TE Vwgh Beschluss 1995/5/17 95/21/0105

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Veröffentlicht am 17.05.1995
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache der Y in W, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bundesminister für Inneres, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Angelegenheit Aufenthaltsbewilligung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 6.790,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer am 22. Februar 1995 eingelangten, gemäß Art. 132 B-VG und § 27 VwGG wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhobenen Beschwerde vor, sie habe gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 11. Juni 1994, mit dem ihr Antrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz abgelehnt worden sei, am 7. Juli 1994 Berufung erhoben.

In Befolgung des Verbesserungsauftrages vom 3. März 1995 machte die Beschwerdeführerin im Sinn des § 28 Abs. 3 letzter Satz VwGG glaubhaft, daß die sechsmonatige Frist des § 27 VwGG abgelaufen war. Gleichzeitig gab sie bekannt, daß sie mit Bescheid des Bundesministers vom 29. März 1995, ihr zugestellt am 10. April 1995, im gegenständlichen Verfahren klaglos gestellt worden sei.

Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde ist im Grunde des § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen, wenn die belangte Behörde bereits vor Einleitung des Vorverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof ihrer Entscheidungspflicht nachgekommen ist (vgl. dazu den hg. Beschluß vom 27. April 1993, Zl. 92/04/0228).

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit Art. I A Z. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das über die Pauschalsätze der genannten Verordnung hinausgehende Kostenbegehren war abzuweisen, weil die geltend gemachte Umsatzsteuer bereits in den Pauschalsätzen enthalten ist.

Schlagworte

Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995210105.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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