eine Glasfaseranbindung in einer gemeinsam mit dem Stromkabel geplanten LWL-Leerverrohrung angedacht (VP S. 16).Weder der Mobilfunkstandort noch die verfahrensgegenständliche Stromleitung wurden bisher errichtet. Die mitbeteiligte Partei plant, den Mobilfunkstandort und die verfahrensgegenständliche Stromleitung so rasch wie möglich nach der Entscheidung im gegenständlichen Verfahren zu realisieren. Der Mobilfunkstandort soll im Eigentum der mitbeteiligten Partei stehen, aber von der Hutchison Drei Austria GmbH betrieben werden. Die Datenanbindung des Mobilfunkstandortes soll vorläufig mittels Richtfunks erfolgen, in der Folge wäre eine Glasfaseranbindung in einer gemeinsam mit dem Stromkabel geplanten LWL-Leerverrohrung angedacht (VP Sitzung 16).
1.2. In Anspruch genommene Grundstücke und Brücke
Die Grundstücke Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX XXXX , BG XXXX , stehen im grundbücherlichen Alleineigentum der beschwerdeführenden Partei. Beide Grundstücke dienen dem Gemeingebrauch als öffentliche Straße und gehören zum öffentlichem Gut der beschwerdeführenden Partei (offenes Grundbuch; VP S. 12). Die beschwerdeführende Partei ist Verwalter ihres öffentlichen Gutes (unstrittig; VP S. 9).Die Grundstücke Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , KG römisch 40 römisch 40 , BG römisch 40 , stehen im grundbücherlichen Alleineigentum der beschwerdeführenden Partei. Beide Grundstücke dienen dem Gemeingebrauch als öffentliche Straße und gehören zum öffentlichem Gut der beschwerdeführenden Partei (offenes Grundbuch; VP Sitzung 12). Die beschwerdeführende Partei ist Verwalter ihres öffentlichen Gutes (unstrittig; VP Sitzung 9).
Das Grundstück Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX , BG XXXX steht im grundbücherlichen Alleineigentum der XXXX m.b.H. (Beilagen zum Antrag ON 1; unstrittig). Auf dem Grundstück Nr. XXXX ist eine Holzbrücke errichtet, die die öffentliche Straße auf den Grundstücken Nr. XXXX verbindet. Diese Brücke dient, wie auch die Straße auf den genannten Grundstücken, dem Gemeingebrauch. Die beschwerdeführende Partei kommt für die Wartung, Erhaltung und Erneuerung der Brücke auf. Die Brücke wurde in den vergangenen Monaten von der beschwerdeführenden Partei das erste Mal seit wenigstens 20 Jahren auf ihre Kosten umfassend saniert. Bei der Brücke handelt es sich nicht um ein Provisorium, sie soll dauerhaft auf dem Grundstück Nr. XXXX verbleiben und dem Gemeingebrauch dienen.Das Grundstück Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , KG römisch 40 , BG römisch 40 steht im grundbücherlichen Alleineigentum der römisch 40 m.b.H. (Beilagen zum Antrag ON 1; unstrittig). Auf dem Grundstück Nr. römisch 40 ist eine Holzbrücke errichtet, die die öffentliche Straße auf den Grundstücken Nr. römisch 40 verbindet. Diese Brücke dient, wie auch die Straße auf den genannten Grundstücken, dem Gemeingebrauch. Die beschwerdeführende Partei kommt für die Wartung, Erhaltung und Erneuerung der Brücke auf. Die Brücke wurde in den vergangenen Monaten von der beschwerdeführenden Partei das erste Mal seit wenigstens 20 Jahren auf ihre Kosten umfassend saniert. Bei der Brücke handelt es sich nicht um ein Provisorium, sie soll dauerhaft auf dem Grundstück Nr. römisch 40 verbleiben und dem Gemeingebrauch dienen.
