TE Vwgh Beschluss 1995/5/9 AW 95/04/0014

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Veröffentlicht am 09.05.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §87 Abs1 Z2;
GewO 1994 §91 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der XY-Gesellschaft m.b.H. in S, vertreten durch den bestellten Verfahrenshelfer Dr. M, Rechtsanwalt in S, der gegen den Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. Oktober 1994, Zl. 315.502/3-III/5a/94, betreffend Entziehung einer Gewerbeberechtigung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten vom 17. Oktober 1994 wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben und damit die gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 in Verbindung mit den §§ 87 Abs. 1 Z. 2 und 13 Abs. 3 GewO 1994 ausgesprochene Entziehung ihrer Gewerbeberechtigung für das Baumeistergewerbe im Standort W, M-Straße, bestätigt. Dieser Ausspruch wurde im wesentlichen damit begründet, daß die Beschwerdeführerin der Aufforderung der Gewerbebehörde erster Instanz - nämlich im Hinblick auf den, einen gegen DDr. J gerichtet gewesenen Antrag auf Konkurseröffnung mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens abweisenden Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 16. Oktober 1989, GZ. 6 Nc 179/89-8, ihren selbständig vertretungsbefugten handelsrechtlichen Geschäftsführer DDr. J, dessen Bestellung zum Geschäftsführer für die Ausübung des Baumeistergewerbes im Standort W, M-Straße mit Bescheid vom 31. August 1977 genehmigt worden war, binnen zwei Monaten als handelsrechtlichen Geschäftsführer und eventuellen Mehrheitsgesellschafter zu entfernen und der Behörde dies durch Vorlage einer Firmenbuchabschrift und einer Gesellschafterliste nachzuweisen - weder innerhalb der gesetzten Frist noch in der Folge nachgekommen sei. Vielmehr habe sich die Berufungswerberin in ihrem Rechtsmittel auf den Standpunkt gestellt, daß kein Grund bestehe, DDr. J aus seiner Funktion abzuberufen. Unter Zugrundelegung dieses Sachverhaltes sei das Gewerbe gemäß § 91 Abs. 2 GewO 1994 in Verbindung mit § 87 Abs. 1 Z. 2 leg. cit. zu entziehen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die zur hg.

Zl. 95/04/0059 protokollierte Beschwerde mit dem Antrag, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Zur Begründung dieses Antrages wurde ausgeführt, die Bestellung eines anderen (handelsrechtlichen und gewerberechtlichen) Geschäftsführers bedeute einen erheblichen Nachteil für die Beschwerdeführerin. Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 17. Oktober 1994, mit dem Universitätsprofessor DDr. J unter anderem "das Baumeistergewerbe (als natürliche Person) entzogen wurde", sei ein Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof noch anhängig. Würde dem genannten Geschäftsführer der "Entzug des Baumeistergewerbes" nachgesehen, dann bestünde auch kein Entziehungsgrund (gemeint offenbar: hinsichtlich der Beschwerdeführerin). Ein öffentliches Interesse, welches der begehrten Aufschiebung entgegenstünde, liege nicht vor. Bei Abwägung aller berührten Interessen wäre mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil für die Beschwerdeführerin verbunden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat der belangten Behörde Gelegenheit gegeben, zum vorliegenden Aufschiebungsantrag Stellung zu nehmen. Die belangte Behörde äußerte sich dahin, daß die Bestimmung des § 91 Abs. 2 GewO 1994 eine den Bestimmungen des § 87 Abs. 2 bis 6 leg. cit. vergleichbare Regelung nicht kenne, weshalb lediglich zu prüfen sei, ob einer der in § 87 Abs. 1 leg. cit. genannten Tatbestände auf die natürliche Person, der ein maßgebender Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte zusteht, sinngemäß zutreffe. Obgleich es demnach auf diese, allenfalls zu einem Absehen von der Entziehung führenden Umstände gar nicht ankommen könne, werde auch darauf hingewiesen, daß die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die erteilte Bewilligung der Verfahrenshilfe offensichtlich über keine liquiden Mittel verfüge und auch aus diesem Grund zwingende öffentliche Interessen einer Stattgebung des vorliegenden Aufschiebungsantrages entgegenstünden.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluß zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde betreffenden Verfahren die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Auch vermag er die im angefochtenen Bescheid enthaltenen, bei der Beweiswürdigung durch die belangte Behörde angestellten Erwägungen in diesem Provisorialverfahren nicht etwa von vornherein als unschlüssig zu erkennen. Damit hat der Verwaltungsgerichtshof zunächst entsprechend der sachverhaltsbezogenen Annahme der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid davon auszugehen, daß die Tatbestandsmerkmale des bezogenen Entziehungsgrundes in Ansehung der vom Abspruch des angefochtenen Bescheides betroffenen Gewerbeberechtigung der Beschwerdeführerin gegeben sind. Bei dieser Sach- und Rechtslage hatte daher der Verwaltungsgerichtshof selbst nach dem Vorbringen im Aufschiebungsantrag davon auszugehen, daß die Beschwerdeführerin der Aufforderung der Gewerbebehörde erster Instanz, ihren mit dem Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 belasteten Geschäftsführer zu entfernen, bislang nicht nachgekommen ist. Im Aufschiebungsantrag wird nichts vorgebracht, was die sich aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergebende Befürchtung der Aufrechterhaltung dieses Zustandes zerstreuen könnte. Daß der Teilnahme einer juristischen Person am Wirtschaftsleben, bei der ein mit einem Entziehungsgrund (bzw. Gewerbeausschlußgrund) belasteter Geschäftsführer maßgebenden Einfluß auf den Betrieb der Geschäfte hat, zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen, liegt auf der Hand und bedarf daher keiner weiteren Begründung. Die Beschwerdeführerin zeigt auch mit keinem Wort auf, wodurch sichergestellt wäre, daß wenigstens künftig die Ausübung ihres Gewerbes unter Abstandnahme von Personen, die sich wirtschaftlich als unzuverlässig erwiesen haben, gewährleistet sein sollte.

Schon aus den dargelegten Gründen ist vom Zutreffen des gemäß § 30 Abs. 2 VwGG rechtserheblichen Tatbestandes zwingender öffentlicher Interessen auszugehen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen (vgl. hiezu beispielsweise den hg. Beschluß vom 7. Jänner 1993, Zl. AW 92/04/0051). Im Hinblick darauf war nicht zu prüfen, ob mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden ist.

Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Schlagworte

Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:AW1995040014.A00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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