TE Vwgh Beschluss 1995/5/2 95/02/0156

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Veröffentlicht am 02.05.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §33 Abs3;
AVG §6 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Eigelsberger, über die Beschwerde des A in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 4. Jänner 1995, Zl. UVS-03/09/04440/94, betreffend Zurückweisung einer Berufung als verspätet, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGG ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Zufolge § 26 Abs. 1 leg. cit. beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde gemäß Art. 131 B-VG sechs Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.

Nach § 33 Abs. 3 AVG (§ 62 Abs. 1 VwGG) sind die Tage des Postenlaufs in eine Frist nicht einzurechnen. Dies gilt allerdings nur dann, wenn das Anbringen an die zuständige Stelle adressiert worden ist (vgl. den hg. Beschluß vom 15. September 1953, Slg. 3088/A). Wird hingegen eine Beschwerde nicht gemäß § 24 Abs. 1 VwGG direkt beim Verwaltungsgerichtshof, sondern unzuständiger Weise bei einer Behörde des Verwaltungsverfahrens eingebracht, welche ihrerseits die Beschwerde nicht mit der Post an den Verwaltungsgerichtshof weiterleitet, so ist die Beschwerdefrist versäumt, wenn die Beschwerde erst nach deren Ablauf beim Verwaltungsgerichtshof einlangt (vgl. den hg. Beschluß vom 30. April 1992, Zl. 92/02/0147).

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Vorbringen im Beschwerdeschriftsatz vom 4. März 1995, der Beschwerdeführer habe "vor 3 Wochen von dem Verwaltungssenat die Ablehnung" seiner Berufung erhalten, Zweifel an der Richtigkeit des durch den im Akt erliegenden Postrückschein datierten Zustelltag (danach wurde die Sendung mit dem angefochtenen Bescheid am 25. Jänner 1995 im Wege der Hinterlegung zugestellt) zu erwecken geeignet ist, weil selbst auf der Grundlage des erwähnten Vorbringens in der Beschwerde die sechswöchige Beschwerdefrist zum Zeitpunkt des Einlangens der Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof am 4. April 1995 jedenfalls abgelaufen war.

Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist ohne weiteres Verfahren - sohin auch ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages - in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen AVG Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG Wahrnehmung der Zuständigkeit von Amts wegen ohne unnötigen Aufschub

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995020156.X00

Im RIS seit

24.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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