1.3. Nachfrage und Verhandlungen der Parteien
Mit an die E-Mail-Adresse gemeindeamt@ XXXX .gv.at gerichtetem E-Mail vom 18.06.2023, 14:24 Uhr, übermittelte die mitbeteiligte Partei eine Nachfrage nach einem Leitungsrecht an die beschwerdeführende Partei. Dabei teilte die mitbeteiligte Partei mit wie folgt: „Im Rahmen der Errichtung einer Sende- und Empfangsanlage der Fa. XXXX GmbH auf dem Grundstück der Stadtgemeinde XXXX , GSt. Nr. XXXX wird die für die elektrische Versorgung der Anlage benötigte Zuleitung über zwei Grundstücke (öffentl. Gut) im Gemeindegebiet von XXXX verlaufen. Im Anhang darf ich Ihnen daher die Mitteilung zur Kabelverlegung über das öffentl. Gut Nr. mit der Bitte um Kenntnisnahme und Rücksendung per Mail ersuchen. …“. Dem E-Mail lag unter anderem der im Spruch dieses Erkenntnisses dargestellte Grabewegsplan betreffend die Grundstücke Nr XXXX bei (Beilage zu ON 1).Mit an die E-Mail-Adresse gemeindeamt@ römisch 40 .gv.at gerichtetem E-Mail vom 18.06.2023, 14:24 Uhr, übermittelte die mitbeteiligte Partei eine Nachfrage nach einem Leitungsrecht an die beschwerdeführende Partei. Dabei teilte die mitbeteiligte Partei mit wie folgt: „Im Rahmen der Errichtung einer Sende- und Empfangsanlage der Fa. römisch 40 GmbH auf dem Grundstück der Stadtgemeinde römisch 40 , GSt. Nr. römisch 40 wird die für die elektrische Versorgung der Anlage benötigte Zuleitung über zwei Grundstücke (öffentl. Gut) im Gemeindegebiet von römisch 40 verlaufen. Im Anhang darf ich Ihnen daher die Mitteilung zur Kabelverlegung über das öffentl. Gut Nr. mit der Bitte um Kenntnisnahme und Rücksendung per Mail ersuchen. …“. Dem E-Mail lag unter anderem der im Spruch dieses Erkenntnisses dargestellte Grabewegsplan betreffend die Grundstücke Nr römisch 40 bei (Beilage zu ON 1).
Andere Beilagen bzw. Informationen oder eine weitere Nachfrage hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Leitungsrechts wurden nicht übermittelt (VP S. 5, 6). Das E-Mail samt Beilagen langte am 18.06.2023 bei der beschwerdeführenden Partei ein (VP S. 5, 6).Andere Beilagen bzw. Informationen oder eine weitere Nachfrage hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Leitungsrechts wurden nicht übermittelt (VP Sitzung 5, 6). Das E-Mail samt Beilagen langte am 18.06.2023 bei der beschwerdeführenden Partei ein (VP Sitzung 5, 6).
Im Zeitraum zwischen Ende Juni und Mitte Juli 2023 fand ein Vor-Ort-Termin statt, an dem der Bürgermeister der beschwerdeführenden Partei und ein sachkundiger Bauleiter des Generalunternehmers der mitbeteiligten Partei teilnahmen. Bei diesem Termin wurde dem Bauleiter vom Bürgermeister der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt, dass die beschwerdeführende Partei das bekannt gegebene Vorhaben nicht unterstützen werde (VP S. 6).Im Zeitraum zwischen Ende Juni und Mitte Juli 2023 fand ein Vor-Ort-Termin statt, an dem der Bürgermeister der beschwerdeführenden Partei und ein sachkundiger Bauleiter des Generalunternehmers der mitbeteiligten Partei teilnahmen. Bei diesem Termin wurde dem Bauleiter vom Bürgermeister der beschwerdeführenden Partei mitgeteilt, dass die beschwerdeführende Partei das bekannt gegebene Vorhaben nicht unterstützen werde (VP Sitzung 6).
Nach einem weiteren E-Mail der mitbeteiligten Partei vom 04.08.2023, in dem eine Antwort urgiert wurde, übermittelte der Bürgermeister der beschwerdeführenden Partei nachfolgende Informationen per E-Mail vom 06.08.2023, 21:38 Uhr, an die mitbeteiligte Partei:
„Es gab die Besprechung mit dem Bauleiter vor Ort.
1. Nachdem, der Telekommunikationsmast in XXXX errichtet wird, wäre die Stromversorgung über XXXX Gebiet herzustellen. Wo steht, dass nur der kürzeste Weg zu wählen ist? Vor allem wenn genau neben dem geplanten Handymastenstandort eine Hochspannungsleitung vorbei geht. Dort kann ohne weiteres abgespannt werden und eine Stromversorgung erfolgen. Wäre auch auf XXXX Seite nicht anders. Außer dass sie hier lange Leitungen graben müssten.1. Nachdem, der Telekommunikationsmast in römisch 40 errichtet wird, wäre die Stromversorgung über römisch 40 Gebiet herzustellen. Wo steht, dass nur der kürzeste Weg zu wählen ist? Vor allem wenn genau neben dem geplanten Handymastenstandort eine Hochspannungsleitung vorbei geht. Dort kann ohne weiteres abgespannt werden und eine Stromversorgung erfolgen. Wäre auch auf römisch 40 Seite nicht anders. Außer dass sie hier lange Leitungen graben müssten.
2. Möchten sie eine Brücke nutzen die in desolatem Zustand ist (wird in den nächsten Monaten gerichtet) die aus Holz ist und für eine Leitungsverlegung nicht konzipiert ist.
3. Geht dieses E-Mail auch an unseren Rechtsanwalt der uns ggf. bei der Bescheiderstellung zur Ablehnung Ihres Antrages aufgrund der oben angeführten Argumente unterstützen wird.“ (Beilage zu ON 1).
Andere schriftliche Einwendungen gegen das nachgefragte Projekt erstattete die beschwerdeführende Partei nicht (VP S. 8).Andere schriftliche Einwendungen gegen das nachgefragte Projekt erstattete die beschwerdeführende Partei nicht (VP Sitzung 8).
1.4. Behördliches Verfahren
Am 14.09.2023 stellte die mitbeteiligte Partei bei der belangten Behörde den Antrag, „die Regulierungsbehörde möge gem. § 54 Absatz 4 TKG 2021 bescheidmäßig entscheiden und der Antragstellerin ein folgendermaßen ausgestaltetes Leitungsrecht einräumen:“. In der Folge waren verschiedene beantragte Vertragsinhalte angegeben. Dem Antrag waren als Beilagen die vorausgegangene E-Mail Korrespondenz zwischen der mitbeteiligten Partei und der beschwerdeführenden Partei sowie zwei „Grabewegspläne“ angeschlossen.Am 14.09.2023 stellte die mitbeteiligte Partei bei der belangten Behörde den Antrag, „die Regulierungsbehörde möge gem. Paragraph 54, Absatz 4 TKG 2021 bescheidmäßig entscheiden und der Antragstellerin ein folgendermaßen ausgestaltetes Leitungsrecht einräumen:“. In der Folge waren verschiedene beantragte Vertragsinhalte angegeben. Dem Antrag waren als Beilagen die vorausgegangene E-Mail Korrespondenz zwischen der mitbeteiligten Partei und der beschwerdeführenden Partei sowie zwei „Grabewegspläne“ angeschlossen.
Der Beschwerdeführervertreter, Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Häusler, war der von der belangten Behörde am 11.10.2023 als Videokonferenz abgehaltenen Streitschlichtungsverhandlung gemäß § 78 Abs. 1 TKG 2021 online als Teilnehmer für die Beschwerdeführerin zugeschaltet. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführervertreter in dieser Schlichtungsverhandlung gegenüber der belangten Behörde gemäß § 8 RAO auf eine für die Schlichtungsverhandlung oder das gesamte behördliche Verfahren geltende Bevollmächtigung durch die beschwerdeführende Partei (Antragsgegnerin bei der belangten Behörde) berief. Der Beschwerdeführervertreter gab der belangten Behörde in der Schlichtungsverhandlung die Adresse seiner Kanzlei nicht bekannt (VP S. 3, 10, 11).Der Beschwerdeführervertreter, Rechtsanwalt Dr. Wilhelm Häusler, war der von der belangten Behörde am 11.10.2023 als Videokonferenz abgehaltenen Streitschlichtungsverhandlung gemäß Paragraph 78, Absatz eins, TKG 2021 online als Teilnehmer für die Beschwerdeführerin zugeschaltet. Es kann nicht festgestellt werden, dass sich der Beschwerdeführervertreter in dieser Schlichtungsverhandlung gegenüber der belangten Behörde gemäß Paragraph 8, RAO auf eine für die Schlichtungsverhandlung oder das gesamte behördliche Verfahren geltende Bevollmächtigung durch die beschwerdeführende Partei (Antragsgegnerin bei der belangten Behörde) berief. Der Beschwerdeführervertreter gab der belangten Behörde in der Schlichtungsverhandlung die Adresse seiner Kanzlei nicht bekannt (VP Sitzung 3, 10, 11).
Mit Schreiben vom 16.10.2023 (ON 6) übermittelte die belangte Behörde den Antrag vom 14.09.2023 samt Beilagen sowie das Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 11.10.2023 direkt an die Beschwerdeführerin, zHdn. des Bürgermeisters. Die belangte Behörde gab der Beschwerdeführerin in dem Schreiben vom 16.10.2023 ausdrücklich Gelegenheit, binnen zweier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Vorbringen zum Antrag zu erstatten, Beweismittel vorzulegen und Anträge zu stellen. Die belangte Behörde wies zudem ausdrücklich darauf hin, dass sie gemäß § 78 Abs. 2 TKG 2021 in ihrer Entscheidung nur fristgerechtes Vorbringen sowie fristgerechte Beweismittel und Anträge zu berücksichtigen habe. Das Schreiben wurde der beschwerdeführenden Partei am 19.10.2023 durch Übernahme zugestellt (Beilage zu ON 6).Mit Schreiben vom 16.10.2023 (ON 6) übermittelte die belangte Behörde den Antrag vom 14.09.2023 samt Beilagen sowie das Protokoll der Schlichtungsverhandlung vom 11.10.2023 direkt an die Beschwerdeführerin, zHdn. des Bürgermeisters. Die belangte Behörde gab der Beschwerdeführerin in dem Schreiben vom 16.10.2023 ausdrücklich Gelegenheit, binnen zweier Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Vorbringen zum Antrag zu erstatten, Beweismittel vorzulegen und Anträge zu stellen. Die belangte Behörde wies zudem ausdrücklich darauf hin, dass sie gemäß Paragraph 78, Absatz 2, TKG 2021 in ihrer Entscheidung nur fristgerechtes Vorbringen sowie fristgerechte Beweismittel und Anträge zu berücksichtigen habe. Das Schreiben wurde der beschwerdeführenden Partei am 19.10.2023 durch Übernahme zugestellt (Beilage zu ON 6).
Das Schreiben der belangten Behörde vom 16.10.2023 kam dem Beschwerdeführervertreter am 14.11.2023 tatsächlich zu (OZ 10). Der Beschwerdeführervertreter übermittelte in der Folge einen Schriftsatz vom 16.11.2023 an die belangte Behörde (ON 7), mit dem zum Antrag dahingehend Stellung genommen wurde, dass eine andere Leitungsführung möglich und effizienter sei bzw. die mitbeteiligte Partei den Strom auch von einer näher zum Mobilfunkmast gelegenen Stromleitung der Wien Energie beziehen könne. Zudem sei zu erwarten, dass vor Inanspruchnahme des öffentlichen Gutes nach § 54 TKG 2021 andere Wege ausgelotet würden, die das öffentliche Gut nicht ungebührlich belasten. Dem Schriftsatz war eine „Fotodokumentation (Beilagenkonvolut)“ angeschlossen (Beilage zu ON 7).Das Schreiben der belangten Behörde vom 16.10.2023 kam dem Beschwerdeführervertreter am 14.11.2023 tatsächlich zu (OZ 10). Der Beschwerdeführervertreter übermittelte in der Folge einen Schriftsatz vom 16.11.2023 an die belangte Behörde (ON 7), mit dem zum Antrag dahingehend Stellung genommen wurde, dass eine andere Leitungsführung möglich und effizienter sei bzw. die mitbeteiligte Partei den Strom auch von einer näher zum Mobilfunkmast gelegenen Stromleitung der Wien Energie beziehen könne. Zudem sei zu erwarten, dass vor Inanspruchnahme des öffentlichen Gutes nach Paragraph 54, TKG 2021 andere Wege ausgelotet würden, die das öffentliche Gut nicht ungebührlich belasten. Dem Schriftsatz war eine „Fotodokumentation (Beilagenkonvolut)“ angeschlossen (Beilage zu ON 7).
Das Protokoll der Schlichtungsverhandlung der belangten Behörde vom 11.10.2023 lautet auszugsweise wie folgt:
„ XXXX an XXXX : Welche Art und Anzahl von Leerrohren soll verlegt werden? Wie breit und wie tief soll die Künette sein? Im Antrag wird das Vorhaben, eine Stromleitung herzustellen, genannt.„ römisch 40 an römisch 40 : Welche Art und Anzahl von Leerrohren soll verlegt werden? Wie breit und wie tief soll die Künette sein? Im Antrag wird das Vorhaben, eine Stromleitung herzustellen, genannt.
XXXX : Wir haben geplant, von der Mobilfunkanlage zum Stromübergabepunkt der Wiener Netze vier Mal 150er-Aluminium (für die eigentliche Stromanbindung) und ein LWL-Leerrohr für zukünftige Sachen. […] Die Zuleitung selbst würde einfach in einer Künette verlegt werden. römisch 40 : Wir haben geplant, von der Mobilfunkanlage zum Stromübergabepunkt der Wiener Netze vier Mal 150er-Aluminium (für die eigentliche Stromanbindung) und ein LWL-Leerrohr für zukünftige Sachen. […] Die Zuleitung selbst würde einfach in einer Künette verlegt werden.
XXXX : Können Sie das näher spezifizieren? römisch 40 : Können Sie das näher spezifizieren?
XXXX : Vier Mal 150er-Aluminium heißt vier Adern in einem erdverlegten Kabel mit der Spezifikation „RY-2Y“ (dh ohne Schutzrohr). „150er“ bezieht sich auf den Querschnitt des Kabels – der Außendurchmesser (also Leitung samt Isolierschicht) würde 5 cm betragen. Das mitzuverlegende LWL-Leerrohr hätte ebenfalls einen Außendurchmesser von 5 cm. Die Stromspannung des durchzuleitenden Stromes würde 400 V betragen. Die Künette soll 80 cm tief und in Abhängigkeit von der Bodenbeschaffenheit vor Ort mindestens 30 bis maximal 60 cm breit sein. Der Aufbau der Künette wird ganz normal sein; mit Sand, Kabelband, verdichtet, wieder Sand, flache Erdung etc.“ (ON 4, S. 2) römisch 40 : Vier Mal 150er-Aluminium heißt vier Adern in einem erdverlegten Kabel mit der Spezifikation „RY-2Y“ (dh ohne Schutzrohr). „150er“ bezieht sich auf den Querschnitt des Kabels – der Außendurchmesser (also Leitung samt Isolierschicht) würde 5 cm betragen. Das mitzuverlegende LWL-Leerrohr hätte ebenfalls einen Außendurchmesser von 5 cm. Die Stromspannung des durchzuleitenden Stromes würde 400 römisch fünf betragen. Die Künette soll 80 cm tief und in Abhängigkeit von der Bodenbeschaffenheit vor Ort mindestens 30 bis maximal 60 cm breit sein. Der Aufbau der Künette wird ganz normal sein; mit Sand, Kabelband, verdichtet, wieder Sand, flache Erdung etc.“ (ON 4, Sitzung 2)
Die belangte Behörde verfügte die Zustellung des verfahrensgegenständlich angefochtenen Bescheides an die mitbeteiligte Partei und an den Beschwerdeführervertreter (ON 10). Die an die beschwerdeführende Partei zugestellte Ausfertigung des Bescheides wurde am 12.12.2023, 16:54:46 Uhr, signiert (ON 11). Die Beschwerde wurde per E-Mail am 05.01.2024, 13:11 Uhr, an die belangte Behörde übermittelt (ON 12).
2. Beweiswürdigung
Der entscheidungsmaßgebliche Sachverhalt ergibt sich, soweit jeweils Verweise auf Aktenbestandteile der Verwaltungs- und Gerichtsakten angegeben sind, aus diesen als unbedenklich erachteten Aktenbestandteilen bzw. den darin von den Parteien gemachten Angaben, die insoweit als glaubwürdig angesehen werden.
Im Übrigen beruhen die Feststellungen auf folgenden Überlegungen:
Dass die mitbeteiligte Partei Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes ist und über eine entsprechende Allgemeingenehmigung iSd § 6 TKG 2021 verfügt, ergibt sich aus der vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Bestätigung von der Website der belangten Behörde (VP S. 3) und wurde auch im Verfahren nicht bestritten.Dass die mitbeteiligte Partei Bereitsteller eines öffentlichen Kommunikationsnetzes ist und über eine entsprechende Allgemeingenehmigung iSd Paragraph 6, TKG 2021 verfügt, ergibt sich aus der vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Bestätigung von der Website der belangten Behörde (VP Sitzung 3) und wurde auch im Verfahren nicht bestritten.
Die Feststellungen hinsichtlich des von der mitbeteiligten Partei geplanten Projekts beruhen auf den Inhalten des Antrags (ON 1) samt Beilagen, den Inhalten der von der Behörde geführten Streitschlichtungsverhandlung (ON 4) sowie den Angaben der Parteien, insbesondere der mitbeteiligten Partei, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Dass die Grundstücke Nr. XXXX , EZ XXXX , KG XXXX XXXX , BG XXXX , im grundbücherlichen Alleineigentum der beschwerdeführenden Partei stehen, ergibt sich zweifelsfrei aus dem aktenkundigen Grundbuchsauszug und war im Übrigen im Verfahren nicht strittig. Dass zudem beide Grundstücke zum öffentlichem Gut der beschwerdeführenden Partei gehören, ist ebenfalls im Grundbuch ersichtlich gemacht und wurde auch von der beschwerdeführenden Partei im Verfahren bestätigt (VP S. 12). Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei auch Verwalter ihres öffentlichen Gutes ist, ist im Verfahren unstrittig geblieben und bezeichnete der Beschwerdeführervertreter die Mandantschaft auch selbst als „Verwalterin des öffentlichen Gutes“ (VP S. 9).Dass die Grundstücke Nr. römisch 40 , EZ römisch 40 , KG römisch 40 römisch 40 , BG römisch 40 , im grundbücherlichen Alleineigentum der beschwerdeführenden Partei stehen, ergibt sich zweifelsfrei aus dem aktenkundigen Grundbuchsauszug und war im Übrigen im Verfahren nicht strittig. Dass zudem beide Grundstücke zum öffentlichem Gut der beschwerdeführenden Partei gehören, ist ebenfalls im Grundbuch ersichtlich gemacht und wurde auch von der beschwerdeführenden Partei im Verfahren bestätigt (VP Sitzung 12). Die Feststellung, dass die beschwerdeführende Partei auch Verwalter ihres öffentlichen Gutes ist, ist im Verfahren unstrittig geblieben und bezeichnete der Beschwerdeführervertreter die Mandantschaft auch selbst als „Verwalterin des öffentlichen Gutes“ (VP Sitzung 9).
Ebenso ergibt sich das Eigentum der XXXX am Grundstück Nr XXXX aus dem offenen Grundbuch. Die Feststellungen hinsichtlich der auf diesem Grundstück errichteten Holzbrücke – Gemeingebrauch, Sanierung, kein Provisorium – beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführervertreters in der Verhandlung vor dem Bundesverwa